Betreff
Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungskanälen
Vorlage
WP 09-14 SV 66/003
Aktenzeichen
66.2
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

 

1.         Es wird eine „Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten             Abwasserleitungen nach §61a LWG NRW“ aufgestellt. Die Verwaltung wird beauf-         tragt einen Satzungsentwurf zu erarbeiten und zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

2.         In der o.a. Satzung ist zu regeln, dass für das Gebiet der festgesetzten Wasserschutzzone      im Hildener Süden die erstmalige Dichtheitsprüfung bis zum 31.12.2012 bzw. 31.12.2013     durchgeführt werden muss.

 

3.         Es wird von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, im übrigen Stadtgebiet für die      erstmalige Dichtheitsprüfung andere Fristen als den  31.12.2015 festzulegen. Die Fristen    sollen entsprechend der Terminplanung zur Inspektion/Sanierung des städtischen Kanal-  netzes festgesetzt und in der o.a. Satzung benannt werden.

 

4.         In den Stellenplan 2010 ist bei Amt 66 die notwendige Ingenieurstelle für die Abwicklung             der Aufgaben aufzunehmen.

 

5.         In den Haushaltsplan 2010 ff sind 159.000 € (für 2010 nur zeitanteilig 39.000€) für techni-          sche Dienstleistungen sowie Bau-             und Prüfkosten für den Bereich Grundstücksan-     schlusskanäle zusätzlich aufzunehmen. Im       Rahmen des Kostenersatzes erfolgt eine   Refi-

            nanzierung nach KAG.

 

 

 

 

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

1. Einführung

Mit der letzten Änderung des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) am 11.12.2007 wurde dort ein §61a eingefügt, welcher weit reichende Regelungen zum Bereich der privaten Abwasseranlagen enthält. In der Anlage 1 ist ein Abdruck des §61a LWG NRW beigefügt.

 

Im §61a sind technische Anforderungen zu Abwasserleitungen (z.B. dicht und geschlossen), terminliche Festlegungen zur Inspektion (Dichtheitsprüfung) von Abwasserleitungen sowie eine Ermächtigung zum Erlass einer Verwaltungsvorschrift bezüglich der Anforderungen an Sachkundige für die Dichtheitsprüfung enthalten. Diese Verwaltungsvorschrift liegt seit dem 31.3.2009 vor.

 

Kernpunkt der Regelungen ist die Verpflichtung der Grundstückseigentümer eine Dichtheitsprüfung der privaten Schmutzwasserkanäle durchzuführen.

Der §61a erlegt den Gemeinden gewisse Pflichten auf, bietet aber andererseits auch Gestaltungsmöglichkeiten welche einer Entscheidung des Rates bedürfen und nachfolgend näher erläutert werden. Weiterhin erwachsen Handlungsnotwendigkeiten in finanzieller und personeller Hinsicht.

 

Ein wesentlicher, die Kommunen direkt betreffender Aspekt der gesetzlichen Regelung ist die Beratungspflicht der betroffenen Grundstückseigentümer durch die Kommunen. Dazu steht im §61a  „Die Gemeinde ist verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten“.

 

 

2. Beratung der Grundstückseigentümer

In der Vorbereitung zur Einführung des  §61a hat es ein vom Ministerium gefördertes Pilotprojekt im Rheinisch-Bergischen Kreis (Burscheid, Leichlingen, Wermelskirchen etc.) gegeben. Hier sollte insbesondere erprobt werden, welche Information und Beratung der betroffenen Grundstückseigentümer sinnvoll und notwendig ist, um eine erfolgreiche Umsetzung der gesetzlichen Regelung zu gewährleisten.

Dabei war ein wesentlicher Aspekt nicht einfach nur für eine Durchsetzung des Gesetzes zu sorgen, sondern den Betroffenen eine fachliche Unterstützung bei der Umsetzung anzubieten. Dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass sich verständlicherweise nur wenige privat mit so speziellen Themen wie Kanaldichtheit und –sanierung beschäftigen. Mit dem Projekt sollten auch die Aspekte „Kosten der Untersuchung und Sanierung“ und „Verhinderung von Betrügereien durch unqualifizierte Firmen“ im Sinne der Betroffenen behandelt werden.

 

Es haben sich aus diesem Projekt sowie aus parallelen Erfahrungen vieler anderer Städte zu diesem Thema folgende klare Ergebnisse gezeigt:

 

1. Das Thema ist bei den Grundstückseigentümern nur sehr wenig bekannt, auch wenn es schon seit 1995 in der Landesbauordnung NRW eine vergleichbare Regelung gab.

 

2. Grundsätzlich sind die Eigentümer bereit, notwendige Maßnahmen im Sinne des Umweltschutzes aber letztlich auch zum Schutz und zur Erhaltung Ihrer Gebäude zu ergreifen.

 

3. Unverzichtbar ist eine breit angelegte und in die Tiefe gehende Information der Eigentümer. Dies darf sich nicht auf einmalige  „Aktionen“ beschränkten, sondern ist als Daueraufgabe anzusehen.

 

4. Neben der mehr allgemein angelegten Information ist aber auch eine individuelle, auf den Einzelfall ausgerichtete, Beratung nötig, da die Thematik so speziell und auch technisch anspruchsvoll ist.

 

Insgesamt hat sich gezeigt, dass ein ganzes Bündel von koordinierten und aufeinander abgestimmten Maßnahmen (vom Internet (Beispiele s. Anlage 2) über Broschüren und Informationsabende bis zu Einzelberatungen) notwendig ist, um zum Vorteil Aller Erfolg zu haben. Erste diesjährige eigene Erfahrungen bei der Stadt Hilden bei 2 Maßnahmen (Hoffeldstraße und Kilvertzheide) bestätigen dies völlig. Hier wurden auch bereits ein Video (auf der städtischen Internetseite verfügbar) und ein Flyer (s. Anlage 3) als unterstützende Medien eingesetzt.

 

Die Verwaltung hält es daher für erforderlich, den Grundstückseigentümern in Hilden eine gute Beratungsqualität zu Verfügung zu stellen, so wie dies in vielen anderen Bereichen der städtischen Dienstleistungen auch der Fall ist. Die sich daraus ergebenden Notwendigkeiten sind unter Punkt 5 eingehend dargestellt.

 

 

3. Dichtheitsprüfung in der Wasserschutzzone

Generell wird im §61a eine Durchführung der Dichtheitsprüfung bis zum 31.12.2015 von den Eigentümern gefordert.

Im Hildener Süden (etwa südlich der Linie Klusenstraße, Rosenweg, Ohligser Weg; s. Anlage 4) liegt allerdings die festgesetzte Wasserschutzzone des Wasserwerkes Karnap. Der §61a verpflichtet die Gemeinden in solchen Gebieten per Satzung eine kürzere Frist für die erstmalige Dichtheitsprüfung festzulegen als den 31.12.2015.

Die festzulegende kürzere Frist betrifft dann allerdings nur:

 

- Schmutzwasserleitungen für häusliches Abwasser, welche vor dem 1.1.1965

- Schmutzwasserleitungen für industrielles und gewerbliches Abwasser, welche vor dem 1.1.1990

 

gebaut worden sind.

 

Innerhalb dieser Vorgabe sind die Gemeinden bei der Fristfestlegung nach pflichtgemäßem Ermessen frei. Insofern ist im Extremfall auch der 30.12.2015 denkbar. Bei der sachgerechten Festlegung eines Termins gilt es die Schutzbelange der Trinkwassergewinnung  und die Belange der Grundstückseigentümer sowie auch die der Stadt Hilden im Hinblick auf die Durchführung der notwendigen Maßnahmen zu beachten. Bei dem nachfolgenden Vorschlag zur Festlegung einer Frist sind folgende Punkte mit berücksichtigt worden:

 

- im betroffenen Gebiet liegen ca. 1700 (von insgesamt ca. 8.000) an den städt. Schmutzwasserkanal angeschlossene Grundstücke. Ca. 47% der dortigen Kanäle sind vor dem 1.1.1965 bzw. 1.1.1990 gebaut und fallen unter die o.a. Regelung. Dies sind insgesamt ca. 800 Stck.

- Untersuchungen von Fachverbänden kommen zu dem Ergebnis, dass mit bis zu 50% schadhaften Grundstücksentwässerungsanlagen zu rechnen ist. Dies bedeutet, dass bei bis zu 400 Grundstücken Sanierungen erforderlich sind.

- Entsprechend der Regelungen im o.a. Gesetz sowie der städtischen Entwässerungssatzung erfolgen die Maßnahmen am Grundstücksanschlusskanal (das ist der Teil zwischen öffentlichem Kanal und Grundstücksgrenze) durch die Stadt Hilden (gegen Kostenersatz) und die Maßnahmen auf dem Privatgrundstück durch den Grundstückseigentümer.

- Nach dem §61a haben die Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Beratung bezüglich der Durchführung der Dichtheitsprüfung.

- Der Anteil von (potentiell bezüglich des Grundwasserschutzes problematischen) Gewerbeflächen in der Wasserschutzzone ist sehr klein.

- Die Kanäle liegen in der Regel oberhalb des Grundwasserspiegels und exfiltrieren bei Undichtigkeiten nicht direkt in das Grundwasser. Somit ist umgekehrt auch eine Infiltration von Grundwasser in das Kanalnetz und damit eine unerwünschte Belastung von Netz und Kläranlage nicht zu befürchten.

 

Unter Abwägung der  Wasserschutzzonenbelange zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung und den personellen/organisatorischen Möglichkeiten der Stadt Hilden, von Sachkundigen und Sanierungsfirmen sowie den betroffenen Grundstückseigentümern werden daher als verkürzte Fristen für die Dichtheitsprüfung in der Wasserschutzzone der:

- 31.12.2012 für die Grundstücke westlich An den Linden / Erikaweg (entspricht der Wasserschutzzone IIIa)

-  31.12.2013  für die Grundstücke östlich  An den Linden / Erikaweg (entspricht der Wasserschutzzone IIIb)

vorgeschlagen. Dies müsste in einer noch aufzustellenden Satzung geregelt werden. Somit stünden insgesamt rd. 4 Jahre für Beratung und Abwicklung zur Verfügung. Auch wenn man berücksichtigt, dass trotz städtischer Beratung ein Teil der Grundstückseigentümer wahrscheinlich erst kurz vor Fristende tätig wird, so ist dies insgesamt wohl leistbar. Voraussetzung ist allerdings dazu die Zustimmung zu den Vorschlägen unter Punkt 5.

 

 

4. Dichtheitsprüfung außerhalb der Wasserschutzzone

Der Gesetzgeber hat die bisher im §45 BauO NRW stehende Frist 31.12.2015 unverändert in das LWG NRW übernommen. In der BauO NRW stand diese Frist schon seit 1995.

 

Der Gesetzgeber hat den Gemeinden im §61a die Möglichkeit eingeräumt über eine Satzung abweichende (kürzere wie auch längere) Fristen als den 31.12.2015 festzuschreiben. Grundlage für solche geänderten Termine können Kanalsanierungskonzepte oder auch die von der Stadt regelmäßig durchzuführende Inspektion des öffentlichen Kanalnetzes sein. Aus hiesiger Sicht ist es sinnvoll davon Gebrauch zu machen:

 

- Die bisherigen Erfahrungen aus der Stichtagsregelung zeigen, dass der größte Teil der Betroffenen bis zu diesem Datum mit der Durchführung von Maßnahmen wartet. Bezogen auf das gesamte Stadtgebiet mit ca. 8.000 an das Kanalnetz angeschlossenen Grundstücken  würde das die Kapazitäten von Fachfirmen wie auch der Stadt Hilden völlig sprengen. Es muss befürchtet werden, dass es zu völlig unverhältnismäßigen Preissituationen zum Nachteil der Eigentümer kommen würde.

- Wie bereits o.a. ist davon auszugehen, dass bis zu 50% der Kanäle schadhaft sind. Dies gilt natürlich auch für den von der Stadt Hilden zu bearbeitenden Grundstücksanschlusskanalbereich. Dies bedeutet bis zu ca. 700 Sanierungen pro Jahr (zum Vergleich: mit einer Fachkraft im technischen Bereich wird derzeit im Durchschnitt die Herstellung von 80 Grundstücksanschlusskanälen pro Jahr betreut). Dies ist eine Größenordnung welche selbst mit einer vertretbaren Aufstockung des Fachpersonals und der Hinzuziehung von Ingenieurbüros voraussichtlich nicht mehr zu leisten ist. Zu berücksichtigen ist dabei nicht nur der technische Part, sondern auch die verwaltungstechnische Abwicklung von Kostenersatz und sicherlich auch verwaltungsrechtlichen Streitverfahren.

- Der §61a fordert eine Wiederholungsprüfung der Dichtheit spätestens nach 20 Jahren. Das Problem des „Bearbeitungsberges“ wäre dann wieder zu erwarten.

- Auch im öffentlichen Kanalnetz gibt es keine Stichtagsregelung für Inspektionen, sondern es sind jährlich bestimmte Quoten zu erfüllen.

 

Es ist daher sinnvoller, wenn die Stadt Hilden von den gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch macht und mehr Kontinuität in den Prozess bringt. Es wird daher folgende Vorgehensweise vorgeschlagen:

 

- Die Stadt Hilden muss ihr eigenes öffentliches Kanalnetz jeweils innerhalb von 15 Jahren 1mal mittels TV-Kamera inspizieren. Dieser Zeitrahmen wird auch für die Dichtheitsprüfung des privaten Kanalnetzes angesetzt.

- Aus den Inspektionen des öffentlichen Kanalnetzes werden für die schadhaften Abschnitte Sanierungskonzepte erstellt. Auch die darin fixierten Fristen fließen in das Prüffristenraster für die privaten Kanäle ein.

 

Insgesamt würde sich nach diesem Konzept eine deutliche Verlängerung für die Prüfungen bis zum 31.12.2024 (15 Jahre ab 1.1.2010) ergeben. Die ca. 8000 zu prüfenden privaten Schmutzwasserkanäle werden somit auf 15 Jahre verteilt. Es ergibt sich damit im Durchschnitt eine Prüfmenge von ca. 530 Kanälen/Jahr (statt 1300 bei Beibehaltung der Stichtagsregelung 31.12.2015). Allerdings ergibt sich für einige Grundstückseigentümer auch eine deutlich kürzere Frist als jetzt, da ja bereits ab 2010 Prüfungen anstehen. 

 

In einer noch zu erstellenden Satzung wären dann für die einzelnen Straßen(abschnitte) in Anlehnung an die städtischen o.a. Maßnahmen Fristen zu setzen.

 

 

5. Personal- und Finanzauswirkungen

Wie bereits angemerkt erwachsen auf für die Stadt Hilden personelle und finanzielle Anforderungen aus den gesetzlichen Regelungen, welche nachfolgend dargestellt werden.

 

Im §61a ist ja ausgeführt, dass die Gemeinden „die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten“ haben. Der daraus resultierende personelle Aufwand kann aus Erfahrungen von dem mit Landesmitteln geförderten Pilotprojekt des Rheinisch-Bergischen Kreises abgeschätzt werden. Danach ist der Zeitaufwand gerade für fachliche Beratung und Information beachtlich, wenn das gesamte Thema Erfolg versprechend bearbeitet werden soll. Eigentlich ist dies auch nicht sonderlich verwunderlich, denn wer beschäftigt sich schon privat mit einem solchen speziellen Thema wie Kanaldichtigkeit und Kanalsanierung.

Nach einer Einschätzung der Kommunal- und Abwasserberatung NRW beim Städte- und Gemeindebund liegt der Personalaufwand für die fachtechnische Beratung und Betreuung bei 2 Stellen pro 1000 Grundstückseigentümern/Jahr (s. Anlage 5). Mit dem unter Punkt 2 vorgeschlagenen zeitlichen Verfahren und einer etwas geringeren Betreuungsintensität ergäbe sich daraus für diesen Bereich für Hilden ein Bedarf von 1 Stelle für die Fachtechnik. Bei Beibehaltung des Termins 31.12.2015 ergäbe sich vergleichend allein für die Beratung und Betreuung ein Bedarf von 2,6 Stellen.

 

Hinzuzurechnen ist auf der technischen Seite aber zusätzlich noch der von der Stadt Hilden selbst abzuwickelnde Bereich der privaten Grundstücksanschlusskanäle (s.o.). Diese sollten parallel zu den privaten Kanälen auf den Grundstücken abgearbeitet werden. Bei einem niedrig angesetzten Zeitbedarf von 1,5 Std. Bearbeitungszeit (Planung, Ausschreibung, Bauleitung, Abrechnung, Dokumentation) pro Anschluss und (wie oben) 530 Kanälen/Jahr ergibt sich ein Bedarf von mindestens 0,5 Stellen für die Fachtechnik.

 

Insgesamt ergibt sich daraus nach ein Bedarf von 1,5 Stellen für Ingenieure. Diese Personalkapazität ist im  „Tiefbau- und Grünflächenamt“ nicht verfügbar. Der derzeitige Stellenbestand basiert auf dem Ergebnis der Organisationsuntersuchung des Wirtschaftsberatungsunternehmens Kienbaum aus dem Jahre 2003. Die o.a. Aufgaben sind darin nicht enthalten und somit auch keine diesbezüglichen Personalkapazitäten. Die Verwaltung schlägt aber vor, davon derzeit nur 1 Stelle einzurichten. Der nicht gedeckte Bedarf für die Technik soll über den Einsatz von Ingenieurbüros gedeckt werden. Ob dies dauerhaft sinnvoll ist kann sicher erst nach 1-2 Jahren abschließend beurteilt werden. Eine Vergabe der Verwaltungsaufgabe ist nicht zweckdienlich.

 

Dichtheitsprüfung und Sanierung von Grundstücksanschlusskanälen sind über den so genannten

Kostenersatz ( KAG NRW ) den Eigentümern in Rechnung zu stellen. Diese Aufgabenstellung obliegt dem Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamt. Der Stellenbedarf hierfür und für evtl. erforderliche verwaltungsrechtliche Streitverfahren lässt sich zurzeit noch nicht quantifizieren, da die Erkenntnisse aus diesen neuen Aufgaben erst nachgängig in 2010 vorliegen werden. Für den Stellenplan 2011 wird eine entsprechende Aussage zu tätigen sein. Diese zusätzlichen Personalkosten sind nicht refinanzierbar und belasten daher den allgemeinen Haushalt.

 

Die vorgeschlagene zusätzliche Technikstelle wird für die Beratungsaufgaben eingeplant. Dies ergibt 86.760€/a (Quelle: KGSt, Jahresarbeitsplatzkosten). Nach §53c LWG NRW können die Kosten der Unterrichtung und Beratung nach §61a LWG NRW in die Abwassergebühren eingerechnet werden. Insgesamt ergibt sich daraus eine Erhöhung der Schmutzwassergebühr um ca. 0,03€. Dies sind ca. 6€/a für einen 4-Personenhaushalt. Die Niederschlagswassergebühr ist davon nicht betroffen, da ja die Dichtheitsfragestellung nach §61a LWG NRW nur die Schmutzwasserkanäle betrifft.

 

Für die verbleibenden „0,5 Stellen“, welche über externe Dienstleister abgewickelt werden ist bei 1581 Jahresarbeitsstunden und einem Satz von 75€/std. mit 59.000€/a zu rechnen. Diese Kosten sind nach Kommunalabgabengesetz refinanzierbar und gehen zu Lasten der Grundstückseigentümer.

 

Neben diesen Personalkosten fallen im Bereich der Grundstücksanschlusskanäle auch Baukosten für Dichtheitsprüfungen und Sanierungen an. Diese sind wie gesagt nach Kommunalabgabengesetz refinanzierbar, aber von der Stadt vorzufinanzieren. Insofern sind bestehenden Ansätze für Ausgaben und Einnahmen im Haushalt im Produkt 110302 –Stadtentwässerung- aufzustocken. Eine Abschätzung ist wegen fehlender Erfahrungen naturgemäß sehr schwierig. Sie wird vorerst für 2010 auf +50.000€ und danach auf +100.000€ geschätzt. Ggfls. ist hier später eine Anpassung nötig.

 

 

 

gez. Horst Thiele

 

 

 

Anlagen:

 

1          Abdruck §61a LWG NRW

2          Internetbeispiele

3          Flyer Stadt Hilden

4          Plan Wasserschutzzone

5          Personalberechnung Städte+Gemeindebund

 



Finanzielle Auswirkungen

 

Produktnummer

110302

Bezeichnung

Stadtentwässerung

Investitions-Nr.:

 

 

Mittel stehen zur Verfügung:

nein

 

 

Haushaltsjahr:

2010 ff

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht für folgendes Produkt:

Kostenstelle

Kostenträger

Konto

Betrag €

 

6622000020

1103020030

500000

  86.760,- €

(Beratung) (2010 30.000,- €)

6622000020

1103020030

529100

  59.000,- €

(Dienstleister) (2010 19.000,- €)

6622000020

1103020030

539200

  100.000,- €

(Baukosten) (2010 20.000,- €)

Die Deckung ist durch folgendes Produkt gewährleistet:

Kostenstelle

Kostenträger

Konto

Betrag €

6622000020

1103029010

432300

  86.760.- € (2010 30.000,- €)

6622000020

1103020030

429200

  59.000,- € (2010 19.000,- €)

6622000020

1103020030

429200

  100.000.- € (2010 20.000,- €)

Finanzierung:

86.760,- € (Beratung) werden über die Schmutzwassergebühren refinanziert. 50.000,- € (Baukosten) sowie 59.000,- € (Dienstleister) werden nach KAG refinanziert.

 

Vermerk Kämmerer:

 

Gez. Klausgrete

 

 

 

 



Personelle Auswirkungen

 

Im Stellenplan enthalten:

nein

 

 

Planstelle(n):

1. Eine neue Ingenieurstelle bei Amt 66 für die im §61a LWG NRW geforderte Beratung / Information der Grundstückseigentümer.

 

Vermerk Personaldezernent

 

Die Planstelle ist in den Entwurf des Stellenplans 2010 aufgenommen worden. Der evtl. Mehrbedarf im Amt 60 soll zunächst über den teilweisen Einsatz einer Nachwuchskraft nach Prüfung im gehobenen Dienst abgedeckt werden. Eine Entscheidung kann dann zum Stellenplan 2011 getroffen werden.

 

gez. Danscheidt