Betreff
Antrag der Fraktion Bürgeraktion vom 29.05.2022: Änderungsantrag zur Anpassung der Gebührenordnung für oberirdische, gebührenpflichtige Parkflächen im Hildener Stadtgebiet
Vorlage
WP 20-25 SV 32/013
Aktenzeichen
II/32
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

 

Die Bürgeraktion sieht bei einer massiven Erhöhung der Parkentgelte - wie vorgeschlagen - wesentliche Standortfaktoren insbesondere für die wirtschaftliche Entwicklung der Hildener Innenstadt beeinträchtigt. Im Einzelnen sind folgende Gesichtspunkte entscheidungserheblich:

 

• Keine Erhöhung der Parkentgelte, soweit dies nicht mit einer umfassenden, qualitativen Verbesserung des Mobilitätsangebots einhergeht und die Mehrerlöse der Mobilitätswende zugute kommen;

• Verzicht auf jegliche Maßnahmen, die die Belastbarkeit der Innenstadt herausfordern und ihre Wirtschaftskraft nachteilig beeinflussen;

• Berücksichtigung der Wettbewerbssituation und wirtschaftlichen Lage des örtlichen Einzelhandels und der Gastronomie in einer krisengeschüttelten Zeit;

• Beachtung der hohen Abhängigkeit des Hildener Einzelhandels und der innerstädtischen Besucherfrequenz vom Umland (Einzelhandelszentralität);

• Verbesserung des vergleichsweise unattraktiven regionalen ÖPNV-Angebots für die Verkehrs-beziehung zwischen Hilden und dem Umland, das bisher nicht zum „Umsteigen“ einlädt und im Sinne einer Mobilitätswende für auswärtige Besucher keine ausreichende Alternative darstellt;

• Würdigung und umfassende konzeptionelle Analyse der Mobilitätserfordernisse für die Innenstadt unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen auf Einzelhandel und Gastronomie und einer vergleichenden Betrachtung regionaler Alternativen (besonders hinsichtlich der Angebots-situation in den Zentren der Nachbarstädte Langenfeld und Solingen);

• Beachtung der Auswirkungen drastischer Gebühren-Erhöhungen auf den absehbar zunehmenden Parksuchverkehr in innenstadtnahen Wohnstraßen durch entsprechende präventive Maßnahmen. (Dass den Anwohnern vieler dieser Straßen bislang gleichzeitig das „Bewohnerparken“ im Rahmen einer Bewohner-Parkzone versagt wird, spricht nicht für ein konzeptionell abgestimmtes Vorgehen.)


Antragstext:

 

Abweichend vom Beschlussvorschlag der Sitzungsvorlage 20-25 SV32/010 möge der Rat beschließen:

 

„Auf eine Erhöhung der Parkgebühren wird aktuell gänzlich verzichtet. Der Aufsichtsrat der Verkehrsgesellschaft wird ersucht, seinen über die Presse kolportierten Beschluss auf Erhöhung der Parkentgelte in den seitens der VGH betriebenen Parkhäusern zu revidieren und einstweilen ebenfalls auf eine Anhebung der Entgelte zu verzichten.“

 

 


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Der vorliegende Antrag steht im Zusammenhang mit dem Vorschlag der Verwaltung zur Anpassung der Gebührenordnung für oberirdische, gebührenpflichtige Parkflächen im Hildener Stadtgebiet (SV 32/010).

 

Die Antragstellerin empfiehlt dem Rat der Stadt Hilden,

 

-       auf eine Erhöhung der städtischen Parkgebühren zu verzichten;

-       und dass der Aufsichtsrat der Verkehrsgesellschaft Hilden ersucht wird, ebenfalls auf die Gebührenerhöhung auf 1,50 € je Stunde in den betriebenen Parkhäusern zu verzichten.

 

Die Verwaltung empfiehlt dem Rat der Stadt Hilden die Ablehnung des Antrags. Im Folgenden wird auf einzelne Antragsbegründungen eingegangen:

 

Dem Rat der Stadt Hilden steht es unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zur Haushaltswirtschaft frei, Haushaltsmittel für eine Mobilitätswende einzusetzen. Einer der allgemeinen Haushaltsgrundsätze lautet: „Der Haushalt muss in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt.“ Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel dabei primär, soweit vertretbar und geboten, aus selbst zu bestimmenden Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen, (sowie im Übrigen aus Steuern) zu beschaffen. Eine Zweckbindung von Parkentgelten wie bei den Gebührenhaushalten (s.g. kostenrechnende Einrichtungen) besteht zunächst nicht. Grundsätzlich sind etwaige Mehreinnahmen für Mehrausgaben an anderer Stelle geeignet. Eine stetige Aufgabenerfüllung kann aber nur über ausgeglichene Haushalte gewährleistet werden. Daher sollten zusätzliche Einnahmen zunächst für die Haushaltskonsolidierung eingesetzt werden. Der Haushaltsplan sieht bereits Ausgaben zur Entwicklung der Mobilitätswende vor, diese werden aktuell für eine Analyse des Mobilitätsverhalten und eine Ist-Analyse sowie die Entwicklung eines Mobilitätskonzeptes eingesetzt.

Die Verwaltung geht nicht von einer Schwächung der Innenstadt bei steigenden Parkentgelten aus. Vielmehr ist von einer Steuerungswirkung für die Wahl des Verkehrsmittels in die Innenstadt auszugehen.

 

Die Hildener Innenstadt verfügt dank ihrer Attraktivität über Wettbewerbsvorteile, die nach Einschätzung der Verwaltung nicht durch höhere Parkentgelte entwertet werden. Auch in den umliegenden Städten werden Parkentgelte erhoben; dies allein kann nicht Gradmesser für die Wettbewerbsfähigkeit des örtlichen Handels sein. Zudem ist die geplante Anhebung insbesondere bei Betrachtung der absoluten Beträge als sehr moderat zu bewerten.

 

Wie bereits in der SV 32/010 ausgeführt bezeichnet auch die Stadtmarketing Hilden GmbH eine Erhöhung um 50 Cent/Stunde „noch als günstig“.

 

Der Parksuchverkehr findet bereits heute schon statt. Neben der Nähe zum Ziel, der Ausstattungsqualität und der Verfügbarkeit von Parkplätzen stellt auch die Höhe der Parkgebühr ein Instrument da, den Parksuchverkehr zu kanalisieren.

 

Die Verkehrsgesellschaft Hilden mbH (VGH) ist Eigentümerin von drei Parkhäusern in der Innenstadt von Hilden. Der Rat hat sich für Parkraumverwaltung und Parkraumbewirtschaftung in dem Gemeindegebiet der Stadt Hilden in privatrechtlicher Rechtsform entschieden. Die VGH erhält für den Betrieb der Parkhäuser keinen Zuschuss, sie ist auf kostendeckende Entgelte insofern wirtschaftlich angewiesen. Die dortige Erhöhung der Parkentgelte dient dem Ausgleich von Kostensteigerungen. Eine abweichende Entscheidung zöge die Finanzierungsfrage nach sich, die den städtischen Haushalt belasteten und ebenfalls vom Gesellschafter zu beantworten wäre. Die Preisgestaltung für die Parkhäuser obliegt grundsätzlich der Geschäftsführung, die dem Gesellschafter gegenüber treuhänderisch zur Erhaltung des Gesellschaftsvermögens verpflichtet ist.

 

Die Verwaltung empfiehlt dem Rat der Stadt Hilden zusammengefasst die Ablehnung des Antrags aus vorstehenden Gründen.

 

gez. Dr. Claus Pommer

Bürgermeister 

  

 

 

 

Klimarelevanz:

 

Eine abschließende Bewertung ist nicht möglich.