Betreff
Antrag der CDU-Fraktion: Änderung der Geschäftsordnung des Rates und seiner Ausschüsse
Vorlage
WP 20-25 SV 01/093
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

In der letzten Zeit häufigen sich die Nachreichvorlagen für den Rat der Stadt Hilden und seine Ausschüsse sowie Ergänzungsvorlagen die auch ausserhalb von der nach §2 Abs. 3 vorgegeben Fristen die Mitglieder erreichen.

 

Hier ist besonders zu erwähnen dass es sich oftmals nicht um kleine Nachreichvorlagen handelt, sondern Vorlagen die bis zu 70 Seiten oder mehr beinhalten. Es ist existenziell wichtig für die Mitglieder des Rates und deren Gremien, Nachreichvorlagen gründlich durch zu lesen und diese zu diskutieren. Dies kann nur gewährleistet werden, wenn die Mitglieder auch die Zeit bekommen, diese zu lesen.

Die CDU Fraktion kann nur mit größter Mühe und unter Aufopferung von allen privaten Zeitreserven, meistens in der Nacht, die Nachreichvorlagen zu lesen. Eine Abstimmung ist dann in der Fraktion so gut wie nicht mehr möglich.

Wir dürfen nicht vergessen, dass wir über eine ehrenamtliche Tätigkeit sprechen und viele Mitglieder des Rates hauptberuflich noch nebenbei arbeiten. Daher beantragte CDU Fraktion Hilden die Änderung der Geschäftsordnung für den § 2 Abs. 3.


Antragstext:

 

Die CDU Fraktion beantragt die Änderung der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Hilden und seine Ausschüsse für den § 2 Abs. 3

 

„In besonders gelagerten Fällen - z.B. wenn die Frist des § 3 Abs. 1 nicht eingehalten wurde - können die Sitzungsvorlagen auch nachgeliefert werden; eine Frist von 3 Tagen soll nicht unterschritten werden. Vergabevorlagen müssen spätestens 2 Tage vor der Sitzung zugestellt werden.“

 

Der § 2 Abs. 3 soll wie folgt geändert werden:

 

„In besonders gelagerten Fällen - z.B. wenn die Frist des § 3 Abs. 1 nicht eingehalten wurde - können die Sitzungsvorlagen auch nachgeliefert werden; eine Frist von 5 Werktage darf nicht unterschritten werden. Vergabevorlagen müssen spätestens 4 Werktage vor der Sitzung zugestellt werden.“


Stellungnahme der Verwaltung:

Gemäß des § 47 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 17. Oktober 1994 in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Hilden am 23.04.2008 zur Ergänzung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen die Geschäftsordnung beschlossen.

 

§ 47 Abs. 2 GO NRW:

 

„Die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung des Rates sowie die Art der Information der Öffentlichkeit über den Zugang der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung sind durch die Geschäftsordnung zu regeln, soweit hierüber nicht in diesem Gesetz Vorschriften getroffen sind. Der Rat regelt in der Geschäftsordnung Inhalt und Umfang des Fragerechts der Ratsmitglieder.“

 

Rechtlich kann eine Anpassung der Geschäftsordnung vorgenommen werden.

 

Regelungen anderer Kommunen

Es gibt keine einheitliche Regelung, weder was die Fristdauer für Nachreich- und Ergänzungsvorlagen, noch was die generelle Festlegung einer solchen Frist angeht. Beispielsweise ist in den Städten Düsseldorf, Essen, Langenfeld sowie Monheim eine Frist zur Nachlieferung von Sitzungsvorlagen in der jeweiligen Geschäftsordnung nicht bestimmt. Insofern gibt es keine Vergleichsmöglichkeiten.

 

 

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister

 

 

Klimarelevanz:

Keine.