1. Abwägung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung
2. Offenlagebeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1. die
Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen
der frühzeitigen Beteiligung wie folgt abzuhandeln:
1.1 Stellungnahme
des Kreises Mettmann vom 11.01.2021
Untere Wasserbehörde:
Es wird
mitgeteilt, dass gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplans der Stadt Hilden
grundsätzlich keine Bedenken bestünden, wenn folgende Hinweise beachtet würden:
Das Plangebiet
liege außerhalb eines Überschwemmungsgebietes für ein HQ 100 und außerhalb von
Wasserschutzzonen. Die Regenwasserentwässerung des o.g. Bebauungsplangebietes
erfolge größtenteils über das Regenüberlaufbecken (RÜB) an der Weststraße, das
vom BRW betrieben wird, in die Itter. Ein kleinerer Teil des
Bebauungsplangebietes entwässere das Regenwasser über die St.-Konrad-Allee in
den Garather Mühlenbach (DE-10-G).
Beide Einleitungsstellen
seien mit einer Ordnungsverfügung belegt, in der ein weiterer Anschluss von
versiegelten und abflusswirksamen Flächen an den Kanal ausgeschlossen sei. Bei
einer Nachverdichtung des Bebauungsplangebietes sei der Unteren Wasserbehörde (UWB)
des Kreises Mettmann ein Entwässerungskonzept vorzulegen und mit der UWB Kreis
Mettmann abzustimmen, das nachweislich einen Anschluss der zu entwässernden
Flächen an die Regenentwässerung ausschließe.
Untere Immissionsschutzbehörde:
Aus Sicht des
anlagenbezogenen Immissionsschutzes werden keine Anregungen vorgebracht.
Untere Bodenschutzbehörde:
Aus Sicht des
Allgemeinen Bodenschutzes werden keine Anregungen vorgebracht.
Es wird ferner
mitgeteilt, dass für das Plangebiet keine Erkenntnisse, Hinweise oder
Verdachtsmomente zu Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen sowie dadurch
bedingten Beeinträchtigungen vorliegen, und daher keine Hinweise oder
Anregungen vorgebracht werden.
Kreisgesundheitsamt:
Es wird
mitgeteilt, dass aufgrund der Corona-Situation eine Bearbeitung dieses
Bebauungsplanes
durch das
Gesundheitsamt nicht möglich sei.
Untere Naturschutzbehörde:
Es wird
mitgeteilt, dass keine Beteiligung von Beirat, ULAN- Fachausschuss sowie
Kreisausschuss erforderlich sei. Ferner könne gemäß § 13 Abs. 3 BauGB im
vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen
werden.
Es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass durch den mit einer Realisierung der Planung
verbundenen Rückbau eine Beeinträchtigung von gebäudebewohnenden Arten
entstehen könnte. Auch die auf dem Gelände stehenden Gehölze böten Potential
als Lebensstätte für Vogelarten. Um Tötungen von Fledermäusen und
planungsrelevanten sowie sonstigen Vogelarten im Zuge des Umbaus zu vermeiden,
bzw. das Potenzial für gebäudebewohnende Arten festzustellen, seien deshalb die
abzureißenden Gebäude sowie die vom Bauvorhaben betroffenen Gehölze auf das
Vorkommen geschützter Arten zu untersuchen und ein artenschutzrechtlicher
Fachbeitrag (ASP I) zu erstellen.
Planungsrecht:
Es wird
bestätigt, dass der Bebauungsplan aus den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes
entwickelt werden könne. Es werden keine Anregungen vorgebracht.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Untere Wasserbehörde:
Das Schreiben
wird zur Kenntnis genommen.
Es ist aus den
folgenden Gründen kein Entwässerungsgutachten erstellt worden:
Die Planung dient
hauptsächlich der Sicherung von Grünflächen, sowie des Bestandes, und
ermöglicht nur geringfügige Erweiterungen, die auch gemäß § 34 BauGB zulässig
wären. Es werden damit keine konkreten Bauvorhaben vorbereitet.
Ferner ist aus
der direkten Umgebung des Plangebiets aus diversen Bauvorhaben bekannt, dass
der Boden versickerungsfähig ist. Der Nachweis zur Versickerung soll daher in
Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens gestellt und abgestimmt werden.
Im Bebauungsplan
werden umfangreiche Festsetzungen zur Beschränkung der Versiegelung getroffen,
und es wird festgesetzt, dass auf den Grundstücken anfallende
Niederschlagswässer auf den Grundstücken mit geeigneten Mitteln zu versickern
sind.
Hiervon wird nur
der Bereich der Reihenhäuser Gerhart-Hauptmann-Hof 1-50 ausgenommen. Diese
Reihenhäuser haben sehr kleine Grundstücke, auf denen es daher sehr schwierig
wäre, hier noch Möglichkeiten zur Versickerung zu schaffen (jeweils ca. 70m²
Hintergärten sowie Vorgärten in einer Tiefe von deutlich unter 1,0m). Es werden
hier nur geringfügige Anbauten an den Bestand in einer Tiefe von ca. 3m
zugelassen (wie sie an einigen Reihenhäusern bereits vorhanden sind).
Nur für diesen
Bereich soll daher das zusätzlich anfallende Regenwasser wie bisher in den
RW-Kanal eingeleitet werden.
Die Untere
Wasserbehörde wird im weiteren Verfahren beteiligt.
Untere Immissionsschutzbehörde:
Das Schreiben
wird zur Kenntnis genommen.
Untere Bodenschutzbehörde:
Das Schreiben
wird zur Kenntnis genommen.
Kreisgesundheitsamt:
Angesichts des
Planungsumfanges und der angestrebten Ziele des Bebauungsplanes sind keine
gesundheitlich relevanten Einschränkungen durch die Planung erkennbar, sofern die
Grünflächen im Wesentlichen erhalten bleiben und die Durchlüftung des
Wohngebietes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Das Gesundheitsamt wird
während der Offenlage beteiligt.
Untere Naturschutzbehörde:
Es wurde ein
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (ASP I) erstellt, und die vorgeschlagenen
Empfehlungen vollständig in den Bebauungsplan übernommen. Die Untere
Naturschutzbehörde wird im weiteren Verfahren erneut beteiligt.
Planungsrecht:
Das Schreiben
wird zur Kenntnis genommen.
1.2 Stellungnahme
des Kampfmittelbeseitigungsdienstes vom 04.12.2020
Es wird
mitgeteilt, dass es keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im
beantragten Bereich gibt. Eine
Garantie auf Kampfmittelfreiheit könne jedoch nicht gewährt werden.
Daher wird
mitgeteilt, dass im Falle des Fundes von Kampfmitteln im Zuge von Bauarbeiten
die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder
eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen sind. Ferner wird im Fall
von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Zu
beachten sei in diesem Fall das Merkblatt für Baugrundeingriffe des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussage wird
zur Kenntnis genommen. Die Mitteilung und Empfehlungen werden als textlicher
Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst wird
im weiteren Verfahren beteiligt.
1.3 Stellungnahme
von StraßenNRW vom 09.02.2020
Es wird
mitgeteilt, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung bestünden. Je
nach Umfang der Verdichtung im Gebiet solle die Leistungsfähigkeit der
Knotenpunkte zur Landesstraße hin überprüft werden. Es werde jedoch davon
ausgegangen, dass die bestehende Bebauung nur verhältnismäßig gering erweitert
wird, und es somit zu keiner ausschlaggebenden Erhöhung der Verkehrsbelastung
kommt.
Zudem könnten aus
dieser Planung gegenüber der Straßenbauverwaltung keine Ansprüche auf aktiven
und/oder passiven Lärmschutz oder ggfls. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl.
der Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden, es werde außerdem auf das
Problem der Schallreflektion hingewiesen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussage wird
zur Kenntnis genommen.
Aufgrund der
geringen Erweiterungsmöglichkeiten durch die Planung wird eine gesonderte
Überprüfung der Knotenpunkte nicht für notwendig erachtet. Die durch die
Planung entstehenden und die auf das Plangebiet einwirkenden Lärmbelastungen
werden in einem schalltechnischen Gutachten untersucht und die Ergebnisse des
Gutachtens vollumfänglich in den Bebauungsplan übernommen.
StraßenNRW wird
im weiteren Verfahren beteiligt.
1.4 Stellungnahme
PLEdoc vom 03.12.2020
Es wird
mitgeteilt, dass von PLEdoc verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend
aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber von der geplanten Maßnahme nicht
betroffen seien:
-
Open
Grid Europe GmbH, Essen
-
Kokereigasnetz
Ruhr GmbH, Essen
-
Ferngas
Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg
-
Mittel-Europäische
Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
-
Mittelrheinische
Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
-
Nordrheinische
Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund
-
Trans
Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
-
GasLINE
Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH
& Co. KG, Straelen (hier Solotrassen in Zuständigkeit der PLEdoc GmbH)
-
Viatel
GmbH (Zayo Group), Frankfurt
Es werden keine
Anregungen vorgebracht.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Das Schreiben
wird zur Kenntnis genommen.
1.5 Stellungnahme
des BUND Ortsgruppe Hilden vom 15.01.2021
Es wird
mitgeteilt, dass im Rahmen des Bauleitplanverfahrens das Klimaanpassungsgesetz zu
beachten sei.
Es wird
angezweifelt, dass aufgrund der Planung „Planungsschäden“ in der befürchteten
Größenordnung entstehen könnten.
Die mit der
Aufstellung des Bebauungsplanes verbundene planerische Zielsetzung, die
vorhandenen Grünflächen zu erhalten und einen planerischen Ausgleich zwischen
dem vorhandenen Verdichtungspotenzial und dem Erhalt der Grünflächen zu
erreichen, sei unrealistisch, da im Plangebiet kein Verdichtungspotenzial bestünde.
Die vorhandenen
Grünflächen würden als unbedeutend behandelt.
Es wird ferner
unterstellt, dass die Stadt Hilden nur gemäß den Interessen des Eigentümers
Vonovia handele und die Mieter der Vonovia sowie die Eigentümerinnen und
Eigentümer und Mieterinnen und Mieter der Nachbarschaft im Gerhard Hauptmann
Hof nicht beachte.
Die
Erschließungs- und Verkehrssituation sei nicht hinreichend untersucht worden,
da die Straße im Plan als 7,20 bis 7,40 m breit dargestellt werde, die Fahrbahn
jedoch nur 3,4 bis 3,5 m breit sei. Da es keinen Gehweg gebe, könne eine beidseitige
Wohnbebauuung und die Nutzung der Verkehrsfläche für Fußgänger, Radfahrer und
Autoverkehr nicht „verträglich realisiert werden“, und werde gefährliche
Situationen generieren.
Der
Alternativvorschlag aus der Bürgerschaft würde durch die „Lückenbebauung“ die
Durchlüftung des Wohngebietes erschweren und in die bestehende Grünfläche eingreifen.
Dies müsse aufgrund der klimatischen Entwicklung mit Hitzewellen aktuell und
intensiv vorausschauend untersucht werden.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens wurden die klimatischen Bedingungen untersucht und
abgewogen.
Die Auswirkungen
der Planung in Bezug auf die Durchlüftung des Wohngebietes wurden im Verfahren
geprüft und abgewogen. Dem Klimagutachten von 2008 (mit Revision September
2018) entsprechend befindet sich das Plangebiet in einem klimatisch günstigen
Siedlungsraum mit mittlerer Empfindlichkeit gegenüber einer
Nutzungsintensivierung. Es wird daher empfohlen, bei einer potentiellen
Verdichtung, diese nur maßvoll zu ermöglichen. Bei nutzungsintensiven
Eingriffen sollten die Neubauten parallel zur Kaltluftströmung ausgerichtet
werden, es sollte geringe Bauhöhen geben und eine möglichst geringe
Versiegelung.
In der zur
Offenlage vorgelegten Planung ist die Schließung der Baulücke in relativ
geringer Bauhöhe vorgesehen, auch wird das Ziel einer geringen Versiegelung
verfolgt. Der Baukörper ist jedoch nicht parallel zur Kaltluftströmung
ausgerichtet, sondern unterbricht die Strömung. Allerdings ist direkt nördlich
des Gebäudes St-Konrad-Allee 36 durch die Querspange Gerhart-Hauptmann-Hof und
direkt südlich des Gebäudes St-Konrad-Allee 42 durch die unbebauten
Grundstücksrandstreifen, die mit der Planung erhalten werden, eine Durchlüftung
des Wohngebietes möglich. Eine wesentliche Beeinträchtigung der kleinräumigen
Durchlüftung im Plangebiet und der direkten Umgebung ist daher nicht erkennbar.
Die „Planungsschäden“
wurden unter Einbeziehung der bekannten Informationen umsichtig ermittelt, es wurde ferner ausdrücklich
dargestellt, dass nicht gewährleistet werden kann, dass im Rahmen eines
Rechtsstreits den ermittelten Rechenwegen gefolgt werde.
Die planerische
Zielsetzung, die vorhandenen Grünflächen zu erhalten und einen planerischen
Ausgleich zwischen dem vorhandenen Verdichtungspotenzial und dem Erhalt der
Grünflächen zu erreichen wird aufrechterhalten:
Auch ohne einen
Bebauungsplan besteht im Plangebiet Baurecht nach § 34 BauGB. Die durch die
Planung ermöglichten Erweiterungen wären generell heute schon möglich. Durch
die planerischen Festsetzungen wird jedoch der Schutz von Grünflächen, Bäumen
und Gehölzen in einem hohen Maß sichergestellt. Bei Verzicht auf die Planung
bestünde abgesehen von der Baumschutzsatzung kein entsprechender Schutz. Zudem
werden umfangreiche Festsetzungen zur Versickerung getroffen, die klimatisch
positiv zu bewerten sind und bei der Genehmigung von Baumaßnahmen gemäß § 34
BauGB oft nur schwer durchgesetzt werden können.
Bei den vom BUND
vermuteten Messfehlern im Grundlagenplan der Eigentümerin (dargestellte
Straßenbreite von 7,20 bis 7,40 m) handelt es sich um einen Lesefehler. Hier
handelt es sich nicht um Maße, sondern um Flurstücks-Bezeichnungen (720, 740
etc.).
Die Anregungen
werden zur Kenntnis genommen. Der BUND wird im weiteren Verfahren beteiligt.
2. die
Anregungen aus dem Protokoll zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (Online-Beteiligung
und frühzeitige öffentliche Auslegung im Rathaus vom 12.02.2021 bis 26.02.2021)
werden im Übrigen zur Kenntnis genommen.
3. die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 264 für den Bereich Gerhart-Hauptmann-Hof
sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher
Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs.
2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl.
I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 08. Oktober 2022
(BGBl. I S. 1726).
Das
Plangebiet liegt im Stadtteil Hilden-Süd zwischen St.-Konrad-Allee und
Richrather Straße. Es wird begrenzt durch die westliche Straßenbegrenzung der
St.-Konrad-Allee, die Süd und Westgrenze des Flurstücks 1200, die Nord- und
Westgrenze des Flurstücks 794, die Westgrenze der Flurstücke 949, 131, 503,
504, 133, 134, die Südgrenze der Flurstücke 134, 751, 140 und 335, alle in Flur
62 der Gemarkung Hilden.
Ziel des
Bebauungsplans Nr. 264 ist es, die vorhandenen Grünflächen zu erhalten und
einen planerischen Ausgleich zwischen dem vorhandenen Verdichtungspotenzial und
dem Erhalt der Grünflächen zu erreichen.
Dem
Offenlagebeschluss liegt der Entwurf der Begründung mit Stand vom Oktober 2022
zu Grunde.
Erläuterungen und Begründungen:
Der
Stadtentwicklungsausschuss hat am 20.11.2019 den Aufstellungsbeschluss für den
Bebauungsplan Nr. 264 für den Bereich Gerhart-Hauptmann-Hof/zwischen Richrather
Straße und St.Konrad-Allee gefasst. Der Beschluss wurde am 03.12.2019 im
Amtsblatt der Stadt Hilden öffentlich bekannt gemacht.
Am 18.11.2020 beschloss der
Stadtentwicklungsausschuss, das Verfahren zunächst auf Grundlage des städtebaulichen
Entwurfs in den Varianten 1 und 2 weiterzuführen.
Die
frühzeitige Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
aufgrund der vorliegenden Pandemiesituation nicht als Bürgerinformationsveranstaltung,
sondern vom 12.02.2021 bis 26.02.2021
als frühzeitige öffentliche Auslegung im Rathaus sowie in Form einer
Online-Beteiligung durchgeführt. Sie wurde in der Presse sowie auf der Webseite
der Stadt Hilden und am 03.02.2021 im Amtsblatt bekannt gemacht. Zudem wurden
im Plangebiet Informationszettel an die Haushalte verteilt. Im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde der städtebauliche Entwurf in
den Varianten 1 und 2 sowie eine aus der Bürgerschaft eingereichte
„Bürgervariante“ vorgestellt.
Vom 07.12.2020 bis
zum 15.01.2021 erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB.
Nach der
frühzeitigen Beteiligung wurde der Entwurf überarbeitet, und die neue Variante
A sowie die Variante B („Nullvariante“, die nur den Bestand sichert) und die Variante
C („Bürgervariante“) dem Stadtentwicklungsausschuss zur Beschlussfassung am
01.09.2021 vorgelegt. Der Stadtentwicklungsausschuss beschloss abweichend eine geänderte,
aus der Variante A abgeleitete Variante D des städtebaulichen Entwurfs, die im
Bauleitplanverfahren weiterentwickelt werden sollte.
Es wurden auf
Grundlage dieser Variante D die erforderlichen Gutachten (Artenschutz ASP I,
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag und Schallschutztechnische Untersuchung)
beauftragt und ausgewertet.
Die Planung wurde
auf Grundlage der Empfehlungen aus den Gutachten sowie der Abwägung der
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und aus der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit entwickelt:
Das Tiefbau- und Grünflächenamt, Sachgebiet Grünflächen/Forst äußerte Bedenken hinsichtlich der geplanten Tiefgarage im Bereich Richrather Straße 71 - 79. Hier wurde befürchtet, dass die bestehenden Bäume nicht erhalten werden könnten. Eine Nachpflanzung auf der Tiefgarage sei wahrscheinlich nicht möglich.
Da in der Planung beabsichtigt wird, die Tiefgarage nicht bis zur Grundstücksgrenze zu führen, sondern östlich der TG die Bäume an der Grundstücksgrenze zu erhalten, wurde die Planung der Tiefgarage beibehalten. Es wird außerdem eine hohe Überdeckung der TG festgesetzt, um eine großzügige Begrünung auf dem Tiefgaragendach zu ermöglichen.
Das SG Stadtentwässerung empfahl, im Rahmen der Planung ein geologisches Gutachten zu erstellen, um gem. § 44 Landeswassergesetz die Versickerung der zusätzlich anfallenden Niederschlagswässer auf den Grundstücken zu ermöglichen.
Da der Bebauungsplan hauptsächlich der Sicherung des Bestandes dient, und nur geringfügige Erweiterungen ermöglicht werden, ist jedoch kein Entwässerungsgutachten erstellt worden. Aus der direkten Umgebung ist aus diversen Bauvorhaben bekannt, dass der Boden versickerungsfähig ist.
Der Nachweis zur Versickerung muss nach jetzigem Stand der Planung
in Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens gestellt und abgestimmt werden. Es
wird eine Festsetzung getroffen, dass „In den WA (..) das auf Dachflächen und befestigten
Grundstücksflächen und auf privaten Erschließungswegen anfallende Regenwasser dezentral
auf den Grundstücken zu versickern (ist). Die Art der Versickerung ist mit der
zuständigen Behörde (Untere Wasserbehörde) abzustimmen und durch eine
wasserrechtliche Erlaubnis genehmigen zu lassen.“
Das reine Wohngebiet (Reihenhäuser Gerhart-Hauptmann-Hof 1 - 50) wird von dieser Festsetzung ausgenommen, da diese Reihenhäuser jeweils nur ca. 70m² Gartenfläche haben. Daher wäre es sehr schwierig, hier noch Möglichkeiten zur Versickerung zu schaffen. Zudem sollen hier nur geringfügige Anbauten an den Bestand in einer Tiefe von ca. 3m zugelassen werden (wie sie an einigen Reihenhäusern bereits vorhanden sind). Die auf den durch die Planung ermöglichten Anbauten anfallenden Niederschlagswässer sollen daher wie die der Hauptanlage in den RW-Kanal eingeleitet werden.
Das SG Straßenbau / Verkehrswesen empfiehlt, eine ausreichende Anzahl öffentlicher Stellplätze für Anwohner und Besucher vorzusehen. Es wird hier jedoch keine Möglichkeit zur Erhöhung der Anzahl der Stellplätze im öffentlichen Raum gesehen. Rechnerisch könnte sich die Parksituation insgesamt durch die Anlage von Stellplätzen auf privaten Grundstücken in den Allgemeinen Wohngebieten, sowie durch den Bau der Tiefgarage auf dem Grundstück Richrather Straße 71 - 79 entspannen, es sind jedoch keine entsprechenden Vorhaben bekannt.
Außerdem empfiehlt das SG Straßenbau / Verkehrswesen die rechtliche Sicherung von Feuerwehrzufahrten und Feuerwehraufstellflächen auf privaten Grundstücken. Da es sich bei der Planung um eine Angebotsplanung handelt, die hauptsächlich den Bestand sichert, und keine konkreten Bauvorhaben vorbereitet werden, können Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen nicht auf Ebene des Bebauungsplans gesichert werden, sondern müssen im Fall eines Bauvorhabens im Baugenehmigungsverfahren bestimmt werden.
Die Anregung, an Ein- und Ausfahrten Sichtdreiecke freizuhalten, wird in die Planung übernommen.
Es sind keine Anregungen seitens der Bezirksregierung Düsseldorf eingegangen.
Das Protokoll zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung liegt der Sitzungsvorlage bei. Die Inhalte der Bürgerbeteiligung wurden geprüft und abgewogen, und wurden dem Stadtentwicklungsausschutz bereits in der Beschlussvorlage WP 20-25 SV 61-034 (Bebauungsplan Nr. 264 für den Bereich Gerhart-Hauptmann-Hof - Bericht aus der frühzeitigen Beteiligung - Vorlage ausgearbeiteter Varianten - Entscheidung über den Entwurf) vorgelegt. Auf dieser Grundlage hat der Stadtentwicklungsausschuss den Städtebaulichen Entwurf, Variante D zur weiteren Bearbeitung beschlossen.
Die Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit fanden daher Eingang in die Überarbeitung des städtebaulichen Entwurfes, wie er heute zur Offenlage vorgelegt wird.
Nach jetzigem Planungsstand kann der Bebauungsplan zur Offenlage beschlossen werden. Bei einer positiven Beschlussfassung wäre eine Durchführung der Offenlage für die Dauer eines Monats ab Mitte Januar 2023 möglich.
Gez.
Bürgermeister
Dr. Claus Pommer