Betreff
Antrag des Jugendparlamentes vom 16.11.2022: Rede- und Antragsrecht in allen Fachausschüssen
Vorlage
WP 20-25 SV 01/105
Art
Antragsvorlage

Begründung zum Antrag

 

Das Jugendparlament Hilden hat festgestellt, dass es, um in seiner Arbeit besser und schneller vorankommen und lnhalte effektiver platzieren zu können, Rede- und Antragsrecht in allen Fachausschüssen benötigt.

 

Aktuell arbeitet das Jugendparlament schwerpunktmäßig projektorientiert, wobei inhaltlich für viele Projekte auch ein Antrag in einem Fachausschuss möglich und nötig wäre.

Seit 2011 hat das Jugendparlament bereits im Jugendhilfeausschuss einen Sitz als beratendes Mitglied. 2015 kam der Sitz als beratendes Mitglied im Schul- und Sportausschuss dazu. Wir wünschen uns aber, zu allen Themen, die uns wichtig sind, in den Fachausschüssen aktiv mitdiskutieren zu können und/oder per Antrag unsere Anliegen zur Diskussion in die Politik sinnvoll einbringen zu können. So können wir die Interessen der Hildener Jugendlichen wirklich vertreten.

Zwar haben wir zum jetzigen Zeitpunkt schon die Möglichkeit, uns in Form der EinwohnerInnenfragestunde zu beteiligen, allerdings ist Fragen stellen in den meisten Fällen für die Anliegen des Jugendparlaments nicht das richtige Mittel.

 

Wir haben festgestellt, dass es viele jugendrelevante Themen in ganz unterschiedlichen Fachausschüssen gibt. Fast jede Politik ist Jugendpolitik. Wir möchten die Möglichkeit haben, dazu Stellung zu nehmen und Anträge einzubringen.

 


Antragstext:

 

Das Jugendparlament Hilden beantragt für alle Fachausschüsse der Stadt Hilden einen Sitz als beratendes Mitglied zu bekommen und damit auch überall das Rede- und Antragsrecht zu haben.

 


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Das Jugendparlament Hilden beantragt für alle Fachausschüsse der Stadt Hilden einen Sitz als

beratendes Mitglied zu bekommen und damit auch überall das Rede- und Antragsrecht zu haben.

Aktuell ist das Jugendparlament mit beratenden Mitgliedern im Jugendhilfeausschuss sowie im Ausschuss für Schule und Sport vertreten und verfügt in diesen beiden Ausschüssen über ein Rede- und Antragsrecht.

 

Die Erläuterungen des Jugendparlamentes sind dem Antrag, der als Anlage 1 beigefügt ist, zu entnehmen.

 

Rechtliche Prüfung

Nach § 58 Abs. 1 S. 1 GO NRW regelt der Rat die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Dementsprechend unterliegt die Entscheidung zur Aufnahme von beratenden Mitgliedern des Jugendparlaments in die Fachausschüsse, zur Gewährung eines Rede- und Antragsrechts, der Allzuständigkeit des Rates.

 

Rechtlich kann die Besetzung eines Vertreters des Jugendparlaments als beratendes Mitglied in den Fachausschüssen vorgenommen werden. Gemäß § 58 Abs. 4 S. 1 GO NRW können volljährige sachkundige Einwohner/innen als Mitglieder mit beratender Stimme den Ausschüssen angehören, wenn diese vom Rat gewählt sind. Eine sondergesetzliche Ausnahmeregelung der Altersvorgabe gilt nur für beratende Mitglieder im Jugendhilfeausschuss. Daher können auch minderjährige Mitglieder des Jugendparlamentes zu beratenden Mitgliedern im JHA berufen werden.

 

Unter diesen Voraussetzungen - d.h. Einhaltung der Altersvorgabe und Beschluss des Rates - ist eine beratende Mitgliedschaft auch in anderen Fachausschüssen mit Ausnahme des Hauptausschusses (nur Ratsmitglieder), des Wahlausschusses und des Umlegungsausschusses (kein Ratsausschuss und daher keine Anwendung der Bestimmungen für sachkundige Bürger/innen) für Mitglieder des Jugendparlamentes möglich.

 

Die Ausschüsse können alternativ, anstatt permanente beratenden Mitglieder in die Ausschüsse zu wählen, auch jederzeit Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, sowie Sachverständige zu den Beratungen zuziehen (§ 58 Abs. 3 GO NRW). Die einzelfallbezogene Anhörung von Kindern und Jugendlichen ist somit auch eine Möglichkeit. Das Mitwirkungsrecht bezieht sich dabei aber ausschließlich auf die Angelegenheiten, von deren Entscheidung sie vorwiegend betroffen sind.

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Laut § 11 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Hilden erhalten sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen für die im Rahmen der Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an Ausschusssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO. Dieses beträgt derzeit nach § 2 Nr. 1 lit. e) EntschVO bei sachkundigen Einwohner/innen in Gemeinden von 40.001 bis 60.000 Einwohner/innen 45,00 €. Sofern die Entscheidung getroffen wird, dass Mitglieder des Jugendparlaments als beratende Mitglieder in die Fachausschüsse aufgenommen, hat dies finanzielle Auswirkungen.

 

Regelungen anderer Kommunen:

Es gibt keine einheitliche Regelung im Hinblick auf die beratende Teilnahme des Jugendparlaments in Sitzungen der Fachausschüsse.

 

Die Städte Haan, Langenfeld, Mettmann, Monheim am Rhein, Velbert und Wülfrath haben, abgesehen vom Jugendhilfeausschuss und in Teilen im Schulausschuss bzw. Schul- und Sportausschuss, keine beratenden Mitglieder des Jugendparlaments in ihren Fachausschüssen.

 

Stadt Ratingen:

In der Stadt Ratingen hat der Jugendrat nach Beschluss des Rates ein generelles Rederecht in den Bezirks- und Fachausschüssen. Für das Rederecht im Haupt-, Finanz und Wirtschaftsförderungsausschuss sowie im Rat der Stadt Ratingen wurde in der dort geltenden Geschäftsordnung des Jugendrates der Stadt Ratingen die Regelung getroffen, dass analog das Verfahren aus § 27 Abs. 8 der Gemeindeordnung (Rechte des Integrationsrates) gilt

(vgl. § 1 Abs. 4 Geschäftsordnung des Jugendrates der Stadt Ratingen)

 

Einen festen Sitz als beratendes Mitglied in den Ausschüssen hat der Jugendrat der Stadt Ratingen somit nicht in den Fachausschüssen. Sie erhalten auch keine nichtöffentlichen Vorlagen. Der Jugendrat hat auch kein (direktes) Antragsrecht. Damit formulierte Anregungen des Jugendparlamentes als Antrag beraten werden können, muss eine Fraktion diese aufnehmen und einen entsprechenden Antrag (auf „Empfehlung des Jugendrates“) stellen.

 

Stadt Erkrath

Der Jugendrat der Stadt Erkrath ist berechtigt, Anregungen oder Stellungnahmen einem Ausschuss vorzulegen. Bei der Beratung der Anregungen oder Stellungnahmen ist einem Vertreter des KJugendrates auf Verlangen das Wort zu erteilen. (vgl. § 4 Satzung für den Jugendrat der Stadt Erkrath).

 


Darüber wurde dem Jugendrat bzw. Vertreterinnen und Vertretern eine beratende Mitgliedschaft in den folgenden Ausschüssen eingerichtet (§ 6 Satzung für den Jugendrat der Stadt Erkrath).

·         Ausschuss für Soziales und Wohnen

·         Ausschuss für Sport und Kultur

·         Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung

·         Ausschuss für Umwelt und Planung

·         Jugendhilfeausschuss

·         Mobilitätsausschuss

·         Schulausschuss

 

 

Stadt Düsseldorf

Der Jugendrat der Stadt Düsseldorf kann in nahezu allen Gremien der Stadt Düsseldorf ein beratendes Mitglied benennen. Er kann ebenfalls Anträge und Anfragen an die jeweiligen Gremien beschließen und einreichen (vgl. Punkt 5 der Geschäftsordnung des Jugendrates in der Landeshauptstadt Düsseldorf).

 

 

Fazit und Optionen

Die Einräumung eines generellen Rederechtes für Vertreter/innen des Jugendparlamentes ohne Mitgliedschaft (z.B. als beratendes Mitglied) ist in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen. Nach Rücksprache mit der Kommunalaufsicht wäre es jedoch möglich, Mitgliedern des Jugendparlamentes sowohl für den Einzelfall als auch generell ein Antrags- und damit verbundenes Rederecht in den Ausschüssen zu Themen, die Jugendliche betreffen, zu ermöglichen - grundsätzlich können Kommunen selbst festlegen, wem sie in welchem Umfang Antrags- und Rederecht in den Ausschüssen einräumen, da lediglich das Recht eingeräumt wird, einen Antrag einzureichen, diese aber nicht bindend sind und jederzeit abgelehnt werden können.

 

Die Beteiligung der Jugendlichen innerhalb der städtischen Gremien ist durchaus eine Möglichkeit die politischen Entscheidungen für Jugendliche transparenter zu gestalten und durch eine Beteiligung und Mitgestaltungsmöglichkeit die Identifizierung mit der eigenen Stadt zu fördern. Vor diesem Hintergrund wird verwaltungsseitig daher eine Regelung analog § 4 der Satzung für den Jugendrat der Stadt Erkrath angeregt:

 

  1. Auf Antrag des Jugendparlaments oder eines seiner Arbeitskreise ist ein Antrag oder eine Stellungnahme des Jugendparlamentes oder eines seiner Arbeitskreise der bzw. die spätestens drei Werktage vor der jeweiligen Sitzung bei dem Amt Bürgermeisterbüro eingeht, dem für die Vorberatung bzw. abschließende Beratung zuständigen Ausschuss vorzulegen.
  1. Eine Vertreterin/ein Vertreter des Jugendparlaments ist berechtigt, bei der Beratung dieses Antrags oder dieser Stellungnahme an der Sitzung des jeweiligen Gremiums teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihr/ihm im Rahmen der Rednerliste das Wort zu erteilen.

 

Sofern der Rat eine solche Regelung befürwortet empfiehlt die Verwaltung, einen entsprechenden Passus in die Geschäftsordnung des Rates aufzunehmen.

 

Denkbar wäre in dem Fall auch eine testweise Regelung, über deren Weiterführung zum Ende der Wahlperiode entschieden wird.

 

 

gez.

 

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister