Betreff
Bebauungsplan Nr. 264 für einen Bereich zwischen St.Konrad-Allee und Richrather Straße;
1. Abwägung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung
2. Offenlagebeschluss
Vorlage
WP 20-25 SV 61/099
Aktenzeichen
IV/61.1 Bp 264 SV (O) Bopp
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

1.         die Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wie folgt abzuhandeln:

 

1.1       Stellungnahme des Kreises Mettmann vom 11.01.2021

 

Untere Wasserbehörde:

Es wird mitgeteilt, dass gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplans der Stadt Hilden grundsätzlich keine Bedenken bestünden, wenn folgende Hinweise beachtet würden:

Das Plangebiet liege außerhalb eines Überschwemmungsgebietes für ein HQ 100 und außerhalb von Wasserschutzzonen. Die Regenwasserentwässerung des o.g. Bebauungsplangebietes erfolge größtenteils über das Regenüberlaufbecken (RÜB) an der Weststraße, das vom BRW betrieben wird, in die Itter. Ein kleinerer Teil des Bebauungsplangebietes entwässere das Regenwasser über die St.-Konrad-Allee in den Garather Mühlenbach (DE-10-G).

 

Beide Einleitungsstellen seien mit einer Ordnungsverfügung belegt, in der ein weiterer Anschluss von versiegelten und abflusswirksamen Flächen an den Kanal ausgeschlossen sei. Bei einer Nachverdichtung des Bebauungsplangebietes sei der Unteren Wasserbehörde (UWB) des Kreises Mettmann ein Entwässerungskonzept vorzulegen und mit der UWB Kreis Mettmann abzustimmen, das nachweislich einen Anschluss der zu entwässernden Flächen an die Regenentwässerung ausschließe.

 

Untere Immissionsschutzbehörde:

Aus Sicht des anlagenbezogenen Immissionsschutzes werden keine Anregungen vorgebracht.

 

Untere Bodenschutzbehörde:

Aus Sicht des Allgemeinen Bodenschutzes werden keine Anregungen vorgebracht.

Es wird ferner mitgeteilt, dass für das Plangebiet keine Erkenntnisse, Hinweise oder Verdachtsmomente zu Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen sowie dadurch bedingten Beeinträchtigungen vorliegen, und daher keine Hinweise oder Anregungen vorgebracht werden.

 

Kreisgesundheitsamt:

Es wird mitgeteilt, dass aufgrund der Corona-Situation eine Bearbeitung dieses Bebauungsplanes

durch das Gesundheitsamt nicht möglich sei.

 

Untere Naturschutzbehörde:

Es wird mitgeteilt, dass keine Beteiligung von Beirat, ULAN- Fachausschuss sowie Kreisausschuss erforderlich sei. Ferner könne gemäß § 13 Abs. 3 BauGB im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen werden.

Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch den mit einer Realisierung der Planung verbundenen Rückbau eine Beeinträchtigung von gebäudebewohnenden Arten entstehen könnte. Auch die auf dem Gelände stehenden Gehölze böten Potential als Lebensstätte für Vogelarten. Um Tötungen von Fledermäusen und planungsrelevanten sowie sonstigen Vogelarten im Zuge des Umbaus zu vermeiden, bzw. das Potenzial für gebäudebewohnende Arten festzustellen, seien deshalb die abzureißenden Gebäude sowie die vom Bauvorhaben betroffenen Gehölze auf das Vorkommen geschützter Arten zu untersuchen und ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (ASP I) zu erstellen.

 

Planungsrecht:

Es wird bestätigt, dass der Bebauungsplan aus den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes entwickelt werden könne. Es werden keine Anregungen vorgebracht.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

 

Untere Wasserbehörde:

Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

Es ist aus den folgenden Gründen kein Entwässerungsgutachten erstellt worden:

Die Planung dient hauptsächlich der Sicherung von Grünflächen, sowie des Bestandes, und ermöglicht nur geringfügige Erweiterungen, die auch gemäß § 34 BauGB zulässig wären. Es werden damit keine konkreten Bauvorhaben vorbereitet.

Ferner ist aus der direkten Umgebung des Plangebiets aus diversen Bauvorhaben bekannt, dass der Boden versickerungsfähig ist. Der Nachweis zur Versickerung soll daher in Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens gestellt und abgestimmt werden.

 

Im Bebauungsplan werden umfangreiche Festsetzungen zur Beschränkung der Versiegelung getroffen, und es wird festgesetzt, dass auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswässer auf den Grundstücken mit geeigneten Mitteln zu versickern sind.

 

Hiervon wird nur der Bereich der Reihenhäuser Gerhart-Hauptmann-Hof 1-50 ausgenommen. Diese Reihenhäuser haben sehr kleine Grundstücke, auf denen es daher sehr schwierig wäre, hier noch Möglichkeiten zur Versickerung zu schaffen (jeweils ca. 70m² Hintergärten sowie Vorgärten in einer Tiefe von deutlich unter 1,0m). Es werden hier nur geringfügige Anbauten an den Bestand in einer Tiefe von ca. 3m zugelassen (wie sie an einigen Reihenhäusern bereits vorhanden sind).

Nur für diesen Bereich soll daher das zusätzlich anfallende Regenwasser wie bisher in den RW-Kanal eingeleitet werden.

Die Untere Wasserbehörde wird im weiteren Verfahren beteiligt.

 

Untere Immissionsschutzbehörde:

Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

 

Untere Bodenschutzbehörde:

Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

 

Kreisgesundheitsamt:

Angesichts des Planungsumfanges und der angestrebten Ziele des Bebauungsplanes sind keine gesundheitlich relevanten Einschränkungen durch die Planung erkennbar, sofern die Grünflächen im Wesentlichen erhalten bleiben und die Durchlüftung des Wohngebietes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Das Gesundheitsamt wird während der Offenlage beteiligt.

 

Untere Naturschutzbehörde:

Es wurde ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (ASP I) erstellt, und die vorgeschlagenen Empfehlungen vollständig in den Bebauungsplan übernommen. Die Untere Naturschutzbehörde wird im weiteren Verfahren erneut beteiligt.

 

Planungsrecht:

Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

 

1.2       Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes vom 04.12.2020

Es wird mitgeteilt, dass es keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich gibt. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit könne jedoch nicht gewährt werden.

Daher wird mitgeteilt, dass im Falle des Fundes von Kampfmitteln im Zuge von Bauarbeiten die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen sind. Ferner wird im Fall von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Zu beachten sei in diesem Fall das Merkblatt für Baugrundeingriffe des Kampfmittelbeseitigungsdienstes.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Aussage wird zur Kenntnis genommen. Die Mitteilung und Empfehlungen werden als textlicher Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst wird im weiteren Verfahren beteiligt.

 

1.3       Stellungnahme von StraßenNRW vom 09.02.2020

Es wird mitgeteilt, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung bestünden. Je nach Umfang der Verdichtung im Gebiet solle die Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte zur Landesstraße hin überprüft werden. Es werde jedoch davon ausgegangen, dass die bestehende Bebauung nur verhältnismäßig gering erweitert wird, und es somit zu keiner ausschlaggebenden Erhöhung der Verkehrsbelastung kommt.

Zudem könnten aus dieser Planung gegenüber der Straßenbauverwaltung keine Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz oder ggfls. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden, es werde außerdem auf das Problem der Schallreflektion hingewiesen.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.

Aufgrund der geringen Erweiterungsmöglichkeiten durch die Planung wird eine gesonderte Überprüfung der Knotenpunkte nicht für notwendig erachtet. Die durch die Planung entstehenden und die auf das Plangebiet einwirkenden Lärmbelastungen werden in einem schalltechnischen Gutachten untersucht und die Ergebnisse des Gutachtens vollumfänglich in den Bebauungsplan übernommen.

StraßenNRW wird im weiteren Verfahren beteiligt.

 

1.4       Stellungnahme PLEdoc vom 03.12.2020

 

Es wird mitgeteilt, dass von PLEdoc verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber von der geplanten Maßnahme nicht betroffen seien:

-        Open Grid Europe GmbH, Essen

-        Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen

-        Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg

-        Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen

-        Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen

-        Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund

-        Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen

-        GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen (hier Solotrassen in Zuständigkeit der PLEdoc GmbH)

-        Viatel GmbH (Zayo Group), Frankfurt

Es werden keine Anregungen vorgebracht.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

 

1.5       Stellungnahme des BUND Ortsgruppe Hilden vom 15.01.2021

 

Es wird mitgeteilt, dass im Rahmen des Bauleitplanverfahrens das Klimaanpassungsgesetz zu beachten sei.

 

Es wird angezweifelt, dass aufgrund der Planung „Planungsschäden“ in der befürchteten Größenordnung entstehen könnten.

Die mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verbundene planerische Zielsetzung, die vorhandenen Grünflächen zu erhalten und einen planerischen Ausgleich zwischen dem vorhandenen Verdichtungspotenzial und dem Erhalt der Grünflächen zu erreichen, sei unrealistisch, da im Plangebiet kein Verdichtungspotenzial bestünde.

Die vorhandenen Grünflächen würden als unbedeutend behandelt.

Es wird ferner unterstellt, dass die Stadt Hilden nur gemäß den Interessen des Eigentümers Vonovia handele und die Mieter der Vonovia sowie die Eigentümerinnen und Eigentümer und Mieterinnen und Mieter der Nachbarschaft im Gerhard Hauptmann Hof nicht beachte.

 

Die Erschließungs- und Verkehrssituation sei nicht hinreichend untersucht worden, da die Straße im Plan als 7,20 bis 7,40 m breit dargestellt werde, die Fahrbahn jedoch nur 3,4 bis 3,5 m breit sei. Da es keinen Gehweg gebe, könne eine beidseitige Wohnbebauuung und die Nutzung der Verkehrsfläche für Fußgänger, Radfahrer und Autoverkehr nicht „verträglich realisiert werden“, und werde gefährliche Situationen generieren.

 

Der Alternativvorschlag aus der Bürgerschaft würde durch die „Lückenbebauung“ die Durchlüftung des Wohngebietes erschweren und in die bestehende Grünfläche eingreifen. Dies müsse aufgrund der klimatischen Entwicklung mit Hitzewellen aktuell und intensiv vorausschauend untersucht werden.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurden die klimatischen Bedingungen untersucht und abgewogen.

Die Auswirkungen der Planung in Bezug auf die Durchlüftung des Wohngebietes wurden im Verfahren geprüft und abgewogen. Dem Klimagutachten von 2008 (mit Revision September 2018) entsprechend befindet sich das Plangebiet in einem klimatisch günstigen Siedlungsraum mit mittlerer Empfindlichkeit gegenüber einer Nutzungsintensivierung. Es wird daher empfohlen, bei einer potentiellen Verdichtung, diese nur maßvoll zu ermöglichen. Bei nutzungsintensiven Eingriffen sollten die Neubauten parallel zur Kaltluftströmung ausgerichtet werden, es sollte geringe Bauhöhen geben und eine möglichst geringe Versiegelung.

 

In der zur Offenlage vorgelegten Planung ist die Schließung der Baulücke in relativ geringer Bauhöhe vorgesehen, auch wird das Ziel einer geringen Versiegelung verfolgt. Der Baukörper ist jedoch nicht parallel zur Kaltluftströmung ausgerichtet, sondern unterbricht die Strömung. Allerdings ist direkt nördlich des Gebäudes St-Konrad-Allee 36 durch die Querspange Gerhart-Hauptmann-Hof und direkt südlich des Gebäudes St-Konrad-Allee 42 durch die unbebauten Grundstücksrandstreifen, die mit der Planung erhalten werden, eine Durchlüftung des Wohngebietes möglich. Eine wesentliche Beeinträchtigung der kleinräumigen Durchlüftung im Plangebiet und der direkten Umgebung ist daher nicht erkennbar.

 

Die „Planungsschäden“ wurden unter Einbeziehung der bekannten Informationen umsichtig ermittelt, es wurde ferner ausdrücklich dargestellt, dass nicht gewährleistet werden kann, dass im Rahmen eines Rechtsstreits den ermittelten Rechenwegen gefolgt werde.

 

Die planerische Zielsetzung, die vorhandenen Grünflächen zu erhalten und einen planerischen Ausgleich zwischen dem vorhandenen Verdichtungspotenzial und dem Erhalt der Grünflächen zu erreichen wird aufrechterhalten:

 

Auch ohne einen Bebauungsplan besteht im Plangebiet Baurecht nach § 34 BauGB. Die durch die Planung ermöglichten Erweiterungen wären generell heute schon möglich. Durch die planerischen Festsetzungen wird jedoch der Schutz von Grünflächen, Bäumen und Gehölzen in einem hohen Maß sichergestellt. Bei Verzicht auf die Planung bestünde abgesehen von der Baumschutzsatzung kein entsprechender Schutz. Zudem werden umfangreiche Festsetzungen zur Versickerung getroffen, die klimatisch positiv zu bewerten sind und bei der Genehmigung von Baumaßnahmen gemäß § 34 BauGB oft nur schwer durchgesetzt werden können.

 

Bei den vom BUND vermuteten Messfehlern im Grundlagenplan der Eigentümerin (dargestellte Straßenbreite von 7,20 bis 7,40 m) handelt es sich um einen Lesefehler. Hier handelt es sich nicht um Maße, sondern um Flurstücks-Bezeichnungen (720, 740 etc.).

 

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Der BUND wird im weiteren Verfahren beteiligt.

 

2.    die Anregungen aus dem Protokoll zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (Online-Beteiligung und frühzeitige öffentliche Auslegung im Rathaus vom 12.02.2021 bis 26.02.2021) werden im Übrigen zur Kenntnis genommen.

 

3.    die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 264 für den Bereich Gerhart-Hauptmann-Hof sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 08. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726).

 

Das Plangebiet liegt im Stadtteil Hilden-Süd zwischen St.-Konrad-Allee und Richrather Straße. Es wird begrenzt durch die westliche Straßenbegrenzung der St.-Konrad-Allee, die Süd und Westgrenze des Flurstücks 1200, die Nord- und Westgrenze des Flurstücks 794, die Westgrenze der Flurstücke 949, 131, 503, 504, 133, 134, die Südgrenze der Flurstücke 134, 751, 140 und 335, alle in Flur 62 der Gemarkung Hilden.

 

Ziel des Bebauungsplans Nr. 264 ist es, die vorhandenen Grünflächen zu erhalten und einen planerischen Ausgleich zwischen dem vorhandenen Verdichtungspotenzial und dem Erhalt der Grünflächen zu erreichen.

 

Dem Offenlagebeschluss liegt der Entwurf der Begründung mit Stand vom Oktober 2022 zu Grunde.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 20.11.2019 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 264 für den Bereich Gerhart-Hauptmann-Hof/zwischen Richrather Straße und St.Konrad-Allee gefasst. Der Beschluss wurde am 03.12.2019 im Amtsblatt der Stadt Hilden öffentlich bekannt gemacht.

 

Am 18.11.2020 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss, das Verfahren zunächst auf Grundlage des städtebaulichen Entwurfs in den Varianten 1 und 2 weiterzuführen.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB aufgrund der vorliegenden Pandemiesituation nicht als Bürgerinformationsveranstaltung, sondern vom 12.02.2021 bis 26.02.2021 als frühzeitige öffentliche Auslegung im Rathaus sowie in Form einer Online-Beteiligung durchgeführt. Sie wurde in der Presse sowie auf der Webseite der Stadt Hilden und am 03.02.2021 im Amtsblatt bekannt gemacht. Zudem wurden im Plangebiet Informationszettel an die Haushalte verteilt. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde der städtebauliche Entwurf in den Varianten 1 und 2 sowie eine aus der Bürgerschaft eingereichte „Bürgervariante“ vorgestellt.

 

Vom 07.12.2020 bis zum 15.01.2021 erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB.

 

Nach der frühzeitigen Beteiligung wurde der Entwurf überarbeitet, und die neue Variante A sowie die Variante B („Nullvariante“, die nur den Bestand sichert) und die Variante C („Bürgervariante“) dem Stadtentwicklungsausschuss zur Beschlussfassung am 01.09.2021 vorgelegt. Der Stadtentwicklungsausschuss beschloss abweichend eine geänderte, aus der Variante A abgeleitete Variante D des städtebaulichen Entwurfs, die im Bauleitplanverfahren weiterentwickelt werden sollte.

 

Es wurden auf Grundlage dieser Variante D die erforderlichen Gutachten (Artenschutz ASP I, Landschaftspflegerischer Fachbeitrag und Schallschutztechnische Untersuchung) beauftragt und ausgewertet.

 

Die Planung wurde auf Grundlage der Empfehlungen aus den Gutachten sowie der Abwägung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit entwickelt:

 

Das Tiefbau- und Grünflächenamt, Sachgebiet Grünflächen/Forst äußerte Bedenken hinsichtlich der geplanten Tiefgarage im Bereich Richrather Straße 71 - 79. Hier wurde befürchtet, dass die bestehenden Bäume nicht erhalten werden könnten. Eine Nachpflanzung auf der Tiefgarage sei wahrscheinlich nicht möglich.

 

Da in der Planung beabsichtigt wird, die Tiefgarage nicht bis zur Grundstücksgrenze zu führen, sondern östlich der TG die Bäume an der Grundstücksgrenze zu erhalten, wurde die Planung der Tiefgarage beibehalten. Es wird außerdem eine hohe Überdeckung der TG festgesetzt, um eine großzügige Begrünung auf dem Tiefgaragendach zu ermöglichen.

 

Das SG Stadtentwässerung empfahl, im Rahmen der Planung ein geologisches Gutachten zu erstellen, um gem. § 44 Landeswassergesetz die Versickerung der zusätzlich anfallenden Niederschlagswässer auf den Grundstücken zu ermöglichen.

 

Da der Bebauungsplan hauptsächlich der Sicherung des Bestandes dient, und nur geringfügige Erweiterungen ermöglicht werden, ist jedoch kein Entwässerungsgutachten erstellt worden. Aus der direkten Umgebung ist aus diversen Bauvorhaben bekannt, dass der Boden versickerungsfähig ist.

 

Der Nachweis zur Versickerung muss nach jetzigem Stand der Planung in Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens gestellt und abgestimmt werden. Es wird eine Festsetzung getroffen, dass „In den WA (..) das auf Dachflächen und befestigten Grundstücksflächen und auf privaten Erschließungswegen anfallende Regenwasser dezentral auf den Grundstücken zu versickern (ist). Die Art der Versickerung ist mit der zuständigen Behörde (Untere Wasserbehörde) abzustimmen und durch eine wasserrechtliche Erlaubnis genehmigen zu lassen.“

 

Das reine Wohngebiet (Reihenhäuser Gerhart-Hauptmann-Hof 1 - 50) wird von dieser Festsetzung ausgenommen, da diese Reihenhäuser jeweils nur ca. 70m² Gartenfläche haben. Daher wäre es sehr schwierig, hier noch Möglichkeiten zur Versickerung zu schaffen. Zudem sollen hier nur geringfügige Anbauten an den Bestand in einer Tiefe von ca. 3m zugelassen werden (wie sie an einigen Reihenhäusern bereits vorhanden sind). Die auf den durch die Planung ermöglichten Anbauten anfallenden Niederschlagswässer sollen daher wie die der Hauptanlage in den RW-Kanal eingeleitet werden.

 

Das SG Straßenbau / Verkehrswesen empfiehlt, eine ausreichende Anzahl öffentlicher Stellplätze für Anwohner und Besucher vorzusehen. Es wird hier jedoch keine Möglichkeit zur Erhöhung der Anzahl der Stellplätze im öffentlichen Raum gesehen. Rechnerisch könnte sich die Parksituation insgesamt durch die Anlage von Stellplätzen auf privaten Grundstücken in den Allgemeinen Wohngebieten, sowie durch den Bau der Tiefgarage auf dem Grundstück Richrather Straße 71 - 79 entspannen, es sind jedoch keine entsprechenden Vorhaben bekannt.

 

Außerdem empfiehlt das SG Straßenbau / Verkehrswesen die rechtliche Sicherung von Feuerwehrzufahrten und Feuerwehraufstellflächen auf privaten Grundstücken. Da es sich bei der Planung um eine Angebotsplanung handelt, die hauptsächlich den Bestand sichert, und keine konkreten Bauvorhaben vorbereitet werden, können Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen nicht auf Ebene des Bebauungsplans gesichert werden, sondern müssen im Fall eines Bauvorhabens im Baugenehmigungsverfahren bestimmt werden.

 

Die Anregung, an Ein- und Ausfahrten Sichtdreiecke freizuhalten, wird in die Planung übernommen.

 

Es sind keine Anregungen seitens der Bezirksregierung Düsseldorf eingegangen.

 

Das Protokoll zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung liegt der Sitzungsvorlage bei. Die Inhalte der Bürgerbeteiligung wurden geprüft und abgewogen, und wurden dem Stadtentwicklungsausschutz bereits in der Beschlussvorlage WP 20-25 SV 61-034 (Bebauungsplan Nr. 264 für den Bereich Gerhart-Hauptmann-Hof - Bericht aus der frühzeitigen Beteiligung - Vorlage ausgearbeiteter Varianten - Entscheidung über den Entwurf) vorgelegt. Auf dieser Grundlage hat der Stadtentwicklungsausschuss den Städtebaulichen Entwurf, Variante D zur weiteren Bearbeitung beschlossen.

 

Die Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit fanden daher Eingang in die Überarbeitung des städtebaulichen Entwurfes, wie er heute zur Offenlage vorgelegt wird.

 

Nach jetzigem Planungsstand kann der Bebauungsplan zur Offenlage beschlossen werden. Bei einer positiven Beschlussfassung wäre eine Durchführung der Offenlage für die Dauer eines Monats ab Mitte Januar 2023 möglich.

 

 

Gez.

 

Bürgermeister

Dr. Claus Pommer