Betreff
5. Nachtragssatzung zur Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden
Vorlage
WP 20-25 SV 60/032
Aktenzeichen
IV/60.1-bei
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligung Kenntnis von den vorgelegten Gebührenkalkulationen

 

Variante 1:

auf der Grundlage des Urteils vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 17.05.2022 (Az.: 9 A 1019/20)

 

Variante 2:

vorbehaltlich des Inkrafttretens der Novellierung basierend auf dem Gesetzesentwurf der Landesregierung, Drucksache 18/997, des § 6 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) zum 01.01.2023

 

für die Grundstücksentwässerung für das Jahr 2023 und beschließt

 

1.         ohne rechtzeitiges Inkrafttreten der Novellierung des § 6 KAG NRW zum 01.01.2023 Variante 1 der nachfolgenden 5. Nachtragssatzung zur Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden vom 13.12.2017:

 

 

5. Nachtragssatzung zur „Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom 13.12.2017

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08. September 2015 (GV. NRW. 2015, S. 666), in der jeweils geltenden Fassung, des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juli 2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung sowie des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08. Juli 2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016. S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 13.12.2022 die folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

1.         § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung

 

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt Hilden (nachfolgend „Stadt“ genannt) nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW und § 54 LWG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 Abs. 1 KAG NRW. Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den Gebühren die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

 

Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AbwAG NRW) sowie die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Stadt umgelegt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AbwAG NRW), wird über die Abwassergebühren abgewälzt.

 

 

 

2.         § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

Die Schmutzwassergebühr beträgt je m³ Schmutzwasser 1,90 € und setzt sich zusammen aus einer Schmutzwasserreinigungsgebühr (1,20 € je m³ Schmutzwasser) und einer Schmutzwasserableitungsgebühr (0,70 € je m³ Schmutzwasser).

 

 

3.         § 5 erhält folgende Fassung:

 

Die Niederschlagswassergebühr für Grundstücksflächen nach 4 Abs. 1 dieser Satzung beträgt je angefangenen m² bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte Grundstücksfläche 0,68 €.

 

 

§ 2

 

Diese 5. Nachtragssatzung zur „Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom 13.12.2017 tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

 

 

 

2.         vorbehaltlich rechtzeitigen Inkrafttretens der Novellierung des § 6 KAG NRW zum 01.01.2023 Variante 2 der folgenden 5. Nachtragssatzung zur Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden vom 13.12.2017:  

 

5. Nachtragssatzung zur „Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom 13.12.2017

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08. September 2015 (GV. NRW. 2015, S. 666), in der jeweils geltenden Fassung, des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juli 2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung sowie des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08. Juli 2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016. S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 13.12.2022 die folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

1.         § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung

 

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt Hilden (nachfolgend „Stadt“ genannt) nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW und § 54 LWG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 Abs. 1 KAG NRW. Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den Gebühren die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

 

Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AbwAG NRW) sowie die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Stadt umgelegt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AbwAG NRW), wird über die Abwassergebühren abgewälzt.

 

 

2.         § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

Die Schmutzwassergebühr beträgt je m³ Schmutzwasser 1,99 € und setzt sich zusammen aus einer Schmutzwasserreinigungsgebühr (1,20 € je m³ Schmutzwasser) und einer Schmutzwasserableitungsgebühr (0,79 € je m³ Schmutzwasser).

 

 

3.         § 5 erhält folgende Fassung:

 

Die Niederschlagswassergebühr für Grundstücksflächen nach 4 Abs. 1 dieser Satzung beträgt je angefangenen m² bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte Grundstücksfläche 0,85 €.

 

 

§ 2

 

Diese 5. Nachtragssatzung zur „Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom 13.12.2017 tritt zum 01.01.2023 in Kraft.


Erläuterungen und Begründungen:

 

1.  Kalkulatorischer Zinssatz

 

Das OVG NRW hat mit seinem Urteil vom 17.05.2022 (Az.: 9 A 1019/20) die seit dem Jahr 1994 geltende, ständige Rechtsprechung zur kalkulatorischen Abschreibung und Verzinsung von langlebigen Anlagegütern im Rahmen der Kalkulation von Benutzungsgebühren (hier: Abwassergebühren) aufgegeben und geändert. Aufgrund der anhängigen Nicht-Zulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht (Az.: 9 B 15.22) ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen (StGB NRW) geht gemäß seinem Schnellbrief 466/2022 jedoch davon aus, „dass die Nicht-Zulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben wird, weil die Auslegung von Landesrecht und nicht von Bundesrecht Gegenstand des Verfahrens bildet.“

 

Parallel wird seit September 2022 die Novellierung des § 6 KAG NRW durch die Landesregierung initiiert, deren Beschlussfassung und Verkündung frühestens Mitte Dezember 2022 erwartet wird und sich somit mit den Gremiensitzungen der Stadt Hilden überschneidet. Unter Würdigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte empfiehlt die Verwaltung daher einen Vorbehalts-/Doppelbeschluss.

 

Vor diesem Hintergrund sind zwei Kalkulationen erstellt worden; einmal mit der Berücksichtigung der 0,00% aus dem OVG-Urteil und einmal 3,247% aus dem Vorschlag der noch nicht vollzogenen Novellierung des § 6 KAG NRW.

 

2.  Gebührenkalkulation nach § 6 KAG NRW für die Stadtentwässerung für das Jahr 2023

 

2.1       Kostenträgerstruktur

 

Für die zu berechnenden Tarife wurden die unter Pkt. 2.2.1 bis 2.4.2 genannten Hauptkostenträger gebildet. Diesen Hauptkostenträgern nicht direkt zuzuordnende Kosten werden über Vorkostenträger mittels unterschiedlicher Umlageschlüssel verteilt. Bei der Schmutzwasserentsorgung erfolgt eine differenzierte Veranlagung, da ein Teil der Anschlussnehmer*innen für die Abwasserreinigung Beiträge direkt an den Bergisch Rheinischen Wasserverband (BRW) zahlt. Dieser Sachverhalt wurde in der Vergangenheit bereits durch die separat ausgewiesenen Gebührenbestandteile „Abwasserreinigungsgebühr“ und „Abwasserableitungsgebühr“ dargestellt. Als weiterer Kostenträger der Stadtentwässerung fungiert die Niederschlagswasserentsorgung.

 

2.2       Schmutzwasserentsorung

 

2.2.1    Schmutzwasserentsorgung inkl. Reinigung bei Verzinsung 0,00 %

 

In diesem Tarif werden die Kosten für die Abwasserreinigung und die anteiligen Kosten der Schmutzwasserentsorgung inklusive der Über- und Unterdeckungen aus den Vorjahren berücksichtigt. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 5.667.171 €. Als Verbrauch ist eine Menge von 2.979.000 m³ zugrunde zu legen. Die Gebühr steigt auf 1,90 € (+ 1,06 %). Auch wenn das Anlagevermögen im Gegensatz zu den Vorjahren mit keiner Verzinsung berücksichtigt wird, ergibt sich eine Gebührenerhöhung, da sich der an den BRW zu entrichtende Beitrag von 3.231.461 € auf 3.692.000 gesteigert hat

 

2.2.2    Schmutzwasserentsorgung inkl. Reinigung bei Verzinsung 3,247 %

 

In diesem Tarif werden die Kosten für die Abwasserreinigung und die anteiligen Kosten der Schmutzwasserentsorgung inklusive der Über- und Unterdeckungen aus den Vorjahren berücksichtigt. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 5.939.102 €. Als Verbrauch ist eine Menge von 2.979.000 m³ zugrunde zu legen. Die Gebühr steigt auf 1,99 €

(+ 5,85 %). Die Gebührenerhöhung liegt vor allem darin begründet, dass sich der an den BRW zu entrichtende Beitrag von 3.231.461 € auf 3.692.000 erhöht hat.

 

2.3       Schmutzwasserentsorgung ohne Reinigung

 

2.3.1    Schmutzwasserentsorgung ohne Reinigung bei Verzinsung 0,00 %

 

In diesem Tarif werden nur die anteiligen Kosten der Schmutzwasserentsorgung inklusive der Überdeckung aus Vorjahren berücksichtigt. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 216.887 €. Als Verbrauch ist eine Menge von 312.000 m³ zugrunde zu legen. Die Gebühr sinkt auf 0,70 € (- 15,66 %). Der nicht unerhebliche Rückgang der Gebühren liegt darin begründet, dass in dieser Variante das Anlagevermögen „Entwässerungsanlagen“ im Gegensatz zum Vorjahr mit keiner Verzinsung berücksichtigt.

 

2.3.2    Schmutzwasserentsorgung ohne Reinigung bei Verzinsung 3,247 %

 

In diesem Tarif werden nur die anteiligen Kosten der Schmutzwasserentsorgung inklusive der Überdeckung aus Vorjahren berücksichtigt. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 245.367 €. Als Verbrauch ist eine Menge von 312.000 m³ zugrunde zu legen. Die Gebühr sinkt auf 0,79 € (- 4,82 %). Der Rückgang der Gebühren ergibt sich aus der Tatsache, dass in dieser Variante das Anlagevermögen „Entwässerungsanlagen“ mit einer geringeren Verzinsung als in den Vorjahren berücksichtigt wird.

 

2.4       Niederschlagswasser

 

2.4.1    Niederschlagswasser bei Verzinsung 0,00 %

 

In diesem Tarif werden nur die anteiligen Kosten der Niederschlagswasserentsorgung inklusive der Überdeckung aus Vorjahren berücksichtigt. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 3.587.959 €. Als Fläche sind 5.252.000 m² zugrunde zu legen. Die Gebühr sinkt auf 0,68 € (- 28,42 %). Der nicht unerhebliche Rückgang der Gebühren liegt auch hier darin begründet, dass in dieser Variante das Anlagevermögen „Entwässerungsanlagen“ im Gegensatz zum Vorjahr mit keiner Verzinsung berücksichtigt wird. Der vom städtischen Haushalt zu tragende Anteil für die Straßenentwässerung beträgt 997.414 €.

 

2.4.1    Niederschlagswasser bei Verzinsung 3,247 %

 

In diesem Tarif werden nur die anteiligen Kosten der Niederschlagswasserentsorgung inklusive der Überdeckung aus Vorjahren berücksichtigt. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 4.451.690 €. Als Fläche sind 5.252.000 m² zugrunde zu legen. Die Gebühr sinkt auf 0,85 € (- 10,53 %). Der Rückgang der Gebühren ergibt sich aus der Tatsache, dass in dieser Variante das Anlagevermögen „Entwässerungsanlagen“ mit einer geringeren Verzinsung als in den Vorjahren berücksichtigt wird Der vom städtischen Haushalt zu tragende Anteil für die Straßenentwässerung beträgt 1.237.522 €.

 

3.         Entwicklung der Gebühren

 

3.1       Entwicklung der Gebühren seit 2014 bei Verzinsung 0,00 %

 

Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der kalkulierten Gebühren seit 2014:

 

 

 

3.2       Entwicklung der Gebühren seit 2014 bei Verzinsung 3,247 %

 

Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der kalkulierten Gebühren seit 2014:

 

 

4.         Gebührenvergleich

 

4.1       Gebührenvergleich bei Verzinsung 0,00 %

 

Der Bund der Steuerzahler veröffentlicht jährlich Abwassergebührentarife in NRW. Nachfolgend die Gebühren 2022 im Kreis Mettmann

Kommune

Schmutzwasser €

Regenwasser €

Summe Musterhaushalt € *

Stadt Erkrath

2,12

1,04

559,20

Stadt Haan

2,11

0,62

502,60

Stadt Heiligenhaus

2,87

1,31

744,30

Stadt Hilden

1,88

0,95

499,50

Stadt Langenfeld (Rheinland)

2,09

0,70

509,00

Stadt Mettmann

3,06

1,25

774,50

Stadt Monheim am Rhein

2,88

1,91

824,30

Ratingen

1,85

1,06

507,80

Velbert

2,79

1,69

777,70

Wülfrath

2,46

1,11

636,30

*Musterhaushalt (Definition nach Bund, der Steuerzahler):            

200 Kubikmeter Frischwasserverbrauch, 130 Quadratmeter versiegelte Fläche              

Durch die neuen Tarife in Hilden ergibt sich für 2023 die günstigste Summe für den Musterhaushalt im Städtevergleich, wenn die Gebühren in den Vergleichsstädten unverändert bleiben:                              

Stadt Hilden 2023                     1,90 €                     0,68 €                               468,40 €

4.2       Gebührenvergleich bei Verzinsung 3,247 %

 

Der Bund der Steuerzahler veröffentlicht jährlich Abwassergebührentarife in NRW. Nachfolgend die Gebühren 2022 im Kreis Mettmann

Kommune

Schmutzwasser €

Regenwasser €

Summe Musterhaushalt € *

Stadt Erkrath

2,12

1,04

559,20

Stadt Haan

2,11

0,62

502,60

Stadt Heiligenhaus

2,87

1,31

744,30

Stadt Hilden

1,88

0,95

499,50

Stadt Langenfeld (Rheinland)

2,09

0,70

509,00

Stadt Mettmann

3,06

1,25

774,50

Stadt Monheim am Rhein

2,88

1,91

824,30

Ratingen

1,85

1,06

507,80

Velbert

2,79

1,69

777,70

Wülfrath

2,46

1,11

636,30

*Musterhaushalt (Definition nach Bund, der Steuerzahler):            

200 Kubikmeter Frischwasserverbrauch, 130 Quadratmeter versiegelte Fläche              

Durch die neuen Tarife in Hilden ergibt sich für 2023 die drittgünstigste Summe für den Musterhaushalt im Städtevergleich, wenn die Gebühren in den Vergleichsstädten unverändert bleiben:                              

Stadt Hilden 2023                     1,99 €                     0,85 €                               508,50 €

5.         Gebührenkalkulation nach § 6 KAG NRW

Die Ermittlung der Gebühren ergibt sich aus den beigefügten Gebührenkalkulationen nach  § 6 KAG NRW.

6.         Umsatzsteuerrecht

 

Vorbehaltlich des Jahressteuergesetzes 2022 werden bestimmte Leistungen der Stadtverwaltung Hilden ggfs. ab 01.01.2023 als steuerbare Leistungen eingestuft und unterliegen damit den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes. In die Satzung wird daher eine Generalklausel aufgenommen. Diese regelt, dass wenn Leistungen, die den in den Satzungen festgelegten Gebühren zugrunde liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, diese Umsatzsteuer zu den Gebühren hinzuzurechnen ist. Damit kann die Verwaltung auf umsatzsteuerliche Änderungen bei den Leistungen schnell und ohne eine zu beschließende Änderungssatzung reagieren.

           

7.         Änderung der Gebührensatzung

 

Im Beschlussvorschlag ist der Entwurf der 5. Nachtragssatzung zur „Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom 13.12.2017 enthalten.

       Die Verwaltung empfiehlt, die 5. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung mit zu beschließen.

 

 

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister

 

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

 

Produktnummer / -bezeichnung

110302

Stadtentwässerung

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt (Entwurf 2023):

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Produkt

Zeile

Bezeichnung

Betrag €

2023

110302

04

Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte

9.264.915

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Produkt

Zeile

Bezeichnung

Betrag €

2023

Variante 1:

110302

04

Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte

9.644.730

2023

Variante 2.

110302

04

Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte

10.568.765

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Franke