Betreff
Gebührenkalkulation für die Abfallbeseitigung für das Jahr 2023 und 26. Nachtragssatzung vom ..... zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995
Vorlage
WP 20-25 SV 68/026
Aktenzeichen
IV/68-05-06/ 03 - Rüh
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligung Kenntnis von den vorgelegten Gebührenkalkulationen

 

Variante 1:

auf der Grundlage des Urteils vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 17.05.2022 (Az.: 9 A 1019/20)

 

Variante 2:

vorbehaltlich des Inkrafttretens der Novellierung basierend auf dem Gesetzesentwurf der Landesregierung, Drucksache18/997, des § 6 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) zum 01.01.2023

 

für die Abfallbeseitigung für das Jahr 2023 und beschließt

 

1.   ohne rechtzeitiges Inkrafttreten der Novellierung des § 6 KAG NRW zum 01.01.2023 Variante 1 der nachfolgenden 26. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995:

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Hilden (Abfallentsorgungssatzung), jeweils in den z.Z. geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 13.12.2022 folgende 26. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden beschlossen:

 

 

§ 1

 

Die “Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden in der z. Zt. gültigen Fassung“ wird wie folgt geändert:

 

 

§ 1 erhält folgende Fassung:

 

 

§ 1

Abfallentsorgungsgebühren

 

Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Abfallentsorgung erhebt die Stadt Hilden zur Deckung der Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG Benutzungsgebühren (Abfallentsorgungsgebühren).

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den Gebühren die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

 

 

§ 4 erhält folgende Fassung:

 

§ 4

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(1)    Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühr richtet sich nach der Anzahl und Größe der Abfallbehälter und der Häufigkeit des Einsammelns und Beförderns.

 

 Sie beträgt jährlich

 

a.

für jeden 40-l-Müllgroßbehälter

54,40 €

b.

für jeden 60-l-Müllgroßbehälter

81,60 €

c.

für jeden 80-l-Müllgroßbehälter

108,80 €

d.

für jeden 120-l-Müllgroßbehälter

163,20 €

e.

für jeden 140-l-Müllgroßbehälter

190,40 €

f.

für jeden 240-l-Müllgroßbehälter

326,40 €

g.

für jeden 660-l-Großraumabfallbehälter

897,60 €

h.

für jeden 770-l-Großraumabfallbehälter

1.047,20 €

i.

für jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter

1.496,00 €

j.

für jede 120-l-Biotonne

12,00 €

k.

für jede 240-l-Biotonne

24,00 €

 

 

 bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern.

 

Die Abfallentsorgungsgebühr beträgt jährlich

 

l.

für jeden 660-l-Großraumabfallbehälter

1.795,20 €

m.

für jeden 770-l-Großraumabfallbehälter

2.094,40 €

n.

für jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter

2.992,00 €

      

 bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern.

 

(2) Für das Einsammeln und Befördern von städtischen Abfallsäcken beträgt die Gebühr je
Abfallsack 5,00 €.

     Die Gebühr für die Abgabe von Restmüll am Wertstoffhof beträgt 6,00 € je angefangene 100 l (max. 0,5 m³).

     Die Gebühr für die Abgabe von Altholz am Wertstoffhof beträgt 4,00 € je angefangene 100 l (max. 0,5 m³).

     Für das Einsammeln und Befördern von städtischen Laubsäcken beträgt die Gebühr je Laubsack 1,00 €.

 

(3) Für den Austausch und die Lieferung von Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen werden

     folgende Gebühren erhoben:

 

a.) Austausch von Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen auf dem städt. Bauhof:

 

 

je zu tauschendem Gefäß

5,00 €

 

b.) Lieferung / Abholung / Austausch von Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen an/vom anschlusspflichtigen Grundstück:

 

 

je zu tauschendem Gefäß

10,00 €

(4) Die Servicegebühr für die Dienstleistung des § 14 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung

     beträgt jährlich je Müllgefäß:

 

 

a.)

 

bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern

276,10 €

 

b.)

 

bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern

138,05 €

 

c.)

 

bei 4-wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern

69,03 €

 

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem ersten des auf die erstmalige Inanspruchnahme der Serviceleistung folgenden Monats. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem die Inanspruchnahme der Serviceleistung des § 14 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung schriftlich abgemeldet wird.


 

 

§ 4a enthält folgende Fassung:

 

 

§ 4a

 Gebühren für Zusatzleistungen

 

(1)    Für die Entsorgung von Bauschutt auf dem Zentralen Bauhof in Kleinmengen (ca. 100 ltr.) wird eine Sondergebühr erhoben.

      Sie beträgt 6,00 € pro angefangene 100 Liter.

 

(2)    Für die Abholung von Sperrmüll im Schnellservice (Abholung innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Anmeldung) wird eine Sondergebühr von 60,00 € erhoben. Ab einer dritten normalen Sperrgutanmeldung pro Kalenderjahr wird eine Gebühr von 20,00 Euro berechnet.

 

(3)    Für eine zusätzliche Entsorgung eines Sammelbehälters für Restmüll bzw. eines überfüllten oder überschweren Sammelbehälters gem. § 13 (3) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst. a - i berechnet.

 

(4)    Für eine zusätzliche Entsorgung eines nicht vorschriftsmäßig befüllten Sammelbehälters für Abfälle zur Verwertung gem. § 13 (4) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst. a - i berechnet.

 

(5)    Für eine zusätzliche Abholung eines Papiercontainers (1.100 ltr.) über den 4 wöchentlichen Turnus hinaus, wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 11,38 € erhoben.

 

(6)    Gebührenpflichtig für die Gebühren nach den Absätzen 1 – 5 ist derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt.

 

 

Die Gebühren nach den Absätzen 1 – 3 wird sofort fällig und ist auf dem Zentralen Bauhof in bar zu entrichten. Gebühren nach den Absätzen 4 – 5 sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Gebührenbescheides zu begleichen.

Nicht im Gebührentarif aufgeführte Leistungen werden entsprechend dem Aufwand und den aktuellen Stundenverrechnungssätzen abgerechnet.

 

 

§ 2

 

Die 26. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung tritt am

1. Januar 2023 in Kraft.

 

 

 

 

2.   vorbehaltlich rechtzeitigen Inkrafttretens der Novellierung des § 6 KAG NRW zum 01.01.2023 Variante 2 der folgenden nachfolgenden 26. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995:

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Hilden (Abfallentsorgungssatzung), jeweils in den z.Z. geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 13.12.2022 folgende 26. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden beschlossen:

 

 

§ 1

 

Die “Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden in der z. Zt. gültigen Fassung“ wird wie folgt geändert:

 

 

§ 1 erhält folgende Fassung:

 

 

§ 1

Abfallentsorgungsgebühren

 

Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Abfallentsorgung erhebt die Stadt Hilden zur Deckung der Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG Benutzungsgebühren (Abfallentsorgungsgebühren).

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den Gebühren die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

 

 

§ 4 erhält folgende Fassung:

 

§ 4

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(2)    Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühr richtet sich nach der Anzahl und Größe der Abfallbehälter und der Häufigkeit des Einsammelns und Beförderns.

 

 Sie beträgt jährlich

 

a.

für jeden 40-l-Müllgroßbehälter

54,40 €

b.

für jeden 60-l-Müllgroßbehälter

81,60 €

c.

für jeden 80-l-Müllgroßbehälter

108,80 €

d.

für jeden 120-l-Müllgroßbehälter

163,20 €

e.

für jeden 140-l-Müllgroßbehälter

190,40 €

f.

für jeden 240-l-Müllgroßbehälter

326,40 €

g.

für jeden 660-l-Großraumabfallbehälter

897,60 €

h.

für jeden 770-l-Großraumabfallbehälter

1.047,20 €

i.

für jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter

1.496,00 €

j.

für jede 120-l-Biotonne

12,00 €

k.

für jede 240-l-Biotonne

24,00 €

 

 

 bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern.

 

Die Abfallentsorgungsgebühr beträgt jährlich

 

l.

für jeden 660-l-Großraumabfallbehälter

1.795,20 €

m.

für jeden 770-l-Großraumabfallbehälter

2.094,40 €

n.

für jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter

2.992,00 €

      

 bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern.

 

(2) Für das Einsammeln und Befördern von städtischen Abfallsäcken beträgt die Gebühr je
Abfallsack 5,00 €.

     Die Gebühr für die Abgabe von Restmüll am Wertstoffhof beträgt 6,00 € je angefangene 100 l (max. 0,5 m³).

     Die Gebühr für die Abgabe von Altholz am Wertstoffhof beträgt 4,00 € je angefangene 100 l (max. 0,5 m³).

     Für das Einsammeln und Befördern von städtischen Laubsäcken beträgt die Gebühr je Laubsack 1,00 €.

 

(3) Für den Austausch und die Lieferung von Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen werden

     folgende Gebühren erhoben:

 

a.) Austausch von Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen auf dem städt. Bauhof:

 

 

je zu tauschendem Gefäß

5,00 €

 

b.) Lieferung / Abholung / Austausch von Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen an/vom anschlusspflichtigen Grundstück:

 

 

je zu tauschendem Gefäß

10,00 €

(4) Die Servicegebühr für die Dienstleistung des § 14 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung

     beträgt jährlich je Müllgefäß:

 

 

a.)

 

bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern

276,10 €

 

b.)

 

bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern

138,05 €

 

c.)

 

bei 4-wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern

69,03 €

 

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem ersten des auf die erstmalige Inanspruchnahme der Serviceleistung folgenden Monats. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem die Inanspruchnahme der Serviceleistung des § 14 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung schriftlich abgemeldet wird.


 

 

§ 4a enthält folgende Fassung:

 

 

§ 4a

 Gebühren für Zusatzleistungen

 

(7)    Für die Entsorgung von Bauschutt auf dem Zentralen Bauhof in Kleinmengen (ca. 100 ltr.) wird eine Sondergebühr erhoben.

      Sie beträgt 6,00 € pro angefangene 100 Liter.

 

(8)    Für die Abholung von Sperrmüll im Schnellservice (Abholung innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Anmeldung) wird eine Sondergebühr von 60,00 € erhoben. Ab einer dritten normalen Sperrgutanmeldung pro Kalenderjahr wird eine Gebühr von 20,00 Euro berechnet.

 

(9)    Für eine zusätzliche Entsorgung eines Sammelbehälters für Restmüll bzw. eines überfüllten oder überschweren Sammelbehälters gem. § 13 (3) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst. a - i berechnet.

 

(10) Für eine zusätzliche Entsorgung eines nicht vorschriftsmäßig befüllten Sammelbehälters für Abfälle zur Verwertung gem. § 13 (4) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst. a - i berechnet.

 

(11) Für eine zusätzliche Abholung eines Papiercontainers (1.100 ltr.) über den 4 wöchentlichen Turnus hinaus, wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 11,59 € erhoben.

 

(12) Gebührenpflichtig für die Gebühren nach den Absätzen 1 – 5 ist derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt.

 

 

Die Gebühren nach den Absätzen 1 – 3 wird sofort fällig und ist auf dem Zentralen Bauhof in bar zu entrichten. Gebühren nach den Absätzen 4 – 5 sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Gebührenbescheides zu begleichen.

Nicht im Gebührentarif aufgeführte Leistungen werden entsprechend dem Aufwand und den aktuellen Stundenverrechnungssätzen abgerechnet.

 

 

§ 2

 

Die 26. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung tritt am

1. Januar 2023 in Kraft.

 

 

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

1.  Kalkulatorischer Zinssatz

 

Das OVG NRW hat mit seinem Urteil vom 17.05.2022 (Az.: 9 A 1019/20) die seit dem Jahr 1994 geltende, ständige Rechtsprechung zur kalkulatorischen Abschreibung und Verzinsung von langlebigen Anlagegütern im Rahmen der Kalkulation von Benutzungsgebühren (hier: Abwassergebühren) aufgegeben und geändert. Aufgrund der anhängigen Nicht-Zulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht (Az.: 9 B 15.22) ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen (StGB NRW) geht gemäß seinem Schnellbrief 466/2022 jedoch davon aus, „dass die Nicht-Zulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben wird, weil die Auslegung von Landesrecht und nicht von Bundesrecht Gegenstand des Verfahrens bildet.“

 

Parallel wird seit September 2022 die Novellierung des § 6 KAG NRW durch die Landesregierung initiiert, deren Beschlussfassung und Verkündung frühestens Mitte Dezember 2022 erwartet wird und sich somit mit den Gremiensitzungen der Stadt Hilden überschneidet. Unter Würdigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte empfiehlt die Verwaltung daher einen Vorbehalts-/ Doppelbeschluss.

 

Vor diesem Hintergrund sind zwei Kalkulationen erstellt worden; einmal mit der Berücksichtigung der 0,00% aus dem OVG-Urteil und einmal 3,247% aus dem Vorschlag der noch nicht vollzogenen Novellierung des § 6 KAG NRW.

 

Hinweis: Der Unterschiedsbetrag bei den kalkulatorischen Zinsen bei den beiden Alternativen beträgt lediglich ca. 27.000 €. Bei einem über die Gebühren zu deckenden Aufwand in Höhe von ca. 5 Mio. € hat dies keine Auswirkungen auf die berechneten Gebührensätze.

 

 

2.  Ergebnisse aus Vorjahren

 

Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) sind Kostenüberdeckungen und sollen Kostenunterdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre ausgeglichen werden.

 

Die Betriebskostenabrechnung 2019 schloss mit einer Überdeckung in Höhe von insgesamt +153.740 € ab. Auch dieser Betrag soll bis Ende 2023 (vier Jahre nach Kalkulationszeitraum 2019) ausgeglichen werden. Deshalb wurden bereits jeweils 51.247 € des Betrages gebührenmindernd in die Gebührenkalkulationen 2021 und 2022 eingerechnet. Der Restbetrag in Höhe von +51.246 € wird in der Gebührenkalkulation 2023 gebührenmindernd berücksichtigt. Damit ist der Überschuss vollständig aufgelöst und an den Gebührenzahler „zurückgegeben“.

 

Die Betriebskostenabrechnung 2020 schloss mit einer Überdeckung in Höhe von insgesamt +139.186 € ab. Dieser Betrag wird bis Ende 2024 (vier Jahre nach Kalkulationszeitraum 2020) ausgeglichen werden. Deshalb wurden in die Gebührenkalkulation 2022 und nun auch für das Jahr 2023 jeweils +46.395 € und in die Kalkulation für 2024 ein Betrag von 46.396 € gebührenmindernd eingerechnet. Durch die Anrechnung in den Berechnungen 2022 bis 2024 wird der Betrag damit vollständig gemäß den rechtlichen Vorschriften dem Gebührenzahler "zurückgegeben".

 

Die Betriebskostenabrechnung 2021 schloss mit einem Ergebnis in Höhe von           + 105.075 € ab. Dieser Betrag wird je zu einem Drittel als gebührenmindernder Betrag in die Gebühren-kalkulationen 2023 bis 2025 eingerechnet, somit jeweils + 35.025 €                 

Durch die Anrechnung in den Berechnungen 2023 bis 2025 wird der Betrag vollständig

neutralisiert und somit der entstandene Überschuss gem. den rechtlichen Vorschriften dem Gebührenzahler „zurückgegeben".                                                                        

                                                                             

 

Aus den Betriebsabschlüssen der Vorjahre ist somit für das Jahr 2023 eine anteilige Überdeckung von insgesamt 132.667 € zu berücksichtigen.

 

 

3.  Kurze Übersicht der Einzelansätze:

 

3.1 Kurze Übersicht der Einzelansätze bei Verzinsung 0,00%:

 

Die Aufwendungen der Internen Leistungsbeziehungen sind gegenüber dem Vorjahr um 23,78% gestiegen. Ins Gewicht fällt hier die Interne Leistungsverrechnung für die Fahrzeuge insbesondere im Bereich der Unterhaltungsaufwendungen (Treibstoffkosten, Kosten für Ersatzteile, Reifen und Reparaturen). Aber auch im Bereich der Gebührenveranlagung sind 53.742 Euro mehr geplant (+ 110,55%). Hintergrund ist hier eine durch die Firma PwC durchgeführte Stellenbemessung im Steuersachbereich, die zur Einrichtung und Besetzung weiterer Stellen führte.

 

 

 

3.2 Kurze Übersicht der Einzelansätze bei Verzinsung 3,247%:

 

Die Aufwendungen der Internen Leistungsbeziehungen sind gegenüber dem Vorjahr um 26,85% gestiegen. Ins Gewicht fällt hier die Interne Leistungsverrechnung für die Fahrzeuge insbesondere im Bereich der Unterhaltungsaufwendungen (Treibstoffkosten, Kosten für Ersatzteile, Reifen und Reparaturen). Aber auch im Bereich der Gebührenveranlagung sind 53.742 Euro mehr geplant (+ 110,55%). Hintergrund ist hier eine durch die Firma PwC durchgeführte Stellenbemessung im Steuersachbereich, die zur Einrichtung und Besetzung weiterer Stellen führte.

 

 

4. Zur Gebühr für Biotonnen:

 

4.1  Bei Verzinsung 0,00%:

 

Für die Berechnung der Biotonnengebühr ergeben sich Veränderungen bei den Müllbeseitigungsgebühren. Lt. Mitteilung vom Kreis Mettmann werden die Beseitigungsentgelte von 114 Euro auf 118 Euro pro Tonne steigen (+ 3,51%). Auch die Anschaffung der Biotonnen ist vom Hersteller mit einer Erhöhung avisiert worden, so ist statt mit 7.000 Euro in Summe nunmehr mit 10.595 Euro zu rechnen (+ 51,36%).

Die Kosten für die Biomüllabfuhr sind insgesamt im Vergleich zu 2022 um 4,34% gestiegen minimal gesunken, der Maßstab (Gesamt-Biotonnen-Volumen) ist leicht gestiegen (+ 1,98%).

 

Die Entwicklung der Biotonnengebühr in den letzten Jahren kann pro Liter bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern wie folgt dargestellt werden:

 

 

2020

2021

2022

2023

 

Gebühr pro Liter

0,10 Euro

0,09 Euro

0,09 Euro

0,10 Euro

 

 

4.2  Bei Verzinsung 3,247%:

 

Für die Berechnung der Biotonnengebühr ergeben sich Veränderungen bei den Müllbeseitigungsgebühren. Lt. Mitteilung vom Kreis Mettmann werden die Beseitigungsentgelte von 114 Euro auf 118 Euro pro Tonne steigen (+ 3,51%). Auch die Anschaffung der Biotonnen ist vom Hersteller mit einer Erhöhung avisiert worden, so ist statt mit 7.000 Euro in Summe nunmehr mit 10.595 Euro zu rechnen (+ 51,36%).

Die Kosten für die Biomüllabfuhr sind insgesamt im Vergleich zu 2022 um 4,34% gestiegen minimal gesunken, der Maßstab (Gesamt-Biotonnen-Volumen) ist leicht gestiegen (+ 1,98%).

 

Die Entwicklung der Biotonnengebühr in den letzten Jahren kann pro Liter bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern wie folgt dargestellt werden:

 

 

2020

2021

2022

2023

 

Gebühr pro Liter

0,10 Euro

0,09 Euro

0,09 Euro

0,10 Euro

 

 

5. Zur Gebühr für Restmüll:

 

5.1  Bei Verzinsung 0,00%:

 

Für die Gebührenkalkulation 2023 ist nach aktuellen Erkenntnissen von einer geringeren Kreismischgebühr auszugehen. Kalkuliert wird hier mit 149,-- €  pro Tonne. Das bedeutet bei nahezu gleichbleibender Tonnage eine Senkung der Müllverbrennungsentgelte um über 234.500,-- € (- 9,91%). Im Gegenzug dazu sollen die Kompostierungsentgelte von 114 € pro Tonne auf 118,-- € pro Tonne (+ 1,10%) angehoben werden. Die Beseitigungsentgelte für Garten- und Parkabfälle bleiben mit 55 € pro Tonne konstant.

Die Reparaturbedürftigkeit der Fahrzeuge steigt an, was sich in den Werkstattkosten niederschlägt.  Ein weiterer großer Faktor zum Ausgleich der hohen Verbrennungsentgelte ist der Anteil von Papier-Pappe-Karton (PPK) im DSD. Hier hatte es rückwirkend eine neue Vereinbarung zwischen den Systembetreibern und dem Kreis Mettmann gegeben. In dieser Vereinbarung war festgelegt, dass bei der Altpapierabfuhr für das Jahr 2022 ein Anteil von 55% als PPK-Anteil im DSD angerechnet wird. In Vorjahren waren es lediglich 31%. Diese Vereinbarung hatte zur Folge, dass auch der zu berücksichtigende Anteil an Personalkosten für die Altpapierabfuhr PPK wesentlich höher ausfällt, als bisher. Dies wirkte sich auf die anderen Abfallfraktionen positiv aus. Derzeit laufen neue Verhandlungen, die ab 01.01.2023 gelten sollen. Ein Ergebnis ist abzuwarten und wird, wenn man den Verlauf früherer Verhandlungen im Blick hat, wahrscheinlich erst im 2. Quartal 2023 erfolgen.

 

Die ab 01.01.2023 geltenden verlängerten Öffnungszeiten des Wertstoffhofes an Samstagen führen ebenfalls zu einer Aufwandserhöhung; so steigen neben den eigenen Personalkosten auch z. B. die Aufwendungen für die Bereitstellung des Schadstoffcontainers mit dem geschulten Personal der Entsorgungsfirma.

 

Somit steigt in 2023 die Restmüllgebühr um 0,04 € je Liter, das entspricht einer Gebühren-steigerung von rd. 3,03%; der Maßstab (Gesamt-Restmülltonnen-Volumen) ist leicht gestiegen (+ 1,43%).

 

Die Entwicklung der Restmüllgebühr in den letzten vier Jahren stellt sich pro Liter bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern nun wie folgt dar:

 

 

2020

2021

2022

2023

 

Gebühr pro Liter

1,26 Euro

1,38 Euro

1,32 Euro

1,36 Euro

 

5.2  Bei Verzinsung 3,247%:

 

Für die Gebührenkalkulation 2023 ist nach aktuellen Erkenntnissen von einer geringeren Kreismischgebühr auszugehen. Kalkuliert wird hier mit 149,-- €  pro Tonne. Das bedeutet bei nahezu gleichbleibender Tonnage eine Senkung der Müllverbrennungsentgelte um über 234.500,-- € (- 9,91%). Im Gegenzug dazu sollen die Kompostierungsentgelte von 114 € pro Tonne auf 118,-- € pro Tonne (+ 1,10%) angehoben werden. Die Beseitigungsentgelte für Garten- und Parkabfälle bleiben mit 55 € pro Tonne konstant.

Die Reparaturbedürftigkeit der Fahrzeuge steigt an, was sich in den Werkstattkosten niederschlägt.  Ein weiterer großer Faktor zum Ausgleich der hohen Verbrennungsentgelte ist der Anteil von Papier-Pappe-Karton (PPK) im DSD. Hier hatte es rückwirkend eine neue Vereinbarung zwischen den Systembetreibern und dem Kreis Mettmann gegeben. In dieser Vereinbarung war festgelegt, dass bei der Altpapierabfuhr für das Jahr 2022 ein Anteil von 55% als PPK-Anteil im DSD angerechnet wird. In Vorjahren waren es lediglich 31%. Diese Vereinbarung hatte zur Folge, dass auch der zu berücksichtigende Anteil an Personalkosten für die Altpapierabfuhr PPK wesentlich höher ausfällt, als bisher. Dies wirkte sich auf die anderen Abfallfraktionen positiv aus. Derzeit laufen neue Verhandlungen, die ab 01.01.2023 gelten sollen. Ein Ergebnis ist abzuwarten und wird, wenn man den Verlauf früherer Verhandlungen im Blick hat, wahrscheinlich erst im 2. Quartal 2023 erfolgen.

 

Die ab 01.01.2023 geltenden verlängerten Öffnungszeiten des Wertstoffhofes an Samstagen führen ebenfalls zu einer Aufwandserhöhung; so steigen neben den eigenen Personalkosten auch z. B. die Aufwendungen für die Bereitstellung des Schadstoffcontainers mit dem geschulten Personal der Entsorgungsfirma.

 

Somit steigt in 2023 die Restmüllgebühr um 0,04 € je Liter, das entspricht einer Gebühren-steigerung von rd. 3,03%; der Maßstab (Gesamt-Restmülltonnen-Volumen) ist leicht gestiegen (+ 1,43%).

 

Die Entwicklung der Restmüllgebühr in den letzten vier Jahren stellt sich pro Liter bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern nun wie folgt dar:

 

 

2020

2021

2022

2023

 

Gebühr pro Liter

1,26 Euro

1,38 Euro

1,32 Euro

1,36 Euro

 

 

 

6. Zu den sonstigen Gebühren

 

Verwaltungsseitig besteht bei folgenden Gebühren nicht die Notwendigkeit, eine Änderung der Gebühren vorzunehmen, so dass diese sonstigen Gebühren in ihrer Höhe bestehen bleiben:

 

- städtischer Laubsack

- den Tonnentausch

- den Tonnentausch vor Ort

- das Rausziehen und Zurücksetzen von Containern

- den Sperrmüllexpress

- die dritte Sperrmüllanmeldung im Kalenderjahr

- städtischer Abfallsack,

- Annahme von Restmüll/ Mischmüll,

- die Annahme von Altholz

 

 

7. Umsatzsteuerrecht

 

Vorbehaltlich des Jahressteuergesetzes 2022 werden bestimmte Leistungen der Stadtverwaltung Hilden ggfs. ab 01.01.2023 als steuerbare Leistungen eingestuft und unterliegen damit den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes. In die Gebührensatzungen des Zentralen Bauhofes wird daher jeweils eine Generalklausel aufgenommen. Diese regelt, dass wenn Leistungen, die den in den Satzungen festgelegten Gebühren zugrunde liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, diese Umsatzsteuer zu den Gebühren hinzuzurechnen sind. Damit kann die Verwaltung auf umsatzsteuerliche Änderungen bei den Leistungen schnell und ohne eine zu beschließende Änderungssatzung reagieren.

 

 

8.  Änderung der Gebührensatzung

 

Im Beschlussvorschlag ist der Entwurf der 26. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995 beigefügt.

 

     Die Verwaltung empfiehlt, die 26. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung mit vorstehender Maßgabe zu beschließen.

 

 

 

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

110202

Abfallwirtschaft

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt (Entwurf 2023):

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Produkt

Zeile

Bezeichnung

Betrag €

2023

110202

04

Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte

5.490.331

2023

110202

05

Privatrechliche Leistungsentgelte

41.344

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Produkt

Zeile

Bezeichnung

Betrag €

2023

Variante 1:

110202

04

Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte

5.203.697

2023

Variante 2:

110202

04

Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte

5.230.162

2023

Variante 1 und 2:

110202

05

Privatrechliche Leistungsentgelte

76.580

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Franke