Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden
beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen, die
Befreiungsmöglichkeit zur Aufstellung vom Gesamtabschluss 2021 gemäß § 116a
Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in Anspruch zu nehmen.
Erläuterungen und Begründungen:
Die Stadt Hilden muss, wie alle Gemeinden in Nordrhein-Westfalen,
grundsätzlich für jedes Haushaltsjahr einen Gesamtabschluss aufstellen, in den
alle verselbstständigten Aufgabenbereiche einbezogen werden. Der letzte
Gesamtabschluss wurde zum Stichtag 31.12.2018 aufgestellt.
Mit dem 2. NKF Weiterentwicklungsgesetz (2. NKFWG NRW) wurden beginnend mit
dem Haushaltsjahr 2019 größenabhängige Befreiungsmöglichkeiten eröffnet.
Gem. § 116a GO NRW wird eine Gemeinde demnach von der Pflicht, einen
Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen befreit, wenn an zwei
aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der nachfolgend drei
genannten Merkmale zutreffen:
- Die Bilanzsummen in
den Bilanzen der Gemeinde und einzubeziehenden verselbständigten
Aufgabenbereiche dürfen insgesamt einen Wert von € 1.500.000.000 nicht
überschreiten.
- Die der Gemeinde
zuzurechnenden Erträge der verselbständigten Aufgabenbereiche machen
weniger als 50% der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde
aus.
- Die der Gemeinde
zuzurechnenden Bilanzsummen der relevanten verselbständigten Aufgabenbereiche
machen weniger als 50% der Bilanzsumme der Gemeinde aus.
Die Stadt Hilden erfüllt zu den Stichtagen 31.12.2020 und 31.12.2021
alle drei Merkmale (siehe Anlage).
Die Bilanzsumme und die ordentlichen Erträge der Kommune für 2021 sind
dem Entwurf des Jahresabschlusses zum 31.12.2021 entnommen. Derzeit erfolgt
noch die Prüfung der Notwendigkeit weiterer Reduzierung von Bewertungslasten
auf Gebäude, was zu einer weiteren Verringerung der Bilanzsumme von rund 10
Mio. € führen könnte. Die Erfüllung der drei o. a. Merkmale wäre nach wie
vorgegeben.
Wird die Befreiungsmöglichkeit zur Aufstellung des Gesamtabschlusses in
Anspruch genommen, ist stattdessen ein dezidierter Beteiligungsbericht gem. §
117 GO NRW zu erstellen. Die Erstellung eines Beteiligungsberichtes ist weniger
verwaltungsaufwendig als die Durchführung einer Konzernkonsolidierung und der
Erstellung eines Gesamtabschlusses, der nur auf Grundlage konsolidierter
Jahresabschlüsse der verselbstständigten Aufgabenbereiche erstellt werden kann.
Die Informationsinhalte beider Berichte haben große Schnittmengen. Aus Sicht
der Verwaltung sind die Informationen aus dem Beteiligungsbericht für die
Steuerung des Konzerns Stadt Hilden ausreichend und geeignet.
Der Beteiligungsbericht enthält wesentliche Informationen über sämtliche
unmittelbare und mittelbare Beteiligungen in öffentlich-rechtlicher und
privatrechtlicher Form. Dazu zählen Informationen zum jeweiligen
Unternehmenszweck, der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, zu den Organen der
Unternehmen und zur Risiko- und Chancenbewertung.
Darüber hinaus wird die Beteiligungsstruktur insgesamt dargestellt.
Die Verwaltung schlägt daher vor, weiterhin von der
Befreiungsmöglichkeit von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses Gebrauch zu
machen.
Der Beteiligungsbericht wird dem Rat der Stadt in seiner Sitzung am
13.12.2022 vorgelegt. Über den Beteiligungsbericht ist gem. § 117 Abs. 1 Satz 3
GO NRW ein gesonderter Beschluss des Rates in öffentlicher Sitzung
herbeizuführen.
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister