Betreff
Anregung nach § 24 GO NRW: Ergänzung der Beschlusskontrollen für den Rat und seine Ausschüsse um weitere Sachstandsberichte
Vorlage
WP 20-25 SV 01/086
Art
Anregung/Beschwerde nach § 24 GO NRW
Untergeordnete Vorlage(n)

Antragstext:

 

Um zu verhindern, dass beschlossene Maßnahmen in Vergessenheit geraten, rege ich hinsichtlich der Beschlusskontrolle der Ratsgremien an, die Sachstandsberichte über die Umsetzung politisch initiierter Beschlüsse um Beschlüsse zu Anregungen gemäß § 24 GO, Anregungen im Rahmen des Bürgerhaushaltes oder verabschiedeter Resolutionen sowie sonstiger Prüf- und Arbeitsaufträge zu erweitern.


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Aktuelle Regelung der Beschlusskontrolle

Gemäß Ratsbeschluss (zuletzt vom 27.04.2016; Auszug aus der Niederschrift als Anlage 2 beigefügt) erhalten der Rat und die Fachausschüsse halbjährlich einen Sachstandsbericht über die die Umsetzung politisch initiierter Beschlüsse in Form einer Sitzungsvorlage.

 

Erfasst werden sollen derzeit alle Beschlüsse, die einen Handlungsauftrag an die Verwaltung enthalten und

 

Ø    auf Grund von Anträgen der Fraktionen gefasst wurden, oder

Ø    auf Initiative der Fraktionen/des Ausschusses ergänzt oder geändert wurden.

 

Mit der nun eingereichten Anregung nach § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 10.07.2022 regt ein Bürger an, dass die Beschlusskontrollen neben den politisch initiierten Beschlüssen zusätzlich um Sachstandsberichte zu folgenden Beschlüssen ergänzt werden:

 

  • Anregungen/Beschwerden nach § 24 GO NRW,
  • Anregungen im Rahmen des Bürgerhaushaltes,
  • verabschiedete Resolutionen sowie
  • sonstiger Prüf- und Arbeitsaufträge.

 

Die bisherigen halbjährlichen Beschlusskontrollen sind ein transparenter Kontrollmechanismus, um den Umsetzungsstand der politisch initiierten Beschlüsse nachvollziehen zu können.

 

Anregungen/Beschwerden nach § 24 GO NRW

Bei der Annahme einer Anregung/Beschwerde nach § 24 GO NRW, beinhaltet der Beschluss in der Regel ebenfalls einen Handlungsauftrag an die Verwaltung, der in manchen Fällen ggf. eine Planung o.ä. beinhaltet und nicht mit sofortiger Wirkung umgesetzt werden kann.

 

Mit Aufnahme in die Beschlusskontrolle, erhalten sowohl die Bürger/innen als auch die Politik einen regelmäßigen Sachstandsbericht über den Umsetzungsstand der Anregung oder Beschwerde und so einen transparenten Einblick in die Verwaltungsarbeit. Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine Gründe, die Beschlusskontrolle nicht um diesen Punkt zu ergänzen und neben den politisch initiierten auch die von den Bürgern und Bürgerinnen initiierten Beschlüsse aufzuführen.

 

Anregungen im Rahmen des Bürgerhaushaltes

Der Hildener Bürgerhaushalt ist aus einem Pilotprojekt des Innenministeriums NRW und der Bertelsmann Stiftung 2002 entstanden. Bürger/innen sollte die Möglichkeit gegeben werden, sich aktiv an dem Entstehungsprozess des Haushaltes zu beteiligen.

 

Im Zusammenhang mit dem Verfahren zum Erlass einer Haushaltssatzung ist § 80 GO NRW einschlägig. In Abs. 3 ist folgendes geregelt:

 

(3) Nach Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen an den Rat ist dieser unverzüglich bekannt zu geben und während der Dauer des Beratungsverfahrens im Rat zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. In der öffentlichen Bekanntgabe ist eine Frist von mindestens vierzehn Tagen festzulegen, in der Einwohner oder Abgabepflichtige gegen den Entwurf Einwendungen erheben können und die Stelle anzugeben, bei der die Einwendungen zu erheben sind. Die Frist für die Erhebung von Einwendungen ist so festzusetzen, dass der Rat vor der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung darüber beschließen kann.

 

Einwendungen gem. § 80 Abs. 3 GO wurden bisher jedoch keine erhoben. Sollten darüber hinaus z. B. im Rahmen einer Veranstaltung oder Aktion zu einem „Bürgerhaushalt“ Anregungen vorgebracht werden, die nicht als Einwendung gem. § 80 Abs. 3 GO zu werten wären, wären diese ggf. unter § 24 GO NRW zu fassen.

 

Verabschiedete Resolutionen

Eine Resolution ist eine Erklärung, die vom Rat verabschiedet wird und somit ebenfalls ein politisch initiierter Beschluss ist. In der Regel beinhaltet eine Resolution eine Aufforderung an eine andere übergeordnete Stelle wie beispielsweise die Landes- oder Bundesregierung. Somit besteht in den meisten Fällen kein direkter Handlungsauftrag an die Verwaltung, der „kontrolliert“ (Beschlusskontrolle) werden kann. Bei der Aufnahme in die Beschlusskontrolle kann der Sachstand dem Rat und seinen Ausschüssen als Information dienen allerdings ohne das eine tatsächliche Möglichkeit der Steuerung besteht, da die Entscheidung einer anderen Stelle obliegt.

 

Sonstiger Prüf- und Arbeitsaufträge

Damit eine klare Handlungsanweisung für die Verwaltung besteht und deutlich festgehalten wird, welche Punkte in die Beschlusskontrollen aufzunehmen sind, wird an dieser Stelle angeregt, die offene Formulierung „sonstige Prüf- und Arbeitsaufträge“ nicht aufzunehmen. Stattdessen könnte beispielsweise ergänzt werden, dass es dem Rat und seine Ausschüsse vorbehalten bleibt, die Verwaltung in Einzelfällen konkret darauf hinzuweisen, dass eine Aufnahme des jeweiligen Beschlusses in die Beschlusskontrolle erfolgen soll.

 

 

Gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister

 

 

Klimarelevanz:

Keine.

 

 

Verfahrensablauf:

 

Hinweis zum Verfahrensablauf:

Gemäß § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung sind zunächst dem Hauptausschuss die Bürgeranregungen

vorzulegen, der diese gemäß Abs. 5 inhaltlich zu prüfen und an die zur Entscheidung berechtigte

Stelle zu überweisen hat. Bei der Überweisung kann der Hauptausschuss eine Empfehlung aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle jedoch nicht gebunden ist.

 

Die Entscheidung obliegt dem Rat der Stadt Hilden, der die Einführung der Beschlusskontrolle in seiner ursprünglichen Form beschlossen hat.