Betreff
Anregung nach § 24 Gemeindeordnung NRW: Neuregelung der Parkplätze St.-Konrad-Allee (von HNr. 9 bis HNr. 33)
Vorlage
WP 20-25 SV 66/067
Aktenzeichen
IV / 66.1 / 1345 / Sm.
Art
Anregung/Beschwerde nach § 24 GO NRW

Begründung:

Die jetzigen Parkplätze sind für viele "neue " Kfz zu schmal und erschweren das Aus - und Einsteigen.


Beschlussvorschlag für den Hauptausschuss:

Der Bürgerantrag wird zur fachlichen Bewertung und Entscheidung an den Stadtentwicklungsausschuss überwiesen.

Eine Empfehlung hierzu spricht der Hauptausschuss nicht aus.

 

 

Antragstext für den Stadtentwicklungsausschuss:

Ich bitte um Erstellung einer Neuregelung der Parkplätze in der Konrad -Allee von Roßmann bis WWT in Anlehnung des neuen Parkplatzes bei Rewe Conrad an der Richrather Straße.


Hinweis zum Verfahren:

 

Gemäß § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung sind zunächst dem Hauptausschuss die Bürgeranregungen vorzulegen, der diese gemäß Abs. 5 inhaltlich zu prüfen und an die zur Entscheidung berechtigte Stelle zu überweisen hat. Bei der Überweisung kann der Hauptausschuss eine Empfehlung aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle jedoch nicht gebunden ist.

 

Gemäß § 6 der Zuständigkeitsordnung ist der Stadtentwicklungsausschuss in dieser Angelegenheit („Bauentwürfe für Straßen…“) entscheidungsbefugt.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Bei der vom Antragsteller benannten Örtlichkeit (siehe Anlage 1: Antrag nach § 24 GO NRW) handelt es sich um die öffentlichen Schrägparkplätze auf der St.-Konrad-Allee vor den Geschäften mit den Hausnummern 9 bis 33 (siehe Anlage 2: Luftbild St.-Konrad-Allee).

 

Diese vorhandenen 49 Schrägparkplätze (ohne die beiden aufgeweiteten Parkplätze an den beiden Rändern), erstrecken sich über eine Gesamtlänge von ca. 123,00 Meter.

Gemäß den inzwischen nicht mehr gültigen „Richtlinien für Anlagen des ruhenden Verkehrs“ (RAR) weisen diese jeweils eine „Netto-Breite“ von 2,25 Metern auf.

Durch die jeweiligen Randmarkierungen von 0,12 Metern Breite ergibt sich eine „Brutto-Breite“ von 2,37 Metern (0,06 + 0,06 + 2,25 = 2,37 m) pro Parkstand.

 

Bei den vom Antragsteller zum Vergleich herangezogenen Parkplätzen handelt es sich um die privaten Kundenparkplätze der Firma REWE Conrad EH oHG auf der Richrather Straße 172 (siehe Anlage 3: Luftbild Richrather Straße).

Diese Parkplätze weisen ebenfalls eine „Netto-Breite“ von 2,25 Meter auf, haben jedoch zu den daneben angeordneten Parkplätzen jeweils nach links und nach rechts noch einen „Sicherheitstrennstreifen“ in einer Breite von 0,6 Metern zur Verfügung, so dass sich für jeden Parkplatz eine „Brutto-Breite“ von 2,85 Metern (0,3 + 0,3 + 2,25 = 2,85 m) ergibt.

 

In den zurzeit gültigen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ (RAST 06) wird für die Planung von neuen Parkplätzen eine „Netto-Breite“ von 2,50 Metern angegeben.

Unter Berücksichtigung der Parkplatzmarkierungen würde sich damit eine „Brutto-Breite“ von 2,62 Meter (0,06 + 0,06 + 2,50 = 2,62 m) ergeben.

 

Eine Verpflichtung zur Anpassung der alten Parkplatzbreiten nach aktuell geltende RAST 06 besteht nicht bzw. nur bei Neubaumaßnahmen.

 

 

Zur Verdeutlichung der sich aus den unterschiedlichen Parkplatzbreiten ergebenden Konsequenzen, werden diese zusammengefasst aufgeführt:

 

 

Parkplatzbilanz Bestand:

Anzahl: 49 Stück

Breite: 2,37 Meter

 

 

Parkplatzbilanz nach Ausführungsart bei REWE:

Anzahl: 40 Stück

Verlust Anzahl Parkplätze: 9 Stück

Breite: 2,85 Meter

Platzgewinn: 0,48 Meter (jeweils links und rechts 24,0 cm)

 

 

Parkplatzbilanz nach Ausführungsart aktueller RASt 06:

Anzahl: 44 Stück

Verlust Anzahl Parkplätze: 5

Breite: 2,62 Meter

Platzgewinn: 0,25 Meter (jeweils links und rechts 12,5 cm)

 

 

Aufgrund der bei Neubauvorhaben anzuwendenden Richtlinie RASt 06 und auch des in der St.-Konrad-Allee bestehenden Parkdrucks, empfiehlt die Verwaltung (im Falle einer Entscheidung zu Gunsten einer Neumarkierung der Parkplätze), dass sich die Parkplatzbreite an der Richtlinie RASt 06 orientieren sollte.

Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass, egal welche Aufweitung der Parkplätze beschlossen wird, eine solche Veränderung weitere Anträge nach Verbreiterung von öffentlichen Parkplätzen an anderen Stellen im Stadtgebiet nach sich ziehen wird.

 

Die Entscheidung, welche der drei Möglichkeiten („Bestand“, „REWE“ oder „RASt 06“) umgesetzt werden soll, wird jedoch dem Stadtentwicklungsausschuss anheimgestellt.

 

Wenn eine Entscheidung zur Veränderung der Markeirungen getroffen wird, sind die Kosten für die Arbeiten aus dem im Haushalt zur Verfügung stehenden Unterhaltungsbudget zu tragen.

 

 

gez.

Sönke Eichner

1. Beigeordneter

 

 

Klimarelevanz:

Außer den Belastungen, die im Zuge der Ausführung von Arbeiten zur Demarkierung und Neumarkierung entstehen, resultieren aus dem Antrag keine klimarelevanten Auswirkungen.