Betreff
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 und mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung bis 2026
Vorlage
WP 20-25 SV 20/111
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.    Der Rat der Stadt Hilden beschließt - vorbehaltlich der Verabschiedung des Zweiten Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften - die als Anlage beigefügte Haushaltssatzung mit ihren Anlagen einschließlich des Stellenplans 2023 als Anlage zum Haushaltsplan.

 

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, den Vorbericht gemäß Haushaltsplanentwurf entsprechend

der so geänderten Haushaltssatzung mit ihren Anlagen fortzuschreiben und den Haushaltsplan der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Der auf- und festgestellte Entwurf der Haushaltssatzung 2023 mit ihren Anlagen einschließlich der fortgeschriebenen Ergebnis- und Finanzplanung und der fortgeschriebenen Teilpläne (inklusive der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit) bis 2026, ist in der Ratssitzung am 14.09.2022 eingebracht und zur Beratung an die zuständigen Fachausschüsse verwiesen worden.

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen liegt seit dem 26.09.2022, während der Dauer des Beratungsverfahrens im Rat, zur Einsichtnahme öffentlich aus. Einwendungen von Einwohnerinnen und Einwohnern oder Abgabepflichtigen innerhalb der ausgewiesenen Frist wurden nicht erhoben.

 

 

Isolierung von Belastungen aus der Covid-19-Pandemie und infolge des Krieges in der Ukraine

 

Die Landesregierung NRW hat im September 2022 den Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Änderung kommunal-rechtlicher Vorschriften“ in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Der Entwurf beinhaltet u.a. die Änderung des NKF-COVID-19-Isolierungsgesetz (neu: NKF-COVID-19-Ukraine-Isolierungsgesetz). Derzeit handelt es sich noch um ein rechtlich gleitendes Verfahren. Es wird nach aktuellem Erkenntnisstand davon ausgegangen, dass der Landtag NRW die Gesetzesänderung voraussichtlich erst Anfang Dezember 2022 beschließen wird. Plenarsitzungen des Landtags NRW sind für den 07. bis 09.12.2022 angesetzt. Anschließend muss das geänderte Gesetz noch im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW verkündet werden und tritt einen Tag nach der Verkündung in Kraft (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften – Landtags-Drucksache 18/997). Es wird deshalb davon ausgegangen, dass das Änderungsgesetz noch im Dezember 2022 in Kraft treten kann.

 

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung - Frau Scharrenbach - hat in einem Schreiben an die kommunalen Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten vom 05.09.2022 die Einbringung des Gesetzentwurfes angekündigt und darauf hingewiesen, dass sich die Haushaltsplanungen der Kommunen für das Haushaltsjahr 2023 auf entsprechende Regelungen einrichten sollen.

 

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Erweiterung des NKF-COVID-19-Isolierungsgesetzes um Regelungsinhalte für die Isolierung pandemiebedingter Haushaltsbelastungen bei der Aufstellung der Haushaltsatzung des Jahres 2023 sowie Belastungen des Haushaltes infolge des Krieges gegen die Ukraine bei der Aufstellung der Haushaltsatzung 2023 und der mittelfristigen Finanzplanung wurde bei den Änderungsvorschlägen der Verwaltung und der im folgenden vorgeschlagenen Anpassung der Haushaltssatzung bereits antizipiert.

 

Der Umfang der Isolierung gemäß Änderungsliste beträgt rund 6 Mio. € (Haushaltsverbesserung durch Fiktiverträge).

 

 

Anpassung der Haushaltssatzung

 

In den Entwurf der Haushaltssatzung 2023 wurde in § 7 bereits eine Anhebung der Erheblichkeitsgrenzen gem. § 81 GO NRW eingebracht, die zur Abfederung von Unsicherheiten mit Verweis auf die derzeit unsichere wirtschaftliche Lage (u. a. Auswirkungen Corona-Krise und Ukraine-Krieg) beitragen kann. Zur Verdeutlichung werden die Regelungen für das Haushaltsjahr 2022 und 2023 gegenübergestellt.

 

§ 7

Nachtragssatzung

 

Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragssatzung geändert werden, die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist. Als erheblich im Sinne des Erlasses einer Nachtragssatzung nach § 81 GO NRW werden festgelegt:

 

 

Haushaltssatzung 2022

Entwurf Haushaltssatzung 2023

§ 81 Abs. 2 Nr. 1 b GO NRW

(erheblich höherer Fehlbetrag)

4 % der ordentlichen Aufwendungen

7 % der ordentlichen Aufwendungen

§ 81 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW

über- oder außerplanmäßige Aufwendungen

über- oder außerplanmäßige Auszahlungen aus Verwaltungs- oder Finanzierungstätigkeit

über- oder außerplanmäßige Investitionsauszahlungen

 

 

5 Mio. €

 

 

7,5 Mio. €

 

Als weitere Ergänzung des § 7 wird - analog zur Regelung der Haushaltssatzung 2022 - folgende Regelung vorgeschlagen:

 

Mehraufwendungen/ -auszahlungen und Mindererträge/ -einzahlungen, die infolge der COVID-19-Pandemie oder infolge des Krieges gegen die Ukraine entstehen, können durch außerordentliche Erträge nach dem NKF-COVID-19-Ukraine-Isolierungsgesetz (NKF-CUIG) kompensiert werden und führen nicht zur Erheblichkeit im Sinne von § 81 Abs. 2 GO NRW.

 

Weiterhin wird vorgeschlagen, in § 10 der Haushaltssatzung ebenfalls die Regelung der Haushaltssatzung 2022 zu übernehmen und folgende Ergänzung anzubringen:

 

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die infolge der COVID-19-Pandemie oder infolge des Krieges gegen die Ukraine entstehen und durch außerordentliche Erträge nach dem NKF-COVID-19-Ukraine-Isolierungsgesetz (NKF-CUIG) kompensiert werden können, können durch die Stadtkämmerin / den Stadtkämmerer, im Vorgriff auf den Jahresabschluss 2023, bis zu einer Höhe von 500.000 € je Budget gem. § 8 bereitgestellt werden. Die Deckung erfolgt in diesen Fällen durch den außerordentlichen Ertrag.

 

 

Die Vorberatungen im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen erfolgen am 07.12.2022. Erst im Anschluss können die empfohlenen Ansatzänderungen im Ergebnisplan, im Finanzplan und den Teilplänen sowie die daraus resultierenden Veränderungen bei Abschreibungen, Erträgen aus der Auflösung von Sonderposten und bei der Höhe des globalen Minderaufwands ebenso wie die im Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung notwendigen Aufnahmen für Investitions- und für Liquiditätskredite und sodann die Inanspruchnahme der Rücklagen und die Kreditermächtigung für Investitionen in die Haushaltssatzung aufgenommen werden.

 

Die Haushaltssatzung sowie der Ergebnisplan und der Finanzplan werden nach der Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Beteilgungen im Wege einer Ergänzungs-Vorlage eingebracht. Diese wird die Bestandteile des Haushaltsplans, dessen Anlagen und eine betraglich finalisierte Haushaltssatzung enthalten, in der die Ergebnis- und Finanzplandaten (§ 1) sowie alle weiteren über die Vorberatung des Haushaltsplanentwurfs eingebrachten Änderungen zu den Regelungen der Haushaltssatzung aufnimmt.

 

 

 

gez. Dr. Claus Pommer

Bürgermeister