Begründung zum Antrag
Das
Jugendparlament Hilden hat festgestellt, dass es, um in seiner Arbeit besser
und schneller vorankommen und lnhalte effektiver platzieren zu können, Rede-
und Antragsrecht in allen Fachausschüssen benötigt.
Aktuell arbeitet
das Jugendparlament schwerpunktmäßig projektorientiert, wobei inhaltlich für
viele Projekte auch ein Antrag in einem Fachausschuss möglich und nötig wäre.
Seit 2011 hat das
Jugendparlament bereits im Jugendhilfeausschuss einen Sitz als beratendes
Mitglied. 2015 kam der Sitz als beratendes Mitglied im Schul- und
Sportausschuss dazu. Wir wünschen uns aber, zu allen Themen, die uns wichtig
sind, in den Fachausschüssen aktiv mitdiskutieren zu können und/oder per Antrag
unsere Anliegen zur Diskussion in die Politik sinnvoll einbringen zu können. So
können wir die Interessen der Hildener Jugendlichen wirklich vertreten.
Zwar haben wir zum
jetzigen Zeitpunkt schon die Möglichkeit, uns in Form der
EinwohnerInnenfragestunde zu beteiligen, allerdings ist Fragen stellen in den
meisten Fällen für die Anliegen des Jugendparlaments nicht das richtige Mittel.
Wir haben
festgestellt, dass es viele jugendrelevante Themen in ganz unterschiedlichen
Fachausschüssen gibt. Fast jede Politik ist Jugendpolitik. Wir möchten die
Möglichkeit haben, dazu Stellung zu nehmen und Anträge einzubringen.
Antragstext:
Das
Jugendparlament Hilden beantragt für alle Fachausschüsse der Stadt Hilden einen
Sitz als beratendes Mitglied zu bekommen und damit auch überall das Rede- und
Antragsrecht zu haben.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Das
Jugendparlament Hilden beantragt für alle Fachausschüsse der Stadt
Hilden einen Sitz als
beratendes Mitglied zu bekommen und damit auch überall das Rede- und
Antragsrecht zu haben.
Aktuell ist das Jugendparlament mit beratenden Mitgliedern im
Jugendhilfeausschuss sowie im Ausschuss für Schule und Sport vertreten und
verfügt in diesen beiden Ausschüssen über ein Rede- und Antragsrecht.
Die Erläuterungen des Jugendparlamentes sind dem Antrag, der als Anlage
1 beigefügt ist, zu entnehmen.
Rechtliche Prüfung
Nach § 58 Abs. 1 S. 1 GO NRW regelt der Rat die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Dementsprechend unterliegt die Entscheidung zur Aufnahme von beratenden Mitgliedern des Jugendparlaments in die Fachausschüsse, zur Gewährung eines Rede- und Antragsrechts, der Allzuständigkeit des Rates.
Rechtlich kann die Besetzung eines Vertreters des Jugendparlaments als
beratendes Mitglied in den Fachausschüssen vorgenommen werden. Gemäß § 58 Abs.
4 S. 1 GO NRW können volljährige sachkundige Einwohner/innen als
Mitglieder mit beratender Stimme den Ausschüssen angehören, wenn diese vom
Rat gewählt sind. Eine sondergesetzliche Ausnahmeregelung der Altersvorgabe gilt nur für
beratende Mitglieder im Jugendhilfeausschuss. Daher können auch minderjährige
Mitglieder des Jugendparlamentes zu beratenden Mitgliedern im JHA berufen
werden.
Unter diesen Voraussetzungen - d.h. Einhaltung der Altersvorgabe und
Beschluss des Rates - ist eine beratende Mitgliedschaft auch in anderen
Fachausschüssen mit Ausnahme des Hauptausschusses (nur Ratsmitglieder), des
Wahlausschusses und des Umlegungsausschusses (kein Ratsausschuss und daher
keine Anwendung der Bestimmungen für sachkundige Bürger/innen) für Mitglieder
des Jugendparlamentes möglich.
Die Ausschüsse können alternativ, anstatt permanente beratenden
Mitglieder in die Ausschüsse zu wählen, auch jederzeit Vertreter derjenigen
Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, sowie
Sachverständige zu den Beratungen zuziehen (§ 58 Abs. 3 GO NRW). Die
einzelfallbezogene Anhörung von Kindern und Jugendlichen ist somit auch eine
Möglichkeit. Das Mitwirkungsrecht bezieht sich dabei aber ausschließlich auf
die Angelegenheiten, von deren Entscheidung sie vorwiegend betroffen sind.
Finanzielle Auswirkungen
Laut § 11 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Hilden erhalten sachkundige Bürger/innen
und sachkundige Einwohner/innen für die im Rahmen der Mandatsausübung
erforderliche Teilnahme an Ausschusssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der
EntschVO. Dieses beträgt derzeit nach § 2 Nr. 1 lit. e) EntschVO bei
sachkundigen Einwohner/innen in Gemeinden von 40.001 bis 60.000 Einwohner/innen
45,00 €. Sofern die Entscheidung getroffen wird, dass Mitglieder des
Jugendparlaments als beratende Mitglieder in die Fachausschüsse aufgenommen,
hat dies finanzielle Auswirkungen.
Regelungen anderer Kommunen:
Es gibt keine einheitliche Regelung im Hinblick auf die beratende
Teilnahme des Jugendparlaments in Sitzungen der Fachausschüsse.
Die Städte Haan, Langenfeld, Mettmann, Monheim am Rhein, Velbert und
Wülfrath haben, abgesehen vom Jugendhilfeausschuss und in Teilen im
Schulausschuss bzw. Schul- und Sportausschuss, keine beratenden Mitglieder des
Jugendparlaments in ihren Fachausschüssen.
Stadt Ratingen:
In der Stadt Ratingen hat der Jugendrat nach Beschluss des Rates ein generelles Rederecht in den Bezirks- und Fachausschüssen. Für das Rederecht im Haupt-, Finanz und Wirtschaftsförderungsausschuss sowie im Rat der Stadt Ratingen wurde in der dort geltenden Geschäftsordnung des Jugendrates der Stadt Ratingen die Regelung getroffen, dass analog das Verfahren aus § 27 Abs. 8 der Gemeindeordnung (Rechte des Integrationsrates) gilt
(vgl. § 1 Abs. 4 Geschäftsordnung des Jugendrates der Stadt Ratingen)
Einen festen Sitz als beratendes Mitglied in den Ausschüssen
hat der Jugendrat der Stadt Ratingen somit nicht in den Fachausschüssen. Sie
erhalten auch keine nichtöffentlichen Vorlagen. Der Jugendrat hat auch kein
(direktes) Antragsrecht. Damit formulierte Anregungen des Jugendparlamentes als
Antrag beraten werden können, muss eine Fraktion diese aufnehmen und einen
entsprechenden Antrag (auf „Empfehlung des Jugendrates“) stellen.
Stadt Erkrath
Der Jugendrat der Stadt Erkrath ist berechtigt, Anregungen oder
Stellungnahmen einem Ausschuss vorzulegen. Bei der Beratung der Anregungen oder
Stellungnahmen ist einem Vertreter des KJugendrates auf Verlangen das Wort zu
erteilen. (vgl. § 4 Satzung für den Jugendrat der Stadt
Erkrath).
Darüber wurde dem Jugendrat
bzw. Vertreterinnen und Vertretern eine beratende Mitgliedschaft in den folgenden
Ausschüssen eingerichtet (§ 6 Satzung für den Jugendrat der Stadt
Erkrath).
·
Ausschuss
für Soziales und Wohnen
·
Ausschuss
für Sport und Kultur
·
Ausschuss
für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
·
Ausschuss
für Umwelt und Planung
·
Jugendhilfeausschuss
·
Mobilitätsausschuss
·
Schulausschuss
Stadt Düsseldorf
Der Jugendrat der Stadt Düsseldorf kann in nahezu allen Gremien der
Stadt Düsseldorf ein beratendes Mitglied benennen. Er kann ebenfalls
Anträge und Anfragen an die jeweiligen Gremien beschließen und einreichen (vgl.
Punkt 5 der Geschäftsordnung des Jugendrates in der Landeshauptstadt Düsseldorf).
Fazit und Optionen
Die Einräumung eines generellen Rederechtes für Vertreter/innen des
Jugendparlamentes ohne Mitgliedschaft (z.B. als beratendes Mitglied) ist in der
Gemeindeordnung nicht vorgesehen. Nach Rücksprache mit der Kommunalaufsicht
wäre es jedoch möglich, Mitgliedern des Jugendparlamentes sowohl für den
Einzelfall als auch generell ein Antrags- und damit verbundenes Rederecht in
den Ausschüssen zu Themen, die Jugendliche betreffen, zu ermöglichen - grundsätzlich
können Kommunen selbst festlegen, wem sie in welchem Umfang Antrags- und
Rederecht in den Ausschüssen einräumen, da lediglich das Recht eingeräumt wird,
einen Antrag einzureichen, diese aber nicht bindend sind und jederzeit
abgelehnt werden können.
Die Beteiligung der Jugendlichen innerhalb der städtischen Gremien ist durchaus
eine Möglichkeit die politischen Entscheidungen für Jugendliche transparenter
zu gestalten und durch eine Beteiligung und Mitgestaltungsmöglichkeit die
Identifizierung mit der eigenen Stadt zu fördern. Vor diesem Hintergrund wird
verwaltungsseitig daher eine Regelung analog § 4 der Satzung für den Jugendrat
der Stadt Erkrath angeregt:
- Auf Antrag des Jugendparlaments oder eines
seiner Arbeitskreise ist ein Antrag oder eine Stellungnahme des
Jugendparlamentes oder eines seiner Arbeitskreise der bzw. die spätestens
drei Werktage vor der jeweiligen Sitzung bei dem Amt Bürgermeisterbüro
eingeht, dem für die Vorberatung bzw. abschließende Beratung zuständigen
Ausschuss vorzulegen.
- Eine
Vertreterin/ein Vertreter des Jugendparlaments ist berechtigt, bei der
Beratung dieses Antrags oder dieser Stellungnahme an der Sitzung des
jeweiligen Gremiums teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihr/ihm im Rahmen
der Rednerliste das Wort zu erteilen.
Sofern der Rat eine solche Regelung befürwortet empfiehlt die
Verwaltung, einen entsprechenden Passus in die Geschäftsordnung des Rates
aufzunehmen.
Denkbar wäre in dem Fall auch eine testweise Regelung, über deren
Weiterführung zum Ende der Wahlperiode entschieden wird.
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister