Erläuterungen zum
Antrag:
Die Begründung erfolgt mündlich in der Sitzung.
Antragstext:
Die Verwaltung der Stadt Hilden legt dem Rat und dem Schul- und Sportausschuss, sowie gegebenenfalls weiteren zuständigen Gremien eine Vereinbarung zur Beschlussfassung vor, die die Entscheidungskompetenzen von Rat und Ausschuss hinsichtlich des in die Stadt Hilden Beteiligungsgesellschaft (SHB) ausgegliederten Sportbetriebes verbindlich regelt.
Dabei ist sicherzustellen, dass der Stadtrat und der Schul- und Sportausschuss die gleichen Entscheidungsbefugnisse wie vor der Ausgliederung des Sportstättenbetriebes erhalten.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Der Rat der Stadt
Hilden hat zum Stichtag 01.01.2022 die Ausgliederung des Sportstättenbetriebes
in eine GmbH beschlossen.
Gemäß § 2 des
Gesellschaftervertrages ist Gegenstand des Unternehmens
u.a. der Erwerb,
die Errichtung, Verwaltung und Vermarktung von Sportstätten in Hilden. Die
Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der
Unternehmensgegenstand
gefördert werden kann.
Unmittelbare Entscheidungskompetenzen des Rates oder seiner Ausschüsse sind nach der Ausgliederung in eine rechtlich selbständige juristische Person nicht mehr gegeben. Sie können auch nicht durch eine Vereinbarung geregelt werden.
Die Einflussmöglichkeiten des Rates regelt § 113 GO NRW; danach haben die Vertreter der Gemeinde in (…) Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder von entsprechenden Organen juristischer Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, die Interessen der Gemeinde zu verfolgen. Dabei sind sie an die Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse gebunden (§ 113 Abs. 1 GO NRW).
Hinsichtlich der Vertretung in der Gesellschafterversammlung hat der Rat am 10.03.2021 beschlossen:
„Unter Aufhebung des
bisherigen Beschlusses zur Bildung der Gesellschafterversammlung bestellt der Rat
der Stadt Hilden gemäß § 113 GO NRW die Bürgermeisterin / den Bürgermeister und
die Kämmerin / den Kämmerer zur Kapitalvertreterin / zum Kapitalvertreter für
sämtliche Gesellschaften, bei denen die Stimmrechte direkt bei der Stadt Hilden
liegen. Soweit die Bürgermeisterin / der Bürgermeister sich im konkreten
Einzelfall die Kapitalvertretung nicht selbst vorbehält, soll die Kämmerin /
der Kämmerer die Kapitalvertretung wahrnehmen.“
Des Weiteren konkretisiert der Gesellschaftsvertrag in den §§ 6 und 8:
„Gesellschafterbeschlüsse
können mit Zustimmung aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter ohne
Beachtung von gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Fristen und Formen
gefasst werden. Hierbei kann die Gesellschafterversammlung auf der Grundlage
von Rats- oder Ausschussbeschlüssen des jeweils zuständigen Ausschusses
Entscheidungen treffen ohne vorherige Beratung im Aufsichtsrat.“ (§ 6 Abs. 4)
Gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Klimarelevanz:
keine