Beschlussvorschlag:
1.
Der Rat der Stadt Hilden beschließt -
vorbehaltlich der Verabschiedung des Zweiten Gesetzes zur Änderung
kommunalrechtlicher Vorschriften - die als Anlage beigefügte Haushaltssatzung mit ihren
Anlagen einschließlich des Stellenplans 2023 als Anlage zum Haushaltsplan.
2.
Die Verwaltung wird beauftragt, den
Vorbericht gemäß Haushaltsplanentwurf entsprechend
der so geänderten Haushaltssatzung mit ihren Anlagen
fortzuschreiben und den Haushaltsplan der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung
vorzulegen.
Erläuterungen und Begründungen:
Der auf- und festgestellte Entwurf der
Haushaltssatzung 2023 mit ihren Anlagen einschließlich der fortgeschriebenen
Ergebnis- und Finanzplanung und der fortgeschriebenen Teilpläne (inklusive der
Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit) bis 2026, ist in der
Ratssitzung am 14.09.2022 eingebracht und zur Beratung an die zuständigen
Fachausschüsse verwiesen worden.
Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren
Anlagen liegt seit dem 26.09.2022, während der Dauer des Beratungsverfahrens im
Rat, zur Einsichtnahme öffentlich aus. Einwendungen von Einwohnerinnen und
Einwohnern oder Abgabepflichtigen innerhalb der ausgewiesenen Frist wurden
nicht erhoben.
Isolierung von Belastungen aus
der Covid-19-Pandemie und infolge des Krieges in der Ukraine
Die Landesregierung NRW hat im September 2022 den Entwurf eines
„Zweiten Gesetzes zur Änderung kommunal-rechtlicher Vorschriften“ in das
parlamentarische Verfahren eingebracht. Der Entwurf beinhaltet u.a. die
Änderung des NKF-COVID-19-Isolierungsgesetz (neu:
NKF-COVID-19-Ukraine-Isolierungsgesetz). Derzeit handelt es sich noch um ein
rechtlich gleitendes Verfahren. Es wird nach aktuellem Erkenntnisstand davon
ausgegangen, dass der Landtag NRW die Gesetzesänderung voraussichtlich erst
Anfang Dezember 2022 beschließen wird. Plenarsitzungen des Landtags NRW sind
für den 07. bis 09.12.2022 angesetzt. Anschließend muss das geänderte Gesetz
noch im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW verkündet werden und tritt einen Tag
nach der Verkündung in Kraft (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung
kommunalrechtlicher Vorschriften – Landtags-Drucksache 18/997). Es wird deshalb
davon ausgegangen, dass das Änderungsgesetz noch im Dezember 2022 in Kraft
treten kann.
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung - Frau Scharrenbach - hat in einem Schreiben an die kommunalen Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten vom 05.09.2022 die Einbringung des Gesetzentwurfes angekündigt und darauf hingewiesen, dass sich die Haushaltsplanungen der Kommunen für das Haushaltsjahr 2023 auf entsprechende Regelungen einrichten sollen.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Erweiterung des NKF-COVID-19-Isolierungsgesetzes um Regelungsinhalte für die Isolierung pandemiebedingter Haushaltsbelastungen bei der Aufstellung der Haushaltsatzung des Jahres 2023 sowie Belastungen des Haushaltes infolge des Krieges gegen die Ukraine bei der Aufstellung der Haushaltsatzung 2023 und der mittelfristigen Finanzplanung wurde bei den Änderungsvorschlägen der Verwaltung und der im folgenden vorgeschlagenen Anpassung der Haushaltssatzung bereits antizipiert.
Der Umfang der Isolierung gemäß
Änderungsliste beträgt rund 6 Mio. € (Haushaltsverbesserung durch
Fiktiverträge).
Anpassung
der Haushaltssatzung
In den Entwurf der Haushaltssatzung 2023 wurde in § 7 bereits eine Anhebung der Erheblichkeitsgrenzen gem. § 81 GO NRW eingebracht, die zur Abfederung von Unsicherheiten mit Verweis auf die derzeit unsichere wirtschaftliche Lage (u. a. Auswirkungen Corona-Krise und Ukraine-Krieg) beitragen kann. Zur Verdeutlichung werden die Regelungen für das Haushaltsjahr 2022 und 2023 gegenübergestellt.
§ 7
Nachtragssatzung
Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragssatzung geändert werden,
die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist. Als
erheblich im Sinne des Erlasses einer Nachtragssatzung nach § 81 GO NRW werden
festgelegt:
|
Haushaltssatzung 2022 |
Entwurf Haushaltssatzung 2023 |
§ 81 Abs. 2 Nr. 1 b GO NRW (erheblich höherer Fehlbetrag) |
4 % der ordentlichen Aufwendungen |
7 % der ordentlichen Aufwendungen |
§ 81 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW über- oder außerplanmäßige Aufwendungen über- oder außerplanmäßige Auszahlungen aus Verwaltungs- oder Finanzierungstätigkeit über- oder außerplanmäßige Investitionsauszahlungen |
5 Mio. € |
7,5 Mio. € |
Als weitere Ergänzung des § 7 wird - analog zur Regelung der Haushaltssatzung 2022 - folgende Regelung vorgeschlagen:
Mehraufwendungen/ -auszahlungen und Mindererträge/ -einzahlungen, die
infolge der COVID-19-Pandemie oder infolge des Krieges gegen die Ukraine
entstehen, können durch außerordentliche Erträge nach dem NKF-COVID-19-Ukraine-Isolierungsgesetz
(NKF-CUIG) kompensiert werden und führen nicht zur Erheblichkeit im Sinne von §
81 Abs. 2 GO NRW.
Weiterhin wird vorgeschlagen, in § 10 der Haushaltssatzung ebenfalls die Regelung der Haushaltssatzung 2022 zu übernehmen und folgende Ergänzung anzubringen:
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die infolge
der COVID-19-Pandemie oder infolge des Krieges gegen die Ukraine entstehen und
durch außerordentliche Erträge nach dem NKF-COVID-19-Ukraine-Isolierungsgesetz
(NKF-CUIG) kompensiert werden können, können durch die Stadtkämmerin / den
Stadtkämmerer, im Vorgriff auf den Jahresabschluss 2023, bis zu einer Höhe von
500.000 € je Budget gem. § 8 bereitgestellt werden. Die Deckung erfolgt in
diesen Fällen durch den außerordentlichen Ertrag.
Die Vorberatungen im Ausschuss für Finanzen
und Beteiligungen erfolgen am 07.12.2022. Erst im Anschluss können die
empfohlenen Ansatzänderungen im Ergebnisplan, im Finanzplan und den Teilplänen
sowie die daraus resultierenden Veränderungen bei Abschreibungen, Erträgen aus
der Auflösung von Sonderposten und bei der Höhe des globalen Minderaufwands
ebenso wie die im Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung notwendigen
Aufnahmen für Investitions- und für Liquiditätskredite und sodann die Inanspruchnahme
der Rücklagen und die Kreditermächtigung für Investitionen in die
Haushaltssatzung aufgenommen werden.
Die
Haushaltssatzung sowie der Ergebnisplan und der Finanzplan werden nach der
Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Beteilgungen im Wege einer Ergänzungs-Vorlage
eingebracht. Diese wird die Bestandteile des Haushaltsplans, dessen Anlagen und
eine betraglich finalisierte Haushaltssatzung enthalten, in der die Ergebnis-
und Finanzplandaten (§ 1) sowie alle weiteren über die Vorberatung des
Haushaltsplanentwurfs eingebrachten Änderungen zu den Regelungen der
Haushaltssatzung aufnimmt.
gez. Dr. Claus Pommer
Bürgermeister