Betreff
Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses 2021
Vorlage
WP 20-25 SV 20/091
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen, die Befreiungsmöglichkeit zur Aufstellung vom Gesamtabschluss 2021 gemäß § 116a Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in Anspruch zu nehmen.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Stadt Hilden muss, wie alle Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, grundsätzlich für jedes Haushaltsjahr einen Gesamtabschluss aufstellen, in den alle verselbstständigten Aufgabenbereiche einbezogen werden. Der letzte Gesamtabschluss wurde zum Stichtag 31.12.2018 aufgestellt.

 

Mit dem 2. NKF Weiterentwicklungsgesetz (2. NKFWG NRW) wurden beginnend mit dem Haushaltsjahr 2019 größenabhängige Befreiungsmöglichkeiten eröffnet.

 

Gem. § 116a GO NRW wird eine Gemeinde demnach von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen befreit, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der nachfolgend drei genannten Merkmale zutreffen:

 

  1. Die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche dürfen insgesamt einen Wert von € 1.500.000.000 nicht überschreiten.

 

  1. Die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge der verselbständigten Aufgabenbereiche machen weniger als 50% der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus.

 

  1. Die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen der relevanten verselbständigten Aufgabenbereiche machen weniger als 50% der Bilanzsumme der Gemeinde aus.

 

Die Stadt Hilden erfüllt zu den Stichtagen 31.12.2020 und 31.12.2021 alle drei Merkmale (siehe Anlage).

 

Die Bilanzsumme und die ordentlichen Erträge der Kommune für 2021 sind dem Entwurf des Jahresabschlusses zum 31.12.2021 entnommen. Derzeit erfolgt noch die Prüfung der Notwendigkeit weiterer Reduzierung von Bewertungslasten auf Gebäude, was zu einer weiteren Verringerung der Bilanzsumme von rund 10 Mio. € führen könnte. Die Erfüllung der drei o. a. Merkmale wäre nach wie vorgegeben.

 

Wird die Befreiungsmöglichkeit zur Aufstellung des Gesamtabschlusses in Anspruch genommen, ist stattdessen ein dezidierter Beteiligungsbericht gem. § 117 GO NRW zu erstellen. Die Erstellung eines Beteiligungsberichtes ist weniger verwaltungsaufwendig als die Durchführung einer Konzernkonsolidierung und der Erstellung eines Gesamtabschlusses, der nur auf Grundlage konsolidierter Jahresabschlüsse der verselbstständigten Aufgabenbereiche erstellt werden kann. Die Informationsinhalte beider Berichte haben große Schnittmengen. Aus Sicht der Verwaltung sind die Informationen aus dem Beteiligungsbericht für die Steuerung des Konzerns Stadt Hilden ausreichend und geeignet. 

 

Der Beteiligungsbericht enthält wesentliche Informationen über sämtliche unmittelbare und mittelbare Beteiligungen in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form. Dazu zählen Informationen zum jeweiligen Unternehmenszweck, der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, zu den Organen der Unternehmen und zur Risiko- und Chancenbewertung.

 

Darüber hinaus wird die Beteiligungsstruktur insgesamt dargestellt.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, weiterhin von der Befreiungsmöglichkeit von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses Gebrauch zu machen.

 

Der Beteiligungsbericht wird dem Rat der Stadt in seiner Sitzung am 13.12.2022 vorgelegt. Über den Beteiligungsbericht ist gem. § 117 Abs. 1 Satz 3 GO NRW ein gesonderter Beschluss des Rates in öffentlicher Sitzung herbeizuführen.

 

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister