Der
Rechnungsprüfungsausschuss verfasst und beschließt folgenden Bericht über seine
Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Stadt Hilden des Jahres
2021 zur Erstattung an den Rat gemäß § 59 Abs. 3 GO NRW:
„Bericht
des Rechnungsprüfungsausschusses vom 12.12.2022
an
den Rat der Stadt Hilden gemäß § 59 Abs. 3 GO NRW
zum
Jahresabschluss 2021 der Stadt Hilden
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat im
Haushaltsjahr 2021 die ihm nach Gesetz oder Satzung obliegenden Aufgaben und
Pflichten unter anderem durch Beratung der Prüfberichte der örtlichen
Rechnungsprüfung umfassend und sorgfältig wahrgenommen.
1.
Prüfungshandlungen
des Rechnungsprüfungsausschusses und des Beratungs- und Prüfungsamtes waren:
1.1 Schwerpunkte
der Tätigkeit des Rechnungsprüfungsausschusses im Jahr 2021:
Im
Berichtsjahr 2021 kam der Rechnungsprüfungsausschuss zu drei Sitzungen
zusammen, und zwar am 11.01.2021, am 02.09.2021 und am 08.12.2021.
In
seinen Sitzungen hat der Rechnungsprüfungsausschuss die nach Gesetz oder
Satzung erforderlichen Beschlüsse nach gründlicher Prüfung und Beratung
gefasst. Der Bürgermeister ist seinen Informationspflichten vollumfänglich
nachgekommen und hat dem Rechnungsprüfungsausschuss die von ihm gewünschten
Informationen vollständig und zeitnah zur Verfügung gestellt.
Die
Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses hatten in den Sitzungen stets
ausreichend Gelegenheit, sich aktiv und kritisch mit den Berichten des
Beratungs- und Prüfungsamtes und den Informationen des Bürgermeisters, der
Beigeordneten und der Kämmerin auseinanderzusetzen wie auch eigene Anregungen
einzubringen.
Im
abgelaufenen Haushaltsjahr hat sich der Rechnungsprüfungsausschuss
verschiedenen Themen gewidmet. Standardmäßig steht in jeder Sitzung des
Rechnungsprüfungsausschusses eine Mitteilungsvorlage zu freihändigen
Vergaben ab 5.000 € auf der Tagesordnung, zu der regelmäßig eine Reihe von Fragen
gestellt und beantwortet wird.
In
der Sitzung am 11.01.2020 hat sich der Rechnungsprüfungsausschuss über seine
Aufgaben und die der örtlichen Rechnungsprüfung informiert und die Tätigkeiten
des Beratungs- und Prüfungsamtes seit dem 01.10.2019 sowie die örtliche
Prüfsituation unter Einbeziehung des risikoorientierten Prüfungsansatzes zur
Kenntnis genommen.
In
seiner Sitzung am 02.09.2021 hat der Rechnungsprüfungsausschuss ebenfalls
getagt und über den Jahresabschluss 2020 der Stadt Hilden beraten. Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat seinen eigenen Prüfungsbericht verfasst, der
anschließend auch im Rat der Stadt beraten wurde, bevor der Rat den
Jahresabschluss 2020 beschlossen hat.
In
dieser Sitzung hat der Rechnungsprüfungsausschuss auch die Bestellung eines
neuen technischen Prüfers vorberaten.
Am
08.12.2021 hat der Rechnungsprüfungsausschuss die Tätigkeiten des Beratungs-
und Prüfungsamtes seit dem 01.10.2020 sowie die örtliche Prüfsituation unter
Einbeziehung des risikoorientierten Prüfungsansatzes zur Kenntnis genommen.
Außerdem hat er die Prüfung des Gesamtabschlusses 2018 der Stadt Hilden beraten
und seinen Bericht über seine Prüfung des Gesamtabschlusses und des
Gesamtlageberichtes der Stadt Hilden des Jahres 2018 zur Erstattung an den Rat
gemäß § 59 Abs. 3 GO NRW erstellt und beschlossen.
1.2 Jahresabschlussprüfung
durch die örtliche Rechnungsprüfung:
Das
Beratungs- und Prüfungsamt der Stadt Hilden ist laut Gesetz und
Rechnungsprüfungsordnung Abschlussprüfer der Stadt und hat den Jahresabschluss
2021 nebst Lagebericht und allen Anlagen am 27.04.2022 zur Prüfung erhalten.
Der
von Frau Kämmerin Anja Franke am 28.03.2022 nach den Vorschriften der
Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) aufgestellte und von
Herrn Bürgermeister Dr. Claus Pommer am 31.03.2022 bestätigte Jahresabschluss
der Stadt Hilden zum 31. Dezember 2021 sowie der Lagebericht für das
Haushaltsjahr 2021 wurden gemäß dem gesetzlichen Prüfungsauftrag unter
Berücksichtigung der festgelegten Prüfungsschwerpunkte und unter Einbeziehung
der Buchführung geprüft.
Die
Prüfungen durch das Beratungs- und Prüfungsamt ergaben zwei Einwendungen und
vier Hinweise. Dennoch konnte - mit Vorbemerkungen zur Abwertung des
Gebäudevermögens und zu einer wesentlichen Schwäche des
rechnungslegungsbezogenen, internen Kontrollsystems - am 15.11.2022 ein
uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt werden.
2. Stellungnahme
des Rechnungsprüfungsausschusses zum Ergebnis der Prüfung:
Der
Abschlussbericht des Beratungs- und Prüfungsamtes vom 15.11.2022 wurde den
Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses rechtzeitig vor der Sitzung des
Rechnungsprüfungsausschusses am 12.12.2022 zugeleitet. In der Sitzung beantworteten
der Bürgermeister und die Mitglieder des Verwaltungsvorstandes die Fragen des
Rechnungsprüfungsausschusses und erteilten die erforderlichen und erbetenen
Auskünfte.
Der
Leiter des Beratungs- und Prüfungsamtes nahm ebenfalls an dieser Sitzung teil
und berichtete über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung. Ferner berichtete
er darüber, dass er über eine wesentliche Schwäche des
rechnungslegungsbezogenen, internen Kontrollsystems bezogen auf den
Rechnungslegungsprozess berichten müsse. Betroffen ist hier das Gebäudevermögen
als wesentlicher Bestandteil des Eigenkapitals. Nicht ausreichende oder gar
nicht vorliegende Informationen oder Dokumentationen - hier die Zuordnung
konkreter Unterhaltungsaufwendungen zu den einzelnen Gebäuden im Verhältnis zu
den Haushaltsansätzen - sind eine wesentliche Schwäche des
rechnungslegungsbezogenen, internen Kontrollsystems, über die der Leiter gemäß
§ 59 Abs. 3 GO NRW zu berichten hat.
Er
informierte über die vom Beratungs- und Prüfungsamt zusätzlich zur
Abschlussprüfung erbrachten Leistungen sowie darüber, dass keine Umstände
vorliegen, die seine Befangenheit besorgen lassen. Der Leiter des Beratungs-
und Prüfungsamtes stand den Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses für
Auskünfte und ergänzende Fragen zur Verfügung.
Der
Leiter des Beratungs- und Prüfungsamtes empfahl dem Rechnungsprüfungsausschuss,
den von der Kämmerin aufgestellten und vom Bürgermeister bestätigten
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2021 nebst dem zugehörigen Lagebericht zu
billigen.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat den Jahresabschluss und den Lagebericht
seinerseits eingehend unter Einbezug des Prüfungsberichtes des Beratungs- und
Prüfungsamtes geprüft und sich dabei an den Vorschriften des § 102 GO NRW
orientiert. Er hat sich in der Ausschusssitzung und der Rückfragen der Ausschussmitglieder
ein eigenes Bild bzw. Urteil gebildet. Dabei ist der Rechnungsprüfungsausschuss
zu keinem anderen Ergebnis oder zu Einwendungen gekommen und schließt sich
aufgrund seiner eigenen Prüfungen den Ergebnissen des Prüfberichtes des
Beratungs- und Prüfungsamtes zum Jahresabschluss der Stadt Hilden zum 31.
Dezember 2021 und dem Lagebericht für das Haushaltsjahr 2021 an.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss billigt den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2021
sowie den Lagebericht und empfiehlt dem Rat, den Jahresabschluss in der
vorgelegten Form festzustellen.“
Der
Rechnungsprüfungsausschuss bittet das Beratungs- und Prüfungsamt, den
vorstehenden Bericht als Anlage zur Sitzungsvorlage zur Feststellung des
Jahresabschlusses 2021 hinzuzufügen und somit den Rat in Kenntnis zu setzen.“
Erläuterungen
zur Sitzungs- und Verfahrensfolge:
Dies ist eine Sitzungsvorlage des
Beratungs- und Prüfungsamtes, bei der anders als bei anderen
Fachausschussberatungen sowohl der Rechnungsprüfungsausschuss als auch der Rat
abschließende Beschlüsse fassen, allerdings unterschiedlichen Inhaltes. Der
Rechnungsprüfungsausschuss ist also nicht nur vorberatend, sondern ebenso
beschließend wie der Rat tätig. Denn der Rechnungsprüfungsausschuss prüft gemäß
§ 59 Abs. 3 GO den Jahresabschluss unter Einbezug des Prüfberichtes des
Beratungs- und Prüfungsamtes und bedient sich dabei der örtlichen
Rechnungsprüfung.
Der Prüfungsbericht des Beratungs- und
Prüfungsamtes stellt nach Auffassung des Gesetzgebers eine Unterstützung für
die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses dar, sich ein eigenes Urteil
bilden zu können.[1]
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat seit
der Neufassung der GO zum 01.01.2019 sein eigenes Prüfungsergebnis, welches er
u. a. auf Basis des Prüfberichts des Beratungs- und Prüfungsamtes selbst
erarbeitet, als schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Rat abzugeben. Dieses
Verfahren soll laut Gesetzesbegründung die Rechnungsprüfungsausschüsse und Räte
veranlassen, sich stärker als bisher mit den Jahresabschlüssen und deren
Prüfung zu beschäftigen.
Aus Praktikabilitätsgründen hat der Rat
in § 7 Abs. 2 der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Hilden zu § 59 Abs. 3
Sätze 4 - 6 GO NRW geregelt, dass die schriftliche Stellungnahme des
Rechnungsprüfungsausschusses an den Rat von der BPA-Leitung als
Beschlussvorschlag für den Rechnungsprüfungsausschuss entworfen wird.
Der Verweis auf die § 321, 322 HGB und
der sich daraus ergebenden Weiterverweisung auf § 317 HGB bestimmen
Aussehen und Inhalt des Bestätigungsvermerks, der von der örtlichen
Rechnungsprüfung (in Hilden: Beratungs- und Prüfungsamt) verfasst wird. Aufgrund
der HGB-Verweisung soll der Bestätigungsvermerk analog zu den
Bestätigungsvermerken nach den Prüfungsstandards der Wirtschaftsprüfer verfasst
sein, wo und inwieweit kommunalspezifische Gründe nicht dagegensprechen.
Der Bestätigungsvermerk wird ab Seite 17
des Prüfungsberichtes des BPAes unter Nummer 5 - Wiedergabe des
Bestätigungsvermerks zum Jahresabschluss 2021 der Stadt Hilden - wiedergegeben.
Er enthält
·
die
Prüfungsurteile des Beratungs- und Prüfungsamtes,
·
die
Grundlagen dazu,
·
die
Darstellung der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den
Jahresabschluss und den Lagebericht und
·
die
Nennung der Verantwortung des Rechnungsprüfers für die Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Gemäß § 102 GO NRW muss der Rechnungsprüfungsausschuss zu dem (seinem) Ergebnis der Jahresabschlussprüfung schriftlich gegenüber dem Rat Stellung nehmen. Folgende Inhalte müssen in der Stellungnahme enthalten sein:
·
Wegen
des Verweises auf die §§ 321 und 322 des Handelsgesetzbuches im § 102 Abs. 8 GO
NRW muss sich der Rechnungsprüfungsausschuss mit den vom
Prüfungsverantwortlichen berichteten Schwächen des rechnungslegungsbezogenen
IKS (§ 59 Abs. 3 GO NRW) befassen und dem Rat darüber berichten.
·
Am
Schluss seines Berichtes hat der Rechnungsprüfungsausschuss zu erklären, ob
nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind
und ob er den vom Bürgermeister aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht
billigt.
Nachdem der Rechnungsprüfungsausschuss
den vorstehenden Beschluss ge- und somit seinen Bericht verfasst hat, wird
diese Sitzungsvorlage ergänzt um die beiden folgenden Beschlussvorschläge dem
Rat bzw. den Ratsmitgliedern zur Beratung und Beschlussfassung zugeleitet:
I. Beschlussvorschlag für den Rat der Stadt:
"1. Der gemäß § 95 Abs. 1 GO NRW von der
Kämmerin am 27.03.2022 auf- und vom Bürgermeister am 31.03.2021 bestätigte und
vom Rat am 27.04.2022 festgestellte Jahresabschluss nebst Lagebericht ist vom
Rechnungsprüfungsausschuss nach § 59 Abs. 3 GO NRW i. V. m. § 102 GO NRW
geprüft worden. Das Prüfungsergebnis des Beratungs- und Prüfungsamtes ist im
Prüfungsbericht vom 15. November 2022 und im Bestätigungsvermerk
vom gleichen Tage festgehalten worden.
Der Rat der Stadt Hilden nimmt ebenfalls
Kenntnis vom schriftlichen Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses vom
12.12.2022 zu seiner Prüfung des Jahresabschlusses, welcher dieser
Sitzungsvorlage als Entwurf beigefügt ist und zur Sitzung des Rates in seiner
endgültigen Form als Tischvorlage vorgelegt werden wird.
Der Jahresabschluss 2021
vom 31.03.2022 wird hiermit gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW festgestellt.
2. Nach der Prüfung und nach der Feststellung
des vorgelegten Jahresabschlusses durch den Rat der Stadt Hilden wird der
Jahresüberschuss von 18.292.526,61 Euro der Ausgleichsrücklage in der
Gesamtposition des Eigenkapitals zugeführt.“
II. Beschlussvorschlag für die Ratsmitglieder (den Rat der Stadt
ohne den Bürgermeister):
„1. Herr Bürgermeister Dr. Pommer wird nach
§ 96 Abs. 1 GO NRW für das Haushaltsjahr 2021 entlastet.
2. Der Bürgermeister wird gebeten, den
Prüfbericht nebst Bestätigungsvermerk sowie den Jahresabschluss 2021 und
Lagebericht gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW öffentlich bekannt zu machen und danach
bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme
verfügbar zu halten.“
Hinweis
zum Druckexemplar des Jahresabschlusses:
Der Jahresabschluss 2021 mit
Lagebericht, Bilanz, Ergebnisrechnung, Finanzrechnung und Anhang ist eine
Anlage dieser Sitzungsvorlage, die allerdings auch dann standardmäßig nicht mit ausgedruckt wurde,
sofern Ihnen diese Sitzungsvorlage in ausgedruckter Form zugegangen ist.
Selbstverständlich sind alle Anlagen zu dieser Sitzungsvorlage im Rats- und
Bürgerinformationssystem als Datei vorhanden. Sofern Sie für Ihre Beratungen
ein zusätzliches Druckexemplar benötigen, wenden Sie sich bitte an das Amt für
Finanzservice oder das Bürgermeisterbüro der Stadt Hilden.
Erläuterungen und Begründungen:
Gemäß
§ 59 Abs. 3 und § 102 Abs. 1 GO NRW prüft der Rechnungsprüfungsausschuss den Jahresabschluss
und den Lagebericht unter Einbezug des Prüfberichtes des Beratungs- und Prüfungsamtes.
Die
Prüfung erfolgt mit dem Ziel herauszufinden, ob der Jahresabschluss ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-,
Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung und der Bestimmungen der GO NRW ergibt.
Die
Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich auch darauf, ob die gesetzlichen
Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen
Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung ist die Buchführung einzubeziehen.
Die
Prüfung ist so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen Bestimmungen,
die sich auf die Darstellung des sich nach § 95 Absatz 1 Satz 4 GO NRW ergebenden
Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde wesentlich auswirken,
bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.
Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob
er mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen
Erkenntnissen in Einklang steht und ob er insgesamt ein zutreffendes Bild von
der Lage der Gemeinde vermittelt. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und
Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Die Prüfung des
Lageberichts hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen
Vorschriften zu seiner Aufstellung beachtet worden sind.
Der Verpflichtungen des Beratungs- und
Prüfungsamtes zur Prüfung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems (IKS)
und zum Bericht über wesentliche Schwächen des rechnungslegungsbezogenen IKS (§
59 Abs. 3 Go NRW) entsprechend wurden im Prüfungsbericht Ausführungen gemacht. Betroffen
ist hier das Gebäudevermögen als wesentlicher Bestandteil des Eigenkapitals.
Nicht ausreichende oder gar nicht vorliegende Informationen oder Dokumentationen
- hier die Zuordnung konkreter Unterhaltungsaufwendungen zu den einzelnen
Gebäuden im Verhältnis zu den Haushaltsansätzen - sind eine wesentliche
Schwäche des rechnungslegungsbezogenen, internen Kontrollsystems, über die der
Leiter in der Sitzung des Ausschusses entsprechend berichten wird.
Die vom Beratungs- und Prüfungsamt
zusätzlich zur Abschlussprüfung erbrachten Leistungen, Prüfungen und Beratungen
sowie die Ausgestaltung der verwaltungsinternen Regelungen und Konditionen
lassen keine Umstände erkennen, die auf eine Befangenheit der an der Prüfung
Beteiligten hinweisen würden.
Der Rechnungsprüfungsausschuss berät den
nach der Prüfung vom Beratungs- und Prüfungsamt erstellten, als Anlage
beigefügten Prüfungsbericht sowie den Bestätigungsvermerk des Beratungs- und
Prüfungsamtes.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat zu
dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung schriftlich gegenüber dem Rat Stellung
zu nehmen. Am Schluss dieses Berichtes hat der Rechnungs-prüfungsausschuss zu
erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu
erheben sind und ob er den vom Bürgermeister aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht
billigt. Selbstverständlich ist der Rechnungsprüfungsausschuss jedoch in seiner
Entscheidung frei und könnte den Jahresabschluss der Stadt und das
Prüfungsergebnis des Beratungs- und Prüfungsamtes anders beurteilen und dies in
seinem Bericht an den Rat dokumentieren.
Der Prüfungsbericht der örtlichen
Rechnungsprüfung als Abschlussprüfer und der Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses
dienen dem Rat als Grundlage zur Feststellung des Jahresabschlusses und den
Ratsmitgliedern als Grundlage zur Entscheidung über die Entlastung des Bürgermeisters
gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW.
Abschließend danken die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des Beratungs- und Prüfungsamtes den Mitgliedern der
Verwaltungsführung, insbesondere aber dem Team des Amtes für Finanzservice und
der Stadtkämmerin für die stets konstruktive Zusammenarbeit während der Prüfung
des Jahresabschlusses.
gez.
Michael
Witek
Leiter des Beratungs- und Prüfungsamtes