Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden nimmt
nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligung Kenntnis von den
vorgelegten Gebührenkalkulationen
Variante 1:
auf der Grundlage des Urteils vom Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 17.05.2022 (Az.: 9 A 1019/20)
Variante 2:
vorbehaltlich des Inkrafttretens
der Novellierung basierend auf dem Gesetzesentwurf der Landesregierung,
Drucksache18/997, des § 6 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)
zum 01.01.2023
für die Abfallbeseitigung für das Jahr 2023 und
beschließt
1. ohne rechtzeitiges Inkrafttreten der Novellierung des § 6 KAG NRW zum 01.01.2023 Variante 1 der nachfolgenden 26. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995:
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung über
die Abfallentsorgung der Stadt Hilden (Abfallentsorgungssatzung), jeweils in
den z.Z. geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am
13.12.2022 folgende 26. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur
Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden beschlossen:
§ 1
Die “Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur
Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden in der z. Zt. gültigen Fassung“ wird
wie folgt geändert:
§ 1 erhält folgende Fassung:
§ 1
Abfallentsorgungsgebühren
Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der
Abfallentsorgung erhebt die Stadt Hilden zur Deckung der Kosten nach § 6 Abs. 2
KAG Benutzungsgebühren (Abfallentsorgungsgebühren).
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren
zugrunde liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den Gebühren die
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten
Höhe hinzu.
§ 4 erhält folgende Fassung:
§ 4
Gebührenmaßstab
und Gebührensatz
(1)
Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühr richtet sich
nach der Anzahl und Größe der Abfallbehälter und der Häufigkeit des Einsammelns
und Beförderns.
Sie beträgt
jährlich
a. |
für
jeden 40-l-Müllgroßbehälter |
54,40
€ |
b. |
für
jeden 60-l-Müllgroßbehälter |
81,60
€ |
c. |
für
jeden 80-l-Müllgroßbehälter |
108,80
€ |
d. |
für
jeden 120-l-Müllgroßbehälter |
163,20
€ |
e. |
für
jeden 140-l-Müllgroßbehälter |
190,40
€ |
f. |
für
jeden 240-l-Müllgroßbehälter |
326,40
€ |
g. |
für
jeden 660-l-Großraumabfallbehälter |
897,60
€ |
h. |
für
jeden 770-l-Großraumabfallbehälter |
1.047,20
€ |
i. |
für
jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter |
1.496,00
€ |
j. |
für
jede 120-l-Biotonne |
12,00
€ |
k. |
für
jede 240-l-Biotonne |
24,00
€ |
bei 14-täglich
einmaligem Einsammeln und Befördern.
Die
Abfallentsorgungsgebühr beträgt jährlich
l. |
für
jeden 660-l-Großraumabfallbehälter |
1.795,20
€ |
m. |
für
jeden 770-l-Großraumabfallbehälter |
2.094,40
€ |
n. |
für
jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter |
2.992,00
€ |
bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und
Befördern.
(2) Für das Einsammeln und Befördern von
städtischen Abfallsäcken beträgt die Gebühr je
Abfallsack 5,00 €.
Die
Gebühr für die Abgabe von Restmüll am Wertstoffhof beträgt 6,00 € je
angefangene 100 l (max. 0,5 m³).
Die
Gebühr für die Abgabe von Altholz am Wertstoffhof beträgt 4,00 € je angefangene
100 l (max. 0,5 m³).
Für das
Einsammeln und Befördern von städtischen Laubsäcken beträgt die Gebühr je
Laubsack 1,00 €.
(3) Für den
Austausch und die Lieferung von Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen werden
folgende
Gebühren erhoben:
a.) Austausch von
Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen auf dem städt. Bauhof:
je zu
tauschendem Gefäß |
5,00 € |
b.) Lieferung / Abholung / Austausch von Restmüll-,
Biomüll- und Altpapiergefäßen an/vom anschlusspflichtigen Grundstück:
je zu
tauschendem Gefäß |
10,00 € |
(4) Die Servicegebühr für die Dienstleistung
des § 14 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung
beträgt
jährlich je Müllgefäß:
a.) |
bei wöchentlich
einmaligem Einsammeln und Befördern |
276,10 € |
b.) |
bei 14-täglich
einmaligem Einsammeln und Befördern |
138,05 € |
c.) |
bei
4-wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern |
69,03 € |
Die Gebührenpflicht
entsteht mit dem ersten des auf die erstmalige Inanspruchnahme der
Serviceleistung folgenden Monats. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem die
Inanspruchnahme der Serviceleistung des § 14 Abs. 7 der
Abfallentsorgungssatzung schriftlich abgemeldet wird.
§ 4a enthält folgende Fassung:
§ 4a
Gebühren für Zusatzleistungen
(1)
Für die Entsorgung von Bauschutt auf dem Zentralen
Bauhof in Kleinmengen (ca. 100 ltr.) wird eine Sondergebühr erhoben.
Sie beträgt 6,00 € pro angefangene 100
Liter.
(2)
Für die Abholung von Sperrmüll im Schnellservice
(Abholung innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Anmeldung) wird eine
Sondergebühr von 60,00 € erhoben. Ab einer dritten normalen Sperrgutanmeldung
pro Kalenderjahr wird eine Gebühr von 20,00 Euro berechnet.
(3)
Für eine zusätzliche Entsorgung eines
Sammelbehälters für Restmüll bzw. eines überfüllten oder überschweren
Sammelbehälters gem. § 13 (3) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst.
a - i berechnet.
(4)
Für eine zusätzliche Entsorgung eines nicht
vorschriftsmäßig befüllten Sammelbehälters für Abfälle zur Verwertung gem. § 13
(4) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst. a - i berechnet.
(5)
Für eine zusätzliche Abholung eines
Papiercontainers (1.100 ltr.) über den 4 wöchentlichen Turnus hinaus, wird eine
zusätzliche Gebühr in Höhe von 11,38 € erhoben.
(6)
Gebührenpflichtig für die Gebühren nach den
Absätzen 1 – 5 ist derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt.
Die Gebühren nach den Absätzen 1 – 3 wird sofort
fällig und ist auf dem Zentralen Bauhof in bar zu entrichten. Gebühren nach den
Absätzen 4 – 5 sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Gebührenbescheides
zu begleichen.
Nicht im Gebührentarif aufgeführte Leistungen
werden entsprechend dem Aufwand und den aktuellen Stundenverrechnungssätzen
abgerechnet.
§ 2
Die 26. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung
zur Abfallentsorgungssatzung tritt am
1. Januar 2023 in Kraft.
2. vorbehaltlich rechtzeitigen Inkrafttretens der Novellierung des § 6 KAG NRW zum 01.01.2023 Variante 2 der folgenden nachfolgenden 26. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995:
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung über
die Abfallentsorgung der Stadt Hilden (Abfallentsorgungssatzung), jeweils in
den z.Z. geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am
13.12.2022 folgende 26. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur
Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden beschlossen:
§ 1
Die “Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur
Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden in der z. Zt. gültigen Fassung“ wird
wie folgt geändert:
§ 1 erhält folgende Fassung:
§ 1
Abfallentsorgungsgebühren
Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Abfallentsorgung
erhebt die Stadt Hilden zur Deckung der Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG
Benutzungsgebühren (Abfallentsorgungsgebühren).
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren
zugrunde liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den Gebühren die
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten
Höhe hinzu.
§ 4 erhält folgende Fassung:
§ 4
Gebührenmaßstab
und Gebührensatz
(2)
Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühr richtet sich
nach der Anzahl und Größe der Abfallbehälter und der Häufigkeit des Einsammelns
und Beförderns.
Sie beträgt
jährlich
a. |
für
jeden 40-l-Müllgroßbehälter |
54,40
€ |
b. |
für
jeden 60-l-Müllgroßbehälter |
81,60
€ |
c. |
für
jeden 80-l-Müllgroßbehälter |
108,80
€ |
d. |
für
jeden 120-l-Müllgroßbehälter |
163,20
€ |
e. |
für
jeden 140-l-Müllgroßbehälter |
190,40
€ |
f. |
für
jeden 240-l-Müllgroßbehälter |
326,40
€ |
g. |
für
jeden 660-l-Großraumabfallbehälter |
897,60
€ |
h. |
für
jeden 770-l-Großraumabfallbehälter |
1.047,20
€ |
i. |
für
jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter |
1.496,00
€ |
j. |
für
jede 120-l-Biotonne |
12,00
€ |
k. |
für
jede 240-l-Biotonne |
24,00
€ |
bei 14-täglich
einmaligem Einsammeln und Befördern.
Die
Abfallentsorgungsgebühr beträgt jährlich
l. |
für
jeden 660-l-Großraumabfallbehälter |
1.795,20
€ |
m. |
für
jeden 770-l-Großraumabfallbehälter |
2.094,40
€ |
n. |
für
jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter |
2.992,00
€ |
bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und
Befördern.
(2) Für das Einsammeln und Befördern von
städtischen Abfallsäcken beträgt die Gebühr je
Abfallsack 5,00 €.
Die
Gebühr für die Abgabe von Restmüll am Wertstoffhof beträgt 6,00 € je
angefangene 100 l (max. 0,5 m³).
Die
Gebühr für die Abgabe von Altholz am Wertstoffhof beträgt 4,00 € je angefangene
100 l (max. 0,5 m³).
Für das
Einsammeln und Befördern von städtischen Laubsäcken beträgt die Gebühr je
Laubsack 1,00 €.
(3) Für den
Austausch und die Lieferung von Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen werden
folgende
Gebühren erhoben:
a.) Austausch von
Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen auf dem städt. Bauhof:
je zu
tauschendem Gefäß |
5,00 € |
b.) Lieferung / Abholung / Austausch von Restmüll-,
Biomüll- und Altpapiergefäßen an/vom anschlusspflichtigen Grundstück:
je zu
tauschendem Gefäß |
10,00 € |
(4) Die Servicegebühr für die Dienstleistung
des § 14 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung
beträgt
jährlich je Müllgefäß:
a.) |
bei wöchentlich
einmaligem Einsammeln und Befördern |
276,10 € |
b.) |
bei 14-täglich
einmaligem Einsammeln und Befördern |
138,05 € |
c.) |
bei
4-wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern |
69,03 € |
Die Gebührenpflicht
entsteht mit dem ersten des auf die erstmalige Inanspruchnahme der
Serviceleistung folgenden Monats. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem die
Inanspruchnahme der Serviceleistung des § 14 Abs. 7 der
Abfallentsorgungssatzung schriftlich abgemeldet wird.
§ 4a enthält folgende Fassung:
§ 4a
Gebühren für Zusatzleistungen
(7)
Für die Entsorgung von Bauschutt auf dem Zentralen
Bauhof in Kleinmengen (ca. 100 ltr.) wird eine Sondergebühr erhoben.
Sie beträgt 6,00 € pro angefangene 100
Liter.
(8)
Für die Abholung von Sperrmüll im Schnellservice
(Abholung innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Anmeldung) wird eine
Sondergebühr von 60,00 € erhoben. Ab einer dritten normalen Sperrgutanmeldung
pro Kalenderjahr wird eine Gebühr von 20,00 Euro berechnet.
(9)
Für eine zusätzliche Entsorgung eines
Sammelbehälters für Restmüll bzw. eines überfüllten oder überschweren
Sammelbehälters gem. § 13 (3) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst.
a - i berechnet.
(10)
Für eine zusätzliche Entsorgung eines nicht
vorschriftsmäßig befüllten Sammelbehälters für Abfälle zur Verwertung gem. § 13
(4) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst. a - i berechnet.
(11)
Für eine zusätzliche Abholung eines
Papiercontainers (1.100 ltr.) über den 4 wöchentlichen Turnus hinaus, wird eine
zusätzliche Gebühr in Höhe von 11,59 € erhoben.
(12)
Gebührenpflichtig für die Gebühren nach den
Absätzen 1 – 5 ist derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt.
Die Gebühren nach den Absätzen 1 – 3 wird sofort
fällig und ist auf dem Zentralen Bauhof in bar zu entrichten. Gebühren nach den
Absätzen 4 – 5 sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Gebührenbescheides
zu begleichen.
Nicht im Gebührentarif aufgeführte Leistungen
werden entsprechend dem Aufwand und den aktuellen Stundenverrechnungssätzen
abgerechnet.
§ 2
Die 26. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung
zur Abfallentsorgungssatzung tritt am
1. Januar 2023 in Kraft.
Erläuterungen und Begründungen:
Das OVG NRW hat mit seinem Urteil vom 17.05.2022 (Az.: 9 A 1019/20) die seit dem Jahr 1994 geltende, ständige Rechtsprechung zur kalkulatorischen Abschreibung und Verzinsung von langlebigen Anlagegütern im Rahmen der Kalkulation von Benutzungsgebühren (hier: Abwassergebühren) aufgegeben und geändert. Aufgrund der anhängigen Nicht-Zulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht (Az.: 9 B 15.22) ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen (StGB NRW) geht gemäß seinem Schnellbrief 466/2022 jedoch davon aus, „dass die Nicht-Zulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben wird, weil die Auslegung von Landesrecht und nicht von Bundesrecht Gegenstand des Verfahrens bildet.“
Parallel wird seit September 2022 die Novellierung des § 6 KAG NRW durch die Landesregierung initiiert, deren Beschlussfassung und Verkündung frühestens Mitte Dezember 2022 erwartet wird und sich somit mit den Gremiensitzungen der Stadt Hilden überschneidet. Unter Würdigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte empfiehlt die Verwaltung daher einen Vorbehalts-/ Doppelbeschluss.
Vor diesem Hintergrund sind zwei Kalkulationen erstellt worden; einmal mit der Berücksichtigung der 0,00% aus dem OVG-Urteil und einmal 3,247% aus dem Vorschlag der noch nicht vollzogenen Novellierung des § 6 KAG NRW.
Hinweis: Der Unterschiedsbetrag bei den kalkulatorischen Zinsen bei den beiden Alternativen beträgt lediglich ca. 27.000 €. Bei einem über die Gebühren zu deckenden Aufwand in Höhe von ca. 5 Mio. € hat dies keine Auswirkungen auf die berechneten Gebührensätze.
2. Ergebnisse aus Vorjahren
Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) sind Kostenüberdeckungen und sollen Kostenunterdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre ausgeglichen werden.
Die Betriebskostenabrechnung 2019 schloss mit einer Überdeckung in Höhe von insgesamt +153.740 € ab. Auch dieser Betrag soll bis Ende 2023 (vier Jahre nach Kalkulationszeitraum 2019) ausgeglichen werden. Deshalb wurden bereits jeweils 51.247 € des Betrages gebührenmindernd in die Gebührenkalkulationen 2021 und 2022 eingerechnet. Der Restbetrag in Höhe von +51.246 € wird in der Gebührenkalkulation 2023 gebührenmindernd berücksichtigt. Damit ist der Überschuss vollständig aufgelöst und an den Gebührenzahler „zurückgegeben“.
Die Betriebskostenabrechnung 2020 schloss mit einer Überdeckung in Höhe von insgesamt +139.186 € ab. Dieser Betrag wird bis Ende 2024 (vier Jahre nach Kalkulationszeitraum 2020) ausgeglichen werden. Deshalb wurden in die Gebührenkalkulation 2022 und nun auch für das Jahr 2023 jeweils +46.395 € und in die Kalkulation für 2024 ein Betrag von 46.396 € gebührenmindernd eingerechnet. Durch die Anrechnung in den Berechnungen 2022 bis 2024 wird der Betrag damit vollständig gemäß den rechtlichen Vorschriften dem Gebührenzahler "zurückgegeben".
Die Betriebskostenabrechnung 2021 schloss mit einem Ergebnis in Höhe von + 105.075 € ab. Dieser Betrag wird je zu einem Drittel als gebührenmindernder Betrag in die Gebühren-kalkulationen 2023 bis 2025 eingerechnet, somit jeweils + 35.025 €
Durch die Anrechnung in den Berechnungen 2023 bis 2025 wird der Betrag vollständig
neutralisiert und somit der entstandene Überschuss gem. den rechtlichen Vorschriften dem Gebührenzahler „zurückgegeben".
Aus den Betriebsabschlüssen der Vorjahre ist somit für das Jahr 2023 eine anteilige Überdeckung von insgesamt 132.667 € zu berücksichtigen.
3. Kurze
Übersicht der Einzelansätze:
3.1 Kurze
Übersicht der Einzelansätze bei Verzinsung 0,00%:
Die Aufwendungen der Internen Leistungsbeziehungen sind gegenüber dem
Vorjahr um 23,78% gestiegen. Ins Gewicht fällt hier die Interne Leistungsverrechnung
für die Fahrzeuge insbesondere im Bereich der Unterhaltungsaufwendungen
(Treibstoffkosten, Kosten für Ersatzteile, Reifen und Reparaturen). Aber auch
im Bereich der Gebührenveranlagung sind 53.742 Euro mehr geplant (+ 110,55%).
Hintergrund ist hier eine durch die Firma PwC durchgeführte Stellenbemessung im
Steuersachbereich, die zur Einrichtung und Besetzung weiterer Stellen führte.
3.2 Kurze
Übersicht der Einzelansätze bei Verzinsung 3,247%:
Die Aufwendungen der Internen Leistungsbeziehungen sind gegenüber dem
Vorjahr um 26,85% gestiegen. Ins Gewicht fällt hier die Interne Leistungsverrechnung
für die Fahrzeuge insbesondere im Bereich der Unterhaltungsaufwendungen
(Treibstoffkosten, Kosten für Ersatzteile, Reifen und Reparaturen). Aber auch
im Bereich der Gebührenveranlagung sind 53.742 Euro mehr geplant (+ 110,55%).
Hintergrund ist hier eine durch die Firma PwC durchgeführte Stellenbemessung im
Steuersachbereich, die zur Einrichtung und Besetzung weiterer Stellen führte.
4. Zur Gebühr für
Biotonnen:
4.1 Bei Verzinsung 0,00%:
Für die Berechnung der Biotonnengebühr
ergeben sich Veränderungen bei den Müllbeseitigungsgebühren. Lt. Mitteilung vom
Kreis Mettmann werden die Beseitigungsentgelte von 114 Euro auf 118 Euro pro
Tonne steigen (+ 3,51%). Auch die Anschaffung der Biotonnen ist vom Hersteller
mit einer Erhöhung avisiert worden, so ist statt mit 7.000 Euro in Summe nunmehr
mit 10.595 Euro zu rechnen (+ 51,36%).
Die Kosten für die Biomüllabfuhr sind insgesamt
im Vergleich zu 2022 um 4,34% gestiegen minimal gesunken, der Maßstab
(Gesamt-Biotonnen-Volumen) ist leicht gestiegen (+ 1,98%).
Die Entwicklung der Biotonnengebühr in den
letzten Jahren kann pro Liter bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und
Befördern wie folgt dargestellt werden:
|
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
|
|
Gebühr pro Liter |
0,10 Euro |
0,09 Euro |
0,09 Euro |
0,10 Euro |
4.2 Bei Verzinsung 3,247%:
Für die Berechnung der Biotonnengebühr
ergeben sich Veränderungen bei den Müllbeseitigungsgebühren. Lt. Mitteilung vom
Kreis Mettmann werden die Beseitigungsentgelte von 114 Euro auf 118 Euro pro
Tonne steigen (+ 3,51%). Auch die Anschaffung der Biotonnen ist vom Hersteller
mit einer Erhöhung avisiert worden, so ist statt mit 7.000 Euro in Summe
nunmehr mit 10.595 Euro zu rechnen (+ 51,36%).
Die Kosten für die Biomüllabfuhr sind insgesamt
im Vergleich zu 2022 um 4,34% gestiegen minimal gesunken, der Maßstab (Gesamt-Biotonnen-Volumen)
ist leicht gestiegen (+ 1,98%).
Die Entwicklung der Biotonnengebühr in den
letzten Jahren kann pro Liter bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und
Befördern wie folgt dargestellt werden:
|
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
|
|
Gebühr pro Liter |
0,10 Euro |
0,09 Euro |
0,09 Euro |
0,10 Euro |
5. Zur Gebühr für
Restmüll:
5.1 Bei Verzinsung 0,00%:
Für die Gebührenkalkulation 2023 ist nach
aktuellen Erkenntnissen von einer geringeren Kreismischgebühr auszugehen.
Kalkuliert wird hier mit 149,-- € pro
Tonne. Das bedeutet bei nahezu gleichbleibender Tonnage eine Senkung der
Müllverbrennungsentgelte um über 234.500,-- € (- 9,91%). Im Gegenzug dazu
sollen die Kompostierungsentgelte von 114 € pro Tonne auf 118,-- € pro Tonne (+
1,10%) angehoben werden. Die Beseitigungsentgelte für Garten- und Parkabfälle
bleiben mit 55 € pro Tonne konstant.
Die Reparaturbedürftigkeit der Fahrzeuge
steigt an, was sich in den Werkstattkosten niederschlägt. Ein weiterer großer Faktor zum Ausgleich der
hohen Verbrennungsentgelte ist der Anteil von Papier-Pappe-Karton (PPK) im DSD.
Hier hatte es rückwirkend eine neue Vereinbarung zwischen den Systembetreibern
und dem Kreis Mettmann gegeben. In dieser Vereinbarung war festgelegt, dass bei
der Altpapierabfuhr für das Jahr 2022 ein Anteil von 55% als PPK-Anteil im DSD
angerechnet wird. In Vorjahren waren es lediglich 31%. Diese Vereinbarung hatte
zur Folge, dass auch der zu berücksichtigende Anteil an Personalkosten für die
Altpapierabfuhr PPK wesentlich höher ausfällt, als bisher. Dies wirkte sich auf
die anderen Abfallfraktionen positiv aus. Derzeit laufen neue Verhandlungen,
die ab 01.01.2023 gelten sollen. Ein Ergebnis ist abzuwarten und wird, wenn man
den Verlauf früherer Verhandlungen im Blick hat, wahrscheinlich erst im 2.
Quartal 2023 erfolgen.
Die ab 01.01.2023 geltenden verlängerten
Öffnungszeiten des Wertstoffhofes an Samstagen führen ebenfalls zu einer
Aufwandserhöhung; so steigen neben den eigenen Personalkosten auch z. B. die
Aufwendungen für die Bereitstellung des Schadstoffcontainers mit dem geschulten
Personal der Entsorgungsfirma.
Somit steigt in 2023 die Restmüllgebühr um
0,04 € je Liter, das entspricht einer Gebühren-steigerung von rd. 3,03%; der
Maßstab (Gesamt-Restmülltonnen-Volumen) ist leicht gestiegen (+ 1,43%).
Die Entwicklung der Restmüllgebühr in
den letzten vier Jahren stellt sich pro Liter bei 14-täglich einmaligem
Einsammeln und Befördern nun wie folgt dar:
|
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
|
|
Gebühr pro Liter |
1,26 Euro |
1,38 Euro |
1,32 Euro |
1,36 Euro |
5.2 Bei Verzinsung 3,247%:
Für die Gebührenkalkulation 2023 ist nach
aktuellen Erkenntnissen von einer geringeren Kreismischgebühr auszugehen.
Kalkuliert wird hier mit 149,-- € pro
Tonne. Das bedeutet bei nahezu gleichbleibender Tonnage eine Senkung der
Müllverbrennungsentgelte um über 234.500,-- € (- 9,91%). Im Gegenzug dazu
sollen die Kompostierungsentgelte von 114 € pro Tonne auf 118,-- € pro Tonne (+
1,10%) angehoben werden. Die Beseitigungsentgelte für Garten- und Parkabfälle
bleiben mit 55 € pro Tonne konstant.
Die Reparaturbedürftigkeit der Fahrzeuge
steigt an, was sich in den Werkstattkosten niederschlägt. Ein weiterer großer Faktor zum Ausgleich der
hohen Verbrennungsentgelte ist der Anteil von Papier-Pappe-Karton (PPK) im DSD.
Hier hatte es rückwirkend eine neue Vereinbarung zwischen den Systembetreibern
und dem Kreis Mettmann gegeben. In dieser Vereinbarung war festgelegt, dass bei
der Altpapierabfuhr für das Jahr 2022 ein Anteil von 55% als PPK-Anteil im DSD
angerechnet wird. In Vorjahren waren es lediglich 31%. Diese Vereinbarung hatte
zur Folge, dass auch der zu berücksichtigende Anteil an Personalkosten für die
Altpapierabfuhr PPK wesentlich höher ausfällt, als bisher. Dies wirkte sich auf
die anderen Abfallfraktionen positiv aus. Derzeit laufen neue Verhandlungen,
die ab 01.01.2023 gelten sollen. Ein Ergebnis ist abzuwarten und wird, wenn man
den Verlauf früherer Verhandlungen im Blick hat, wahrscheinlich erst im 2.
Quartal 2023 erfolgen.
Die ab 01.01.2023 geltenden verlängerten
Öffnungszeiten des Wertstoffhofes an Samstagen führen ebenfalls zu einer
Aufwandserhöhung; so steigen neben den eigenen Personalkosten auch z. B. die
Aufwendungen für die Bereitstellung des Schadstoffcontainers mit dem geschulten
Personal der Entsorgungsfirma.
Somit steigt in 2023 die Restmüllgebühr um
0,04 € je Liter, das entspricht einer Gebühren-steigerung von rd. 3,03%; der
Maßstab (Gesamt-Restmülltonnen-Volumen) ist leicht gestiegen (+ 1,43%).
Die Entwicklung der Restmüllgebühr in
den letzten vier Jahren stellt sich pro Liter bei 14-täglich einmaligem
Einsammeln und Befördern nun wie folgt dar:
|
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
|
|
Gebühr pro Liter |
1,26 Euro |
1,38 Euro |
1,32 Euro |
1,36 Euro |
6. Zu den
sonstigen Gebühren
Verwaltungsseitig besteht bei folgenden
Gebühren nicht die Notwendigkeit, eine Änderung der Gebühren vorzunehmen, so
dass diese sonstigen Gebühren in ihrer Höhe bestehen bleiben:
- städtischer Laubsack
- den Tonnentausch
- den Tonnentausch vor Ort
- das Rausziehen und Zurücksetzen von Containern
- den Sperrmüllexpress
- die dritte Sperrmüllanmeldung im Kalenderjahr
- städtischer Abfallsack,
- Annahme von Restmüll/ Mischmüll,
- die Annahme von Altholz
7. Umsatzsteuerrecht
Vorbehaltlich des
Jahressteuergesetzes 2022 werden bestimmte Leistungen der Stadtverwaltung
Hilden ggfs. ab 01.01.2023 als steuerbare Leistungen eingestuft und unterliegen
damit den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes. In die Gebührensatzungen des
Zentralen Bauhofes wird daher jeweils eine Generalklausel aufgenommen. Diese
regelt, dass wenn Leistungen, die den in den Satzungen festgelegten Gebühren
zugrunde liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, diese Umsatzsteuer zu den
Gebühren hinzuzurechnen sind. Damit kann die Verwaltung auf umsatzsteuerliche
Änderungen bei den Leistungen schnell und ohne eine zu beschließende
Änderungssatzung reagieren.
8. Änderung
der Gebührensatzung
Im Beschlussvorschlag ist der Entwurf der 26.
Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt
Hilden vom 14.12.1995 beigefügt.
Die Verwaltung empfiehlt, die 26.
Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung mit vorstehender Maßgabe zu
beschließen.
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
110202 |
Abfallwirtschaft |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt (Entwurf 2023): (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Produkt |
Zeile |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2023 |
110202 |
04 |
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte |
5.490.331 |
||
2023 |
110202 |
05 |
Privatrechliche Leistungsentgelte |
41.344 |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Produkt |
Zeile |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2023 Variante 1: |
110202 |
04 |
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte |
5.203.697 |
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2023 Variante 2: |
110202 |
04 |
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte |
5.230.162 |
||
2023 Variante 1 und 2: |
110202 |
05 |
Privatrechliche Leistungsentgelte |
76.580 |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Franke |
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