Betreff
Aufhebung der Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer (Wettbürosteuersatzung)
Vorlage
WP 20-25 SV 20/103
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatungen im Hauptausschluss und im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen die Aufhebung der bisher unter Anwendungsvorbehalt stehenden Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Hilden (Wettbürosteuersatzung) vom 15.12.2021.“

 

 

Satzung zur Aufhebung der Satzung

über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Hilden

(Wettbürosteuersatzung)

 

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der aktuell gültigen Fassung - und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) - in der aktuell gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung vom xx.xx.xxxx folgende Satzung beschlossen:

 

 

 

§ 1

 

Die Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Hilden (Wettbürosteuersatzung) vom 15.12.2021 wird aufgehoben.

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2022 in Kraft.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschloss zum 01.01.2022 die Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Hilden (Wettbürosteuersatzung). Bemessungsgrundlage sind die vom Wettkunden aufgewendeten Beträge (Bruttowetteinsatz).

Aufgrund anhängiger Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht wurde die Satzung bislang unter Anwendungsvorbehalt gestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 20.09.2022 in drei Verfahren entschieden, dass die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer mit dem Steuermaßstab Bruttowetteinsatz unzulässig ist, da sie den bundesrechtlich im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwetten- und Sportwettensteuer) gleichartig ist. Eine Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer, hier: Wettbürosteuer, ist daher ausgeschlossen.

 

Verwaltungsseitig wird daher die Aufhebung der Wettbürosteuersatzung vorgeschlagen.

 

gez.

 

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

160101

 

010908

Zahlungsströme der allg. Finanzwirtschaft

Verwaltung der Steuern und sonstigen Abgaben

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt

(Haushaltsplanentwurf 2023):

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2023 ff.

160101

403300

Wettbürosteuer

0 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Franke

 

 



Organisatorische Auswirkungen

 

Im Stellenplan (Entwurf 2023) enthalten:

 

Ja

 

Planstelle(n):

 

 

 

Vermerk Orga