Beschlussvorschlag:
a)
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt über einen einmaligen Betriebskostenzuschuss für die
Übernahme der Mietanteile für das Jahr 2022 von gesamt gerundet 51.697€
(Ortsübliche Miete, Leerstand). Da diese Mittelbereitbereitstellung nicht
unabweisbar ist, muss der Betrag aus dem laufenden Budget des Dezernates III
zur Verfügung gestellt werden.
Die Verwaltung
wird gebeten, vorbehaltlich entsprechender Deckungsmittel für den
Haushaltsplanentwurf 2023-2025 vorbehaltlich der Vorlage der mittelfristigen
Finanzplanung des Trägers bis zum 31.07.2022, einen Betriebskostenzuschuss von
51.697€ in der Budgetplanung zu berücksichtigen.
b)
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt über einen einmaligen Betriebskostenzuschuss für die
Übernahme der nicht auf die Produkte der FZG umlegbaren Verwaltungskosten für
das Jahr 2022 von gesamt gerundet 115.649€. Da diese Mittelbereitbereitstellung
nicht unabweisbar ist, muss der Betrag aus dem laufenden Budget des Dezernates
III zur Verfügung gestellt werden.
Die Verwaltung
wird gebeten, vorbehaltlich entsprechender Deckungsmittel für den
Haushaltsplanentwurf 2023-2025 und vorbehaltlich der Vorlage der
mittelfristigen Finanzplanung des Trägers bis zum 31.07.2022, ein
Betriebskostenzuschuss von 115.649€ in der Budgetplanung zu berücksichtigen.
c)
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt dem Träger einen jährlichen Zuschuss für die Jahre 2022 -
2023 in Höhe von 6.258,25€ für die Durchführung freiwilliger Angebote
auszuzahlen. Für die Beschaffung der erforderlichen Grundausstattung wird dem
Träger ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 3.027€ gewährt.
Die Finanzierung
erfolgt aus dem Budget des Dezernates III ggf. unter Ausnutzung der
Möglichkeiten der flexiblen Haushaltsführung gemäß § 9 der Haushaltssatzung.
d)
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt dem Träger einen jährlichen Zuschuss für die Jahre 2022 -
2023 in Höhe von 6.533 € für die Durchführung des Angebotes der Beratung von
Menschen mit Behinderungen und deren Angehörigen sowie die Demenzinfocenter-
(DIC) Angehörigenberatung auszuzahlen.
Die Finanzierung
erfolgt aus dem Budget des Dezernates III ggf. unter Ausnutzung der Möglichkeiten
der flexiblen Haushaltsführung gemäß § 9 der Haushaltssatzung.
e)
Bezüglich des
Abenteuerspielplatzes beschließt der Rat eine der dargestellten Varianten:
Variante 1:
Unter
Berücksichtigung des Hinweises des BPA wird die Verwaltung beauftragt, die
vergaberechtli-chen Umstände bis zum 31.08.2022 zu prüfen.
Der Rat
beschließt, dem Träger zur Sicherstellung der finanziellen Handlungsfähigkeit
für das dritte Quartal 2022 einen Betriebskostenzuschuss in Höhe von 146.544€
zu geben.
Der Rat
beschließt die überplanmäßige Mittelbereitstellung von Transferaufwendungen im
Produkt 060107 in Höhe von 70.000€ für den Abenteuerspielplatz. Die Deckung
erfolgt durch Mehrerträge bei der Gewerbesteuer im Produkt 160101.
Variante 2:
Der Rat der Stadt
Hilden bestätigt den Beschluss des JHA und beschließt über einen Zuschuss an
die Freizeitgemeinschaft Behinderte und Nichtbehinderte e.V. für den Zeitraum
01.07.-31.12.22 von 160.225€.
Dazu beschließt
der Rat eine überplanmäßige Mittelbereitstellung im Produkt 060107 in Höhe
152.855€. Die Deckung erfolgt durch Mehrerträge bei der Gewerbesteuer im
Produkt 160101.
Weiter beschließt
der Rat für die Jahre 2023 - 2025 über einen jährlichen Zuschuss in Höhe von
320.450 € (288.300€ und 32.150€ weiterer Zuschuss für den Fall, dass die
Fördermittel nicht, wie beantragt, bewilligt werden) sowie einmalig 6.000€ für
den Neubau des Hühnergeheges.
Erläuterungen und Begründungen:
Seitens der Politik wurde der
Auftrag an die Verwaltung gerichtet, die Aufgaben- und Anforderungsprofile der
Leistungen der Freizeitgemeinschaft Behinderte und Nichtbehinderte e.V.
gemeinsam mit dem Träger zu erarbeiten und darzustellen.
Um den Kommunikations- und
Abstimmungsprozess gut zu gestalten, wurde mit dem Träger ein extern
moderierter Prozess abgestimmt. Durch den geschäftsführenden Vorstand der
Freizeitgemeinschaft wurde für die Moderation Herr Peter Groß vorgeschlagen.
Die Verwaltung stimmte dem Vorschlag zu.
Es fanden mehrere
aufeinanderfolgende Termine per Videokonferenz statt, mit dem Ziel zum
14.04.2022 ein Ergebnis zur Vorlage in den politischen Gremien zu erarbeiten.
In Folge werden die Ergebnisse
aus den jeweiligen Fachausschüssen dargestellt:
Sozialausschuss
Für den Sozialausschuss konnte
keine Sitzungsvorlage beraten werden, da die Vorsitzende und deren direkte
Vertretung in der Angelegenheit befangen sind und die zweite Stellvertretung
zum Zeitpunkt des Ausschusses urlaubsbedingt verhindert war.
Der Beschluss über die
Leistungen und deren Finanzierung muss daher im Rat erfolgen.
Die von der Freizeitgemeinschaft
neu konzipierten Angebote werden von der Stadt begrüßt. Bei Art und Inhalt der
Angebote ist abzugrenzen, ob es sich um Pflichtaufgaben der Kommune handelt,
welche auf einen Träger, hier die Freizeitgemeinschaft, übertragen werden
können oder ob es sich um Angebote handelt, die dem Vereinszweck dienen und
ehrenamtlich angeboten werden.
Lediglich bei übertragenen
Pflichtaufgaben ist über eine Kostenübernahme durch die Stadt zu verhandeln.
Im Prozess wurde festgehalten,
dass die Angebote im Regelfall für die Stadt kostenfrei sind, durch die Nutzung
der Räumlichkeiten im Untergeschoss werden Anteile der Mietkosten den
Leistungen zugeordnet.
Folgende Mietkosten entstehen
für die Leistungen (siehe Anlage 1 Seite 9 bis 21).
Freiwillige Angebote |
Kosten (Anlage 3 Seite 11-12) |
Podcast Thema
Inklusion |
340,09€ |
Parkinson Tanz |
1.038,25€ |
Demenztanz |
918,25€ |
Inklusiver
Spieleabend |
1.836,50€ |
Inklusives
Kochen |
595,16€ |
Geocaching |
30,00€ |
Jugendtreff im
Area 51 |
1.500,00€ |
Gesamt |
6.258,25€ |
Einmalige
Investition für die Beschaffung einer Musikanlage mit Mikrofon (zur
Durchführung der Musik- und Tanzangebote sowie Podcast) |
3.027,00€ |
Mit Ratsbeschluss vom 14.12.2021
wurde dem Träger für die Jahre 2022 und 2023 ein jährlicher Zuschuss von
15.000€ bewilligt, um ein musikalisches Angebot für die Zielgruppe anzubieten.
Auf Basis der vorliegenden Kostenkalkulationen werden für die Umsetzung von
zwei Musikangeboten (Anlage 1, Seite 6-8) Kosten in Höhe von 7.487,15€
verursacht.
Die Verwaltung schlägt vor, den
Zuschuss auf den tatsächlich benötigten Betrag zu kürzen.
Weiter wurde seitens des Trägers
die Beratung von Menschen mit Behinderungen und deren Angehörigen sowie die
Demenzinfocenter- (DIC) Angehörigenberatung neu konzipiert.
Ergebnis des vorangegangenen
Prozesses mit dem bisherigen Vorstand war im Sommer 2021 die Entscheidung, das
Angebot der Beratung von Menschen mit Behinderung und deren Angehörigen sowie
die Demenzinfocenter (DIC)- Angehörigenberatung nicht weiter über die FZG in
Anspruch zu nehmen.
Aufgrund der Umorganisation von
Aufgabenbereichen in den Ämtern 50 und 51 und damit einhergehenden
organisatorischen Veränderungen und Prozessoptimierungen können die Aufgaben
von der Stadt übernommen werden.
Im Moderationsprozess wurde
festgehalten, dass die FZG Angebote zu inklusiven Beratungen in den
Konzeptentwurf aufnehmen und die entsprechenden finanziellen Aufwendungen zur
Entscheidung und Vorlage in den politischen Gremien darstellen kann.
Die FZG schlägt vor, die
Angebote von der Stadt und der FZG parallel zu betreiben um ein möglichst
bürgernahes Beratungsspektrum zu ermöglichen.
Angebot |
Kosten (Anlage 1 Seite 1-5) |
Beratung von
Menschen mit Behinderungen und deren Angehörigen sowie die Demenzinfocenter-
(DIC) Angehörigenberatung |
6.532,72€ |
Jugendhilfeausschuss (WP 20-25
SV 51/142)
Im Fachausschuss wurde der
Beschlussvorschlag geändert und beraten sowie die Beschlussempfehlung an den
Rat wie folgt weitergeleitet:
Variante 1
Auf Basis der Kalkulation
(Planzahlen 2022) der Freizeitgemeinschaft gewährt die Stadt dem Träger für die
Jahre 2022-2025 einen jährlichen Zuschuss zur Betreibung des
Abenteuerspielplatzes gemäß des abgestimmten Aufgaben- und Anforderungsprofils
in Höhe von aufgerundet 288.300 €. Zusätzlich gewährt die Stadt dem Träger eine
Ausfallbürgschaft in Form eines freiwilligen Zuschusses von jährlich 32.150 €,
welcher, bei Auszahlung der vom Träger in dieser Höhe beantragten Fördermittel,
an die Stadt zurückgezahlt wird. Bereits ausgezahlte Zuschüsse aus dem ersten
Halbjahr 2022 werden verrechnet.
Dieser Zuschuss ist
zweckgebunden und ausschließlich für den Betrieb des Abenteuerspielplatzes zu
verwenden.
Dem Träger wird für den Neubau
des Hühnergeheges ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 6.000 € gewährt. Der
Träger hat der Stadt die Verwendung der Mittel im laufenden Haushaltsjahr 2022
nachzuweisen.
Das BPA weist darauf hin, dass
hier Vergaberecht zu beachten sein könnte und rät dazu, die rechtlichen
Vorgaben vor Vertragsabschluss prüfen zu lassen.
Sofern vorab eine rechtliche
Klärung gefordert wird, ist dem Träger für das dritte Quartal 2022 ein weiterer
Betriebskostenzuschuss auszuzahlen, um die finanzielle Handlungssicherheit des
Trägers und die Aufgabenausführung der fremdvergebenen Pflichtleistung
sicherzustellen. Die Auszahlungssumme beträgt 146.544€ und ist aus dem
Fachbudget bereitzustellen. Berechnungsgrundlage ist der auf Basis der
Vorjahreszahlen zugrunde gelegte jährliche Zuschussbedarf in Höhe von 586.177€,
welcher dem Träger anteilig für das erste Halbjahr 2022 bereits gewährt wurde
(vgl. WP 20-25 SV III/031 Stellungnahme der Verwaltung Punkt 8.).
Ausschuss für Finanzen und
Beteiligungen (WP 20-25 SV III/033)
Die Freizeitgemeinschaft
benötigt Finanzmittel zur Deckung der Mietkosten in Höhe von gesamt 51.696,87€.
Diese sind zur Weiterführung der übertragenen Pflichtaufgaben unabweisbar. Der
zwischen der Stadt und dem Träger geschlossene Mietvertrag liegt im Mietpreis
deutlich über einer ortsüblichen Miete. Eine Umlage auf die Leistungen würde zu
nicht wettbewerbsfähigen Preisen führen.
Der Träger ruft einen
Finanzmittelbedarf in Höhe von 115.649€ für Verwaltungskosten auf, die nicht
auf die Produkte der Freizeitgemeinschaft umgelegt werden können.
Im Fachausschuss wurde über die
freiwilligen Betriebskostenzuschüsse, denen keine direkte
Leistung zuzuordnen ist,
beraten.
Es wurden folgende drei
Finanzierungsalternativen im Ausschuss beraten:
1. Die Verwaltung zahlt der Freizeitgemeinschaft auf Basis der
Planzahlen der FZG 2022 einen einmaligen freiwilligen Betriebskostenzuschuss
für nicht auf die Produkte umlegbare Verwaltungskosten in Höhe von 115.648,69
€.
Es
erfolgt eine Verrechnung mit den bereits gezahlten Zuschüssen für das erste
Halbjahr 2022.
Nach Vorlage der mittelfristigen
Finanzplanung für die Jahre 2023 - 2025 wird im Ausschuss für Beteiligungen und
Finanzen am 07.12.2022 über die weitere längerfristige Finanzierung des
freiwilligen Betriebskostenzuschusses entschieden.
2. Die Verwaltung zahlt der Freizeitgemeinschaft auf Basis der
Planzahlen 2022 einen einmaligen freiwilligen Betriebskostenzuschuss für die
Differenz zur ortsüblichen Miete in Höhe von 28.895,34 €.
Es
erfolgt eine Verrechnung mit den bereits gezahlten Zuschüssen für das erste
Halbjahr 2022.
Nach Vorlage der mittelfristigen
Finanzplanung für die Jahre 2023 - 2025 wird im Ausschuss für Beteiligungen und
Finanzen am 07.12.2022 über die weitere längerfristige Finanzierung des
freiwilligen Betriebskostenzuschusses entschieden.
3. Die Verwaltung zahlt der Freizeitgemeinschaft auf Basis der
Planzahlen 2022 einen einmaligen Betriebskostenzuschuss für den Leerstand der
Veranstaltungs- und Besprechungsräume sowie kostenfreie Nutzung durch
gemeinnützige Organisationen in Höhe von 22.801,53 €.
Es
erfolgt eine Verrechnung mit den bereits gezahlten Zuschüssen für das erste
Halbjahr 2022.
Bei der Berechnung der
Zuschusssumme wurde die Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe, hier
Familienunterstützender Dienst Produkt 06, ausgenommen, da hier eine
Refinanzierung über eine Entgeltvereinbarung gemäß SGB VIII zwischen dem Träger
FZG und der Stadt Hilden besteht.
Für die dargestellten
Vorberatungen konnte bisher auf Grund der jeweils kurzfristig vorliegenden
Beratungsergebnisse aus dem Moderationsprozess keine haushaltsrechtlichen
Einordnungen und Wertungen vorgenommen werden. Diese erfolgt wie angekündigt
mit dieser Sitzungsvorlage.
Wie vom Beratungs- und
Prüfungsamt angeregt, ist die Anwendung des Vergaberechtes zu prüfen. Ein
Vergabeverfahren ist dann anzuwenden, wenn es sich um einen Leistungsaustausch
handelt in Abgrenzung zu einer freigiebigen Förderung ohne
Gegenleistungsanspruch. Grundlagen für eine freigiebige Förderung der FZG sind
aktuell nicht erkennbar. In diese wären auch andere Träger einzubeziehen,
die Aufgaben der offenen Kinder- und Jugendarbeit für die Stadt Hilden übernehmen.
Es wird daher im Weiteren davon
ausgegangen, dass es sich mindestens bei der Wahrnehmung der Pflichtaufgaben
durch die FZG um ein Auftragsverhältnis handelt, zu der die Angemessenheit der
Entgelte für die haushaltswirtschaftliche Einordnung maßgeblich ist. Eine
umsatzsteuerliche Würdigung sollte parallel zur vergaberechtlichen Prüfung
erfolgen.
Die Kostenkalkulationen für die
einzelnen Angebote wie oben dargestellt beinhalten bereits Gemeinkosten
einschließlich der Mietkosten für das angemietete Objekt (Overheadkosten). Die
Höhe der Verwaltungsgemeinkostenzuschläge innerhalb dieser Angebote erscheint
marküblich. Ein Vergleich mit anderen Trägern zur Validierung sollte
erfolgen.
Für die haushaltsrechtliche
Einordnung ist daraus abgeleitet davon auszugehen, dass die Bereitstellung von
zusätzlichen Haushaltsmitteln für das Auftragsverhältnis über die von der FZG
wahrgenommenen Pflichtaufgaben in dem Umfang unabweisbar sind, in dem sie für
die erbrachten Leistungen angemessen sind.
Die von der FZG kalkulierten
Kosten für den Betrieb des Abenteuerspielplatzes liegen bei rund 326 T€ und
damit deutlich über den bisher von der Stadt Hilden übernommenen Kosten und
ebenfalls deutlich über den kalkulierten Kosten für den Betrieb in
Eigenleistung (selbst bei Berücksichtigung entsprechender
Verwaltungskostenzuschläge). Der dabei aufgerufene Betrag in Höhe von 32.150 €
könnte zwar ggf. von anderer Stelle übernommen werden, er ist aber integraler
Bestandteil der Kalkulation für einen Betrieb des Abenteuerspielplatzes durch
die FZG. Im Rahmen eines Vergabeverfahrens könnte und sollten Vergleichspreise
aufgerufenen werden, auf deren Grundlage eine sachgerechtere Beurteilung möglich
ist. Für eine Fortführung des Betriebes des Abenteuerspielplatzes durch FZG
sind zunächst mangels Vergleichsmöglichkeiten weiterhin nur die Selbstkosten
des beauftragten Trägers FZG verfügbar, die unter Einbeziehung der kalkulierten
angemessenen Verwaltungsgemeinkosten wie dargestellt unabweisbar einzustufen
sind, soweit beabsichtigt ist, den Betrieb aus sachlichen Erwägungen durch die
FZG fortzuführen. Eine Überprüfung der Angemessenheit der Entgelte über
Vergleichsangebote sollte im Folgenden erfolgen.
Die Verwaltungskosten (115.649
€), die Mietkostenanteile/ortsübliche Miete (28.895,34 €) und der
Leerstand (22.801,53 €), die über die in den einzelnen Angeboten der FZG
bereits einbezogenen Verwaltungsgemeinkosten hinausgehen in Höhe von 167.345 €
sind nicht unabweisbar. Es ist nicht erkennbar, warum Verwaltungskosten über
die für die Angebotserbringung erforderlichen Verwaltungsgemeinkosten hinaus,
von der Stadt Hilden getragen werden sollte. Ein Zusammenhang dieser Kosten mit
der Angebotserbringung für die Stadt Hilden ist nicht erkennbar. Überplanmäßige
Aufwendungen sind gemäß § 83 GO nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Eine
Auszahlung kann demnach nur erfolgen, wenn Sie unter Ausnutzung der
Instrumente der flexiblen Haushaltsführung gemäß Haushaltssatzung aus den
originären Aufwandsermächtigungen gemäß Haushaltsplan geleistet werden können.
Dabei sind Budgetverschiebungen zwischen den Produkten bis zu einem Betrag von
100.000 € durch die Kämmerin möglich. Ebenso besteht grundsätzlich die
Möglichkeit zur Aufstellung eines Nachtragshaushaltsplans, in dem höhere
Aufwandsermächtigungen in den betroffenen Produkten veranschlagt werden
können.
Gleiches gilt für die
zusätzlichen Angebote, die erbracht werden sollen und die als freiwillig
anzusehen sind:
Kostenart / Leistung |
Freiwilliger Betriebskostenzuschuss |
Bereitstellung |
Nicht auf die
Produkte umlegbare Verwaltungskosten / nicht unabweisbar |
115.648,69€ |
Budget Dez. III |
Differenz zur ortsüblichen Miete / vorab
aus allem raus gerechnet! 7 nicht unabweisbar |
28.895,34€ |
Budget Dez. III |
Leerstand + kostenfreie Nutzung durch gemeinnützige
Organisationen / nicht unabweisbar |
22.801,53€ |
Budget Dez. III |
Beratung Demenzinfocenter DIC Produkt 02 |
6.532,72€ |
Budget Dez. III |
Freizeitangebote Produkt 03 |
6.258,25€ |
Budget Dez. III |
Musikalische Freizeitangebote Produkt 03 |
7.487,14€ |
Budget Dez. III |
Abenteuerspielplatz Produkt 05 (ohne Abzug
Fördermittel) |
320.009,81€ |
davon ÜPL in Höhe von 70.000 € / Variante
1 |
Abenteuerspielplatz Produkt 05 (ohne Abzug
Fördermittel) |
320.009,81€ |
davon ÜPL in Höhe von 152.855€ / Variante
2 |
Gesamtfördersumme |
507.633,48€ |
|
Musikanlage |
3.027,00 € |
Budget Dez. III |
Hühnergehege |
6.000 € |
Budget Dez. III |
Soweit beabsichtigt ist, eine
Zahlungsverpflichtung gegenüber der FZG für kommende Haushaltsjahre zu begründen,
ist zu beachten, dass diese das Budget des Dezernates III belasten, soweit Sie
über die Höhe der bisher veranschlagten Aufwandsermächtigungen (einschließlich
der veranschlagten Personalaufwendungen) hinausgehen. Etwaige Anpassungen der
Aufwandsermächtigungen 2023 ff. im Rahmen des Haushaltsbeschlusses
vorbehaltlich zur Verfügung stehender Deckungsmittel könnten wiederum geeignet
werden, diese Budgetbelastung und daraus resultierende Einschränkungen an
anderer Stelle zu kompensieren.
gez.
Sönke Eichner
1. Beigeordneter
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
050201 060101 060301 060107 |
Hilfen in bes.
Lebenslagen Förderung Kinder 0-6Jahre Bereitst. Hilfen Familien Förderung Kinder und
Jugendarbeit |
||||
Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
|
|
||||
Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
x (hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
||
|
||||||
Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
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|
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|
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|
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|
|
||
|
|
|
|
|
||
Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
Variante 1) 1.7.-30.9.2022 |
Betrifft Produkte 060107, |
53* |
|
70.000 € |
||
|
|
|
|
|
||
Variante 2) 1.7.-31.12.2022 |
060107 |
53* |
|
158.855 € |
||
|
|
|
|
|
||
Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein x (hier ankreuzen) |
||||
Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
|||||
Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja x (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Franke |
||||||