Beschlussvorschlag:
- Der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen empfiehlt gegenüber
dem eingebrachten
Entwurf des Haushaltsplans 2023 die sich aus den Anlagen ergebenden
Änderungen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, nach dem Beratungsergebnis die
Haushaltssatzung für das
Jahr 2023 mit ihren Anlagen, einschließlich der fortgeschriebenen
Ergebnis- und Finanzplanung und der fortgeschriebenen Teilpläne bis 2026,
fertig zu stellen und dem Rat der
Stadt Hilden zur Beschlussfassung vorzulegen.
Erläuterungen und Begründungen:
Der auf- und festgestellte Entwurf der
Haushaltssatzung 2023 mit ihren Anlagen einschließlich der fortgeschriebenen
Ergebnis- und Finanzplanung und der fortgeschriebenen Teilpläne (inklusive der Einzahlungen
und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit) bis 2026, ist in der Ratssitzung am
14.09.2022 eingebracht und zur Beratung an die zuständigen Fachausschüsse
verwiesen worden.
Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren
Anlagen liegt seit dem 26.09.2022, während der Dauer des Beratungsverfahrens im
Rat, zur Einsichtnahme öffentlich aus. Einwendungen von Einwohnerinnen und
Einwohnern oder Abgabepflichtigen innerhalb der ausgewiesenen Frist wurden
nicht erhoben.
Beigefügt sind zwei Listen mit
Änderungsvorschlägen der Verwaltung:
Liste 1
Veränderungen des Jahresergebnisses und der
Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage. In dieser Aufstellung sind alle
Sachverhalte aufgeführt, die sich seit der Einbringung des Entwurfes des
Haushaltsplanes durch veränderte externe Rahmenbedingungen und Anpassungen nach
Aufdeckung von Planungsfehlern (zusammengefasst als externe Veränderungen)
und durch eingebrachte Ratsvorlagen der Verwaltung mit unabweisbaren
Auswirkungen oder mit Auswirkungen politischer Beratungen im Vorlauf auf die
Haushaltsplanberatung (zusammengefasst als ausstehende Entscheidungen)
entwickelt haben.
Liste 2
Änderungen von Ein- und Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit, die zu einer Veränderung des Finanzmittelfehlbetrages
und zu einer Veränderung der Kreditaufnahme für Investitionen führen.
Personalaufwand
Der Personalaufwand wurde mit Blick auf die
Lohnforderungen von ver.di für die Beschäftigten in 2023 angehoben. Dort
wurde eine Entgeltanpassung von dann 3,25 % für 2023 vorgenommen zzgl. einer
steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationssonderzahlung von 1.500 €. Weiter wurden die
Personalaufwendungen umverteilt zu Gunsten des Produktes 100501- Wohngeld -. Für
eine erwartete Fallzahlenerhöhung wurden dort Aufwandsermächtigungen für zwei
Planstellen nach KGSt-Durchschnittsgehältern ausgewiesen zu Lasten aller
anderen Produkte, in denen eine entsprechend höherer Vakanz-Abschlag
berücksichtigt wurde.
Isolierung von Belastungen
aus der Covid-19-Pandemie und infolge des Krieges in der Ukraine
Die Landesregierung NRW hat im September 2022 den Entwurf eines
„Zweiten Gesetzes zur Änderung kommunal-rechtlicher Vorschriften“ in das
parlamentarische Verfahren eingebracht. Der Entwurf beinhaltet u.a. die
Änderung des NKF-COVID-19-Isolierungsgesetz (neu:
NKF-COVID-19-Ukraine-Isolierungsgesetz). Derzeit handelt es sich noch um ein
rechtlich gleitendes Verfahren. Es wird nach aktuellem Erkenntnisstand davon
ausgegangen, dass der Landtag NRW die Gesetzesänderung voraussichtlich erst
Anfang Dezember 2022 beschließen wird. Plenarsitzungen des Landtags NRW sind
für den 07. bis 09.12.2022 angesetzt. Anschließend muss das geänderte Gesetz
noch im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW verkündet werden und tritt einen Tag
nach der Verkündung in Kraft (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung
kommunalrechtlicher Vorschriften – Landtags-Drucksache 18/997). Es wird deshalb
davon ausgegangen, dass das Änderungsgesetz noch im Dezember 2022 in Kraft
treten kann.
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung - Frau Scharrenbach - hat in einem Schreiben an die kommunalen Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten vom 05.09.2022 die Einbringung des Gesetzentwurfes angekündigt und darauf hingewiesen, dass sich die Haushaltsplanungen der Kommunen für das Haushaltsjahr 2023 auf entsprechende Regelungen einrichten sollen.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Erweiterung des NKF-COVID-19-Isolierungsgesetzes um Regelungsinhalte für die Isolierung pandemiebedingter Haushaltsbelastungen bei der Aufstellung der Haushaltsatzung des Jahres 2023 sowie Belastungen des Haushaltes infolge des Krieges gegen die Ukraine bei der Aufstellung der Haushaltsatzung 2023 und der mittelfristigen Finanzplanung wurde bei den Änderungsvorschlägen der Verwaltung und der im folgenden vorgeschlagenen Anpassung der Haushaltssatzung bereits antizipiert.
Der Umfang der Isolierung gemäß
Änderungsliste beträgt rund 6 Mio. € (Haushaltsverbesserung durch
Fiktiverträge).
Anpassung
der Haushaltssatzung
In den Entwurf der Haushaltssatzung 2023 wurde in § 7 bereits eine Anhebung der Erheblichkeitsgrenzen gem. § 81 GO NRW eingebracht, die zur Abfederung von Unsicherheiten mit Verweis auf die derzeit unsichere wirtschaftliche Lage (u. a. Auswirkungen Corona-Krise und Ukraine-Krieg) beitragen kann. Zur Verdeutlichung werden die Regelungen für das Haushaltsjahr 2022 und 2023 gegenübergestellt.
§ 7
Nachtragssatzung
Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragssatzung geändert werden,
die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist. Als
erheblich im Sinne des Erlasses einer Nachtragssatzung nach § 81 GO NRW werden
festgelegt:
|
Haushaltssatzung 2022 |
Entwurf Haushaltssatzung 2023 |
§ 81 Abs. 2 Nr. 1 b GO NRW (erheblich höherer Fehlbetrag) |
4 % der ordentlichen Aufwendungen |
7 % der ordentlichen Aufwendungen |
§ 81 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW über- oder außerplanmäßige Aufwendungen über- oder außerplanmäßige Auszahlungen aus Verwaltungs- oder Finanzierungstätigkeit über- oder außerplanmäßige Investitionsauszahlungen |
5 Mio. € |
7,5 Mio. € |
Als weitere Ergänzung des § 7 wird - analog zur Regelung der Haushaltssatzung 2022 - folgende Regelung vorgeschlagen:
Mehraufwendungen/ -auszahlungen und Mindererträge/ -einzahlungen, die
infolge der COVID-19-Pandemie oder infolge des Krieges gegen die Ukraine
entstehen, können durch außerordentliche Erträge nach dem NKF-COVID-19-Ukraine-Isolierungsgesetz
(NKF-CUIG) kompensiert werden und führen nicht zur Erheblichkeit im Sinne von §
81 Abs. 2 GO NRW.
Weiterhin wird vorgeschlagen, in § 10 der Haushaltssatzung ebenfalls die Regelung der Haushaltssatzung 2022 zu übernehmen und folgende Ergänzung anzubringen:
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die infolge
der COVID-19-Pandemie oder infolge des Krieges gegen die Ukraine entstehen und
durch außerordentliche Erträge nach dem NKF-COVID-19-Ukraine-Isolierungsgesetz
(NKF-CUIG) kompensiert werden können, können durch die Stadtkämmerin / den
Stadtkämmerer, im Vorgriff auf den Jahresabschluss 2023, bis zu einer Höhe von
500.000 € je Budget gem. § 8 bereitgestellt werden. Die Deckung erfolgt in
diesen Fällen durch den außerordentlichen Ertrag.
Die Verwaltung wird nach dem Beratungsergebnis im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen die Haushaltssatzung für das Jahr 2023 mit ihren Anlagen, einschließlich der fortgeschriebenen Ergebnis- und Finanzplanung und der fortgeschriebenen Teilpläne bis 2026, fertig stellen und dem Rat der Stadt Hilden zur Beschlussfassung vorzulegen.
Veranschlagung von investiven Auszahlungen in der mittelfristigen
Finanzplanung und von Verpflichtungsermächtigungen
Für alle Verpflichtungsermächtigungen (Instrument der zeitlichen Flexibilisierung von Investitionsmaßnahmen), die voraussichtlich den Jahren der mittelfristigen Finanzplanung zuzuordnen sind, sind diese maßnahmenscharf und den aktuellen Planungen entsprechend haushaltsjahresscharf dargestellt. Für alle Verpflichtungsermächtigungen werden auch (mit Blick auf die Feststellung des voraussichtlichen Finanzierungsbedarfes vor Beginn / Beschluss von Maßnahmen) Beträge in die Finanzplanung eingestellt. In der Spalte VE im Investitionsplan ist die Summe der aus VE in Folgejahren eingestellten Auszahlungen angegeben.
gez. Dr. Claus Pommer
Bürgermeister