Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach
Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligung Kenntnis von den
vorgelegten Gebührenkalkulationen
Variante 1:
auf der Grundlage des Urteils vom
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 17.05.2022 (Az.: 9 A
1019/20)
Variante 2:
vorbehaltlich des Inkrafttretens der
Novellierung basierend auf dem Gesetzesentwurf der Landesregierung, Drucksache 18/997,
des § 6 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) zum 01.01.2023
für die Grundstücksentwässerung für das Jahr
2023 und beschließt
1. ohne rechtzeitiges Inkrafttreten der
Novellierung des § 6 KAG NRW zum 01.01.2023 Variante 1 der nachfolgenden 5.
Nachtragssatzung zur Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der
Grundstücke im Stadtgebiet Hilden vom 13.12.2017:
5. Nachtragssatzung zur „Satzung über die Gebühren für die Entwässerung
der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom 13.12.2017
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert
durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der
jeweils geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober
1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom
08. September 2015 (GV. NRW. 2015, S. 666), in der jeweils geltenden Fassung,
des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.
Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juli
2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung sowie des
Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08.
Juli 2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016. S. 559 ff.), in der jeweils geltenden
Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 13.12.2022 die
folgende Satzung beschlossen:
§ 1
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen
Abwasseranlage erhebt die Stadt Hilden (nachfolgend „Stadt“ genannt) nach
§§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW und § 54 LWG NRW Abwassergebühren
(Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG NRW
sowie der Verbandslasten nach § 7 Abs. 1 KAG NRW. Soweit die Leistungen, die
den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, der Umsatzsteuer
unterliegen, tritt zu den Gebühren die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im
Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen
der Stadt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AbwAG NRW) sowie die Abwasserabgabe, die von
Abwasserverbänden auf die Stadt umgelegt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AbwAG
NRW), wird über die Abwassergebühren abgewälzt.
2. § 3 Abs. 1 erhält folgende
Fassung:
Die
Schmutzwassergebühr beträgt je m³ Schmutzwasser 1,90 € und setzt sich zusammen
aus einer Schmutzwasserreinigungsgebühr (1,20 € je m³ Schmutzwasser) und einer
Schmutzwasserableitungsgebühr (0,70 € je m³ Schmutzwasser).
3. § 5 erhält folgende Fassung:
Die
Niederschlagswassergebühr für Grundstücksflächen nach 4 Abs. 1 dieser Satzung
beträgt je angefangenen m² bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte
Grundstücksfläche 0,68 €.
§ 2
Diese 5. Nachtragssatzung zur „Satzung über
die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom
13.12.2017 tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
2. vorbehaltlich rechtzeitigen
Inkrafttretens der Novellierung des § 6 KAG NRW zum 01.01.2023 Variante 2 der
folgenden 5. Nachtragssatzung zur Satzung über die Gebühren für die
Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden vom 13.12.2017:
5. Nachtragssatzung zur „Satzung über die Gebühren für die Entwässerung
der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom 13.12.2017
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des
Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden
Fassung, der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S.
712), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08. September 2015 (GV.
NRW. 2015, S. 666), in der jeweils geltenden Fassung, des § 54 des
Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995
(GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juli 2016 (GV.
NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung sowie des Nordrhein-Westfälischen
Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08. Juli 2016 (AbwAG NRW, GV.
NRW. 2016. S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt
Hilden in seiner Sitzung am 13.12.2022 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen
Abwasseranlage erhebt die Stadt Hilden (nachfolgend „Stadt“ genannt) nach
§§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW und § 54 LWG NRW Abwassergebühren
(Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG NRW
sowie der Verbandslasten nach § 7 Abs. 1 KAG NRW. Soweit die Leistungen, die
den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, der Umsatzsteuer
unterliegen, tritt zu den Gebühren die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im
Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen
der Stadt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AbwAG NRW) sowie die Abwasserabgabe, die von
Abwasserverbänden auf die Stadt umgelegt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AbwAG
NRW), wird über die Abwassergebühren abgewälzt.
2. § 3 Abs. 1 erhält folgende
Fassung:
Die
Schmutzwassergebühr beträgt je m³ Schmutzwasser 1,99 € und setzt sich zusammen
aus einer Schmutzwasserreinigungsgebühr (1,20 € je m³ Schmutzwasser) und einer
Schmutzwasserableitungsgebühr (0,79 € je m³ Schmutzwasser).
3. § 5 erhält folgende Fassung:
Die
Niederschlagswassergebühr für Grundstücksflächen nach 4 Abs. 1 dieser Satzung
beträgt je angefangenen m² bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte
Grundstücksfläche 0,85 €.
§ 2
Diese 5. Nachtragssatzung zur „Satzung über
die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom
13.12.2017 tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Erläuterungen und Begründungen:
1. Kalkulatorischer Zinssatz
Das OVG NRW hat mit seinem Urteil vom
17.05.2022 (Az.: 9 A 1019/20) die seit dem Jahr 1994 geltende, ständige
Rechtsprechung zur kalkulatorischen Abschreibung und Verzinsung von langlebigen
Anlagegütern im Rahmen der Kalkulation von Benutzungsgebühren (hier:
Abwassergebühren) aufgegeben und geändert. Aufgrund der anhängigen
Nicht-Zulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht (Az.: 9 B 15.22)
ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Der Städte- und Gemeindebund
Nordrhein-Westfalen (StGB NRW) geht gemäß seinem Schnellbrief 466/2022 jedoch
davon aus, „dass die Nicht-Zulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben wird, weil
die Auslegung von Landesrecht und nicht von Bundesrecht Gegenstand des
Verfahrens bildet.“
Parallel wird seit September 2022 die
Novellierung des § 6 KAG NRW durch die Landesregierung initiiert, deren
Beschlussfassung und Verkündung frühestens Mitte Dezember 2022 erwartet wird
und sich somit mit den Gremiensitzungen der Stadt Hilden überschneidet. Unter
Würdigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte empfiehlt die Verwaltung
daher einen Vorbehalts-/Doppelbeschluss.
Vor diesem Hintergrund sind zwei
Kalkulationen erstellt worden; einmal mit der Berücksichtigung der 0,00% aus
dem OVG-Urteil und einmal 3,247% aus dem Vorschlag der noch nicht vollzogenen
Novellierung des § 6 KAG NRW.
2. Gebührenkalkulation nach § 6 KAG NRW für die
Stadtentwässerung für das Jahr 2023
2.1 Kostenträgerstruktur
Für die zu
berechnenden Tarife wurden die unter Pkt. 2.2.1 bis 2.4.2 genannten
Hauptkostenträger gebildet. Diesen Hauptkostenträgern nicht direkt zuzuordnende
Kosten werden über Vorkostenträger mittels unterschiedlicher Umlageschlüssel
verteilt. Bei der Schmutzwasserentsorgung erfolgt eine differenzierte
Veranlagung, da ein Teil der Anschlussnehmer*innen für die Abwasserreinigung
Beiträge direkt an den Bergisch Rheinischen Wasserverband (BRW) zahlt. Dieser
Sachverhalt wurde in der Vergangenheit bereits durch die separat ausgewiesenen
Gebührenbestandteile „Abwasserreinigungsgebühr“ und „Abwasserableitungsgebühr“
dargestellt. Als weiterer Kostenträger der Stadtentwässerung fungiert die
Niederschlagswasserentsorgung.
2.2 Schmutzwasserentsorung
2.2.1 Schmutzwasserentsorgung
inkl. Reinigung bei Verzinsung 0,00 %
In diesem Tarif
werden die Kosten für die Abwasserreinigung und die anteiligen Kosten der
Schmutzwasserentsorgung inklusive der Über- und Unterdeckungen aus den
Vorjahren berücksichtigt. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 5.667.171 €. Als
Verbrauch ist eine Menge von 2.979.000 m³ zugrunde zu legen. Die Gebühr steigt
auf 1,90 € (+ 1,06 %). Auch wenn das Anlagevermögen im Gegensatz zu den Vorjahren
mit keiner Verzinsung berücksichtigt wird, ergibt sich eine Gebührenerhöhung,
da sich der an den BRW zu entrichtende Beitrag von 3.231.461 € auf 3.692.000 gesteigert
hat
2.2.2 Schmutzwasserentsorgung
inkl. Reinigung bei Verzinsung 3,247 %
In diesem Tarif
werden die Kosten für die Abwasserreinigung und die anteiligen Kosten der
Schmutzwasserentsorgung inklusive der Über- und Unterdeckungen aus den Vorjahren
berücksichtigt. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 5.939.102 €. Als Verbrauch
ist eine Menge von 2.979.000 m³ zugrunde zu legen. Die Gebühr steigt auf 1,99 €
(+ 5,85 %). Die
Gebührenerhöhung liegt vor allem darin begründet, dass sich der an den BRW zu entrichtende
Beitrag von 3.231.461 € auf 3.692.000 erhöht hat.
2.3 Schmutzwasserentsorgung
ohne Reinigung
2.3.1 Schmutzwasserentsorgung
ohne Reinigung bei Verzinsung 0,00 %
In diesem Tarif
werden nur die anteiligen Kosten der Schmutzwasserentsorgung inklusive der
Überdeckung aus Vorjahren berücksichtigt. Die Gesamtkosten belaufen sich auf
216.887 €. Als Verbrauch ist eine Menge von 312.000 m³ zugrunde zu legen. Die
Gebühr sinkt auf 0,70 € (- 15,66 %). Der nicht unerhebliche Rückgang der
Gebühren liegt darin begründet, dass in dieser Variante das Anlagevermögen
„Entwässerungsanlagen“ im Gegensatz zum Vorjahr mit keiner Verzinsung
berücksichtigt.
2.3.2 Schmutzwasserentsorgung ohne
Reinigung bei Verzinsung 3,247 %
In diesem Tarif
werden nur die anteiligen Kosten der Schmutzwasserentsorgung inklusive der
Überdeckung aus Vorjahren berücksichtigt. Die Gesamtkosten belaufen sich auf
245.367 €. Als Verbrauch ist eine Menge von 312.000 m³ zugrunde zu legen. Die
Gebühr sinkt auf 0,79 € (- 4,82 %). Der Rückgang der Gebühren ergibt sich aus
der Tatsache, dass in dieser Variante das Anlagevermögen „Entwässerungsanlagen“
mit einer geringeren Verzinsung als in den Vorjahren berücksichtigt wird.
2.4 Niederschlagswasser
2.4.1 Niederschlagswasser bei
Verzinsung 0,00 %
In diesem Tarif
werden nur die anteiligen Kosten der Niederschlagswasserentsorgung inklusive
der Überdeckung aus Vorjahren berücksichtigt. Die Gesamtkosten belaufen sich
auf 3.587.959 €. Als Fläche sind 5.252.000 m² zugrunde zu legen. Die Gebühr
sinkt auf 0,68 € (- 28,42 %). Der nicht unerhebliche Rückgang der Gebühren
liegt auch hier darin begründet, dass in dieser Variante das Anlagevermögen
„Entwässerungsanlagen“ im Gegensatz zum Vorjahr mit keiner Verzinsung
berücksichtigt wird. Der vom städtischen Haushalt zu tragende Anteil für die
Straßenentwässerung beträgt 997.414 €.
2.4.1 Niederschlagswasser bei
Verzinsung 3,247 %
In diesem Tarif
werden nur die anteiligen Kosten der Niederschlagswasserentsorgung inklusive
der Überdeckung aus Vorjahren berücksichtigt. Die Gesamtkosten belaufen sich
auf 4.451.690 €. Als Fläche sind 5.252.000 m² zugrunde zu legen. Die Gebühr
sinkt auf 0,85 € (- 10,53 %). Der Rückgang der Gebühren ergibt sich aus der
Tatsache, dass in dieser Variante das Anlagevermögen „Entwässerungsanlagen“ mit
einer geringeren Verzinsung als in den Vorjahren berücksichtigt wird Der vom
städtischen Haushalt zu tragende Anteil für die Straßenentwässerung beträgt
1.237.522 €.
3. Entwicklung der Gebühren
3.1 Entwicklung der Gebühren
seit 2014 bei Verzinsung 0,00 %
Die folgende
Grafik zeigt die Entwicklung der kalkulierten Gebühren seit 2014:
3.2 Entwicklung der Gebühren
seit 2014 bei Verzinsung 3,247 %
Die folgende
Grafik zeigt die Entwicklung der kalkulierten Gebühren seit 2014:
4. Gebührenvergleich
4.1 Gebührenvergleich bei
Verzinsung 0,00 %
Der
Bund der Steuerzahler veröffentlicht jährlich Abwassergebührentarife in NRW.
Nachfolgend die Gebühren 2022 im Kreis Mettmann
Kommune |
Schmutzwasser € |
Regenwasser € |
Summe
Musterhaushalt € * |
Stadt Erkrath |
2,12 |
1,04 |
559,20 |
Stadt Haan |
2,11 |
0,62 |
502,60 |
Stadt Heiligenhaus |
2,87 |
1,31 |
744,30 |
Stadt Hilden |
1,88 |
0,95 |
499,50 |
Stadt Langenfeld (Rheinland) |
2,09 |
0,70 |
509,00 |
Stadt Mettmann |
3,06 |
1,25 |
774,50 |
Stadt Monheim am Rhein |
2,88 |
1,91 |
824,30 |
Ratingen |
1,85 |
1,06 |
507,80 |
Velbert |
2,79 |
1,69 |
777,70 |
Wülfrath |
2,46 |
1,11 |
636,30 |
*Musterhaushalt
(Definition nach Bund, der Steuerzahler):
200
Kubikmeter Frischwasserverbrauch, 130 Quadratmeter versiegelte Fläche
Durch
die neuen Tarife in Hilden ergibt sich für 2023 die günstigste Summe für den
Musterhaushalt im Städtevergleich, wenn die Gebühren in den Vergleichsstädten
unverändert bleiben:
Stadt Hilden 2023 1,90 € 0,68 €
468,40 €
4.2 Gebührenvergleich bei
Verzinsung 3,247 %
Der
Bund der Steuerzahler veröffentlicht jährlich Abwassergebührentarife in NRW.
Nachfolgend die Gebühren 2022 im Kreis Mettmann
Kommune |
Schmutzwasser € |
Regenwasser € |
Summe
Musterhaushalt € * |
Stadt Erkrath |
2,12 |
1,04 |
559,20 |
Stadt Haan |
2,11 |
0,62 |
502,60 |
Stadt Heiligenhaus |
2,87 |
1,31 |
744,30 |
Stadt Hilden |
1,88 |
0,95 |
499,50 |
Stadt Langenfeld (Rheinland) |
2,09 |
0,70 |
509,00 |
Stadt Mettmann |
3,06 |
1,25 |
774,50 |
Stadt Monheim am Rhein |
2,88 |
1,91 |
824,30 |
Ratingen |
1,85 |
1,06 |
507,80 |
Velbert |
2,79 |
1,69 |
777,70 |
Wülfrath |
2,46 |
1,11 |
636,30 |
*Musterhaushalt
(Definition nach Bund, der Steuerzahler):
200
Kubikmeter Frischwasserverbrauch, 130 Quadratmeter versiegelte Fläche
Durch
die neuen Tarife in Hilden ergibt sich für 2023 die drittgünstigste Summe für
den Musterhaushalt im Städtevergleich, wenn die Gebühren in den
Vergleichsstädten unverändert bleiben:
Stadt Hilden 2023 1,99 € 0,85 €
508,50 €
5. Gebührenkalkulation
nach § 6 KAG NRW
Die
Ermittlung der Gebühren ergibt sich aus den beigefügten Gebührenkalkulationen
nach § 6 KAG NRW.
6. Umsatzsteuerrecht
Vorbehaltlich des Jahressteuergesetzes 2022
werden bestimmte Leistungen der Stadtverwaltung Hilden ggfs. ab 01.01.2023 als
steuerbare Leistungen eingestuft und unterliegen damit den Regelungen des
Umsatzsteuergesetzes. In die Satzung wird daher eine Generalklausel
aufgenommen. Diese regelt, dass wenn Leistungen, die den in den Satzungen
festgelegten Gebühren zugrunde liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, diese
Umsatzsteuer zu den Gebühren hinzuzurechnen ist. Damit kann die Verwaltung auf
umsatzsteuerliche Änderungen bei den Leistungen schnell und ohne eine zu
beschließende Änderungssatzung reagieren.
7. Änderung
der Gebührensatzung
Im Beschlussvorschlag ist der Entwurf der 5. Nachtragssatzung zur „Satzung über die Gebühren für die Entwässerung
der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom 13.12.2017 enthalten.
Die Verwaltung empfiehlt,
die 5. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung mit zu beschließen.
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
110302 |
Stadtentwässerung |
||||
Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
|
|
||||
Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
||
|
||||||
Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt (Entwurf 2023): (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Produkt |
Zeile |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
2023 |
110302 |
04 |
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte |
9.264.915 |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Produkt |
Zeile |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
2023 Variante 1: |
110302 |
04 |
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte |
9.644.730 |
||
2023 Variante 2. |
110302 |
04 |
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte |
10.568.765 |
||
|
|
|
|
|
||
Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
|||||
Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Franke |
||||||