Erläuterungen zum
Antrag:
In
der letzten Zeit häufigen sich die Nachreichvorlagen für den Rat der Stadt
Hilden und seine Ausschüsse sowie Ergänzungsvorlagen die auch ausserhalb von
der nach §2 Abs. 3 vorgegeben Fristen die Mitglieder erreichen.
Hier
ist besonders zu erwähnen dass es sich oftmals nicht um kleine
Nachreichvorlagen handelt, sondern Vorlagen die bis zu 70 Seiten oder mehr
beinhalten. Es ist existenziell wichtig für die Mitglieder des Rates und deren
Gremien, Nachreichvorlagen gründlich durch zu lesen und diese zu diskutieren.
Dies kann nur gewährleistet werden, wenn die Mitglieder auch die Zeit bekommen,
diese zu lesen.
Die
CDU Fraktion kann nur mit größter Mühe und unter Aufopferung von allen privaten
Zeitreserven, meistens in der Nacht, die Nachreichvorlagen zu lesen. Eine
Abstimmung ist dann in der Fraktion so gut wie nicht mehr möglich.
Wir dürfen nicht vergessen, dass wir über eine ehrenamtliche Tätigkeit sprechen und viele Mitglieder des Rates hauptberuflich noch nebenbei arbeiten. Daher beantragte CDU Fraktion Hilden die Änderung der Geschäftsordnung für den § 2 Abs. 3.
Antragstext:
Die CDU Fraktion beantragt die
Änderung der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Hilden und seine Ausschüsse
für den § 2 Abs. 3
„In besonders gelagerten Fällen
- z.B. wenn die Frist des § 3 Abs. 1 nicht eingehalten wurde - können die
Sitzungsvorlagen auch nachgeliefert werden; eine Frist von 3 Tagen soll nicht
unterschritten werden. Vergabevorlagen müssen spätestens 2 Tage vor der Sitzung
zugestellt werden.“
Der § 2 Abs. 3 soll wie folgt
geändert werden:
„In besonders gelagerten Fällen - z.B. wenn die Frist des § 3 Abs. 1 nicht eingehalten wurde - können die Sitzungsvorlagen auch nachgeliefert werden; eine Frist von 5 Werktage darf nicht unterschritten werden. Vergabevorlagen müssen spätestens 4 Werktage vor der Sitzung zugestellt werden.“
Stellungnahme der
Verwaltung:
Gemäß des § 47 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 17. Oktober 1994 in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Hilden am 23.04.2008 zur Ergänzung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen die Geschäftsordnung beschlossen.
§ 47 Abs. 2 GO NRW:
„Die Ladungsfrist,
die Form der Einberufung und die Geschäftsführung des Rates sowie die Art der
Information der Öffentlichkeit über den Zugang der Öffentlichkeit zu einer
digitalen Sitzung sind durch die Geschäftsordnung zu regeln, soweit hierüber
nicht in diesem Gesetz Vorschriften getroffen sind. Der Rat regelt in der
Geschäftsordnung Inhalt und Umfang des Fragerechts der Ratsmitglieder.“
Rechtlich kann eine Anpassung der Geschäftsordnung
vorgenommen werden.
Regelungen anderer Kommunen
Es gibt keine einheitliche Regelung, weder was die
Fristdauer für Nachreich- und Ergänzungsvorlagen, noch was die generelle
Festlegung einer solchen Frist angeht. Beispielsweise ist in den Städten
Düsseldorf, Essen, Langenfeld sowie Monheim eine Frist zur Nachlieferung von
Sitzungsvorlagen in der jeweiligen Geschäftsordnung nicht bestimmt. Insofern
gibt es keine Vergleichsmöglichkeiten.
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Klimarelevanz:
Keine.