Betreff
Aufstellung eines Wiederaufbauplanes aufgrund der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 zum Förderprogramm "Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen"
Vorlage
WP 20-25 SV 60/026
Aktenzeichen
IV/60.1 hb
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz empfiehlt:
Der Ausschuss für Finanzen und Beteiligung empfiehlt:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt den beiliegenden Wiederaufbauplan.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Aufgrund der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 hat die Stadt Hilden massive Flutschäden erlitten, dies insbesondere im Schulgebäude Beethovenstraße 32 und der Bücherei aber auch durch die Beschädigung von Wegen im Stadtwald und von Gehwegen.

 

 

Förderprogramm „Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen“

 

Die Landesregierung NRW und die Bundesregierung haben für den Wiederaufbau nach der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe das Förderprogramm „Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen“ mit einem Volumen von rund 12,3 Milliarden Euro auf den Weg gebracht.

 

Förderzweck ist die Beseitigung hochwasserbedingter Schäden sowie insbesondere der Wiederaufbau von baulichen Anlagen, Gebäuden, Gegenständen und öffentlicher Infrastruktur, die durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 beschädigt worden sind und in der Gebietskulisse liegen.

 

Die Stadtverwaltung Hilden beabsichtigt daher einen Förderantrag zu stellen.

 

Die Förderung erfolgt für öffentliche Träger als Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 100 % der förderfähigen Kosten und betrifft u. a. die städtebauliche Infrastruktur (historische Innenstädte, Denkmäler, Verwaltungsgebäude, Straßen, Wege, Plätze, Brücken, Grünanlagen etc.) und soziale Infrastruktur, wie Anlagen zur Kinderbetreuung, Schulen, Sportstätten etc.).

 

Förderfähig nach den Nummern 2.1 und 6.1 der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen sind bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens Maßnahmen zur Wiederherstellung von baulichen Anlagen, betrieblichen Einrichtungen oder Infrastruktureinrichtungen aber auch die Kosten für Abriss- und Aufräumarbeiten einschließlich Entsorgung. Ebenso förderfähig sind Kosten für Maßnahmen, die unmittelbar vor oder während des Zeitraums des Schadensereignisses getroffen wurden, soweit sie unmittelbar der Abwehr von hochwasserbedingten Gefahren und der Begrenzung hochwasserbedingter Schäden gedient haben.

Eigene Personalkosten werden nicht gefördert.

 

Gemäß Pkt. 6.3.3 der Förderrichtlinie sind die entstandenen Kosten im Rahmen der Antragstellung nachzuweisen oder nach Nr. 7.7 glaubhaft zu machen. Hierzu gehört in erster Linie die Vorlage von Rechnungen (sofern vorhanden), aus denen der Bezug zum Schadensereignis hergeleitet werden kann. Sofern Rechnungen noch nicht vorliegen bzw. die Arbeiten noch nicht durchgeführt wurden, kann ein Angebot vorgelegt oder aber die Kosten mit entsprechender Begründung glaubhaft geschätzt werden.

 

Für die Erstattung der im Wiederaufbauplan zusammengestellten Kosten kann die Stadt Hilden bis einschließlich 30.06.2023 im Online-Förderportal einen Förderantrag stellen.

 

 

Wiederaufbauplan der Stadt Hilden: Kosten der förderfähigen Schadensregulierung

 

Insgesamt sind der Stadt Hilden hinsichtlich der Regulierung der Schäden förderfähige Kosten in Höhe von 936.454 € entstanden.

Neben der Dokumentation und Beschreibung der Schäden muss für den Förderantrag ein „Wiederaufbauplan“ in Form einer Excel-Tabelle erstellt werden, der dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt ist. Im Rahmen der weiteren Umsetzung sind dann Projektdatenblätter online anzulegen, die mit einer höheren Detailtiefe ausgestattet sind.

 

 

Von der Feuerwehr Hilden werden Kosten geltend gemacht in Höhe von 8.745 € für den Ersatz von Verbrauchsmaterialen, die beim Hochwasser eingesetzt und neu beschafft werden mussten. Ebenfalls wurde beim Auspumpen der Tiefgarage am Nove-Mesto-Platz eine Pumpe beschädigt, die repariert werden konnte.

Darüber hinaus werden Kosten vom Tiefbau- und Grünflächenamt in Höhe von 114.728 €, vom Amt für Gebäudewirtschaft in Höhe von 782.738 € und vom Amt für Bildung, Entwicklung & Jugendförderung in Höhe von 30.243 € geltend gemacht.

 

Die Stadt Hilden hat für die Beseitigung der Unwetterschäden bereits in 2021 eine Soforthilfe in Höhe von 187.230,58 € erhalten, die von den geltend zu machenden Kosten in Abzug gebracht werden muss.

Insofern verbleibt ein Betrag in Höhe von 749.223,42 €, für den seitens der Stadt Hilden ein Förderantrag gestellt werden kann.

 

 

Über den Wiederaufbauplan der Kommune ist gemäß Pkt. 6.5.3.1 der Förderrichtlinie ein Beschluss der jeweiligen Vertretungskörperschaft herbeizuführen und dem Wiederaufbauplan beizufügen. Dies schafft vor Ort Transparenz und sichert die Kontrollfunktion des gewählten Organs.

 

 

Bereits vom Land erstattete Entsorgungskosten

 

Neben den im Wiederaufbauplan zusammengestellten Kosten wurde der Stadt Hilden bereits mit Bescheid vom 29.04.2022 für die der Stadt Hilden entstandenen Entsorgungskosten zusätzlich eine Billigkeitsleistung in Höhe von 221.682,28 € gewährt.

So wurden vom Amt für Gebäudewirtschaft (IV/26) für die Entsorgung von u.a. Bauschutt und sonstiger Abfälle der Grundschule Beethovenstraße 32 - 40 Kosten in Höhe von 48.475,25 € und vom Tiefbau- und Grünflächenamtes (IV/66) für die Sonderreinigung von Sinkkästen, Kanälen und Regenrückhaltebecken Kosten in Höhe von 63.010,98 € geltend gemacht. In zuletzt genannter Position enthalten ist auch der Austausch von Sand auf dem Kinderspielplatz des Kindergartens Topsweg. Darüber hinaus wurden die Kosten für den Transport des Sperrmülls zur Kreisdeponie und die Entsorgung in Höhe von 110.196,05 € anerkannt.

Auch hier wurden eigene Personalkosten nicht gefördert.

 

 

 

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

120101 Verkehrsflächen, Brücken

130303 Forst

130101 Spielplätze

080101 Sportanlagen

080102 Sportaußenanlagen

011301 Gebäudeunterhaltung

030101 Grundschulen

060201 Förderung von Kindern und Jugendlichen

021501 Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

x

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2023

1201010010

414100

Zuschuss

48.715

2023

1201010030

414100

Zuschuss

5.105

2023

1303039060

414100

Zuschuss

14.793

2023

1301010030

414100

Zuschuss

39.258

2023

0801010010

414100

Zuschuss

3.405

2023

0801020010

414100

Zuschuss

6.857

2023

0113010010

414100

Zuschuss

595.507

2023

0301010010

414100

Zuschuss

20.794

2023

0602010010

414100

Zuschuss

6.044

2023

0215019050

414100

Zuschuss

8.745

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

x

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Franke