a) Antrag des Carnevals Committee Hilden
b) Antrag der St.-Sebastianer Schützenbruderschaft
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für
Finanzen und Beteiligungen empfiehlt dem Rat
a.
in Anerkennung der Durchführung des
heimatstädtischen Volksfestes Karneval zur Finanzierung des gesamtstädtischen
Karnevals in der Session 2022/2023 und des Rosenmontagszuges 2023 einen
städtischen Zuschuss in Höhe von ____________
Euro
an das Carnevals
Comitee Hilden e. V.
sowie
b.
in Anerkennung der Durchführung des Schützenbrauchtums
und des Schützenumzuges 2023 in Höhe von ____________
Euro
an die St. Seb.
Schützenbruderschaft Hilden e.V
zu gewähren.
Soweit die
Zuschusssumme insgesamt den Betrag von 10.000 Euro überschreitet, empfiehlt der
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen dem Rat die Bereitstellung der Mittel
im Haushaltsplan.
Erläuterungen und Begründungen:
Antrag des CCH
In seiner Sitzung
am 10. Dezember 2000 hatte der Rat erstmalig entschieden, dem Carnevals Comitee
Hilden e. V. (CCH) einen
pauschalen Zuschuss für alle Einzelveranstaltungen und den Rosenmontagszug in
Höhe von 32.500 DM (16.616,99 €) zu gewähren.
In den Jahren 2012
bis 2016 wurde der Zuschuss von der Sport- und Kulturstiftung der Stadt Hilden
getragen.
Seit 2017 sah sich
die Stiftung nicht mehr in der Lage, diesen Zuschuss weiter zu gewähren. Die
allgemein bekannte Zinssituation auf dem Kapitalmarkt führt dazu, dass die
Aktivitäten der Stiftung deutlich reduziert werden müssen. Dieses war dann auch
ein Thema in der Kuratoriumssitzung der Stiftung und es wurde der Beschluss
gefasst, den Zuschuss künftig nicht mehr zu gewähren.
Der Rat der Stadt
Hilden hat in seiner Sitzung am 14.12.2016 erstmalig und seitdem jährlich
beschlossen, dass stattdessen die Stadt Hilden dem CCH einen Zuschuss gewährt.
Letztmalig wurde
dieser Zuschuss in Höhe von 14.000 € vor der COVID-19-Pandemie im Jahr 2019
gewährt.
Mit dem
beiliegenden Antrag vom 27.10.2022 beantragt der CCH für die Session 2022/2023
sowie den Rosenmontagszug 2023 einen Zuschuss in Höhe von 14.000 €.
Im Haushaltsplanenentwurf ist ein Ansatz von 10.000 € als Aufwendungen für Zuschüsse an übrige Bereiche ist im Haushaltsplan 2023 vorgesehen. Dieser Betrag ist Ergebnis der Beratungen im Rahmen des Eckwertebeschlusses für den Haushaltsplan 2022 und der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung für die Jahre 2023 bis 2025, in dem beschlossen wurde, den Zuschuss für den gesamtstädtischen Karneval zukünftig um 4.000 € auf 10.000 € zu reduzieren.
Antrag der St.-Sebastianer Schützenbruderschaft
Mit Schreiben vom 26.08.2022 beantragte die St. Seb. Schützenbruderschaft Hilden e.V. erstmalig die Gewährung eines städtischen Zuschusses in Höhe von 12.000,00 € für das Schützenbrauchtum und den Schützenumzug 2023. Der Antrag mit Begründung des Vereins ist der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.
Im Haushaltsplanentwurf ist kein entsprechender Ansatz vorgesehen.
Der Verein ist in der Liste der anerkannten Kultur pflegenden Vereinen und Organisationen der Stadt Hilden aufgenommen und erhält im Rahmen der kulturellen Förderrichtlinien bisher einen jährlichen Pauschalzuschuss in Höhe von 430,00 €. Ein Sonderzuschuss (bis max. 2.000 €, wobei eine Einzelanforderung max. 1.530 € betragen darf) nach den Richtlinien zur Förderung Kultur pflegender Vereine und Organisationen in Hilden wurde von dem Verein bislang nicht beantragt.
Bei den beantragten Zuschüssen handelt es sich um freiwillige Zuschüsse außerhalb der Richtlinien. Gemäß § 5a der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Hilden obliegt die Entscheidung über freiwillige Zuschüsse außerhalb der vom Rat beschlossenen Richtlinien dem Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen.
Daneben hat der Rat beschlossen, dass alle freiwilligen Leistungen auf 3 Jahre befristet werden und dem Rat zeitnah zur Überprüfung und Beratung vorgelegt werden müssen. Die nächste Inventur / Bestätigung steht in 2024 an. Hierzu wird auch auf die Sitzungsvorlage zum Antrag der CDU-Fraktion zum Ausweis von freiwilligen Leistungen im Rahmen der Haushaltsplanberatung verwiesen. Im Hinblick darauf, dass es sich bislang nicht um dauerhafte Beschlüsse handelte, sondern stets um jährlich wiederkehrende Anträge, wird eine Zuständigkeit des AFB gesehen.
Es wäre auch denkbar, eine Grundsatzentscheidung für eine jährliche Bezuschussung der beiden Brauchtumsveranstaltungen zu treffen, die wiederum dann unter den Vorbehalt der Überprüfung durch den Rat im Dreijahresrythmus fällt.
Wie oben beschrieben ist lediglich ein Ansatz von 10.000 Euro für die Bezuschussung des gesamtstädtischen Karnevals vorgesehen. Inwieweit darüberhinausgehende Zuschussmittel über Einsparungen im Budget bestritten werden können, kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage getroffen werden.
Gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
010201 |
Dienste der Verwaltungsführung und Repräsentation |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
X |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2023 |
0102013000 |
531800 |
Aufwendungen für Zuschüsse an übrige Bereiche |
10.000 |
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Bei Zustimmung zu den Anträgen ergeben sich folgende
neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt /
Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2023 |
0102013000 |
531800 |
Aufwendungen
für Zuschüsse an übrige Bereiche |
26.000 |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
2023 |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Der Zuschuss
ist nicht in der Änderungsliste der Verwaltung zum Haushaltsplanentwurf
enthalten, da er nicht den verfügten Grundsätzen zur Aufstellung des
Haushaltsplanentwurfes entspricht. |
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