Betreff
Erlass einer neuen Sondernutzungssatzung
Vorlage
WP 09-14 SV 32/002
Aktenzeichen
I/32-MS
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt, dass die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Hilden (Sondernutzungssatzung) vom 25.04.1988, in Kraft getreten am 01.06.1988, mit Wirkung vom 01.01.2010 außer Kraft tritt.

 

Gleichzeitig stimmt der Rat der Stadt Hilden dem vorgelegten Entwurf über die Neufassung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Hilden und deren In-Kraft-Treten zum 01.01.2010 zu.

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Entwurf einer neuen Sondernutzungssatzung war bereits mehrfach Gegenstand der Beratungen in den Gremien. Dabei ergab sich insbesondere zu § 7 (Wahlsichtwerbung) des vorgelegten Entwurfs weiterer Beratungsbedarf. Darüber hinaus fand der Entwurf inhaltliche Zustimmung.

 

Der Beratungsablauf bisher:

 

1.   Beratung der SV 32/015 in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 27.05.2009. Dabei ist die Konkretisierung zu § 7 Abs. 1 Buchst. d „Wesselmanntafeln“ diskutiert und vereinbart worden.

 

2.   Einbringung der abgeänderten SV 32/015/1 zur Entscheidung in die Sitzung des Rates der Stadt Hilden am 24.06.2009. Auf Antrag wurde die Entscheidung mit der Bitte um nochmalige Überprüfung unter juristischen Gesichtspunkten vertagt.

 

3.   Nach erfolgter Überprüfung wurde die SV 32/015/2 (siehe Anlage) neuerlich zur Entscheidung dem Rat in seiner Sitzung am 26.08.2009 vorgelegt. Die juristische Überprüfung ergab geringfügige systematische Änderungen sowie vereinzelte Änderungen von Formulierungen; inhaltlich ergaben sich hingegen keine Änderungen.

 

      Die Verwaltung hat im Rahmen dieser abgeänderten Sitzungsvorlage aber auch die Ergänzung des § 7 (Wahlsichtwerbung) vorgeschlagen. Grund hierfür war, dass sich im Rahmen des Kommunalwahlkampfes 2009 gezeigt hat, dass in dem bestehenden Ratsbeschluss über die Wahlsichtwerbung der Parteien keine Größenbegrenzung vorgenommen wurde, weil anscheinend von den vorhandenen parteieigenen Werbeträgern ausgegangen wurde. Dies entspricht auch dem derzeitigen Regelungsinhalt des § 7 der Sondernutzungssatzung. Es wurde deshalb zur Wahrung der Chancengleichheit aller Parteien vorgeschlagen, noch folgende Ergänzung des § 7 Absatz 1 Buchstabe a) vorzunehmen:

 

      „Jede Partei kann in jedem Wahlbezirk mindestens eine Werbefläche beanspruchen. Die Wahlwerbung darf auf parteieigenen Werbeträgern erfolgen und das Format DIN A 0 nicht      überschreiten.“

 

4.   In der Sitzung des Rates am 26.08.2009 ergab sich daraufhin weiterer Beratungsbedarf zur „Wahlsichtwerbung“. Die Entscheidung wurde neuerlich vertagt und die Beratung des Themas im Ältestenrat angeregt.

 

5.   In der Sitzung des Ältestenrates vom 07.09.2009 wurde die Verwaltung zum Thema „Wahlsichtwerbung“ gebeten, grundsätzliche Regelungen zum Antragsverfahren, zur Plakatierungsgröße und zur Pflege der Werbestandorte zu treffen.

 

6.   Die Vorschläge der Verwaltung sind dem Ältestenrat in seiner Sitzung vom 07.10.2009 vorgestellt worden. Die Synopse enthält dabei gegenüber dem ursprünglichen Entwurfstext (Rat 26.08.2009) Änderungen im Hinblick auf die Plakatgröße, die Plakatierungsdauer, die zulässige Gesamtzahl der Plakatstandorte im Stadtgebiet sowie zusätzliche Regelungen zur ordnungsrechtlichen Behandlung bei Nichtbeachtung der erteilten Genehmigungen.

 

      Die Gegenüberstellung des Entwurfstextes für die Sitzung des Rates am 26.08.2009 und des Entwurfstextes für die Sitzung des Ältestenrates am 07.10.2009 ist als Anlage beigefügt.

 

      Darüber hinaus wurde in der Sitzung am 07.10.2009 diskutiert, inwieweit der zur Bemessung der Anzahl verwendete „Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit“ heute noch aktuell sei oder durch alternative Berechnungen ersetzt werden könnte. Hierzu stellt die Verwaltung fest, dass dieser Grundsatz auch im Gleichbehandlungsgrundsatz des § 5 Parteiengesetzes verankert ist und zuletzt durch Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26.05.2006 (Az.: M 22 E 06.1484) bestätigt wurde. Insofern empfiehlt die Verwaltung nach Abstimmung mit dem „Rechtsamt“ aus Gründen der Rechtssicherheit dringend, an dem Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit festzuhalten.

 

7.   Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen hat den „Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit“ bereits in seiner Mustersatzung als Berechungsmethode festgelegt. Dennoch hat die Verwaltung den Städte- und Gemeindebund gebeten, Aussagen zur (rechtlichen) Aktualität dieses Grundsatzes und konkret zum Berechnungsverfahren der Stadt Hilden zu treffen. Das Antwortschreiben des Städte- und Gemeindebundes vom 08.10.2009 ist als Anlage beigefügt. Der Städte- und Gemeindebund bestätigt dabei die Notwendigkeit der weiteren Anwendung des Grundsatzes.

 

Die Verwaltung empfiehlt die Beschlussfassung des in Anlage beigefügten Satzungsentwurfs. Eine Gegenüberstellung der Auswirkungen bei 700 und 600 Plakatstandorten auf Basis des Kommunalwahlergebnisse 2009 ist als Anlage beigefügt.

 

 

 

 

gez. Horst Thiele