Beschlussvorschlag:
Der Sportausschuss und der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen nehmen die Entgeltrichtlinie für Sporteinrichtungen sowie die allgemeinen Benutzungsbestimmungen für Sporteinrichtungen der Stadt Hilden und der Stadt Hilden Beteiligungsgesellschaft mbH zu Kenntnis und empfehlen dem Rat der Stadt Hilden den Beschluss beider Regelungen mit Wirkung ab 01.01.2023.
Grund der /2-Vorlage:
Ergänzung der
Verwaltung Stand 25.11.2022
Aktuell wird seitens
der Bundes über eine Verlängerung der Option der Kommunen zur Besteuerung von
Umsätzen und sonstigen Leistungen (§2b UStG) beraten. Demnach könnte am
01.01.2023 die Konstellation entstehen, dass unterschiedliche gesetzliche
Verpflichtungen zur Abführung von Umsatzsteuern für die Stadt Hilden und die
Stadt Hilden Beteiligungsgesellschaft mbH eintreten.
Um für diese
Konstellation vorbereitet zu sein, soll der Wortlaut der Entgeltrichtlinie in §
1 wie folgt ergänzt werden:
§ 1
Für die
Bereitstellung der Sportanlagen der Stadt Hilden und der Stadt Hilden
Beteiligungsgesellschaft
mbH wird ein
privatrechtliches Entgelt erhoben. Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach dem
Tarif
zu dieser Entgeltordnung
zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
gez.
Sönke Eichner
1. Beigeordnete
Die Änderungen sind farblich
markiert.
gez.
Sönke Eichner
1. Beigeordnete
Grund
der /1-Vorlage:
Der
Schul- und Sportausschuss ist in seiner Sitzung vom 10.11.2022 über eine
Sondersitzung des Ausschusses am 21.11.2022 informiert und aufgefordert worden,
Fragen zu stellen. Die aus dem Gremium heraus gestellten Fragen sind in der
Anlage beigefügt, Fragen bis zum 15.11.2022 werden separat beantwortet.
gez.
Sönke Eichner
1. Beigeordnete
Erläuterungen und Begründungen:
Der Rat der Stadt Hilden hat am 15.12.2010 nach Vorberatung im Schul- und Sportausschuss über die allgemeinen Nutzungsrichtlinien für Sporteinrichtungen der Stadt Hilden entschieden. Dabei wurde hinsichtlich der Sportstättenentgelte u.a. folgende Regelung mit Gültigkeit ab 01.01.2011 getroffen:
„1. Die Nutzung Hildener Sportstätten von dem Stadtsportverband angeschlossenen Hildener Sportvereinen, städtischen Kindertageseinrichtungen und Schulen sowie Jugendeinrichtungen wird im Rahmen der Internen Leistungsverrechnung geregelt. Für die jährliche Berechnung der ILV werden mit Hilde eines vereinfachten Betriebsabrechnungsbogens die aktuellen Zahlen ermittelt.
2. Für Benutzungsstunden auswärtiger bzw. nicht dem Stadtsportverband angeschlossener Vereine, Verbände und Betriebssportgruppen sowie nichtstädtische Schulen wird ein Benutzungsentgelt nach der Tarifordnung gefordert.“
Die Regelungen sind über den Ausgliederungsprozess insofern
auf die Stadt Hilden Beteiligungsgesellschaft mbH übergegangen,
als dass Sie sich auf die Nutzung dortiger
Sportstätten beziehen. Zudem ergibt sich auch für
die städtischen Sporteinrichtungen ab 2023 der Bedarf einer umsatzsteuerlichen
Würdigung.
Aus Gründen der Gleichbehandlung bieten sich einheitliche Nutzungsentgelte für alle Sportstätten im Konzern Stadt Hilden an, unabhängig vom wirtschaftlichen Eigentümer der jeweiligen Sportstätten.
In der angefügten Entgeltrichtlinie werden daher zwei Tarife vorgeschlagen, die nach Nutzergruppen differenzieren, nicht aber danach, wer Eigentümer der Sporteinrichtung ist.
Mit der so gestalteten flächendeckenden Erhebung von Sportstättenentgelten soll ein Anreiz geschaffen werden, Sportstätten auch nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu nutzen, um eine bestmögliche Ausnutzung der Kapazitäten für alle Sportlerinnen und Sportler zu erreichen. Die Entgelte berücksichtigen dabei auch besondere Anforderungen verschiedener Sportarten an den Nutzungsumfang von Sporteinrichtungen.
Entgeltordnung und allgemeine Nutzungsbestimmungen wurden bisher in einer Richtlinie geführt. Es bietet sich nunmehr an, zwei getrennte Regelungen zu treffen.
gez.
Sönke Eichner
1. Beigeordneter
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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|
|||||||||
Folgende
Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt: (Ertrag
und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei
Investitionen) |
|||||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
|||||
2023 |
0801010010 |
445990 |
Sonstige
Benutzungsgeb./Entgelte |
0 |
|||||
2023 |
0801010020 |
445990 |
Sonstige
Benutzungsgeb./Entgelte |
9.500 |
|||||
2023 |
030101 030103 030104 |
529100 |
Sonstige
Sach- und Dienstleistungen |
12.900 |
|||||
|
|
|
|
|
|||||
Aus der
Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze: (Ertrag
und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei
Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2023 |
0801010010 |
445990 |
Sonstige Benutzungsgeb./Entgelte |
2.400 € (Nutzung
städtischer Hallen durch Externe), 62.300 € (Vereinsnutzung), insgesamt 64.700 € |
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2023 |
0801010020 |
445990 |
Sonstige Benutzungsgeb./Entgelte |
0 |
|||||
2023 |
030101 030103 030104 |
529100 |
Entgelte
an die SHB durch Schul- und Kitanutzung sowie Nutzung städtischer
Einrichtungen |
53.700 |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Die
dargestellten Beträge stellen Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer /
Vorsteuerabzug) dar. Zur Erhebung von Sportstättenentgelten für die
Kreissporthalle „Am Bandsbusch“ werden aktuell noch die rechtlichen
Rahmenbedingungen mit dem Eigentümer (Kreis Mettmann) geklärt. Die Ergebnisse
der Abstimmung werden über eine Ergänzungsvorlage zur Sitzung des Ausschusses
für Finanzen und Beteiligungen vorgelegt. Gez. Franke |
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