Nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss am 08.03.2023 sowie im
Hauptausschuss am 22.03.2023
beschließt der Rat der Stadt Hilden folgende 3. Nachtragssatzung zur Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport (neu
ab 10/2022: Amt für Jugend, Soziale Dienste und Integration sowie Amt für
Schule, Kinderbetreuung und Jugendförderung) der Stadt Hilden:
3. Nachtragssatzung zur Satzung für das Amt für
Jugend, Schule und Sport (neu ab 10/2022: Amt für Jugend, Soziale
Dienste und Integration sowie Amt für Schule, Kinderbetreuung und
Jugendförderung) der Stadt Hilden
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1
Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in
Verbindung mit § 3 Abs. 2 des 1.
Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG KJHG vom
12.12.1990, der §§ 69 ff des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) und des
Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) vom 03.12.2019,
in der jeweils zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in
seiner Sitzung am 19.04.2023
folgende 3. Nachtragssatzung zur Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden
beschlossen:
§ 1
§ 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Beratende Mitglieder sind:
a) die/der
Bürgermeister/in oder die/der Sozialdezernent/in als ihre/seine Vertretung;
b) die Leiterin/ der Leiter der
Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport (neu ab 10/2022: Amt für
Jugend, Soziale Dienste und Integration sowie Amt für Schule, Kinder-betreuung
und Jugendförderung) oder ihre/seine Vertretung;
c) je
ein Ratsmitglied oder sachkundige/r Bürger/in, das/ die/ der von den Fraktionen
zu benennen sind, die nicht im Jugendhilfeausschuss vertreten sind.
d) eine Richterin/ ein Richter
des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ ein Jugendrichter, die/ der
von der zuständigen Präsidentin/ dem zuständigen Präsidenten des Landgerichtes
Düsseldorf bestellt wird;
e) eine vertretende Person der
Arbeitsverwaltung, die von der Leitung der Agentur für Arbeit Düsseldorf
bestellt wird;
f) eine Vertreterin/ ein
Vertreter der Grund-, Haupt- und Förderschulen, die/ der vom Schulamt Mettmann
bestellt wird;
g) eine vertretende Person der
übrigen weiterführenden Schulen, die vom Regierungspräsidium Düsseldorf
bestellt wird;
h) eine vertretende Person der
Polizei, die vom Landrat/der Landrätin des Kreises Mettmann zu benennen ist;
i) je eine vertretende Person
der evangelischen und der katholischen Kirche, die/
der von der evangelischen bzw. katholischen Kirchengemeinde Hilden bestellt
wird;
j) eine vertretende Person des
Gesundheitsamtes Mettmann, die von der Leiterin/ dem Leiter des
Gesundheitsamtes Mettmann benannt wird,
k) eine vertretende Person des
Jugendparlamentes, die von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden des
Jugendparlamentes bestellt wird,
l) eine vertretende Person des
Jugendamtselternbeirat Hilden, die/ der von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden
des Jugendamtselternbeirat Hilden zu benennen ist.
m) eine vertretende Person des
Integrationsrates Hilden, die durch den Integrationsrat Hilden gewählt wird.
n) eine vertretende
Kindertagespflegeperson mit Hauptwohnsitz in Hilden, die von einem nach §4a SGB VIII selbstorganisiertem
Zusammenschluss mit Rechtwirkung der Kindertagespflegepersonen aus der Mitte
aller in Hilden tätigen Kindertagespflegepersonen mit Wohnsitz in Hilden
gewählt wird.
o) eine vertretende Person eines
selbstorganisierten Zusammenschlusses zur Selbstvertretung nach § 4a SGB VIII,
die durch diesen Zusammenschluss bestimmt worden ist.
p) eine vertretende Person des
Behindertenbeirates mit Wohnsitz in Hilden, die durch den Behindertenbeirat
Hilden gewählt wird.
Für die Mitglieder nach Buchstabe
c) ist durch die jeweiligen Fraktionen eine persönliche Vertretung zu benennen.
Für Mitglieder nach Buchstaben d)
- p) eine Vertretung zu bestellen.
§ 2
Diese 3. Nachtragsatzung zur Satzung für das Amt für
Jugend, Schule und Sport (neu ab 10/2022: Amt für Jugend, Soziale Dienste und
Integration sowie Amt für Schule, Kinder-betreuung und Jugendförderung) der
Stadt Hilden tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
Erläuterungen und Begründungen:
Die
Verwaltung brachte mit Sitzung des Rates am 14.12.2021 die zweite Änderung der
Satzung des Amtes für Jugend, Schule und Sport (neu ab 10/2022: Amt für Jugend,
Soziale Dienste und Integration sowie Amt für Schule, Kinderbetreuung und
Jugendförderung) zur Entscheidung ein. Die Satzungsänderung wurde beschlossen
und trat mit Bekanntmachung in Kraft.
Im
Nachgang wurde jedoch eine Unschärfe der Satzungsänderung in Bezug auf
Vertretungsregelungen deutlich. Intention der Verwaltung bei der Neufassung des
§ 4 Abs.3 der Satzung war, Verbänden und Institutionen eine Vertretung zu
vereinfachen und hier keine feste, persönliche Vertretung zur Bedingung zu
machen. Dies sollte der häufig angespannten Personalsituation der Verbände
Rechnung tragen und diesen eine größere Flexibilität bei Vertretungsfragen
einräumen, indem sie situativ eine Vertretung benennen dürfen. Die grundsätzliche Rechtssicherheit dieser
Änderung wurde mit der Rechtsberatung des Landschaftsverband Rheinland
abgeklärt.
Für
die Fraktionen des Rates der Stadt Hilden, die nicht im Jugendhilfeausschuss
vertreten sind sollte, bei Ratsmitgliedern oder sachkündigen BürgerInnen, als
beratende Mitglieder, das gleiche Prinzip gelten, wie auch bei den
stimmberechtigten Mitgliedern. Es soll eine Benennung einer festen,
persönlichen Vertreterin durch die Fraktion erfolgen.
Diese
Intention fand in der zweiten Änderung der Jugendamtssatzung keinen Ausdruck
und wird nunmehr mit der 3. Änderung in § 4 Abs.3 der Satzung eingefügt.
Die
entsprechenden Änderungen sind im Beschlussvorschlag rot eingefärbt.
gez.
In Vertretung
Sönke Eichner
1.Beigeordneter
Keine.