Betreff
Entgeltrichtlinie und Allgemeine Nutzungsbestimmungen für Sportstätten
Vorlage
WP 20-25 SV 51/186/2
Aktenzeichen
III/SEi
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Sportausschuss und der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen nehmen die Entgeltrichtlinie für Sporteinrichtungen sowie die allgemeinen Benutzungsbestimmungen für Sporteinrichtungen der Stadt Hilden und der Stadt Hilden Beteiligungsgesellschaft mbH zu Kenntnis und empfehlen dem Rat der Stadt Hilden den Beschluss beider Regelungen mit Wirkung ab 01.01.2023.


Grund der /2-Vorlage:

 

Ergänzung der Verwaltung Stand 25.11.2022

 

Aktuell wird seitens der Bundes über eine Verlängerung der Option der Kommunen zur Besteuerung von Umsätzen und sonstigen Leistungen (§2b UStG) beraten. Demnach könnte am 01.01.2023 die Konstellation entstehen, dass unterschiedliche gesetzliche Verpflichtungen zur Abführung von Umsatzsteuern für die Stadt Hilden und die Stadt Hilden Beteiligungsgesellschaft mbH eintreten.

 

Um für diese Konstellation vorbereitet zu sein, soll der Wortlaut der Entgeltrichtlinie in § 1 wie folgt ergänzt werden:

 

§ 1

Für die Bereitstellung der Sportanlagen der Stadt Hilden und der Stadt Hilden Beteiligungsgesellschaft

mbH wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben. Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach dem Tarif

zu dieser Entgeltordnung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

 

gez.

Sönke Eichner

1. Beigeordnete

 

Die Änderungen sind farblich markiert.

 

gez.

Sönke Eichner

1. Beigeordnete

 

Grund der /1-Vorlage:

 

Der Schul- und Sportausschuss ist in seiner Sitzung vom 10.11.2022 über eine Sondersitzung des Ausschusses am 21.11.2022 informiert und aufgefordert worden, Fragen zu stellen. Die aus dem Gremium heraus gestellten Fragen sind in der Anlage beigefügt, Fragen bis zum 15.11.2022 werden separat beantwortet.

 

gez.

Sönke Eichner

1. Beigeordnete

 

Erläuterungen und Begründungen:

Der Rat der Stadt Hilden hat am 15.12.2010 nach Vorberatung im Schul- und Sportausschuss über die allgemeinen Nutzungsrichtlinien für Sporteinrichtungen der Stadt Hilden entschieden. Dabei wurde hinsichtlich der Sportstättenentgelte u.a. folgende Regelung mit Gültigkeit ab 01.01.2011 getroffen:

 

 

„1. Die Nutzung Hildener Sportstätten von dem Stadtsportverband angeschlossenen Hildener Sportvereinen, städtischen Kindertageseinrichtungen und Schulen sowie Jugendeinrichtungen wird im Rahmen der Internen Leistungsverrechnung geregelt. Für die jährliche Berechnung der ILV werden mit Hilde eines vereinfachten Betriebsabrechnungsbogens die aktuellen Zahlen ermittelt.

 

2. Für Benutzungsstunden auswärtiger bzw. nicht dem Stadtsportverband angeschlossener Vereine, Verbände und Betriebssportgruppen sowie nichtstädtische Schulen wird ein Benutzungsentgelt nach der Tarifordnung gefordert.“

 

 

Die Regelungen sind über den Ausgliederungsprozess insofern auf die Stadt Hilden Beteiligungsgesellschaft mbH übergegangen, als dass Sie sich auf die Nutzung dortiger Sportstätten beziehen. Zudem ergibt sich auch für die städtischen Sporteinrichtungen ab 2023 der Bedarf einer umsatzsteuerlichen Würdigung.

 

Aus Gründen der Gleichbehandlung bieten sich einheitliche Nutzungsentgelte für alle Sportstätten im Konzern Stadt Hilden an, unabhängig vom wirtschaftlichen Eigentümer der jeweiligen Sportstätten.

 

In der angefügten Entgeltrichtlinie werden daher zwei Tarife vorgeschlagen, die nach Nutzergruppen differenzieren, nicht aber danach, wer Eigentümer der Sporteinrichtung ist.

Mit der so gestalteten flächendeckenden Erhebung von Sportstättenentgelten soll ein Anreiz geschaffen werden, Sportstätten auch nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu nutzen, um eine bestmögliche Ausnutzung der Kapazitäten für alle Sportlerinnen und Sportler zu erreichen. Die Entgelte berücksichtigen dabei auch besondere Anforderungen verschiedener Sportarten an den Nutzungsumfang von Sporteinrichtungen.

 

Entgeltordnung und allgemeine Nutzungsbestimmungen wurden bisher in einer Richtlinie geführt. Es bietet sich nunmehr an, zwei getrennte Regelungen zu treffen.

 

 

gez.

Sönke Eichner

1. Beigeordneter


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2023

0801010010

445990

Sonstige Benutzungsgeb./Entgelte

0

 

2023

0801010020

445990

Sonstige Benutzungsgeb./Entgelte

9.500

2023

030101

030103

030104

529100

Sonstige Sach- und Dienstleistungen

12.900

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2023

0801010010

445990

Sonstige Benutzungsgeb./Entgelte

2.400 € (Nutzung städtischer Hallen durch Externe),  62.300 € (Vereinsnutzung),

insgesamt 64.700 €

2023

0801010020

445990

Sonstige Benutzungsgeb./Entgelte

0

2023

030101

030103

030104

529100

Entgelte an die SHB durch Schul- und Kitanutzung sowie Nutzung städtischer Einrichtungen

53.700

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

 

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

 

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Die dargestellten Beträge stellen Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer / Vorsteuerabzug) dar. Zur Erhebung von Sportstättenentgelten für die Kreissporthalle „Am Bandsbusch“ werden aktuell noch die rechtlichen Rahmenbedingungen mit dem Eigentümer (Kreis Mettmann) geklärt. Die Ergebnisse der Abstimmung werden über eine Ergänzungsvorlage zur Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Beteiligungen vorgelegt.

 

Gez. Franke