Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für
Umwelt- und Klimaschutz empfiehlt:
Der Ausschuss für Finanzen und Beteiligung empfiehlt:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt den beiliegenden Wiederaufbauplan.
Erläuterungen und Begründungen:
Förderprogramm
„Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen“
Die Landesregierung NRW und die
Bundesregierung haben für den Wiederaufbau nach der Starkregen- und
Hochwasserkatastrophe das Förderprogramm „Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen“ mit
einem Volumen von rund 12,3 Milliarden Euro auf den Weg gebracht.
Förderzweck ist die Beseitigung
hochwasserbedingter Schäden sowie insbesondere der Wiederaufbau von baulichen
Anlagen, Gebäuden, Gegenständen und öffentlicher Infrastruktur, die durch den
Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 beschädigt worden sind und in der Gebietskulisse
liegen.
Die Stadtverwaltung Hilden beabsichtigt daher
einen Förderantrag zu stellen.
Die Förderung erfolgt für öffentliche Träger
als Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 100 % der förderfähigen Kosten und
betrifft u. a. die städtebauliche Infrastruktur (historische Innenstädte,
Denkmäler, Verwaltungsgebäude, Straßen, Wege, Plätze, Brücken, Grünanlagen
etc.) und soziale Infrastruktur, wie Anlagen zur Kinderbetreuung, Schulen,
Sportstätten etc.).
Förderfähig nach den Nummern 2.1 und 6.1 der
Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen sind bis zur Höhe des tatsächlich
entstandenen Schadens Maßnahmen zur Wiederherstellung von baulichen Anlagen,
betrieblichen Einrichtungen oder Infrastruktureinrichtungen aber auch die
Kosten für Abriss- und Aufräumarbeiten einschließlich Entsorgung. Ebenso
förderfähig sind Kosten für Maßnahmen, die unmittelbar vor oder während des
Zeitraums des Schadensereignisses getroffen wurden, soweit sie unmittelbar der
Abwehr von hochwasserbedingten Gefahren und der Begrenzung hochwasserbedingter
Schäden gedient haben.
Eigene Personalkosten
werden nicht gefördert.
Gemäß
Pkt. 6.3.3 der Förderrichtlinie sind die entstandenen Kosten im Rahmen der
Antragstellung nachzuweisen oder nach Nr. 7.7 glaubhaft zu machen. Hierzu
gehört in erster Linie die Vorlage von Rechnungen (sofern vorhanden), aus denen
der Bezug zum Schadensereignis hergeleitet werden kann. Sofern Rechnungen noch
nicht vorliegen bzw. die Arbeiten noch nicht durchgeführt wurden, kann ein
Angebot vorgelegt oder aber die Kosten mit entsprechender Begründung glaubhaft
geschätzt werden.
Für die Erstattung der im Wiederaufbauplan
zusammengestellten Kosten kann die Stadt Hilden bis einschließlich 30.06.2023
im Online-Förderportal einen Förderantrag stellen.
Wiederaufbauplan der Stadt Hilden: Kosten der förderfähigen
Schadensregulierung
Insgesamt sind der Stadt Hilden hinsichtlich
der Regulierung der Schäden förderfähige Kosten in Höhe von 936.454 € entstanden.
Neben
der Dokumentation und Beschreibung der Schäden muss für den Förderantrag ein
„Wiederaufbauplan“ in Form einer Excel-Tabelle erstellt werden, der dieser
Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt ist. Im Rahmen der weiteren Umsetzung sind
dann Projektdatenblätter online anzulegen, die mit einer höheren Detailtiefe
ausgestattet sind.
Von der Feuerwehr Hilden werden Kosten geltend
gemacht in Höhe von 8.745 € für den Ersatz von Verbrauchsmaterialen, die beim
Hochwasser eingesetzt und neu beschafft werden mussten. Ebenfalls wurde beim
Auspumpen der Tiefgarage am Nove-Mesto-Platz eine Pumpe beschädigt, die
repariert werden konnte.
Darüber hinaus werden Kosten vom Tiefbau- und
Grünflächenamt in Höhe von 114.728 €, vom Amt für Gebäudewirtschaft in Höhe von
782.738 € und vom Amt für Bildung, Entwicklung & Jugendförderung in Höhe
von 30.243 € geltend gemacht.
Die
Stadt Hilden hat für die Beseitigung der Unwetterschäden bereits in 2021 eine
Soforthilfe in Höhe von 187.230,58 € erhalten, die von den geltend zu machenden
Kosten in Abzug gebracht werden muss.
Insofern verbleibt ein Betrag in Höhe von
749.223,42 €, für den seitens der Stadt Hilden ein Förderantrag gestellt werden
kann.
Über
den Wiederaufbauplan der Kommune ist gemäß Pkt. 6.5.3.1 der Förderrichtlinie
ein Beschluss der jeweiligen Vertretungskörperschaft herbeizuführen und dem
Wiederaufbauplan beizufügen. Dies schafft vor Ort Transparenz und sichert die
Kontrollfunktion des gewählten Organs.
Bereits vom Land erstattete
Entsorgungskosten
Neben den im Wiederaufbauplan
zusammengestellten Kosten wurde der Stadt Hilden bereits mit Bescheid vom
29.04.2022 für die der Stadt Hilden entstandenen Entsorgungskosten zusätzlich eine
Billigkeitsleistung in Höhe von 221.682,28 € gewährt.
So wurden vom Amt für Gebäudewirtschaft
(IV/26) für die Entsorgung von u.a. Bauschutt und sonstiger Abfälle der
Grundschule Beethovenstraße 32 - 40 Kosten in Höhe von 48.475,25 € und vom
Tiefbau- und Grünflächenamtes (IV/66) für die Sonderreinigung von Sinkkästen,
Kanälen und Regenrückhaltebecken Kosten in Höhe von 63.010,98 € geltend gemacht.
In zuletzt genannter Position enthalten ist auch der Austausch von Sand auf dem
Kinderspielplatz des Kindergartens Topsweg. Darüber hinaus wurden die Kosten
für den Transport des Sperrmülls zur Kreisdeponie und die Entsorgung in Höhe von
110.196,05 € anerkannt.
Auch hier wurden eigene Personalkosten nicht gefördert.
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
120101 Verkehrsflächen,
Brücken 130303 Forst 130101 Spielplätze 080101 Sportanlagen 080102 Sportaußenanlagen 011301
Gebäudeunterhaltung 030101 Grundschulen 060201 Förderung von
Kindern und Jugendlichen 021501 Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
x (hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2023 |
1201010010 |
414100 |
Zuschuss |
48.715 |
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2023 |
1201010030 |
414100 |
Zuschuss |
5.105 |
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2023 |
1303039060 |
414100 |
Zuschuss |
14.793 |
||
2023 |
1301010030 |
414100 |
Zuschuss |
39.258 |
||
2023 |
0801010010 |
414100 |
Zuschuss |
3.405 |
||
2023 |
0801020010 |
414100 |
Zuschuss |
6.857 |
||
2023 |
0113010010 |
414100 |
Zuschuss |
595.507 |
||
2023 |
0301010010 |
414100 |
Zuschuss |
20.794 |
||
2023 |
0602010010 |
414100 |
Zuschuss |
6.044 |
||
2023 |
0215019050 |
414100 |
Zuschuss |
8.745 |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja x (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Franke |
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