Betreff
Keine Grabsteine aus Kinderarbeit: Aufklärungskampagne starten, Antrag der BA-Fraktion HIlden
Vorlage
WP 09-14 SV 68/001
Aktenzeichen
IV/68 Ha
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Beschlussfassung wird anheim gestellt.“

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Es gibt weltweit Kinderarbeit. Das trifft sowohl für Industrie- als auch in besonderem Maße für Entwicklungsländer zu. Mit dem Thema Kinderarbeit hat sich, wie im Antrag der BA erwähnt, die ILO auseinander gesetzt.

Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen. Sie wurde im Jahr 1919 gegründet und hat ihren Hauptsitz in Genf. Die 183 Mitgliedsstaaten sind durch Repräsentanten sowohl von Regierungen, als auch von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in den Organen der ILO vertreten.

Schwerpunkte der Arbeit der ILO sind die Formulierung und Durchsetzung internationaler Arbeits- und Sozialnormen, insbesondere der Kernarbeitsnormen, die soziale und faire Gestaltung der Globalisierung sowie die Schaffung von menschenwürdiger Arbeit als einer zentralen Voraussetzung für die Armutsbekämpfung.

Vier Grundprinzipien bestimmen Selbstverständnis und Handeln der ILO:

§                                   Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen

§                                   Beseitigung der Zwangsarbeit

§                                   Abschaffung der Kinderarbeit

§                                   Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf

Diese Grundprinzipien haben in acht Übereinkommen, die auch als Kernarbeitsnormen bezeichnet werden, ihre konkrete Ausgestaltung erfahren. Einschlägig hinsichtlich der Kinderarbeit sind hier:

Übereinkommen 182

Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999. Dieses Übereinkommen ist am 19. November 2000 in Kraft getreten.

Übereinkommen 138

Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, 1973. Dieses Übereinkommen ist am 19. Juni 1976 in Kraft getreten.

Über Kinderarbeit in Steinbrüchen wird weltweit berichtet. Indien steht hier unter besonderer Beobachtung. U.a. sollen in den Steinbrüchen durch Kinderarbeit Grabsteine oder Natursteine hergestellt werden. Für Indien gibt es inzwischen Organisationen wie z.B. Xertifix, die die Herkunft der Steine ohne Kinderarbeit zertifizieren. Für andere Länder, die auch in nicht unerheblichem Umfang Steine exportieren, z.B. China, gibt es keine entsprechenden Gütesiegel.

 

Nachdem einige Städte und Gemeinden versucht hatten, in ihren Friedhofssatzungen Bestimmungen aufzunehmen, die verpflichtend vorgaben, nur Grabsteine zuzulassen, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungsgrenze ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt worden sind, kam es zu rechtlichen Auseinandersetzungen. In Urteilen verschiedener Oberverwaltungsgerichte wurde festgestellt, dass entsprechende Satzungspassagen nicht zulässig sind. Daher ist es weiterhin den Nutzungsberechtigten oder Hinterbliebenen überlassen, nach Grabsteinen und Natursteinen ohne Kinderarbeit nachzufragen und auch nur solche zu kaufen.

 

 

In der Vergangenheit wurde auch in Hilden über das Thema „Keine Produkte aus ausbeuterischer Kinderarbeit“ beraten. Auf Antrag der BA-Fraktion fasste der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 10.05.2006 folgenden Beschluss:

 

„Der Rat beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss, bei der Beschaffung und Verwendung von Produkten darauf zu achten, dass diese nicht durch ausbeuterische Kinderarbeit entstanden sind. Die städtischen Beteiligungsgesellschaften werden ebenfalls gebeten, diese Regelung anzuwenden.

 

Die Stadt Hilden legt insbesondere bei der Ausschreibung für Neubau- oder Bauunterhaltungsmaßnahmen fest, dass nur Angebote in dem Verfahren Berücksichtigung finden können, wenn sie nach der ILO-Konvention 182 zertifizierte Baumaterialien, wie Fliesen, Pflaster und Bordsteine etc., umfassen.

 

Bei Produkten, die in Asien, Afrika oder Lateinamerika hergestellt oder verarbeitet worden sind, ist dieses durch die Zertifizierung einer unabhängigen Organisation oder eine entsprechende Selbstverpflichtung nachzuweisen.

 

Bei Vergaben oberhalb des EU-Schwellenwertes  sind darüber hinaus die ILO-Sozialstandards als Vergabebedingungen vorzugeben.

Bei Vergaben unterhalb des EU-Schwellenwertes werden die Bieter gebeten eine Selbstverpflichtungserklärung  zur Einhaltung der ILO-Standards abzugeben. Über die Erfahrungen mit der Abgabe einer solchen Erklärung wird dem Rat nach einem Jahr berichtet.“

 

Nunmehr beantragt die BA-Fraktion eine Aufklärungskampagne. Sofern ein entsprechender Beschluss gefasst wird, können die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Aufklärung und Sensibilisierung der verschiedenen Beteiligten vorgenommen werden. Das Ziel kann jedoch nur erreicht werden, wenn die Fachfirmen entsprechende Grab- oder Natursteine, diese von den Auftraggebern nachgefragt werden und die höheren Kosten von den Auftraggebern anerkannt werden.