Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen nimmt den Sachstandsbericht zu aktuellen Themen des Amtes für Finanzservice zur Kenntnis.
Erläuterungen und Begründungen:
Sachstandsbericht
Umsetzung § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG)
Durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes
2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) wurden die Regelungen zur
Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)
neu gefasst. § 2 Absatz 3 UStG wurde aufgehoben und § 2b neu in das
Umsatzsteuergesetz eingefügt.
Nach einer Verlautbarung
des Deutschen Städtetags vom 15.11.2022 plant das Bundesministerium für
Finanzen, die zwingende Erstanwendung des § 2b UStG auf den
01.01.2025 zu verschieben. Die Umsetzung soll im Jahressteuergesetz
2022 erfolgen.
Die verwaltungsweite Einnahmeanalyse zur Ermittlung der umsatzsteuerbaren Vorgänge ist abgeschlossen. Vorgänge, welche nicht zweifelsfrei eingeordnet werden konnten, sind durch eine beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft worden bzw. werden aufgrund unklarer Auslegungsfragen noch geklärt.
Mitarbeiterschulungen zum umsatzsteuerlichen Umgang mit den laufenden Vorgängen stehen an, die Einrichtung der MwSt.-Buchungsmatrix in der Finanzsoftware von der Firma Axians Infoma hat begonnen.
Von der voraussichtlich zweijährigen Verlängerung der Optionsfrist zum § 2b UStG plant die Stadt Hilden, (zunächst) ein Jahr in Anspruch zu nehmen. Die weitere Verlängerung der Optionsfrist soll dazu genutzt werden, eine umfassende Ausgabeanalyse zur Ermittlung einer Vorsteuerquotierung durchzuführen. Gleichzeitig sollen vorhandene Verträge verwaltungsweit überarbeitet und die vorhandenen Satzungen und Dienstanweisungen entsprechend angepasst werden. Desweiteren wird ein umfassendes TCMS (Tax Complience Management System) aufgebaut.
Das Bundesfinanzministerium hat am 15. November 2022 gegenüber dem Deutschen Städtetag bestätigt, dass das Ministerium an einer Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen im Bund arbeitet, mit welcher im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 die bestehende Übergangsregelung des § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG i.V.m. § 27 Abs. 22a UStG um weitere zwei Jahre verlängert werden soll. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können dann das alte Umsatzsteuerrecht voraussichtlich noch bis einschließlich des Jahres 2024 weiterhin anwenden.
Antrag 042-21 der CDU
vom 30.06.2021: Antrag im Rahmen der Haushaltskonsolidierung, Gewerbesteuer für
Baumaßnahmen ortsfremder Unternehmen
Die CDU-Fraktion Hilden beantragte im Rahmen der Haushaltskonsolidierung unter Prüfung der notwendigen Personalausstattung und benötigter Stellenanteile, „dass die Verwaltung für die Bautätigkeiten im Stadtgebiet Hilden, bei den Unternehmen, deren Hauptsitz nicht in Hilden liegt, die aber nach § 12 Abgabenordnung (AO) in Hilden für die Dauer Ihrer Gewerke eine Betriebsstätte unterhalten, einen entsprechenden Gewerbesteueranspruch erhebt.“
Die Verwaltung befürwortete in der Antragsvorlage SV 20/048 ausdrücklich die Einführung eines kommunalen Steuerprüfdienstes und wies in diesem Kontext auf die erforderlichen Qualifikationen des Stelleninhabers/Stelleninhaberin hin, die nur bei einem erfolgreich abgeschlossenen Studium als Diplom-Finanzwirt/in (FH) vorliegen dürften. Bei dem Personenkreis handelt es sich regelmäßig um Beamte im gehobenen Dienst, deren Arbeitseinsatz in gehobenen Besoldungsstufen lediglich fachspezifisch möglich und motiviert ist.
Verwaltungsseitig wird daher zunächst mit dem bestehenden Personal, u.a. durch die Besetzung neu eingerichtetet Planstellen zum 01.07.2022, die u. a. Zeitanteile für die Gewerbesteuersachbearbeitung enthalten, ein Konzept zur gleichmäßigen Besteuerung von Gewerbetätigkeiten entwickelt.
Sollte die Konzeption bzw. die Umsatzung des Konzepts fehlschlagen, folgt im Weiteren die Ausschreibung einer Stelle „Sachbearbeitung kommunaler Steuerprüfdienst“.
Schmutzwassergebührenfestsetzung
In der Vergangenheit wurde bereits mehrfach in der örtlichen Presse über die Arbeitsrückstände bei der Festsetzung der Schmutzwassergebühren berichtet.
Mit Bescheiddatum wurden nun die Schmutzwassergebühren mit dem Turnus 01.06.2021 bis 31.05.2022 endabgerechnet und die Vorauszahlungen für den verbliebenden Vorauszahlungszeitraum bis 31.05.2023, mithin sechs Abschlagszahlungen, festgesetzt.
Trotz aller Bemühungen ist es den Mitarbeiter/innen aufgrund von Einarbeitungszeiten neuer Mitarbeiter/innen, krankheitsbedingten Personalausfällen sowie temporärer rechtlicher und technischer Hindernisse bisher nicht gelungen, die Bearbeitungsrückstände von rund sechs Monaten aufzuarbeiten. Es erfolgt weiterhin die schnellstmögliche Aufarbeitung der Rückstände.