Erläuterungen zum
Antrag:
Die unerwarteten Mehreinnahmen aus der Gewerbesteuer im städtischen Haushalt
sollen unter anderem den ohnehin schon schwer belasteten Hildener Familien
zugutekommen, indem der zu Beginn des Jahres beschlossene KiTa- und OGSBeitrag für Geschwisterkinder zurückgenommen wird.
Die strukturellen Veränderungen der erst kürzlich beschlossenen Beitragssatzung
sollen allerdings unverändert beibehalten werden.
Die Freistellung der Geschwisterkinder entlastet die Betroffenen dauerhaft und nicht
wie von der Verwaltung angedacht einmalig.
Die von der Verwaltung vorgesehene Bonuszahlung für Mitarbeitende im
Erziehungsbereich begrüßen wir.
Antragstext:
Die Mitglieder des Rates der Stadt Hilden werden gebeten wie folgt zu beschließen:
Der Rat der Stadt Hilden nimmt die beschlossene Mehrbelastung der Eltern durch
Einführung eines KiTa- und OGS-Beitrags für Geschwisterkinder zurück und
stellt diese wieder beitragsfrei um eine dauerhafte Entlastung zu garantieren.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Aus Sicht der Verwaltung sollte die unter politischer Beteiligung im Kompromisswege erarbeitete Satzung der Stadt Hilden über die Teilnahme sowie die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Bildungs- und Betreuungsangebote im Primarbereich beibehalten werden.
Vielmehr verweist die Verwaltung auf Ihre Vorschläge für eine Entlastung bzw. Verbesserung der Familien im Bildungsbereich (Familienentlastungspaket WP 20-25 SV III/034) und insbesondere auf das Familienentlastungspaket II (WP 20-25 SV 51/149).
Aktuell werden von ca. 3.500 Kindern für ca. 1/3 aller Kinder (rd. 1.300) in Kita, Kindertagespflege oder Grundschulen ein Kostenbeitrag erhoben. Alle weiteren Kinder sind beitragsfrei (rd. 2.000). Sei es wegen
• gesetzlicher Regelungen,
• bestehender Geschwisterkindregelungen oder
• des Erhalts von Transferleistungen.
Die Regelung für einen Beitrag ab dem dritten Kind in einem Betreuungssystem, wurde bereits auf 08.2023 verschoben. Sofern eine weitere Verschiebung der Geschwisterkindregelung vorgesehen sein soll oder generell über die Regelung für Geschwisterkinder beraten werden soll, kann dies im Jahr 2023 im politischen Raum erfolgen.
Der in SV 51/149 vorgeschlagene Beitragsverzicht für zwei Monate im ersten Halbjahr 2023 geht über den Antrag der BA hinaus, soweit es sich um eine zeitnahe und zielgerichtete Entlastung der betroffenen Familien geht.
Die im Familienentlastungspaket I angedachten Unterstützungsmaßnahmen für Fachkräfte in den Betreuungssystemen Kita und Schule sollen angesichts der aktuellen Situation nicht in 2023 realisiert werden, sondern im Rahmen einer Arbeitsgruppe in den kommenden Jahren schrittweise realisiert werden. Die Fachausschüsse werden über den Sachstand informiert.
Satzung der Stadt Hilden über
die Teilnahme sowie die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der
Bildungs- und Betreuungsangebote im Primarbereich (Beitragssatzung
Primarbereich) vom 21.01.22
Auf der Grundlage des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 ff / SGV NRW 2023) in der aktuellen Fassung, §§ 22, 24 und 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in der zurzeit gültigen Fassung, § 51 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894) in der aktuellen Fassung, und des § 9 Abs. 3 Schulgesetz NRW vom 15.02.2005 in seiner zurzeit gültigen Fassung , hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 14.12.2021 diese Satzung beschlossen: § 1 Präambel Die Stadt Hilden ist Träger
von verschiedenen Bildungs- und Betreuungssystemen in städtischen Hildener
Grundschulen: Zeitlich gestaffelte Angebote der Offenen Ganztagsschule,
Verlässliche Grundschule, bis 14.00 Uhr bzw. 14:30 Uhr. Die Systeme dienen
der Bildung der Kinder und bieten Eltern eine verbesserte Situation für die
Verbindung von Beruf und Familie. Diese Satzung regelt die
Grundsätze zu diesen Angeboten. Insbesondere werden die Inhalte der Systeme,
die Elternbeiträge sowie der Zugang der Teilnahmeberechtigten zu den Systemen
geregelt. Alle Angebote sind schulische
Veranstaltung. Die Systeme werden vor Ort
von den Koordinatorinnen und Koordinatoren geleitet und in Abstimmung mit den
Schulleitungen organisiert. I. Offene Ganztagsgrundschule
im Primarbereich (OGS), 15.00 Uhr, 16.00 Uhr § 1 - Das Angebot (1) Die Offene Ganztagsgrundschule im Primarbereich hält pädagogische Angebote in den städtischen Grundschulen vor. Diese werden zusätzlich zum planmäßigen Unterricht - an den Unterrichtstagen, - an unterrichtsfreien Tagen (außer an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) sowie - in Ferienzeiten außerhalb der Sommerferien angeboten. (2) Der Zeitrahmen erstreckt sich, unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit, an allen Unterrichtstagen von regelmäßig 8.00 bis 15.00 Uhr (OGS 15 Uhr) 8.00 bis 16.00 Uhr (OGS 16 Uhr) (3) Es besteht grundsätzlich eine Teilnahmepflicht der Kinder innerhalb der gebuchten Betreuungszeiten. Eine Befreiung von der Teilnahmepflicht ist nur durch die Einrichtungsleitung oder das von der Leitung beauftragte Personal möglich. (4) Der Bedarf für ein Betreuungsangebot entsteht, sofern dieser für rund 25 Kinder einer Schule festgestellt wird. Sofern die Ressourcen seitens der Stadt als Träger zur Verfügung stehen, wird das Angebot bedarfsgerecht gestaltet. Es gelten folgende Standards: Standards
für das OGS Angebot: - Gruppengröße in der Regel ca. 25 Kinder, - Konzeptbezogene pädagogische Arbeit in den Einrichtungen - Mindestens ein Elterninformationsabend pro Schuljahr - Hausaufgabenbetreuung/Lernzeit, incl. Unterstützung von Lehrer*innen - Pädagogischer Mittagstisch, regelmäßig mit einer ausgewogenen,
vitaminreichen und abwechslungsreichen Ernährung, orientiert am DGE-Qualitätsstandard für die
Gemeinschaftsverpflegung - Angebot mindestens einer AG pro Schulhalbjahr für jedes Kind - Ferienangebote der OGS in den Weihnachts- Oster-, Pfingst- und
Herbstferien. § 2 - Teilnahmeberechtigte,
Aufnahme (1) An
den außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsgrundschule
können grundsätzlich nur Kinder
der Schulen teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht. Im Rahmen der
Amtshilfe dürfen in Abstimmung mit der Leitung der Kinder- und
Jugendförderung befristet Ausnahmeregelungen getroffen werden. (2) Es werden nur so viele Kinder aufgenommen, wie freie Plätze an der jeweiligen Schule vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Leitung der städtischen Bildungs- und Betreuungseinrichtungen der jeweiligen Grundschule. Als Entscheidungsgrundlage ist der als Anlage 1 dieser Satzung beigefügte Kriterienkatalog zu nutzen. (3) Die Teilnahme an
außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsgrundschule ist
grundsätzlich freiwillig. Die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme mit
anschließender Aufnahme, d.h. Abschluss eines Betreuungsvertrags,
verpflichtet und berechtigt zur Teilnahme während der Öffnungszeiten für die
Dauer eines Schuljahres (1.8. - 31.7.). § 3 - Abmeldung, Ausschluss (1) Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung durch die Erziehungsberechtigten ist mit einer Frist von zwei Wochen zum 1. des darauffolgenden Monats insbesondere möglich bei: · Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind, · Wechsel der Schule, · längerfristiger Erkrankung des Kindes (min. 4 Wochen) sowie · Änderung der finanziellen Situation der Familie, z. B. durch Arbeitslosigkeit eines Erziehungsberechtigten. (2) Die Kündigung des Betreuungsvertrages seitens der Stadt Hilden ist möglich, wenn
(vorrangig jedoch ein zeitlich begrenzter Ausschluss),
§ 4 - Elternbeiträge (1) Für die Inanspruchnahme
von außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten der Offenen Ganztagsschule
erhebt die Stadt Hilden einen Beitrag. Die Höhe wird durch Beitragsbescheid
festgesetzt. Der Elternbeitrag ist nach Zustellung des Beitragsbescheides -
gegebenenfalls rückwirkend - fällig und zum 15. Eines jeden Monats zu
entrichten. (2) Beitragsschuldner
sind die leiblichen Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen,
wenn sie jeweils mit dem Kind, das ein Betreuungsangebot in Anspruch nimmt,
zusammenleben. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt
dieser an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als
Gesamtschuldner. (3)
Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das
außerunterrichtliche Angebot der offenen
Ganztagsgrundschule. Sie besteht grundsätzlich für ein Schuljahr. Wird ein
Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt ein Kind im laufenden
Schuljahr die außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsgrundschule,
ist der Beitrag anteilig zu entrichten. Es werden nur volle Monate berechnet. (4) Für
die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsgrundschule werden für das
erste Kind monatlich folgende Elternbeiträge erhoben: OGS 15.00 Uhr
OGS 16.00 Uhr
* Unter Bruttojahreseinkommen ist die Regelung zu Grunde zu legen, die sich aus der Beitragssatzung Elementarbereich der Stadt Hilden ergibt. Wird kein Nachweis vorgelegt, ist der Beitrag nach der höchsten Einkommens-Kategorie fällig. (5) Das Familien- Bruttojahreseinkommen ist
durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheides des Vorjahres bzw. einer
Jahreseinkommensbescheinigung und der Lohn- oder Gehaltsabrechnung von
Dezember des Vorjahres (auch bei geringfügigen Beschäftigungen), oder eines
aktuellen Sozialhilfe- oder Arbeitslosengeld-/Arbeitslosenhilfebescheides
nachzuweisen. Unterhaltsbezüge sind ebenfalls nachzuweisen. In Einzelfällen sind sonstige geeignete Nachweise
heranzuziehen. (6) Besuchen mehr als ein Kind einer
Familie oder von rechtlich gleichgestellten Personen gleichzeitig eine andere
städtische Tageseinrichtung für Kinder oder ein schulisches Bildungs- und
Betreuungsangebot, so (7) Die Beitragspflicht besteht auch dann
fort, wenn das Betreuungsangebot aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse (wie
z. B. Personalstreik, Naturereignisse, Pandemie) vorübergehend geschlossen
wird. Bei länger anhaltenden Schließungen kann der Rat der Stadt Hilden unter
Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der
Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände NRW beschließen, dass die
Elternbeiträge erlassen werden. Ein Anspruch auf den Erlass von
Elternbeiträgen besteht nicht. Diese Regelung gilt auch für die Erhebung des
Entgeltes für die Mittagsverpflegung. § 5 - Mittagsverpflegung (1) Für die Mittagsverpflegung wird zusätzlich
zum Elternbeitrag ein Kostenbeitrag erhoben. Dieser bleibt bis
31.07.22 unverändert. Ab dem Schuljahr 2022/23 beträgt er in Grundschulen
68 € monatlich, also 816 € jährlich. Für die Mittagsverpflegung in der
Sekundarschule wird ebendieser Beitrag für eine
Teilnahme an fünf Wochentagen erhoben. Für die Mittagsverpflegung in der
Sekundarschule wird ein Beitrag in Höhe von 54 €
monatlich, also 648 € jährlich für eine Teilnahme an vier Wochentagen
erhoben. Für die Mittagsverpflegung in der
Sekundarschule wird ein Beitrag in Höhe von 41 €
monatlich, also 492 € jährlich für eine Teilnahme an drei Wochentagen
erhoben. (2) Für die Folge-Schuljahre legt der
Bürgermeister in Anlehnung an die Kosten zum Wareneinkauf ggf. einen
veränderten Beitrag fest. II. Verlässliche Grundschule
im Primarbereich (VGS), 14.00 Uhr, 14.30 Uhr § 6 - Das Angebot (1) Die VGS im Primarbereich bietet
zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen Betreuung
außerhalb der Unterrichtszeit (Betreuungsangebote)
an. Der Zeitrahmen erstreckt sich,
unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit, an allen Unterrichtstagen
von spätestens 8.00 bis 14.00 Uhr bzw. bis 14.30 Uhr. (2) Das Angebot bis 14.30 Uhr beinhaltet die Mittagsverpflegung gem. § 5. § 7 - Teilnahmeberechtigte,
Aufnahme An den außerunterrichtlichen Angeboten der VGS können nur Kinder der Schulen teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht. Es werden nur so viele Kinder aufgenommen, wie freie Plätze an der jeweiligen Schule vorhanden sind. Eine Gruppe besteht aus ca. 20 Kindern. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahmeentscheidung erfolgt entsprechend der Regelungen zur OGS. Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der VGS ist freiwillig. Die Aufnahme eines Kindes bindet für die Dauer eines Schuljahres. § 8 - Abmeldung, Ausschluss Die Regelungen zur OGS gemäß § 4 findet
Anwendung. § 9 - Elternbeiträge (1) Für die Inanspruchnahme von
außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten der Verlässlichen Grundschule erhebt die Stadt Hilden einen Beitrag.
Die Höhe wird durch Beitragsbescheid festgesetzt. Der Elternbeitrag ist nach
Zustellung des Beitragsbescheides - gegebenenfalls rückwirkend - fällig und
zum 15. eines jeden Monats zu entrichten. (2) Beitragsschuldner sind die leiblichen
Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen, wenn sie jeweils mit
dem Kind, das ein Betreuungsangebot in Anspruch nimmt, zusammenleben. Lebt
das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der
Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Die Beitragspflicht entsteht mit der
Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche Angebot der VGS. Sie besteht
grundsätzlich für ein Schuljahr. Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen
oder verlässt ein Kind im laufenden Schuljahr die außerunterrichtlichen
Angebote, ist der Beitrag anteilig zu entrichten. (4) Der Jahresbeitrag für VGS 14.00 Uhr
liegt bei 600 € und wird auf 12 Monate mit je 50 € verteilt. Der
Jahresbeitrag für VGS 14.30 Uhr liegt bei 840 € und wird auf 12 Monate mit je
70 € verteilt. Ein Verzicht auf die Beitragszahlung ist entsprechend der
Regelungen zur Offenen Ganztagsschule möglich. III. Angebote in den
Schulferien § 10 Schulferien außerhalb
der Sommerferien In den Schulferien erhalten die teilnehmenden Kinder der OGS- und VGS-Angebote die Möglichkeit, in den Weihnachts-, den Oster-, den Pfingst- und den Herbstferien kostenlos an der Ferienbetreuung der jeweiligen Schule teilzunehmen. Schulen können gemeinsame Ferienangebote entwickeln. Das Angebot kann auch außerhalb der jeweiligen Schulgrundstücke erfolgen. In Bezug auf die Schließungszeiten während der Ferien wird auf § 11 verwiesen. § 11 Sommerferienangebot (1) Für drei Wochen der Sommerferien können
alle Eltern, deren Kind eine der städtischen Hildener Grundschulen besucht,
ein Ferienangebot in der jeweiligen Schule ihres Kindes buchen. Die Teilnahme an diesem Sommerferienangebot ist kostenpflichtig. Der Beitrag ist gestaffelt. Er beträgt je drei Wochen
Die tägliche Öffnungszeit der obigen Schulferienmaßnahmen: 8.00 - 16.00 Uhr. Das Ferienangebot findet grundsätzlich während der ersten drei Wochen der Sommerferien statt. Der Veranstaltungsort ist flexibel. (2) Eine der städtischen Grundschulen wird
im jährlichen Wechsel lediglich in der zweiten Hälfte der Ferien öffnen. So
ist eine Notbetreuung für Kinder gewährleistet, deren Eltern aus beruflichen
oder vergleichbaren sonstigen Gründen die Betreuung ihres Kindes in der
jeweils geschlossenen Ferienhälfte nicht sicherstellen können. Der
Betreuungsbedarf muss durch Arbeitgeberbescheinigungen oder andere Nachweise beider
Eltern belegt werden. (3) Sofern die Kinder bereits ein Angebot besuchen und die Eltern Essensbeiträge zahlen, ist das Essen in den Ferien kostenlos. In anderen Fällen ist für die dreiwöchige Ferienzeit ein zusätzlicher Essensbeitrag in Höhe eines Monatsbeitrages (incl. Snacks) zu entrichten. IV. Allgemeines § 12 Geschwisterregelung (1) Nimmt mehr als ein Kind einer Familie
oder rechtlich gleichgestellten Personen gleichzeitig
elternbeitragspflichtige Betreuungsangebote (Kindertageseinrichtungen,
Kindertagespflege, Offene Ganztagsgrundschule, verlässliche Grundschule) im
Stadtgebiet Hilden in Anspruch, beträgt der Elternbeitrag für das Kind,
welches den höchsten Kostenbeitrag auslöst, als
Alle weiteren nachfolgenden Kinder sind
beitragsfrei.
(3)
Diese Regelung gilt nicht für das Ferienangebot. § 13 Schließungszeiten Die Bildungs- und Betreuungsangebote im Primarbereich schließen: - in den Sommerferien außerhalb der dreiwöchigen
Sommerferienveranstaltung - zwischen Weihnachten und Neujahr - am Tag des städtischen Betriebsausflugs - an zwei Konzeptionstagen im Jahr Die Einrichtungsleitung teilt den Eltern die Schließungszeiten bezüglich des Betriebsausflugs und der Konzeptionstage frühzeitig mit. Anlage: Kriterienkatalog zur Aufnahme in städtische Bildungs- und Betreuungseinrichtungen in Grundschulen Anlage
1
Kriterienkatalog zur Aufnahme in städtische
Bildungs- und Betreuungseinrichtungen in
Grundschulen
gez. Dr. Claus Pommer Bürgermeister |
Klimarelevanz:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
060101 Förderung von Kindern im Alter
von 0 bis 6 Jahren 060201 Förderung von
Kindern und Jugendlichen |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Kostenträger/
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Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
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Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer
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