Erläuterungen zum
Antrag:
Mangelnder
Parkraum wird in weiten Teilen des Stadtgebietes als Problem wahrgenommen.
Dies wird
regelmäßig in Richtung Politik und Verwaltung widergespiegelt. Im
innerstädtischen
Zentrum existieren
daher Anwohnerparkzonen, um Bürgerinnen und Bürgern das wohnortnahe
Parken zu
ermöglichen. Bisher zahlen Anwohnerinnen und Anwohner für diese Parkzonen einen
Jahresbeitrag von
30 Euro. Der Landesgesetzgeber hat die Entscheidung über die Preisstruktur
für den
Anwohnerparkausweis mittlerweile den Kommunen übertragen, so dass lokale
Regelungen
geschaffen werden können. Um der Verkehrswende und den knappen Stellflächen
im öffentlichen
Raum sowie der Kostendeckung Rechnung zu tragen, schlägt die SPD Hilden
eine gestaffelte
Preisanpassung vor. Diese soll bis zum Jahr 2025 einen Jahresbeitrag von 120
Euro (10 Euro
monatlich) vorsehen und mehrstufig eingeführt werden. Der Mehrertrag kann
dann für Umsetzungsmaßnahmen im Rahmen der klimafreundlichen
Mobilitätswende dienen.
Die
SPD-Ratsfraktion beantragt, nach Beratung in den zuständigen Ausschüssen sowie
dem
Rat der Stadt
Hilden, die Gebühren für Anwohnerparkausweise ab dem 01.01.2023 in einer
jährlichen
Staffelung bis zu einem Betrag von 120 Euro in 2025 wie folgt anzupassen:
Stufe I ab dem 01.01.2023: 60 Euro
Stufe II ab dem 01.01.2024: 90 Euro
Stufe III ab dem
01.01.2025: 120 Euro
Stellungnahme der
Verwaltung:
Die Verwaltung unterstützt den vorliegenden Antrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Hilden und empfiehlt daher auch die Beschlussfassung der in der Anlage beigefügten städtischen Satzung zu Erhebung von erhöhten Bewohnerparkgebühren ab dem 01.01.2023.
Begründung:
Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung“ ermächtigt die Landesregierung seit dem 19. Februar 2022 die Kommunen in Nordrhein-Westfalen dazu, selbstständig eine Festlegung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparken vorzunehmen. Bei der Festsetzung der Gebühren können nunmehr gemäß § 6a Abs. 5a S. 3 Straßenverkehrsgesetz neben dem Verwaltungsaufwand auch weitere Aspekte angemessen berücksichtigt werden.
Die bisherige Gebühr war auf eine Höhe von max. 30,70 Euro pro Jahr gedeckelt (GebOSt Nr. 265). Eine Anpassung der Gebührenhöhe ist seit dem Jahr 1993 nicht mehr erfolgt, es erfolgte lediglich eine Umrechnung von D-Mark in Euro. In Hilden beträgt die Gebühr seit der Euro-Umstellung konstant 30 Euro. Ein „Preis“, der keine steuernde Wirkung entfalten konnte und in Anbetracht weiter steigender Kfz-Zulassungszahlen inzwischen in den innerstädtischen Wohnvierteln dazu führt, dass die Anzahl der berechtigten Personen mit Kraftfahrzeugen bei weitem die vorhandene Kapazität an Parkmöglichkeiten überschreitet, auch wenn mit einem Bewohnerparkausweis keine Parkplatzgarantie verbunden ist.
Es stellt sich nun ganz konkret die Frage, wie hoch die jährliche Gebühr im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten für einen Bewohnerparkausweis zukünftig sein soll. Welche Ziele einer nachhaltigen Stadt- und Verkehrsentwicklung können durch die Gebührenhöhe möglicherweise gefördert werden? Wie kann die Akzeptanz der betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner erreicht werden? Ist eine schrittweise Gebührenanpassung notwendig?
Bei der Festsetzung der Gebühr kann nunmehr gemäß § 6a Abs. 5a S. 3 Straßenverkehrsgesetz neben dem Verwaltungsaufwand auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohnerinnen und Bewohner angemessen berücksichtigt werden.
Gemeinsam mit der AGFS NRW, dem Städtetag NRW und dem Städte- und Gemeindebund NRW hat das Zukunftsnetz Mobilität NRW ein Hinweispapier zur Ermittlung geeigneter Gebührenhöhen erarbeitet und stellt unterschiedliche Herangehensweisen zur Festlegung einer neuen Gebühr vor:
- Der Kostenansatz, der die Kosten der Parkflächen am Straßenrand berücksichtigt;
- Der Marktpreisansatz, der die Gebühren oder Preise von Bewohnerinnen und Bewohnern in öffentlich zugänglichen Parkgaragen für einen Stellplatz (Dauerparkplatz) oder alternativ für das Anmieten einer Einzelgarage oder eines Stellplatzes berücksichtigt;
- Die Annäherung an den wirtschaftlichen Wert der Fläche über den jeweiligen Bodenrichtwert.
Da sowohl die Methode des Kostenansatzes als auch die Annäherung über den Bodenrichtwert zu komplexeren und auch zeitaufwendigeren Bewertungsverfahren führen würde, zudem zu erwarten ist, dass hier in etwa gleiche Bedingungen der ausschließlich innerstädtischen Bewohnerparkquartiere vorliegen und eine Vereinfachung des Verfahrens eine zeitnahe Beratung und Entscheidung ermöglicht, empfiehlt die Verwaltung die Bewertung über den Marktpreisansatz.
Dem wirtschaftlichen Wert einer Parkmöglichkeit für
Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartiere kann sich über die monatliche
(oder jährliche) Miete für einen Stellplatz in einer öffentlich zugänglichen
Parkgarage oder auch über einen privat angemieteten Stellplatz (z.B.
Einzelgarage) genähert werden. Dabei muss berücksichtigt werden, dass dem
Inhaber eines Bewohnerparkausweises lediglich ein Sonderparkrecht eingeräumt,
aber keine Parkmöglichkeit im Wohnquartier garantiert wird. Hieraus leitet sich
eine mittelbare Obergrenze für die Kosten eines Bewohnerparkausweises ab. Ein
Bewohnerparkausweis, der keine Garantie für einen freien Parkplatz bietet,
sollte nicht genauso teuer oder teurer als der Mietzins eines privaten
(garantierten) Stellplatzes sein. Auch ist zu berücksichtigen, dass das
relative Risiko (Witterung, Diebstahl, Vandalismus) für einen am Straßenrand in
einer Bewohnerparkzone gegenüber einem in einer Parkgarage geparkten Pkw höher
ausfällt.
Im Grundstücksmarktbericht des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Mettmann wird nach Auswertung der Rückmeldungen aus den Jahren 2019/2020/2021 dargelegt, dass Kreis Mettmann (ohne die Städte Ratingen und Velbert) für Tiefgaragenstellplätze im Mittel 50 Euro/Monat, für Garagenstellplätze 55 Euro/Monat und für oberirdische Stellplätze 25 Euro/Monat Miete bezahlt werden.
Eine ausschließlich auf Hilden bezogene Bewertung liegt nicht vor. Zudem fließen in die vorstehende Bewertung auch die kleineren und im positiven Sinne ländlicheren Städte Haan, Heiligenhaus und Wülfrath mit ein.
Auch ohne Vorliegen konkreter Daten hierzu liegen die Preise in Hilden für die vorstehenden und privaten Parkmöglichkeiten erfahrungsgemäß zwischen regelmäßig 40 bis zu 70 Euro im Monat. Dies ergäbe dann einen Mittelwert von 55 Euro im Monat und eine durchschnittliche Jahresmiete in Höhe von 660 Euro. Dieser Wert sollte daher zunächst nach Empfehlung durch die Verwaltung als Obergrenze für die Festlegung neuer Bewohnerparkgebühren dienen.
Der Antrag der SPD-Fraktion sieht eine gestaffelte Gebührenanpassung vor und bliebe im Ergebnis mit einer (vorläufigen) Endgebühr von 120 Euro deutlich unterhalb der Obergrenze.
Dennoch schließt sich die Verwaltung diesem Vorschlag an. Zum einen findet hierdurch die fehlende Parkplatzgarantie sowie das relative Risiko angemessen Berücksichtigung. Zum anderen unterliegen öffentlich-rechtliche Gebühren anders als privatrechtliche Entgelte dem Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Hinzu kommt auch, dass nicht nur der entstehende Verwaltungsaufwand gedeckt ist, sondern auch der Nutzen (auch wirtschaftlich) der Berechtigten angemessen in die Gebührenhöhe einfließt.
Die immer noch moderate und angemessene Höhe der zur Beratung und Entscheidung vorgelegten Gebühren und dies gilt auch für die beantragte Staffelung, trägt möglicherweise auch zu einer höheren Akzeptanz bei den Berechtigten bei. Eine durchaus auch mögliche deutlichere Erhöhung der Gebühren ließe sich aber nach Bewertung durch die Verwaltung aktuell im Kontext der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht hinreichend vermitteln.
Sollte dem vorliegenden Antrag und somit auch der Satzung über die Erhebung von Bewohnerparkgebühren zugestimmt werden, so würden sich hieraus voraussichtlich und unter der Voraussetzung, dass die Anzahl der ausgestellten Bewohnerparkausweise weitestgehend konstant bleibt, nachfolgende zu erwartende Mehrerträge für den städtischen Haushalt auf Basis der Ergebnisse der Jahre 2020 und 2021 sowie der laufenden Entwicklung im Haushaltsjahr 2022 gegenüber dem aktuellen Ansatz in Höhe von 21.000 Euro ergeben:
Haushaltsjahr 2023: + 19.000 Euro
Haushaltsjahr 2024: + 39.000 Euro
Haushaltsjahr 2025: + 59.000 Euro
Die SPD-Fraktion beantragt auch,
dass die jährlichen Mehrerträge für Umsetzungsmaßnahmen im Rahmen der
klimafreundlichen Mobilitätswende eingesetzt werden.
gez. Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Klimarelevanz:
Die Verwaltung bewertet die Anpassung der Bewohnerparkgebühren als einen weiteren Beitrag zu einer Verkehrs- und Energiewende in Hilden. Inwiefern sich aber kurz- oder mittelfristig Auswirkungen auf das Mobilitätsverhalten hieraus ergeben, kann noch nicht abschließend beurteilt werden.
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
020703 - Straßenverkehrsrechtliche
Genehmigungen |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
X (hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind Haushaltsplanentwurf
2023 im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2023 - 2026. |
0207030010 |
431100 |
Verw.gebühr |
21.000 |
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Bei Zustimmung zum Antrag ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Produkt |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2023 |
020703 |
431100 |
Verw.gebühr |
40.000 |
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2024 |
60.000 |
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2025/ 2026 |
80.000 |
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2023 |
140102 (Klimaschutz und Klimafolgenanpassung) |
52* (je nach Maßnahme |
Sach- und Dienst-leistungen |
19.000 |
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2024 |
39.000 |
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2025/ 2026 |
59.000 |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer |
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