Betreff
Familienentlastungspaket II
Vorlage
WP 20-25 SV 51/149/2
Aktenzeichen
III/51
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag (neu):

 

1.    Der Rat der Stadt Hilden beschließt, keine Erhebung eines Kostenbeitrages bei Familien von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und/oder schulischer Betreuung für zwei aufeinanderfolgende Monate in 2023 in Abweichung von den Regelungen der Beitragssatzung Elementarbereich sowie der Beitragssatzung Primarbereich vorzunehmen.

 

Die mit dieser Änderungssatzung verbundenen finanziellen Auswirkungen sind im Haushalt 2023 zu berücksichtigen.

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt daher die folgenden Änderungssatzungen

 

a)     

Änderungssatzung

zur Satzung der Stadt Hilden über die Teilnahme sowie

die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Bildungs- und Betreuungsangebote im Primarbereich (Beitragssatzung Primarbereich) vom 21.2.2022

 

Auf der Grundlage des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 ff / SGV NRW 2023) in der aktuellen Fassung, §§ 22, 24 und 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in der zurzeit gültigen Fassung, § 51 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894) in der aktuellen Fassung, und des § 9 Abs. 3 Schulgesetz NRW vom 15.02.2005 in seiner zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 14.09.2022 folgende Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Hilden über die Teilnahme sowie die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Bildungs- und Betreuungsangebote im Primarbereich beschlossen:

 

 

§ 1

In der Zeit vom 01.01.23 bis 28.02.23 sind die §§ 4 (Offene Ganztagsgrundschule, Elternbeiträge) und 9 (Verlässliche Grundschule, Elternbeiträge) der Satzung der Stadt Hilden über die Teilnahme sowie die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Bildungs- und Betreuungsangebote im Primarbereich (Beitragssatzung Primarbereich) nicht anwendbar.

 

§ 2

Eltern und sonstige Erziehungsberechtige zahlen in diesem Zeitraum auf der Grundlage des § 1 keinen Elternbeitrag für die Teilnahme an den unter I. und II. der Satzung der Stadt Hilden über die Teilnahme sowie die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Bildungs- und Betreuungsangebote im Primarbereich (Beitragssatzung Primarbereich) genannten Angebote.

 

§ 3

Ab dem 01.03.23 werden die Beiträge wie in der genannten Satzung vorgesehen erhoben.

 

§ 4

Diese Änderungssatzung tritt ab dem 01.01.2023 in Kraft.

 


 

 

b)     

 

Änderungssatzung

zur Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die

Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Hilden

und in Kindertagespflege vom 15.12.2021.

 

Auf der Grundlage des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 ff / SGV NRW 2023) in der aktuellen Fassung, §§ 22ff, 90 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in der zurzeit gültigen Fassung, §§ 50 und 51 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894) in der aktuellen Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 14.09.2022 folgende Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Hilden und in Kindertagespflege beschlossen:

 

 

§ 1

In der Zeit vom 01.01.2023 bis 28.02.2023 ist der § 6 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Hilden und in Kindertagespflege (Beitragssatzung Elementarbereich) nicht anwendbar.

 

§ 2

Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte zahlen in diesem Zeitraum keinen Elternbeitrag für das Betreuungsangebot in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege.

 

§ 3

Ab dem 01.03.2023 werden die Kostenbeiträge entsprechend des § 6 Abs. 1, wie in der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Hilden und in Kindertagespflege (Beitragssatzung Elementarbereich) vorgesehen, erhoben.

 

§4

Diese Änderungssatzung tritt ab dem 01.01.2023 in Kraft.

 

 

 

Beschlussvorschlag (alt):

Der Ausschuss für Schule und Sport empfiehlt dem Rat der Stadt Hilden, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen empfiehlt dem Rat der Stadt Hilden, folgenden Beschluss zu fassen: Der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen nimmt die Beschlussempfehlung für den Rat zu Kenntnis:

 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Hilden, folgenden Beschluss zu fassen:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt, auf die keine Erhebung eines Kostenbeitrages bei Familien von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und/oder schulischer Betreuung für zwei aufeinanderfolgende Monate im ersten Halbjahr 2023 in Abweichung von den Regelungen der Beitragssatzung Elementarbereich sowie der Beitragssatzung Primarbereich zu verzichten vorzunehmen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt eine entsprechende Satzungsänderung für die Sitzung des Rates am 14. September vorzusehen.

 

 

 

Der Ausschuss für Schule und Sport empfiehlt dem Rat der Stadt Hilden, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen empfiehlt dem Rat der Stadt Hilden, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Hilden, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt, auf die Erhebung eines Kostenbeitrages bei Familien von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und/oder schulischer Betreuung für zwei aufeinanderfolgende Monate im ersten Halbjahr 2023 in Abweichung von den Regelungen der Beitragssatzung Elementarbereich sowie der Beitragssatzung Primarbereich zu verzichten.

 


Zusätzliche Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Ursprungsvorlage sah eine Vorberatung durch den Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen vor. Ein Nichterhebung von Elternbeiträgen fällt streng genommen nicht in den Zuständigkeitsrahmen des Ausschusses für Finanzen und Beteiligungen (dort sind die klassischen Entgelte mit Gegenleistungscharakter zur Beratung vorgesehen). Wegen des Vorgriffs auf die noch nicht erfolgten Haushaltsplanberatungen und die damit verbundenen Vorfestlegungen und Unsicherheiten zur Finanzierbarkeit wird der AFB über den Beratungsverlauf in Kenntnis gesetzt.

 

Die mit dieser Änderungssatzung verbundenen finanziellen Auswirkungen sind im Haushalt 2023 zu berücksichtigen. Eine Kompensation der zu erwartenden Mindereinnahmen ist nach derzeitiger Einschätzung des Dezernats III dort nicht zu realisieren.

 

Formal ist für die Nichterhebung der Beiträge Satzungsänderung erforderlich. Nachdem bereits der Ausschuss für Schule und Sport eine entsprechende Beschlussempfehlung abgegeben hat, hat auch der Jugendhilfeausschuss diese Empfehlung beschlossen.

 

Entsprechend kann nun der Rat über die in der Beschlussfassung dargestellte Änderungssatzung beschließen. Die komplette Satzungen sind als Anlage beigefügt.

 

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister

 

 

 

 

Erläuterungen und Begründungen:

Der Rat der Stadt Hilden hat in seiner Sitzung vom 22.06.2022 den Vorschlag für ein Familienentlastungspaket beraten (WP 20 - 25 SV III/034) und den Wegfall der Elternbeiträge für die Ferienbetreuung in den Sommerferien 2022 beschlossen; im Übrigen wurde ein Beschluss nicht gefasst. Vielmehr sollte in den Fachausschüssen eine Vorberatung der Vorschläge erfolgen.

 

Am 03.05.2022 erreichte die Verwaltung ein Antrag der FDP Fraktion Hilden (WP 20 - 25 SV 51/148) sowie am 10.05.2022 ein Antrag der Bürgeraktion Hilden (WP 20 - 25 SV 51/147), mit dem Ziel Hildener Familien finanziell zu entlasten. Insbesondere sollen Geschwisterkindregelungen der Beitragssatzungen im Primarbereich (Schulen) neu gefasst werden. Die Geschwisterkindregelung der Beitragssatzung im Elementarbereich (Kita) sieht ab 08.22 keine Verschlechterung für Familien vor.

 

Aktuell werden von rd. 3.500 Kindern für ca. 1/3 aller Kinder (rd. 1.300) in Kita, Kindertagespflege oder Grundschulen Kostenbeiträge erhoben. Alle weiteren Kinder sind beitragsfrei (rd. 2.200), sei es wegen

  • gesetzlicher Regelungen,.
  • bestehender Geschwisterkindregelungen oder
  • des Erhalts von Transferleistungen.

 

Die Regelung für einen Beitrag ab dem dritten Kind in einem Betreuungssystem, wurde bereits auf 08.2023 verschoben.

 

Hinsichtlich der Stellungnahmen der Verwaltung zu den vorgenannten Anträgen der FDP Fraktion Hilden und der Bürgeraktion Hilden, wird auf die vorgenannten Antragsvorlagen verwiesen.

 

Aus Sicht der Verwaltung sollen die ursprünglichen Vorschläge des Familienentlastungspakets nicht weiterverfolgt werden, da Familien mit Blick auf die durch die Ukrainekrise und den mit ihr verbunden erheblichen Teuerungsraten für Energie und Lebenshaltung, deren weiteren Entwicklung nicht absehbar ist, nicht angemessen entlastet würden. In diesem Familienentlastungspaket I war

  • der Wegfall der Elternbeiträge für die Ferienbetreuung Sommerferien 2022
  • die Projektförderung von städtischen Kitagruppen (500 € je Gruppe) sowie
  • die Ausgabe von Wertgutschein für Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche

vorgesehen. Die Befreiung von Elternbeiträgen für die Sommerferienbetreuung 2022 wurde umgesetzt und aus dem laufenden Budget bestritten (Planzahl rd. 4.000 €).

Die im Familienentlastungspaket I angedachten Unterstützungsmaßnahmen für Fachkräfte in den Betreuungssystemen Kita und Schule sollen angesichts der aktuellen Situation nicht sofort realisiert werden, sondern in den kommenden Jahren schrittweise umgesetzt werden. Die Maßnahmen sollen durch eine Arbeitsgruppe erarbeitet werden. Die Fachausschüsse werden über den Sachstand informiert.

 

Die Verwaltung schlägt mit dem Entlastungspaket II nunmehr vor, für zwei aufeinander folgende Monate im Winter/Frühjahr 2023 keinen Kostenbeitrag zu erheben, der sich aus der Beitragssatzung Elementar- oder Primarbereich ergeben würde. Sofern der Rat der Stadt Hilden dem zustimmt, könnte mit geringem Personaleinsatz im Vorgriff auf eine Vormerkung im Buchungssystem auf die Beitragserhebung verzichtet werden.

 

Gemäß der aktuellen Verteilung der erhobenen Kostenbeiträge würde der Einnahmeausfall je Monat rd. 190.000 € (31.000 € Kindertagespflege, 80.000 € Kindertageseinrichtungen, 78.000 € Grundschulen), insgesamt rd. 380.000 € betragen.

 

Wichtig hierbei ist jedoch, dass die Entscheidung im Jahr 2022 (bis 15.12.2022) = vor der Jahressollstellung (Vormerkung) für das Jahr 2023 getroffen wird! Andernfalls würde ein erheblicher personeller Aufwand entstehen, sowohl für das Fachamt 51 als auch für das Fachamt 20!

 

 

Aus Sicht der Verwaltung geht diese Vorgehensweise über die Vorschläge aus den genannten Anträge der BA und der FDP hinaus und würde die betroffenen Familien umfänglicher und zielgerichteter entlasten.

 

Gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

060101 Förderung von Kindern im Alter von 0 bis 6 Jahren

060201 Förderung von Kindern und Jugendlichen

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

freiwillige

Leistung

X

 

 

Folgende Mindererträge ergeben sich aus dem Beschlussvorschlag:

 

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Betrag €

2023

060101 Förderung von Kindern 0-6 Jahre

Kostenbeiträge und

Elternbeiträge

- 222.000 €

2023

060201 Förderung von Kindern und Jugendlichen

Elternbeiträge

- 156.000 €

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 X

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft

ja

X - KEINE

 

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

 



Organisatorische Auswirkungen NEIN

 

Im Stellenplan enthalten:

 

 

 

Planstelle(n):

 

 

 

Vermerk Orga