Betreff
Antrag zum Haushalt 2023 durch die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Hilden: Neufassung der Gebührenordnung für Anwohnerparkausweise
Vorlage
WP 20-25 SV 32/015
Aktenzeichen
II/32-MS
Art
Antragsvorlage Haushalt

Erläuterungen zum Antrag:

 

Mangelnder Parkraum wird in weiten Teilen des Stadtgebietes als Problem wahrgenommen.

Dies wird regelmäßig in Richtung Politik und Verwaltung widergespiegelt. Im innerstädtischen

Zentrum existieren daher Anwohnerparkzonen, um Bürgerinnen und Bürgern das wohnortnahe

Parken zu ermöglichen. Bisher zahlen Anwohnerinnen und Anwohner für diese Parkzonen einen

Jahresbeitrag von 30 Euro. Der Landesgesetzgeber hat die Entscheidung über die Preisstruktur

für den Anwohnerparkausweis mittlerweile den Kommunen übertragen, so dass lokale

Regelungen geschaffen werden können. Um der Verkehrswende und den knappen Stellflächen

im öffentlichen Raum sowie der Kostendeckung Rechnung zu tragen, schlägt die SPD Hilden

eine gestaffelte Preisanpassung vor. Diese soll bis zum Jahr 2025 einen Jahresbeitrag von 120

Euro (10 Euro monatlich) vorsehen und mehrstufig eingeführt werden. Der Mehrertrag kann

dann für Umsetzungsmaßnahmen im Rahmen der klimafreundlichen Mobilitätswende dienen.


Antragstext:

 

Die SPD-Ratsfraktion beantragt, nach Beratung in den zuständigen Ausschüssen sowie dem

Rat der Stadt Hilden, die Gebühren für Anwohnerparkausweise ab dem 01.01.2023 in einer

jährlichen Staffelung bis zu einem Betrag von 120 Euro in 2025 wie folgt anzupassen:

 

Stufe I ab dem 01.01.2023:   60 Euro

Stufe II             ab dem 01.01.2024:   90 Euro

Stufe III           ab dem 01.01.2025: 120 Euro


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Verwaltung unterstützt den vorliegenden Antrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Hilden  und empfiehlt daher auch die Beschlussfassung der in der Anlage beigefügten städtischen Satzung zu Erhebung von erhöhten Bewohnerparkgebühren ab dem 01.01.2023.

 

Begründung:

 

Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung“ ermächtigt die Landesregierung seit dem 19. Februar 2022 die Kommunen in Nordrhein-Westfalen dazu, selbstständig eine Festlegung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparken vorzunehmen. Bei der Festsetzung der Gebühren können nunmehr gemäß § 6a Abs. 5a S. 3 Straßenverkehrsgesetz neben dem Verwaltungsaufwand auch weitere Aspekte angemessen berücksichtigt werden.

 

Die bisherige Gebühr war auf eine Höhe von max. 30,70 Euro pro Jahr gedeckelt (GebOSt Nr. 265). Eine Anpassung der Gebührenhöhe ist seit dem Jahr 1993 nicht mehr erfolgt, es erfolgte lediglich eine Umrechnung von D-Mark in Euro. In Hilden beträgt die Gebühr seit der Euro-Umstellung konstant 30 Euro. Ein „Preis“, der keine steuernde Wirkung entfalten konnte und in Anbetracht weiter steigender Kfz-Zulassungszahlen inzwischen in den innerstädtischen Wohnvierteln dazu führt, dass die Anzahl der berechtigten Personen mit Kraftfahrzeugen bei weitem die vorhandene Kapazität an Parkmöglichkeiten überschreitet, auch wenn mit einem Bewohnerparkausweis keine Parkplatzgarantie verbunden ist.

 

Es stellt sich nun ganz konkret die Frage, wie hoch die jährliche Gebühr im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten für einen Bewohnerparkausweis zukünftig sein soll. Welche Ziele einer nachhaltigen Stadt- und Verkehrsentwicklung können durch die Gebührenhöhe möglicherweise gefördert werden? Wie kann die Akzeptanz der betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner erreicht werden? Ist eine schrittweise Gebührenanpassung notwendig?

 

Bei der Festsetzung der Gebühr kann nunmehr gemäß § 6a Abs. 5a S. 3 Straßenverkehrsgesetz neben dem Verwaltungsaufwand auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohnerinnen und Bewohner angemessen berücksichtigt werden.

 

Gemeinsam mit der AGFS NRW, dem Städtetag NRW und dem Städte- und Gemeindebund NRW hat das Zukunftsnetz Mobilität NRW ein Hinweispapier zur Ermittlung geeigneter Gebührenhöhen erarbeitet und stellt unterschiedliche Herangehensweisen zur Festlegung einer neuen Gebühr vor:

 

-       Der Kostenansatz, der die Kosten der Parkflächen am Straßenrand berücksichtigt;

-       Der Marktpreisansatz, der die Gebühren oder Preise von Bewohnerinnen und Bewohnern in öffentlich zugänglichen Parkgaragen für einen Stellplatz (Dauerparkplatz) oder alternativ für das Anmieten einer Einzelgarage oder eines Stellplatzes berücksichtigt;

-       Die Annäherung an den wirtschaftlichen Wert der Fläche über den jeweiligen Bodenrichtwert.

 

Da sowohl die Methode des Kostenansatzes als auch die Annäherung über den Bodenrichtwert zu komplexeren und auch zeitaufwendigeren Bewertungsverfahren führen würde, zudem zu erwarten ist, dass hier in etwa gleiche Bedingungen der ausschließlich innerstädtischen Bewohnerparkquartiere vorliegen und eine Vereinfachung des Verfahrens eine zeitnahe Beratung und Entscheidung ermöglicht, empfiehlt die Verwaltung die Bewertung über den Marktpreisansatz.        

 

Dem wirtschaftlichen Wert einer Parkmöglichkeit für Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartiere kann sich über die monatliche (oder jährliche) Miete für einen Stellplatz in einer öffentlich zugänglichen Parkgarage oder auch über einen privat angemieteten Stellplatz (z.B. Einzelgarage) genähert werden. Dabei muss berücksichtigt werden, dass dem Inhaber eines Bewohnerparkausweises lediglich ein Sonderparkrecht eingeräumt, aber keine Parkmöglichkeit im Wohnquartier garantiert wird. Hieraus leitet sich eine mittelbare Obergrenze für die Kosten eines Bewohnerparkausweises ab. Ein Bewohnerparkausweis, der keine Garantie für einen freien Parkplatz bietet, sollte nicht genauso teuer oder teurer als der Mietzins eines privaten (garantierten) Stellplatzes sein. Auch ist zu berücksichtigen, dass das relative Risiko (Witterung, Diebstahl, Vandalismus) für einen am Straßenrand in einer Bewohnerparkzone gegenüber einem in einer Parkgarage geparkten Pkw höher ausfällt.

 

Im Grundstücksmarktbericht des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Mettmann wird nach Auswertung der Rückmeldungen aus den Jahren 2019/2020/2021 dargelegt, dass Kreis Mettmann (ohne die Städte Ratingen und Velbert) für Tiefgaragenstellplätze im Mittel 50 Euro/Monat, für Garagenstellplätze 55 Euro/Monat und für oberirdische Stellplätze 25 Euro/Monat Miete bezahlt werden.

Eine ausschließlich auf Hilden bezogene Bewertung liegt nicht vor. Zudem fließen in die vorstehende Bewertung auch die kleineren und im positiven Sinne ländlicheren Städte Haan, Heiligenhaus und Wülfrath mit ein.

 

Auch ohne Vorliegen konkreter Daten hierzu liegen die Preise in Hilden für die vorstehenden und privaten Parkmöglichkeiten erfahrungsgemäß zwischen regelmäßig 40 bis zu 70 Euro im Monat. Dies ergäbe dann einen Mittelwert von 55 Euro im Monat und eine durchschnittliche Jahresmiete in Höhe von 660 Euro. Dieser Wert sollte daher zunächst nach Empfehlung durch die Verwaltung als Obergrenze für die Festlegung neuer Bewohnerparkgebühren dienen.

 

Der Antrag der SPD-Fraktion sieht eine gestaffelte Gebührenanpassung vor und bliebe im Ergebnis mit einer (vorläufigen) Endgebühr von 120 Euro deutlich unterhalb der Obergrenze.

Dennoch schließt sich die Verwaltung diesem Vorschlag an. Zum einen findet hierdurch die fehlende Parkplatzgarantie sowie das relative Risiko angemessen Berücksichtigung. Zum anderen unterliegen öffentlich-rechtliche Gebühren anders als privatrechtliche Entgelte dem Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Hinzu kommt auch, dass nicht nur der entstehende Verwaltungsaufwand gedeckt ist, sondern auch der Nutzen (auch wirtschaftlich) der Berechtigten angemessen in die Gebührenhöhe einfließt.

 

Die immer noch moderate und angemessene Höhe der zur Beratung und Entscheidung vorgelegten Gebühren und dies gilt auch für die beantragte Staffelung, trägt möglicherweise auch zu einer höheren Akzeptanz bei den Berechtigten bei. Eine durchaus auch mögliche deutlichere Erhöhung der Gebühren ließe sich aber nach Bewertung durch die Verwaltung aktuell im Kontext der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht hinreichend vermitteln.

 

Sollte dem vorliegenden Antrag und somit auch der Satzung über die Erhebung von Bewohnerparkgebühren zugestimmt werden, so würden sich hieraus voraussichtlich und unter der Voraussetzung, dass die Anzahl der ausgestellten Bewohnerparkausweise weitestgehend konstant bleibt, nachfolgende zu erwartende Mehrerträge für den städtischen Haushalt auf Basis der Ergebnisse der Jahre 2020 und 2021 sowie der laufenden Entwicklung im Haushaltsjahr 2022 gegenüber dem aktuellen Ansatz in Höhe von 21.000 Euro ergeben:

 

Haushaltsjahr 2023:    + 19.000 Euro

Haushaltsjahr 2024:    + 39.000 Euro

Haushaltsjahr 2025:    + 59.000 Euro

 

Die SPD-Fraktion beantragt auch, dass die jährlichen Mehrerträge für Umsetzungsmaßnahmen im Rahmen der klimafreundlichen Mobilitätswende eingesetzt werden.

 

 

gez. Dr. Claus Pommer

Bürgermeister

 

           

Klimarelevanz:

 

Die Verwaltung bewertet die Anpassung der Bewohnerparkgebühren als einen weiteren Beitrag zu einer Verkehrs- und Energiewende in Hilden. Inwiefern sich aber kurz- oder mittelfristig Auswirkungen auf das Mobilitätsverhalten hieraus ergeben, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

020703 - Straßenverkehrsrechtliche Genehmigungen

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

X

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind Haushaltsplanentwurf 2023 im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2023 - 2026.

0207030010

431100

Verw.gebühr

21.000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei Zustimmung zum Antrag ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Produkt

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2023

020703

431100

 

Verw.gebühr

 

40.000

2024

60.000

2025/ 2026

80.000

2023

140102

(Klimaschutz und Klimafolgenanpassung)

52* (je nach Maßnahme

Sach- und Dienst-leistungen

19.000

2024

39.000

2025/ 2026

59.000

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer