1. Abwägung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung 2. Offenlagebeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss
1. zu den während
der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Anregungen der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung zu nehmen:
1.1
Schreiben der PLEdoc
GmbH mit Datum vom 08.07.2022
Zur Maßnahme wird mitgeteilt, dass verwaltete Versorgungsanlagen der
nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber von der geplanten Maßnahme
nicht betroffen seien:
•
OGE
(Open Grid Europe GmbH), Essen
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei
Nürnberg
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG
(NETG), Dortmund
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
• Uniper Energy Storage GmbH, Düsseldorf: Erdgasspeicher Epe,
Eschenfelden, Krummhörn
• GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher
Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen (hier Solotrassen in
Zuständigkeit der PLEdoc GmbH)
Dem Schreiben ist ein Übersichtsplan mit markiertem Bereich des
Plangebietes beigefügt, welcher maßgeblich für die Auskunft sei.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen. Die PLEdoc GmbH wird im weiteren
Verfahren beteiligt.
1.2
Schreiben der Rheinbahn
GmbH mit Datum vom 14.07.2022
Gegen die vorbezeichnete Bebauungsplanung bestehen seitens der Rheinbahn
AG keine Einwände.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen. Von einer erneuten Beteiligung
der Rheinbahn GmbH im weiteren Verfahren wird abgesehen.
1.3
Schreiben
des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes (BRW) mit Datum vom 19.07.2022
Grundsätzlich
bestehen seitens des BRW keine Bedenken zur Planung. Es wird jedoch darauf
hingewiesen, dass es sich bei der in Begründung und Planzeichnung als „Abstandsstreifen“
bzw. als „pG = private Grünfläche“ bezeichneten Fläche um einen
vorgeschriebenen und nutzungsfrei zu haltenden Gewässerrandstreifen handle. Dieser sei mit autochthonen, für ein Gewässer typischen
Gehölzen zu bestocken, die den Bachlauf dadurch naturnah beschatten und von
äußeren Einflüssen abschirmen sollen.
Da eine Nutzung des
Gewässerrandstreifens damit ausgeschlossen sei, wird empfohlen, die verwendeten
Begriffe, in „Gewässerrandstreifen“ zu ändern.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Die grundsätzlichen
Aussagen zur Planung werden zur Kenntnis genommen. Der Anregung zur Änderung der
Flächenbezeichnung in „Gewässerrandstreifen“ wird gefolgt. Es wird auf die textliche
Festsetzung 5.2 „Ausschluss jeglicher baulicher Nutzungen“ hingewiesen, die
bereits eine entsprechende Nutzung ausschließt.
1.4
Schreiben des
Behindertenbeirates mit Datum vom 21.07.2022
Aus Sicht des Behindertenbeirates bestehen gegen die Inhalte dieses
Planes keine Bedenken.
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass mit der Einführung der DIN
18040-2 als technische Baubestimmung in NRW ein gültiges technisches Regelwerk
besteht, in dem die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen an die
Barrierefreiheit im Wohnungsbau verankert sind. Hierzu wird auf den Absatz
4.2.3 der DIN 18040-2 hingewiesen, der das verbindlich regelt. „Die barrierefreie
Erreichbarkeit ist gegeben, wenn alle Haupteingänge stufen- und schwellenlos
erreichbar sind“.
Darüber hinaus gibt der Behindertenbeirat zu bedenken, dass in einem
Bauvorhaben, in dem 30 - 40 Personen wohnen werden, ein Behindertenparkplatz
angebracht sei.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen. Die bauordnungsrechtlichen
Anforderungen an die Barrierefreiheit sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung,
sind jedoch im späteren Bauantragsverfahren zu berücksichtigen. Der Anregung
bezüglich Einrichtung eines Behindertenparkplatzes wird gefolgt. Im Bereich des
MFH wird ein Stellplatz in der Bebauungsplanzeichnung entsprechend
gekennzeichnet (Rollstuhl-Symbol) - gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB.
1.5
Schreiben der Stadt
Düsseldorf mit Datum vom 25.07.2022
Die Landeshauptstadt Düsseldorf gibt an, dass deren Belange durch die
Bauleitplanung nicht berührt seien.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen. Die Stadt Düsseldorf wird
dennoch im weiteren Verfahren beteiligt.
1.6
Schreiben der
Kreisverwaltung Mettmann mit Datum vom 26.07.2022
Untere Wasserbehörde
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans bestehen grundsätzlich keine
Bedenken, wenn folgende Hinweise beachtet würden:
Das Plangebiet liegt außerhalb eines Überschwemmungsgebietes für ein HQ
100.
Das Plangebiet liegt außerhalb von Wasserschutzzonen.
Die Starkregengefahrenkarte der Stadt Hilden zeigt Überflutungen des
Plangebietes.
Die Regenwasserentwässerung soll durch Versickerung auf den Grundstücken
erfolgen. Das Entwässerungskonzept ist mit der UWB Kreis Mettmann abzustimmen.
Untere
Immissionsschutzbehörde
Gegen das Bauleitplanverfahren bestehen aus der Sicht des
anlagenbezogenen Immissionsschutzes keine grundsätzlichen Bedenken.
Es wird angeregt, die Verträglichkeit der Wohnnutzungen innerhalb des
Plangebiets mit der angrenzenden Gewerbenutzung (Event- und Cateringunternehmen
Herderstr. 95) in einer schalltechnischen Untersuchung und in einer
Geruchsprognose nachweisen zu lassen.
Untere
Bodenschutzbehörde
Allgemeiner Bodenschutz
Der Bebauungsplan ist ein Bebauungsplan der Innenentwicklung. Das
Plangebiet ist nahezu vollständig mit Gebäuden bebaut, so dass dem Ziel mit
Grund und Boden schonend und sparsam umzugehen entsprochen wird.
Die nach § 202 BauGB in Verbindung mit der DIN 18915 geltenden
Schutzansprüche des Mutterbodens sind bei Errichtung oder Änderung von
baulichen Anlagen im Plangebiet einzuhalten. So ist der Oberboden bei
wesentlichen Änderungen der Erdoberfläche bzw. bei Aushubarbeiten in nutzbarem
Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen.
Altlasten
Für das Plangebiet liegen keine Erkenntnisse, Hinweise oder
Verdachtsmomente zu Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen sowie dadurch
bedingten Beeinträchtigungen vor, so dass diesbezüglich keine Hinweise oder
Anregungen vorgebracht werden.
Kreisgesundheitsamt
Es werden keine Anregungen vorgebracht.
Untere
Naturschutzbehörde
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes.
Auch sonstige Schutzgebiete werden nicht überplant. Eine Beteiligung von
Beirat, KULAN- Fachausschuss sowie Kreisausschuss ist daher nicht erforderlich.
Eingriffsregelung / Umweltprüfung
Der Begründung des Bebauungsplanes ist ein Umweltbericht mit durchgeführter
Umweltprüfung (UP) und Eingriffsbilanzierung beigefügt worden, in dem die
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet
werden. Der Bilanz ist zu entnehmen, dass ein Ausgleichsbedarf über Maßnahmen
im Bereich des B-Plans 64B abgedeckt werden kann. Die Bilanz darf als
ausgeglichen bewertet werden.
Es sind während der Abrisses Maßnahmen zum Baumschutz (v. a. Stamm und
Wurzelwerk) vorzusehen, um Schädigungen aus Unachtsamkeit zu vermeiden.
Artenschutz
Die vorgelegte ASP I kommt zu folgendem Ergebnis:
„Vor dem Hintergrund fehlender Habitatbestandteile bzw. unzureichender
Habitatqualität auf der Vorhabenfläche ist eine erhebliche Beeinträchtigung der
im FIS verzeichneten „planungsrelevanten“ Amphibien-, Reptilien- und Libellenarten
sowie der meisten verzeichneten Vogelarten auszuschließen.“ Dieser Einschätzung
schließt sich die UNB an.
Weiter heißt es auf Seite 17 der ASP:
„Die Existenz von Sommer- und Winterquartieren von Fledermäusen ist
derzeit nicht zweifelsfrei auszuschließen. Es bedarf daher zunächst einer
dreimaligen Untersuchung mit einem Ultraschalldetektor zwischen Ende Juni und
Ende Juli sowie einer entsprechenden Ergänzung des Artenschutzgutachtens.
Aufgrund der Vielzahl an potentiellen Quartieren, ist – unabhängig vom Ergebnis
der Ultraschalldetektion – der Abbruch im Winter durchzuführen (1. November bis
28./29. Februar).“
Eine abschließende artenschutzrechtliche Stellungnahme kann erst nach
Vorliegen der Untersuchungen und Bewertung der Betroffenheit von Wochenstuben
von Fledermäusen sowie der ggf. erforderlichen Vermeidungs- und vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen einer ASP II erfolgen.
Bezüglich der Betroffenheit des Stares wird in der ASP festgestellt:
„Die Prüfung konnte bisher eine Betroffenheit des Stares nicht
ausschließen. Ein Ausschluss kann mit einer Kartierung erfolgen, ein pauschaler
Ersatz kann aus gutachterlicher Sicht alternativ erfolgen, soweit durch die
Wahl des Abrisszeitraumes eine Tötung oder Verletzung nicht flugfähiger Tiere
ausgeschlossen wird, wie durch die Festlegung zum Schutz von Fledermäusen
bereits sichergestellt ist.“
Es ist noch darzustellen, welche Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen für
den Star vorgesehen sind.
Weiter wird in der ASP vorgegeben:
„Hinsichtlich Brutgeschehen bei nicht planungsrelevanten Vogelarten sind
Verbotstatbestände auszuschließen, wenn der Abbruch außerhalb der Brutzeit
erfolgt. Zudem sind die gesetzlich vorgeschriebenen Rodungszeiten in der Zeit
vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar einzuhalten. Mit dem Rodungsgut ist wie
beschrieben vorzugehen.“ Dieser Einschätzung schließt sich die UNB an.
Es wird weiterhin angeregt, die allgemeinen Empfehlungen der ASP auf S.
17 und 18 umzusetzen.
Aus planungsrechtlicher
Sicht:
Der Regionalplan Düsseldorf (RPD) stellt das Plangebiet „Schalbruch
32-36“ als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar.
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Hilden stellt das
betroffene Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Die Planungsmaßnahme entspricht
den derzeitigen FNP-Darstellungen der Stadt Hilden. Damit kann der
Bebauungsplan als aus den Darstellungen des FNP entwickelt angesehen werden.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Zur Eingabe der
Unteren Wasserbehörde:
Die Hinweise werden beachtet. Ein Entwässerungskonzept wird im weiteren
Verfahrensverlauf erstellt und mit der der UWB Kreis Mettmann abgestimmt.
Zur Eingabe der
Unteren Immissionsschutzbehörde:
Der Anregung der
Unteren Immissionsschutzbehörde wird aus folgenden Gründen nicht gefolgt:
Aufgrund der geringen Größe des Betriebes (es werden die Räumlichkeiten einer
ehemaligen kleinen Gastwirtschaft genutzt, die verträglich zu einem
„Allgemeinen Wohngebiet WA“ der BauNVO (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) war) gehen derzeit
weder relevante geruchliche noch lärmbezogene Emissionen von dem Betrieb aus.
Beschwerden liegen nicht vor. Hinzu kommt die Art des Betriebs, wonach die
Catering-Produkte in vielen Fällen an den Eventstandorten gefertigt werden,
nicht am Standort Herderstraße 95. Für eine Ausweitung des Betriebes vor Ort
bestehen keine Kapazitäten, da dann die Charakteristik eines Allgemeinen
Wohngebietes nicht mehr eingehalten werden könnte. Nach Auskunft der
städtischen Wirtschaftsförderung suchen die Betreiber ein anderweitiges Gewerbegrundstück
in Hilden.
Zur Eingabe der
Unteren Bodenschutzbehörde:
Die Aussagen zum allgemeinen Bodenschutz und zu Altlasten werden zur
Kenntnis genommen. Die nach § 202 BauGB in Verbindung mit der DIN 18915
geltenden Schutzansprüche des Mutterbodens werden berücksichtigt.
Zur Eingabe der
Unteren Naturschutzbehörde:
Die Aussagen zum Landschaftsplan und zur Eingriffsregelung /
Umweltprüfung werden zur Kenntnis genommen. Der Hinweis, dass während des
Abrisses Maßnahmen zum Baumschutz (v. a. Stamm und Wurzelwerk) vorzusehen sind,
um Schädigungen aus Unachtsamkeit zu vermeiden, wird berücksichtigt.
Die Anmerkungen und Einschätzungen der UNB zum Artenschutz bzw. zur
vorgelegten ASP werden zu Kenntnis genommen. Die erforderlichen Untersuchungen
zu Fledermäusen und zum Star wurden durchgeführt und die ASP entsprechend
ergänzt.
Der Forderung der Darstellung der Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen für
den Star wurde ebenfalls gefolgt und die ASP entsprechend ergänzt.
Der Anregung, die allgemeinen Empfehlungen der ASP auf S. 17 und 18
umzusetzen, wird nicht gefolgt, da es sich lediglich um allgemeine, aus
gutachterlicher Sicht wünschenswerte, Empfehlungen handelt.
Zur Eingabe aus
planungsrechtlicher Sicht:
Die Aussagen aus planungsrechtlicher Sicht werden zur Kenntnis genommen.
1.7
Schreiben LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland mit Datum vom 27.07.2022
Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des
Bodendenkmalschutzes sind nicht erkennen. Zu beachten ist, dass Untersuchungen
zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden.
Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich.
Des Weiteren ergeht ein Hinweis zur Vorgehensweise beim Auftreten
archäologischer Bodenfunde und Befunde.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussage und der Hinweis beim Auftreten archäologischer Bodenfunde
werden zur Kenntnis genommen. Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
wird im weiteren Verfahren beteiligt.
1.8
Schreiben der Stadtwerke
Hilden GmbH mit Datum vom 27.07.2022
Die Wasser- und Gasversorgung sei gesichert. Der Anschluss müsse in
einem direkt angrenzenden Hausanschlussraum zur öffentlichen bzw. privaten
Straße erfolgen.
Eine Verlegung von Versorgungsleitungen ins Plangebietinnere sei mit
Grunddienstbarkeit realisierbar.
Eine Versorgung mit Glasfaseranschlüssen sei aus dem nördlichen
Gehwegbereich möglich. Im Zuge der Erschließung solle ein DN100 Kabelschutzrohr
aus dem öffentlichen Bereich bis in den Bereich der Hauseinführungen mitverlegt
werden. Die Hauseinführungen sollten für einen Einbau von
Telekommunikationskabeln mehrerer Telekommunikationsdienstleister vorgerüstet
sein.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Nähere Aussagen zum Leistungsbedarf der Objekte werden im weiteren
Verlauf der Planung gemacht.
Die Hinweise zu Wasser und Gasversorgung und zur Versorgung mit
Glasfaseranschlüssen und zum Einbau von Telekommunikationskabeln werden zur
Kenntnis genommen und im weiteren Verlauf der Planung berücksichtigt. Die
Stadtwerke Hilden GmbH wird im weiteren Verfahren beteiligt.
1.9
Schreiben Bund für
Umwelt -und Naturschutz LV NW, Ortsgruppe Hilden mit Datum vom 29.07.2022
Die BUND Ortsgruppe Hilden weist zunächst darauf hin, dass es sich bei
der Stellungnahme um eine, innerhalb der geforderten Antwortfrist, vorläufige
erste Stellungnahme handele. Dem Schreiben der BUND Ortsgruppe Hilden sind
mehrere Anlagen beigefügt.
Zu Rechtsgrundlagen:
Es wird auf das seit dem Jahr 2021 zusätzlich existierende NRW
Klimaanpassungsgesetz und dessen verschärften Bedingungen hingewiesen. Es wird
gefordert, dass diese in den aktuellen Planungen behandelt werden sollen.
Hierzu werden die folgenden Paragrafen aus einer Veröffentlichung der NRW
Landesregierung zitiert:
„§ 4 Umsetzung der
Klimaanpassungsziele durch die Landesregierung
(5) Bei der Begrenzung
der negativen Folgen des Klimawandels und der Steigerung der Klimaresilienz
kommen dem Schutz und dem Ausbau der grünen Infrastruktur eine besondere
Bedeutung zu.“
„§ 5 Klimaanpassung
durch andere öffentliche Stellen
(1) Die anderen
öffentlichen Stellen haben ebenfalls eine Vorbildfunktion zur Anpassung an den
Klimawandel und erfüllen diese in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.“
„§ 6
Berücksichtigungsgebot
Das
Berücksichtigungsgebot konkretisiert die allgemeine Vorbildfunktion der
öffentlichen Hand und kommt bei allen ihren Planungen und Entscheidungen zum
Tragen, soweit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Entscheidungsspielräume
bestehen. Das Gebot umfasst sowohl Verwaltungsentscheidungen mit Außenwirkung
als auch Entscheidungen ohne Außenwirkung. …..
In einigen
Bundesgesetzen, wie dem Baugesetzbuch, wird die Klimaanpassung bereits
ausdrücklich als zu berücksichtigendes öffentliches Interesse aufgeführt, in
anderen Gesetzen ist dies jedoch bisher nicht der Fall.“
Dies würde belegen, dass die Berücksichtigung der Klimaanpassung in
Bauplanungsangelegenheiten bereits im BauGB vorgeschrieben sei. Eine
Berücksichtigung würde daher auch im Rahmen der aktuellen Planung erwartet.
Zu Besitz- und
Nutzungsverhältnisse sowie Flächenaufteilung:
Es wird auf die Flächenaufteilung des Plangebietes hingewiesen (gesamt
3.100. qm), wovon sich „rund 750 qm im Besitz des Eigentümerehepaares“ befänden
und 2.350 qm Gartenflächen den Wohngebäuden „zugeordnet“ seien. Es wird auf das
Flurstück (42) hingewiesen, welches sich im Eigentum der Stadt Düsseldorf
befände. Gerade die Gartenflächen und auch die Grundstücke der Stadt Düsseldorf
– besonders auch die Uferbereiche des Hoxbach, werden von der BUND Ortsgruppe
Hilden, genauso wie es auch die Landesregierung NRW tun würde, als
klimarelevant angesehen.
Außerdem seien auch die Notwendigkeiten der WRRL
[Wasserrahmenrichtlinie] zu beachten, wonach spätestens bis 2027 ein guter
ökologischer Zustand auch hier erreicht werden soll. Es wird für unzulässig
bzw. für bedenklich gehalten, dass versucht würde, das Gelände im Gegensatz zu
den rechtlichen Vorgaben zu vermarkten.
Zur Beschreibung des
Plangebietes und des Umfeldes:
In der Beschreibung des Umfeldes über die Straße Schalbruch würde
fehlen, dass dort Mehrfamilienhäuser das Stadtbild prägen würden. Es solle
nicht vermittelt werden, es handele sich um ein „typisches
Einfamilienhaus-Gebiet“, in dem man deshalb nun bei „Ebbe“ Einfamilienhäuser in
Bachnähe platzieren und verkaufen bzw. vermieten möchte.
Fragen aus der
Bürgeranhörung
Es werden Fragen von Bürger und Bürgerinnen aus dem Protokoll der
Informationsveranstaltung zitiert und die Antworten dazu bewertet.
Auf die Frage danach, ob eine öffentliche Förderung im Bebauungsplan
festgeschrieben werden könne, sei nicht erörtert worden, ob es wegen
„rechtlichen“ Widerständen Probleme mit „öffentlicher Förderung“ geben könne.
Außerdem sei auf darauf resultierende Risiken ebenfalls nicht hingewiesen
worden.
Die Antwort auf die Frage nach den Beweggründen des Verkaufs, wird als
unpräzise und „Falsch“ hinsichtlich der Flächeninanspruchnahme angesehen. Ein
Vergleich der bisherigen baulichen Nutzung mit der Planung würde eine zum Bach
hin zusätzliche Bebauung auf bisher unbebauten Flächen zeigen. Hierzu wird auf
folgende Anlage verwiesen:
Anlage
1: Bebauung und Verkauf bei
Ebbe – bei Starkregen abgesoffen; Stellungnahme BUND, Ortsgruppe Hilden
Die Antworten auf den Bürgerhinweis, dass das Gebiet früher bereits von
Hochwasser betroffen war, werden als nicht wirklich „hochwassersensibel“
angesehen. Es wird nochmals auf die oben dargestellte Anlage verwiesen. In
dieser Karte sei das gesamte geplante Baugebiet (bei dem Starkregenindex 10 aus
der Gefahrenkarte der Stadt Hilden) tiefblau eingefärbt (entspricht einer
Fluthöhe von mindestens 100 cm).
Die auf der Bürgerinformationsveranstaltung angeführte
„Starkregenmanagementkarte“ könne nur als rückwärtsgewandte „Hoffnungskarte“
angesehen werden. Auch wenn dies der „amtlichen Vorausschau“ folge, würden doch
die Ereignisse der jüngeren Zeit zeigen, dass dies keine risikoadäquate
Vorausplanung sei für eine beabsichtigte Nutzung für mindestens 50 Jahre (also
bis in das Jahr 2070). Ein Rückgriff auf das Starkregenereignis vom Juli 2021
tauge nicht, um zu erwartende Risiken abzubilden.
Es wird davor gewarnt, die damaligen Regenmengen auch für die folgenden
Jahre und Jahrzehnte weiter zu unterstellen.
Es wird für unverantwortlich gehalten, in einer öffentlichen Anhörung
ohne Hinweis auf wahrscheinliche und mögliche Risiken „zu Gunsten“ eines an
Vermarktung interessierten Eigentümer-Investor zu referieren.
Zur Wertung der
Stellungnahme als vorläufige Stellungnahme:
Gutachten etc. seien teilweise noch nicht erstellt. Andere Gutachten
(wie zum Artenschutz und Hydrologie), die bereits erstellt sein sollen, seien
bei der Stadt Hilden nicht abrufbar gewesen. Folgender Screenshot wird
beigefügt:
Anlage
2: Angesprochene Gutachten
nicht bei der Stadt Hilden abrufbar-26.07.22; Stellungnahme BUND, Ortsgruppe
Hilden
Zu Klimagutachten:
Das Klimagutachten aus dem Jahr 2009 dürfte mittlerweile „überholt“
sein. Im Rahmen anderer Verfahren („Bungert-Gelände“) seien bereits neuere
Untersuchungen bzw. Gutachten zitiert worden. Die Planungen sollten sich nicht
auf 13 Jahre alte Gutachten berufen.
Allerdings würde in diesem älteren Gutachten schon als eine Aufforderung
folgende zu lesen sein: „Es sollte möglichst wenig neu versiegelt werden
(Bewahrung eines hohen Vegetationsanteil)“.
Es wird auf Seite 18 der „Begründung mit Umweltbericht“ hingewiesen und
das folgende Geschriebene als nicht seriös bewertet. „Die Ergebnisse dieser Karten
sind in Bebauungsplanverfahren zu berücksichtigen.“
Es würden lediglich die für das sog. Scenario 2 erstellten Karten
berücksichtigt und dazu Maßnahmen erläutert. Diese Maßnahmen seien nicht
geeignet, zukünftigen Gefahren wirksam zu begegnen.
Das sog. 100-jährige mit einer angenommenen Gesamtniederschlagshöhe von
50,9 mm würde Regen-Ereignisse unterstellen, die weit unterhalb der aktuell zu
erwartenden und in 2021 bereits „erreichten“ Mengen liegen würden (es wird
nochmals auf die Anlage 1 verwiesen). Mit diesen Informationen mögliche
Käufer*innen in den „April zu schicken“ sei unverantwortlich.
Zu Ziel und Zweck des
Planungsentwurfs:
Die Aussage „der Abstand zum … Hoxbach soll vergrößert … werden“ sei
eine Täuschung, weil die Bebauung deutlich sichtbar näher an den Hoxbach
heranrücken würde.
Bei diesen schwierigen Verhältnissen sei ein Bebauungsplan im
„Regelverfahren“ nicht nur ein falsches Signal, sondern auch eine „Täuschung“
der Öffentlichkeit und möglicher Kauf- und Mietinteressenten.
Es wird in Frage gestellt, ob es für diesen Bereich eine
Elementarversicherung geben könne. Wenn das nicht der Fall sei, dürfte bei
zukünftigen Bewohnern nach dem nächsten Starkregen existenzielle Notlagen
ausgelöst werden.
Die Neubebauung in diesem Bereich sei nicht für zielführend und es wird
ein „Moratorium“ vorgeschlagen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Hinweis, dass es sich um eine vorläufige erste Stellungnahme handele,
wird zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Landesbüro der
Naturschutzverbände NRW ohnehin im Rahmen der Offenlage noch ein weiteres Mal
beteiligt wird. Auf die seitens der BUND Ortsgruppe Hilden beigefügten Anlagen
wird im Rahmen der Stellungnahme eingegangen. Auf das ebenfalls beigefügte Foto
eines angeblichen Anwohners, welches eine überflutete Wiese, Tage nach dem
Hochwasser 2021 zeigen soll, wird nicht eingegangen, da es weder zu verorten
noch näher zu verifizieren ist.
Zu Rechtsgrundlagen:
Sowohl bereits länger existierende als auch neuere Rechtsgrundlagen mit
Bezug zu im Rahmen der Bauleitplanung zu beachtenden klimatischen Aspekten
werden in der vorliegenden Planung bereits entsprechend berücksichtigt. So hat
gerade die vorliegende Planung u.a. zum Ziel, vorhandene Grünstrukturen, wie
z.B. einen 5 m breiten Streifen zum Hoxbach hin, planerisch zu sichern und
jegliche Nutzung hierin auszuschließen. Gegenüber der heutigen Situation, die
bereits durch eine Versieglung mit zahlreichen Haupt- und Nebengebäuden sowie
Nebenanlagen (letztere aktuell auch im 5 m Streifen zum Hoxbach) gekennzeichnet
ist, tritt durch die Planung keine Verschlechterung ein, im Gegenteil. In der
Planung sind darüber hinaus weitere Maßnahmen berücksichtigt, die der rechtlich
geforderten Anpassung an den Klimawandel explizit entsprechen. So sind zum
einen extensive Dachbegrünungen auf Flachdächern der Doppelhaushälften sowie
der Garagen-/Carportdächern festgesetzt. Zum anderen sind zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Festsetzungen zur
Verwendung von wasserdurchlässigen Materialien für private Zufahrten, Terrassen
und Gartenwegen getroffen worden. Des Weiteren ist zum Schutz des
Artenreichtums und des Mikroklimas eine Festsetzung zur Begrünung von
Vorgartenbereichen gemacht worden.
Nicht zuletzt wurden im Rahmen der naturschutzfachlichen
Eingriffsregelung der planerische Eingriff und die Notwendigkeit von
Kompensationsmaßnahmen ermittelt und bewertet. Demgemäß werden die Eingriffe in
den Naturhaushalt vollständig im Plangebiet ausgeglichen.
Zu Besitz- und
Nutzungsverhältnisse sowie Flächenaufteilung:
Was die Besitz-, Nutzungsverhältnisse und die Flächenaufteilung
betrifft, so wird darauf verwiesen, dass sich die gesamten rd. 3.100. qm
Plangebiet, mit Ausnahme des rd. 12 qm großen Grundstückes der Stadt
Düsseldorf, im Besitz des Eigentümerehepaares befinden. Ein Erwerb des
letztgenannten Grundstücks durch das Eigentümerehepaar ist vorgesehen
(Abstimmungen haben bereits stattgefunden). Von diesen rd. 3.100 qm sind
aktuell 795 qm versiegelte Fläche (siehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag -
Eingriff-/Ausgleichsbilanzierung) und 1.590 qm Gartenfläche (strukturarm).
Wie bereits ausgeführt, werden gerade erst durch die
Planung vorhandene Grünstrukturen, wie z.B. der 5 m breite Streifen zum Hoxbach
hin (hier fällt auch das Grundstück der Stadt Düsseldorf darunter), planerisch
gesichert. Entgegen der Meinung der BUND Ortsgruppe Hilden wird dieser Bereich
also gerade nicht vermarktet. In Abstimmung mit dem BRW
(Bergisch-Rheinischer-Wasserverband) wurde die Bezeichnung des Bereichs in
„Gewässerrandstreifen“ geändert und eine Festsetzung zur Bepflanzung mit
autochthonen, für ein Gewässer typischen Gehölzen, hinzugefügt.
Was den Schutz der als klimarelevant angesehenen Gartenflächen betrifft,
so wird darauf verwiesen, dass im Bebauungsplan eine städtebaulich unerwünschte
Bebauung und Versiegelung der Grundstücke, insbesondere auch durch grundsätzlich
zulässige Nebenanlagen, explizit begrenzt wurde. Hierzu wurde festgesetzt, dass
die in den allgemeinen Wohngebieten (WA1 und WA2) festgesetzte GRZ von 0,4
durch die Grundflächen baulicher Haupt- und Nebenanlagen (inkl. Terrassen, Wege
und Zufahrten) nur bis zu einer Grundflächenzahl von maximal 0,6 überschritten
werden darf. Weitere Überschreitungen, auch in geringfügigem Ausmaß, sind
unzulässig. Hierdurch soll ein möglicher für die örtlichen Verhältnisse
untypischer Versieglungsgrad vermieden und eine erwünschte Begrünung der
nichtüberbaubaren Grundstückflächen begünstigt werden.
Ohne diese Festsetzung wäre dagegen ein Erhalt der Gartenflächen nicht
in dem Maße gesichert, da diese, wie bereits heute geschehen, bspw. durch
zulässige Nebenanlagen überbaut werden dürften.
Zur Beschreibung des
Plangebietes und des Umfeldes:
Das städtebauliche Umfeld wird berücksichtigt. Entsprechend ist entlang
der Straße Schalbuch der Bau eines Mehrfamilienhauses vorgesehen. Die
Doppelhaushälften sind dagegen lediglich im rückwärtigen Bereich des
Plangebietes vorgesehen, wo sich angrenzend ebenfalls vornehmlich
Einfamilienhäuser befinden. Die geplante Bebauung fügt sich vollständig in das
städtebauliche Umfeld ein.
Zu Fragen aus der
Bürgeranhörung
Zunächst wird darauf verwiesen, dass es sich bei den durch die BUND
Ortsgruppe Hilden zitierten Passagen aus der Bürgerinformationsveranstaltung um
Teile des Protokolls der Informationsveranstaltung handelt. Darin wird explizit
darauf verwiesen, dass es sich nicht um ein Wortprotokoll handelt, sondern um
ein Inhaltsprotokoll. Sowohl die Fragen der anwesenden Bürger und Bürgerinnen
als auch Antworten der Vertreter des Planungsamtes und des beauftragten
Planungsbüros sind daher nicht wortwörtlich dargestellt. Es handelt sich
jeweils um eine Darstellung der Kernaussagen bzw. der wesentlichen Inhalte.
Bewertungen der in diesem Protokoll dargestellten Inhalte seitens der
BUND Ortsgruppe Hilden können daher nur als unvollständig angesehen werden, da
der BUND Ortsgruppe Hilden nur die Kernaussagen bzw. wesentlichen Inhalte der
Fragen/Antworten bekannt sind. Insbesondere die Vorwürfe, Sachverhalte wären
unvollständig erörtert, auf Risiken nicht hingewiesen worden, oder Antworten
unpräzise gegeben worden, werden daher zurückgewiesen.
Bezüglich der Eingabe zu „rechtlichen“ Widerständen und Problemen mit
„öffentlicher Förderung“ wird angemerkt, dass die Schaffung öffentlich
geförderten Wohnraums in dem MFH an der Straße Schalbruch vor Satzungsbeschluss
durch einen städtebaulichen Vertrag zwischen dem Bauherrn und der Stadt
gesichert wird.
Bezüglich der beigefügten Anlage 1 Bebauung und Verkauf bei Ebbe – bei
Starkregen abgesoffen; Stellungnahme BUND, Ortsgruppe Hilden wird auf die
Kartendarstellung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages (Bestand) verwiesen
und insbesondere der Teil, welcher die tatsächliche heutige Bebauung darstellt.
Hier wird noch einmal deutlich, dass die Grundstücke bereits heute zu einem
großen Teil, sogar bis direkt an die Böschung des Baches, versiegelt sind. Die
tatsächliche Situation entspricht eben nicht der Katastergrundlage, welche die
BUND Ortsgruppe Hilden in ihrer Anlage 1 verwendet. Es wird korrekt angemerkt,
dass zum Teil Bebauung auf bisher unbebauten Flächen geplant ist, andererseits
wird aber auch Bebauung auf anderen Flächen zurückgenommen und versiegelte
Flächen entsiegelt. Im Ergebnis bleiben großzügige Gartenflächen erhalten und
der 5 m breite Streifen entlang des Hoxbaches wird entsiegelt und zukünftige
bauliche Nutzungen hierin planerisch ausgeschlossen.
Abb.
1: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag –
Kartendarstellung Bestand (links), Stand Juni 2022 und beschlossener
Städtebaulicher Entwurf (rechts)
Die Kritik an der Verwendung der „Starkregenmanagementkarte“, anstatt
der durch die BUND Ortsgruppe angeführten Gefahrenkarte mit Starkregenindex 10
der Stadt Hilden, wird nicht geteilt.
Im Jahr 2021 wurde ein kommunales Handlungskonzept zum
Starkregenrisikomanagement mit Starkregengefahrenkarten für die Stadt Hilden
erstellt. Im Rahmen des Projekts sind Starkregengefahren- und -risikokarten
sowie je eine Fachkarte zu dem Handlungskonzept „Flächenvorsorge“ und „Krisenmanagement“
erarbeitet worden. Die Ergebnisse dieser Karten sind in Bebauungsplanverfahren
zu berücksichtigen.
Gemäß der Gefahrenkarte (Szenario 2; KOSTRA Modellregen 100-jährlich)
ergibt sich eine Betroffenheit für Teile des Plangebietes. Für das Szenario 2
wurde ein „regional differenziertes, statistisches Regenereignis“ mit der Dauer
von einer Stunde und einer Jährlichkeit von 100 Jahren angenommen, das zu einem
außergewöhnlichen Oberflächenabflussereignis führt. In Teilen des Plangebietes
kommt es demgemäß zu einer maximalen Überflutungstiefe 10 bis 50 cm.
Die Berücksichtigung dieser Gefahrenkarte, welche auf dem beschriebenen
Szenario basiert, wird auch mit Blick auf die Zukunft als ausreichend
angesehen.
Es wird darauf verwiesen, dass im Rahmen des weiteren Planverfahrens des
Vorhabens der seitens der Stadtverwaltung Hilden empfohlene Leitfaden
„Wassersensibel planen und bauen“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln
berücksichtigt wird. Darüber hinaus beinhaltet die Planung die Festsetzung von
extensiven Dachbegrünungen auf Flachdächern und Carports sowie einen Erhalt der
für das Plangebiet und dessen Umgebung typischen Grünflächenanteils, dies u.a.
mit dem Ziel der Verbesserung der Regenrückhaltung bei Starkregenereignissen.
Zur Wertung der
Stellungnahme als vorläufige Stellungnahme:
Entgegen der Darstellung der BUND Ortsgruppe Hilden standen die
entsprechenden Gutachten zur Hydrogeologie und zur Artenschutzprüfung der Stufe
1 während des gesamten Zeitraums der Beteiligung zur Verfügung. Dies zeigt
insbesondere auch der seitens der BUND Ortsgruppe Hilden beigefügte Screenshot
vom 26.07.2022. Hier sind die entsprechenden Gutachten unter dem Punkt
„Gutachten“ aufgeführt. Betitelt mit „Hydrogeologische Gutachten-10/2021“ und
„Artenschutzvorprüfung AVP 1 Stand 01/2022“. Darüber hinaus sind die
wichtigsten Ergebnisse und Inhalte dieser Gutachten in der Begründung zum
Bebauungsplan sowie in der Bebauungsplanzeichnung enthalten, welche der BUND
Ortsgruppe Hilden im Rahmen der Beteiligung vorlagen. Bei Problemen mit dem Herunterladen
der Inhalte hätte sich die BUND Ortsgruppe Hilden jederzeit an den
entsprechenden Ansprechpartner seitens der Stadtverwaltung oder des beauftragten
Planungsbüros wenden können. Die jeweiligen Kontaktdaten sind an gleicher
Stelle der Internetseite der Stadt Hilden aufgeführt, auf der auch die
Dokumente zum Herunterladen aufgeführt sind.
Zu Klimagutachten:
Die Kritik hinsichtlich der Berücksichtigung des Klimagutachtens aus dem
Jahr 2009 wird zurückgewiesen. Die Aussagen und Ergebnisse des Gutachtens für
den Bereich des Plangebietes haben sich nicht verändert. Genauso wenig, wie
sich etwas an der Situation des Plangebietes oder dessen unmittelbarer Umgebung
geändert hat. Die Aussagen haben daher weiterhin Bestand und werden im Rahmen
der Planung berücksichtigt. So geschieht der planerische Eingriff maßvoll,
extensive Dachbegrünungen auf Flachdächern und Carports/Garagen sind
vorgesehen, der Luftaustausch mit der Umgebung wird möglichst nicht
beeinträchtigt und der Erhalt von Grünstrukturen ist vorgesehen.
Zu den erneuten Anmerkungen bezüglich des Umgangs mit
Starkregenereignissen wird auf die entsprechenden Stellungnahmen zum Punkt
„Fragen aus der Bürgeranhörung“ verwiesen.
Zu Ziel und Zweck des
Planungsentwurfs:
Wie bereits ausgeführt, werden gerade erst durch die Planung vorhandene
Grünstrukturen, wie z.B. der 5 m breite Streifen zum Hoxbach hin, planerisch
gesichert. Heute dort vorhandene bauliche Nutzungen werden entfernt.
Nichtsdestotrotz rückt die geplante Doppelhausbebauung näher an den Hoxbach
heran. Eine Bebauung in diesem Bereich, z.B. durch zulässige Nebenanlagen, ist
jedoch bereits heute möglich und zum Teil auch erfolgt.
Der Hinweis auf die Elementarversicherung wird zur Kenntnis genommen.
Der Abschluss einer Elementarversicherung ist ein wichtiger ergänzender
Baustein der Vorsorgemaßnahmen. Informationen zur Elementarversicherung sind
z.B. auf der Homepage des Umweltministeriums Nordrhein-Westfalen abrufbar.
Mit dem Bebauungsplan werden wichtige planerische Ziele verfolgt. So
werden u.a. die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, dringend
benötigten und zum Teil öffentlich geförderten Wohnraum zu errichten sowie den
Abstand zum an der nördlichen Grundstücksgrenze liegenden Hoxbach
planungsrechtlich zu sichern. Der Forderung nach einem „Moratorium“ für dieses
Bebauungsplanverfahren wird daher nicht gefolgt.
2. die Anregungen aus dem
Protokoll zur Bürgeranhörung am 02.06.2022 werden zur Kenntnis genommen.
3. die öffentliche
Auslegung des Bebauungsplans Nr. 64B sowie
die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange bei
der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017
(BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 08.Oktober
2022 (BGBl. I S. 1726).
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Hilden-Nord zwischen
der Straße Schalbruch und dem Verlauf des Hoxbach. Es wird begrenzt durch die westliche
Grenze des Flurstückes 33 im Westen, die Böschungsoberkante des Hoxbaches im
Norden, die Ostgrenze des Flurstückes 37 im Osten und die Straße Schalbruch im
Süden. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 0,31 ha.
Ziel des Bebauungsplans Nr. 64B ist es, im Plangebiet eine Wohnbebauung,
bestehend aus Ein- und Mehrfamilienhäusern, zu ermöglichen. Dabei sollen auch
Klimaschutzaspekte Berücksichtigung finden.
Dem
Offenlagebeschluss liegt die Begründung vom Oktober 2022 zu Grunde.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Antrag zur Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, für die Grundstücke Schalbruch 32-36 im Hildener Norden qualifiziertes Baurecht zu schaffen, stammt aus dem Juli 2020.
Nach planerischen Konkretisierungen wurde dieser Antrag im Januar 2021 durch den Stadtentwicklungsausschuss beraten; es erfolgte eine mehrheitliche Zustimmung zu der Idee, hier mittels eines Bebauungsplanes private Baumöglichkeiten zu schaffen.
Daraus erfolgte im Juni 2021 der Aufstellungsbeschluss durch den Stadtentwicklungsausschuss und damit der offizielle Beginn des Aufstellungsverfahrens. Im städtischen Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht wurde der Aufstellungsbeschluss ebenfalls im Juni 2021.
Die Entscheidung über den weiter zu verfolgenden städtebaulichen Entwurf erfolgte durch den Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung im Oktober 2021.
Diesem Beschluss schloss sich eine Phase der planerischen Detailarbeit und der Erstellung erster Fachgutachten an. Im Anschluss wurde dann im Juni 2022 eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.
Die Veranstaltung in der Gemeinschaftsgrundschule Elbsee war gut besucht, das Protokoll der Veranstaltung liegt dieser Sitzungsvorlage bei (siehe Anlage 2).
Ebenfalls im Juni begann die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, die Ende Juli 2022 endete (eingegangene Anregungen siehe Anlage 1).
Die eingegangenen externen Anregungen werden
im Beschlussvorschlag dargelegt und es wird ein Vorschlag zur Abwägung gemacht.
Es gingen zudem Anregungen und Hinweisen
städtischer Dienststellen ein. So wurden nach Hinweisen der Feuerwehr und von Seiten
des Sachgebietes Straßenbau / Verkehrswesen die Feuerwehrzufahrts-,
Aufstellflächen und Feuerwehrbewegungszonen geprüft. In der Begründung zum
Bebauungsplan wurde ergänzt, dass Details zum Thema Brandschutz im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens geklärt werden und die im Bebauungsplan enthaltenen
Festsetzungen eine regelkonforme Berücksichtigung von Brandschutzaspekten nicht
behindern.
Von Seiten des Sachgebietes Straßenbau /
Verkehrswesen erging auch ein Hinweis, dass zur zweckmäßigen Erschließung der
Grundstücke keine öffentlichen Parkplätze im Straßenraum entfallen müssten. Der
Bereich zwischen der westlichen Zufahrt zum Plangebiet und den geplanten Senkrechtstellplätzen
an der Ostseite des Planbereiches sei daher neu auszugestalten und öffentliche
Stellplätze und/oder Baumscheiben anzuordnen.
Von Seiten der Stadtentwässerung wurde auf
die im Grenzbereich liegende Sickerfähigkeit des Bodens hingewiesen, weswegen
ggf. mehr Fläche in Anspruch genommen werden müsse. Im weiteren Planverfahren
wird ein entwässerungstechnischer Entwurf für die Gesamtentwässerung des
Plangebietes durch ein Fachbüro erstellt. Des Weiteren wurde darauf
hingewiesen, dass bei einem Starkregenereignis der Bemessungsregen auf dem
Grundstück zurückzuhalten und Notwasserüberläufe anzulegen seien. Durch das
Geländerelief und bauliche Vorkehrungen sei sicherzustellen, dass über
Öffnungen an Gebäuden keine Wasserschäden entstehen.
Von Seiten des SG Grünflächen ergingen
Anregungen zur Formulierung der Festsetzung des zum Erhalt gekennzeichneten
Baumes, zur Formulierung der Festsetzung zur Dachbegrünung und zur
Notwendigkeit der Ergänzung einer Pflanzliste, ein. Den Anregungen wurde
teilweise gefolgt. Die Ergänzung einer Pflanzliste ist im vorliegenden Entwurf
nicht mehr nötig, da auf die Festsetzung zum Erhalt des Baumes aufgrund der
Empfehlung im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zugunsten einer naturnahen
Gewässerentwicklung verzichtet wird.
Eingegangenen Anregungen des Bauverwaltung-
und Bauaufsichtsamtes wurde gefolgt.
Nach der Auswertung der eingegangenen Anregungen und der Präzisierung bzw. Anpassung der Planungen ist der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 64B nunmehr soweit gediehen, dass die zweite Phase der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung durchgeführt werden kann.
Der Bebauungsplan beinhaltet weiterhin die Möglichkeit zum Bau eines Mehrfamilienhauses (in dem auch einige öffentlich geförderte Wohnungen erstellt werden sollen) sowie vier Einfamilienhäusern in Form zweier Doppelhäuser.
Hinsichtlich der Flächenbilanz hat der landschaftspflegerische Fachbeitrag ergeben, dass sich aus der Neubebauung, im Vergleich zur Bestandsnutzung kein Defizit ergibt, im Gegenteil, es ergibt sich ein kleines Plus.
Die geplante Erschließung ist weiterhin als private Zufahrt vorgesehen. Der Bebauungsplan enthält Vorgaben zu Dachbegrünungen, zum Schutz der Bachbegleitenden Grünflächen vor jeglicher Bebauung, zur Grüngestaltung der Vorgartenbereiche, zum Versickern der unbelasteten Niederschlagswässer und zu maximalen Gebäudehöhen.
Bodendenkmäler oder Kampfmittel sind nach den Ergebnissen der frühzeitigen Beteiligung nicht zu erwarten.
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes (§ 3 Abs. 2 BauGB) sowie die erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) ist im Anschluss an den Beschluss des Rates für Januar/Februar 2023 vorgesehen.
Im zweiten Quartal 2023 könnte dann, nach Auswertung der eingegangenen Anregungen aus der Offenlage, durch den Rat der Stadt Hilden der Satzungsbeschluss gefasst werden.
Hinsichtlich der Verpflichtung, in dem geplanten Mehrfamilienhaus, direkt an der Straße Schalbruch, auch einige öffentlich geförderte Wohnungen zu erstellen, ist vor den Satzungsbeschluss ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen, wie es auch schon bei anderen Verfahren der Fall war.
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister