Betreff
Anregung/Beschwerde nach § 24 GO NRW:
Verkehrs- und Lärmberuhigung folgernder Straßen: Paul-Spindler-Straße/ Friedenstraße/ Mettmanner Straße/ Hagdornstraße
Vorlage
WP 20-25 SV 66/044/1
Aktenzeichen
IV / 66.1 / 1305 / Sm.
Art
Anregung/Beschwerde nach § 24 GO NRW
Referenzvorlage

Begründung:

 

Durch die Nähe zur Innenstadt werden die Straßen Paul-Spindler-Straße / Friedenstraße / Mettmanner Straße/ Hagdornstraße vor allem als Parkmöglichkeiten für Besucher der Innenstadt und Arbeitnehmer, die innenstadtnah arbeiten, genutzt. Ebenso dienen sie Autofahrern als Schleichweg zwischen Hochdahler Straße und Gerresheimer Straße. Die Parksituation verschlechtert sich zusehends auf den o.g. Straßen. Und die eng errichtete und geplante Neubebauung im Wohngebiet spitzt die Lage zusätzlich zu.

 

Tempo 30 stellt für viele Autofahrer kein Hindernis dar, durch die Straßen zu rasen; dies vor allem in dem ausgewiesenen Spielstraßenabschnitt der Paul-Spindler-Straße. Auch wurde das Anliegerschild auf dieser Straße entfernt.

Durch die engen Straßen werden Rettungsfahrzeuge behindert; besonders durch falsch parkende Fahrzeuge, die auch Einfahrten der Anwohner immer wieder zustellen, bzw. die Sicht versperren, was gefährlich ist und bereits zu Unfällen geführt hat.

 

Folgende Maßnahmen sind zur Abhilfe vorstellbar:

 

+   Eingezeichnete Parkbuchten mit ausreichender Sperrfläche auf den genannten Straßen

+   Gestaltung der Paul-Spindler-Straße als Sackgasse (Verbindung zur Mettmanner Straße versperren und somit gefahrenlose Spielstraßennutzung ermöglichen)

+   Einführung einer Anwohnerparkzone der Straßen: Paul-Spindler-Straße, Mettmanner Straße, Friedenstraße, Hagdornstraße

+   Verkehrskontrolle durch das Ordnungsamt

 

Aus meiner Sicht macht es keinen Sinn, nur verkehrsberuhigende Maßnahmen der südlich gelegenen Straßen der Innenstadt zu realisieren, wenn die nördlich gelegenen Straßen nicht in dieses Konzept mit eingebunden werden. Dies führt nur zur Verlagerung des Problems. Auch kann die Spielstraße nicht genutzt werden, da das Spielen hier viel zu gefährlich für die Kinder ist.


Beschlussvorschlag für den Hauptausschuss:

Der Bürgerantrag wird zur fachlichen Bewertung und Entscheidung an den Stadtentwicklungsausschuss überwiesen.

Eine Empfehlung hierzu spricht der Hauptausschuss nicht aus.

 

 

Antragstext für den Stadtentwicklungsausschuss:

Hiermit stelle ich den Bürgerantrag, Maßnahmen zur Verkehrs- und Lärmberuhigung für die oben genannten Straßen zu ergreifen, vergleichbar mit denen der südlich der Berliner Straße gelegenen Straßen (Am Kronengarten, Heiligenstraße).


Hinweis zum Verfahrensablauf:

 

Gemäß § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung sind zunächst dem Hauptausschuss die Bürgeranregungen vorzulegen, der diese gemäß Abs. 5 inhaltlich zu prüfen und an die zur Entscheidung berechtigte Stelle zu überweisen hat. Bei der Überweisung kann der Hauptausschuss eine Empfehlung aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle jedoch nicht gebunden ist.

 

Gemäß § 6 der Zuständigkeitsordnung ist der Stadtentwicklungsausschuss in dieser Angelegenheit („Bauentwürfe für Straßen…“) entscheidungsbefugt.

 

 

Stand: 24.06.2022

Ergänzung der Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Antragstellerin hat zu der von der Stadtverwaltung zu Ihrem Antrag erstellten Sitzungsvorlage mündlich im Hauptausschuss am 18.05.2022 Stellung genommen und anschließend ihr Redemanuskript zur Verfügung gestellt.

Dieses ist der Sitzungsvorlage als Anlage 5 beigefügt.

 

Zu diesem Manuskript nimmt die Verwaltung - ergänzend zur bisherigen Stellungnahme, die unverändert aufrechterhalten wird - wie folgt Stellung:

 

 

Amt 32 (Ordnungsamt):

 

Die Feststellungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Überwachung des ruhenden Verkehrs sind beide unzutreffend.

Die Anhänger auf der Friedenstraße parken nicht ordnungswidrig. Beide Anhänger wurden in der Vergangenheit regelmäßig bewegt. Hier muss die Ordnungsbehörde nachweisen, dass beide Anhänger zwei Wochen unbewegt dort abgestellt werden, um dieses Verhalten zu sanktionieren.

Ansonsten ist das Verhalten der Halter zwar aus nachbarschaftlicher Sicht bedenklich, jedoch straßenverkehrsrechtlich nicht zu ahnden.

 

Das Parken auf Grenzmarkierungen wird regelmäßig sanktioniert, wenn es die StVO zulässt. Dies ist nicht immer der Fall, da eine Grenzmarkierung kein eigenständiges Halteverbot begründet.

Diese Markierungen werden nur angebracht, um ein bereits bestehendes Halteverbot zu verdeutlichen. Somit muss immer ein zweiter Verstoß gegen die StVO vorhanden sein. Dies ist hier überwiegend durch das Parken im Bereich von Grundstückseinfahrten gegeben.

 

 

Amt 66 (Tiefbau- und Grünflächenamt):

 

Die Beschwerdeführerin führt weiterhin an, dass die „Paul-Spindler-Straße“ im Jahr 1986 als „Anliegerstraße“ beschildert war.

Unabhängig davon, dass diese Aussage (gemäß der derzeitigen Aktenlage) nicht mehr geprüft werden kann, ist für den heutigen Zeitpunkt festzuhalten, dass, nach einvernehmlicher Abstimmung der Verkehrsbehörden im Kreis Mettmann, eine Anordnung von VZ 250 StVO („Verbot für Fahrzeuge aller Art“), in Kombination mit Zusatzzeichen ZZ 1020-30 („Anlieger frei“), nur bei reinen Anliegerstraßen ohne abgehende Nebenstraßen (Sackgasse) umgesetzt werden kann.

Da diese Grundvoraussetzungen hier nicht gegeben sind, widerspräche eine Anordnung einer derartigen Beschilderung dieser regionalen Abstimmung der Verkehrsbehörden.

 

Auch wenn, wie in der u.a. Stellungnahme bereits dargestellt, der in Rede stehende Bereich als unauffällig bezeichnet werden kann, wird die Stadtverwaltung Hilden Kontakt mit der Kreisverwaltung Mettmann aufnehmen und um Geschwindigkeitsüberwachung des bezeichneten Bereiches bitten.

 

gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister

 

 

Stand: 27.04.2022

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Allgemeines zum Antrag:

 

Die im Antrag (siehe Anlage 1) von der Antragstellerin benannten Straßen Mettmanner Straße und Hagdornstraße sind im Verkehrsentwicklungsplan von 2004 als „wichtige Erschließungsstraßen“ klassifiziert (siehe Anlage 2).

Dennoch sind sie, wie auch die Friedenstraße und der östliche Teil der Paul-Spindler-Straße, in das Netz der Tempo-30-Zonen im Stadtgebiet integriert (siehe Anlage 3), wobei die Hagdornstraße inzwischen in eine Fahrradstraße umgewandelt wurde (auch hier gilt als Höchstgeschwindigkeit 30 km/h).

Der westliche Teil der Paul-Spindler-Straße (von Mettmanner Straße bis Friedenstraße) ist seit dem Jahr 1998 als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen, in dem die Verkehrsteilnehmenden sich nur mit „Schrittgeschwindigkeit“ (ca. 5-7 km/h) bewegen dürfen.

In den westlichen und östlichen Übergängen zu den Tempo-30-Zonen wurden zur Geschwindigkeitsreduzierung fahrdynamisch wirksame „Asphaltkissen“ eingebaut und zusätzlich zur entsprechenden Beschilderung wurden 2019 noch weitere Zusatzzeichen mit dem Text „Schritt fahren“ angebracht (siehe Anlage 4).

Nach Unterlagen der Unteren Straßenverkehrsbehörde wurde die Paul-Spindler-Straße in der Vergangenheit weder als „Anliegerstraße“ (mit Verkehrszeichen VZ 250 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“), in Kombination mit dem Zusatzzeichen 1020-30 („Anlieger frei“)) ausgewiesen noch beschildert.

 

Nach Bewertung der bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde (Amt 66, Tiefbau- und Grünflächenamt) vorliegenden Erkenntnissen und den Informationen der Kreispolizeibehörde Mettmann bezüglich der Thematik Geschwindigkeitsübertretungen, kann dieses Wohnquartier als unauffällig bezeichnet werden.

 

 

Stellungnahmen weiterer Fachämter:

 

Zur Anregung / Beschwerde gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW wurden auch die Ämter 32 (Ordnungsamt), 37 (Feuerwehr) und 61 (Planungs- und Vermessungsamt) um Stellungnahme gebeten. Die Stellungnahmen der einzelnen Fachämter werden hier im Folgenden (z.T. sinngemäß) aufgeführt:

 

+ Ordnungsamt (Amt 32):

 

Die Straßen Paul-Spindler-Straße, Friedenstraße, Mettmanner Straße und Hagdornstraße gehören zum erweiterten Innenstadtbereich, der von der Verkehrsüberwachung regelmäßig bestreift wird.

Die bestehenden Halteverbote werden zwei- bis dreimal täglich kontrolliert und eine Vielzahl von Verwarnungen ausgesprochen.

Eine Intensivierung der Kontrolltätigkeit ist mit dem vorhandenen Personal nicht durchführbar und in diesem Bereich auch nicht zwingend erforderlich.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im fließenden Verkehr, hier die Ahndung von Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, in den Zuständigkeitsbereich der Kreispolizeibehörde fällt.

 

+ Feuerwehr (Amt 37):

 

Der im Antrag aufgeführte Satz: „Durch die engen Straßen werden Rettungsfahrzeuge behindert; besonders durch falsch parkende Fahrzeuge, …“ ist grundsätzlich richtig und trifft u.a. auch auf viele Straßen in Hilden zu.

Ein Sperrpunkt für diesen Sachverhalt in den oben genannten Straßen ist der Feuerwehr bisher nicht bekannt geworden, ist aber nicht auszuschließen.

Der gewünschten Sperrung zwischen Mettmanner Straße und Paul-Spindler-Straße kann die Feuerwehr nicht zustimmen, da insbesondere für die von ihr verwendeten Großfahrzeuge in den beiden Straßen keine Wendemöglichkeit besteht.

Da auch weitere Parkplätze ggf. ein Hindernis darstellen, bittet die Feuerwehr darum, dass Planungen, bezüglich der von der Antragstellerin gewünschten Maßnahmen, frühzeitig mit ihr abzustimmen sind.

 

+ Planungs- und Vermessungsamt (Amt 61):

    Anträge auf die Einrichtung einer Bewohnerparkzone hat es in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten für zahlreiche Straßen im Stadtgebiet Hilden gegeben, in der Regel verbunden mit der Erwartung, „Fremdparker“ aus dem „eigenen“ Umfeld herauszuhalten und gleichzeitig für sich selbst einen günstigen Stellplatz möglichst vor der eigenen Haustür zu erhalten.
Diesem Anliegen ist seitens des zuständigen Stadtentwicklungsausschusses bisher in nur sehr geringem Maße entgegengekommen worden.

    Die zugehörigen Rahmenbedingungen werden im Folgenden erläutert:
Beim Bewohnerparken handelt es sich um eine im Straßenverkehrsgesetz (§ 6 Abs. 1 Nr. 14) vorgesehene und in der Straßenverkehrsordnung (§ 45 Abs. 1b Satz 2a) im Detail geregelte Möglichkeit, Bewohner städtischer Quartiere von geltenden verkehrsrechtlichen Parkraumbeschränkungen ausnahmsweise auszunehmen oder für sie privilegierende Regelungen zu treffen.
Seit der STVO-Novelle aus dem Jahr 2001 darf die maximale Ausdehnung einer Bewohnerparkzone 1000m nicht überschreiten. [Anmerkung: in kleineren Städten wie Hilden gelten ca. 300m oder zwei bis drei Straßenzüge als obere Grenze = Nahbereich der Bewohner]
Ebenso wird in der StVO klargestellt, dass im Rahmen einer Bewohnerparkregelung eben nicht alle verfügbaren öffentlichen Parkplätze einbezogen werden dürfen, sondern nur zwischen 50 und 75% (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung).
Hintergrund ist, dass „Bewohnerparken“ nur als Ausnahme gedacht ist, da das Straßenverkehrsrecht grundsätzlich keine Präferenzen und Privilegien für private Nutzungen unterstützt. Denn Parkberechtigungen im öffentlichen Straßenraum sind auf eine öffentliche Nutzung ausgerichtet.
Eine ausschließliche Nutzungsmöglichkeit nur für Bewohner eines „Quartiers“ schließt sich damit aus.
Daraus folgt auch, dass die Ausweisung einer „Bewohnerparkzone“ nicht den gewünschten Parkplatz vor der Haustür (oder auch nur in unmittelbarer Nähe) sichert. Auch mit einem Bewohnerparkausweis muss man u.U. mit einem weiter entfernten Parkplatz vorliebnehmen.
Die Ausweisung von Bewohnerparkzonen - und damit die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums zur Abdeckung privater Ansprüche - kann keine privaten Stellplatzprobleme lösen. Die Verantwortung zur Abdeckung privater Stellplatzbedarfe liegt nicht bei der öffentlichen Hand, sondern zunächst beim Kfz-Halter.

    Übertragen auf den im Bürgerantrag benannten Bereich Paul-Spindler-Straße, Friedensstraße, Mettmanner Straße und Hagdornstraße bedeutet dies, dass zunächst einmal die Lage in der Stadt berücksichtigt werden muss. Die genannten Straßen befinden sich alle in unmittelbarer Nähe der Innenstadt. Hier kann man als Anwohner naturgemäß nicht die gleiche Ruhe und Entspanntheit wie in einem weiter entfernten Wohngebiet erwarten. Das wird schon durch die Tatsache unterstützt, dass sich in dem betroffenen Bereich zwei kirchliche Einrichtungen befinden, die mit Besucherverkehr verbunden sind (Paul-Spindler-Straße 4/6 und Friedenstraße 10).

    In dem betroffenen Bereich hat es in den vergangenen Jahrzehnten keine relevanten städtebaulichen Erweiterungen gegeben. In 2021/2022 wurde ein kleinerer Altbau durch einen Neubau ersetzt (Mettmanner Straße 50). Der Stellplatznachweis erfolgte auf dem privaten Grundstück.

    Ein „Schleichweg“ zwischen Hochdahler Straße und Gerresheimer Straße ist aufgrund der Verkehrsregelungen im Bereich Hoffeldstraße/Augustastraße/Hagdornstraße nicht möglich.

    Der Stadtentwicklungsausschuss hat sich in der Vergangenheit bereits mehrfach mit dem Thema einer Einrichtung von Bewohnerparkzonen in dem hier angesprochenen Bereich beschäftigt. Zuletzt war dies der Fall in der Sitzung am 01.09.2021. In der Sitzungsvorlage WP 20-25 SV 61/040 ging es um einen Antrag zur Einrichtung einer Bewohnerparkzone an der Hagdornstraße. Der Antrag wurde einstimmig bei vier Enthaltungen abgelehnt.

    Für die Mettmanner Straße (in dem hier betroffenen Abschnitt zwischen Berliner Straße und Hagdornstraße) gab es in 2016 und 2021 Anfragen von Anliegern, ohne dass diese jedoch in Anträge umgewandelt worden wären. Für die Paul-Spindler-Straße selbst gab es in 2002 einen Bürgerantrag, der damals von Stadtentwicklungsausschuss und Rat jeweils einstimmig abgelehnt wurde.

    Die Parkplatzsituation in dem Bereich wird dadurch beeinträchtigt, dass offensichtlich wiederkehrend öffentliche Parkplätze durch private Kfz-Anhänger belegt werden (im Eckbereich von Friedenstraße und Paul-Spindler-Straße).

 

Beschlussempfehlung der Verwaltung:

 

Zusammenfassend werden die von der Antragstellerin gewünschten Maßnahmen für die Straßen Paul-Spindler-Straße, Friedenstraße, Mettmanner Straße und Hagdornstraße bewertet:

 

+   Eingezeichnete Parkbuchten mit ausreichender Sperrfläche auf den genannten Straßen:
Mit Ausnahme des östlichen Teils der Paul-Spindler-Straße wurden bereits auf allen anderen Straßen(-teilen) weitestgehend entsprechende Markierungen für Parkplätze bzw. Parkgrenzmarkieren aufgebracht.
Da sich per se aus der Straßenverkehrsordnung ergibt, dass vor Ein- und Ausfahrten nicht behindernd geparkt werden darf, ist es nicht erforderlich, dass die Untere Straßenverkehrsbehörde weitergehend regulierend tätig wird. Es ist jedoch inzwischen gängige Praxis, dass Eigentümer von Ein- und Ausfahrten sich an die Verwaltung wenden, um zu ihren Lasten entsprechende Fahrbahnmarkierungen aufbringen zu lassen. Von daher steht es den jeweiligen Eigentümern der Paul-Spindler-Straße auch frei, sich mit dem Tiefbau- und Grünflächenamt (Amt 66) in Verbindung zu setzen, um gegen Kostenerstattung durch die Stadt eine entsprechende Sperrfläche markieren zu lassen.

 

+   Gestaltung der Paul-Spindler-Straße als Sackgasse (Verbindung zur Mettmanner Straße versperren und somit gefahrenlose Spielstraßennutzung ermöglichen):
Neben den oben dargestellten aus Sicht der Verwaltung entscheidenden Feuerwehrbelangen stehen auch verkehrliche Bedenken einer Ausgestaltung der Paul-Spindler-Straße als Sackgasse entgegen.

 

+   Einführung einer Bewohnerparkzone der Straßen: Paul-Spindler-Straße, Mettmanner Straße, Friedenstraße, Hagdornstraße:
Wie in der Stellungnahme des Planungs- und Vermessungsamtes ausführlich begründet bietet sich die Einrichtung einer Bewohnerparkzone in dem vom Bürgerantrag betroffenen Bereich auf Basis der heutigen Kenntnis- und Konzeptionslage nicht an. Öffentliche Parkplätze sollten so weit wie möglich auch uneingeschränkt öffentlich nutzbar bleiben.
Es ist aber darauf hinzuweisen, das im Rahmen der Erstellung des Mobilitätskonzeptes auch die Steuerung und Bewirtschaftung des öffentlichen Parkraums überprüft und ggfs. eine neue Konzeption diskutiert wird. Hier sollte aus Sicht der Verwaltung nicht durch eine Einzelfallentscheidung der Diskussion vorgegriffen werden.

 

+   Verkehrskontrolle durch das Ordnungsamt:
Eine entsprechende Überwachung des sogenannten „ruhenden Verkehrs“ wird durch das Ordnungsamt (Amt 32) bereits durchgeführt.

 

 

Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Stadtverwaltung, den Antrag nicht zu befürworten und somit die im Antrag benannten Einzelmaßnahmen derzeit nicht weiter zu verfolgen, so dass in den Verkehrsflächen des benannten Wohnquartiers derzeit keine baulichen und/oder verkehrsrechtlichen Änderungen durchgeführt werden.

 

 

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister

 

 

 

Klimarelevanz:

 

Die im „Bürgerantrag“ vorgeschlagenen Maßnahmen besitzen aus Sicht der Verwaltung keine nachhaltigen und relevanten Auswirkungen auf das Klima.