Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatungen im Hauptausschluss und im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen die Aufhebung der bisher unter Anwendungsvorbehalt stehenden Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Hilden (Wettbürosteuersatzung) vom 15.12.2021.“
Satzung zur
Aufhebung der Satzung
über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Hilden
(Wettbürosteuersatzung)
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der aktuell gültigen Fassung - und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) - in der aktuell gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung vom xx.xx.xxxx folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Hilden (Wettbürosteuersatzung) vom 15.12.2021 wird aufgehoben.
§ 2
Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2022 in Kraft.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Rat der Stadt Hilden beschloss zum 01.01.2022 die Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Hilden (Wettbürosteuersatzung). Bemessungsgrundlage sind die vom Wettkunden aufgewendeten Beträge (Bruttowetteinsatz).
Aufgrund anhängiger Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht wurde die Satzung bislang unter Anwendungsvorbehalt gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 20.09.2022 in drei Verfahren entschieden, dass die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer mit dem Steuermaßstab Bruttowetteinsatz unzulässig ist, da sie den bundesrechtlich im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwetten- und Sportwettensteuer) gleichartig ist. Eine Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer, hier: Wettbürosteuer, ist daher ausgeschlossen.
Verwaltungsseitig wird daher die Aufhebung der Wettbürosteuersatzung vorgeschlagen.
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
160101 010908 |
Zahlungsströme der allg.
Finanzwirtschaft Verwaltung der Steuern
und sonstigen Abgaben |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt (Haushaltsplanentwurf 2023): (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2023 ff. |
160101 |
403300 |
Wettbürosteuer |
0 € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Franke |
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Organisatorische Auswirkungen
Im Stellenplan (Entwurf 2023)
enthalten: |
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Ja |
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Planstelle(n): |
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Vermerk Orga |