Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden stimmt dem Antrag der Stadtmarketing Hilden GmbH und somit der
vorgelegten Ordnungsbehördlichen Verordnung über die zusätzliche Öffnung von
Verkaufsstellen mit Anlassbezug, die unter Vorbehalt gestellt ist, zu.
Erläuterungen und Begründungen:
Die Stadtmarketing Hilden GmbH hatte bereits mit Schreiben vom 31.
Januar 2022 vier sonntägliche Verkaufsöffnungen jeweils in der Zeit von 13.00
Uhr bis 18.00 Uhr in der Innenstadt (räumliche Begrenzung) für das Jahr 2022
beantragt.
Die nachfolgenden zwei Verkaufsöffnungen mit Anlassbezug
(Veranstaltungen) hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 27.04.2022
beschlossen (siehe WP 20-25 SV 32/009):
8. Mai 2022 (Frühlingsfest und Modenschau)
27. November 2022 (Weihnachtsmarkt)
Ursprünglich war auch für den 30.10.2022 (anlässlich des Oktober-,
Bücher- und Trödelmarktes) eine Verkaufsöffnung beantragt worden. Diese hat der
Rat der Stadt Hilden allerdings abgelehnt. Zudem war auch für den 18.09.2022
anlässlich der Hildener Autoschau eine Verkaufsöffnung beantragt worden, hier
hat aber die Veranstalterin die Veranstaltung abgesagt.
Alternativ für den 18.09.2022 beantragt die Stadtmarketing Hilden GmbH
nunmehr mit Schreiben vom 24.05.2022 die Durchführung einer sonntäglichen
Verkaufsöffnung anlässlich des am 11.09.2022 in der Hildener Innenstadt
(Fußgängerzone) beantragten Herbstmarktes.
Bewertung des vorliegenden Antrags und abschließende Beschlussempfehlung
Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1
LÖG NRW in der aktuellen Fassung ist die Durchführung der Verkaufsöffnungen im
Zusammenhang mit stattfindenden örtlichen Festen,
Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bei Vorliegen eines öffentlichen
Interesses möglich.
Die beantragte Veranstaltung „Herbstmarkt“ ist nach § 68 der Gewerbeordnung
(GewO) als Spezialmarkt zu bewerten und auf Antrag festzusetzen.
Es handelt sich somit um eine Veranstaltung im Sinne der Vorschrift nach
dem LÖG NRW. Mit der Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes im Jahr 2018 ist es
bei Ladenöffnungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen zu zwei wesentlichen
Vereinfachungen bzw. Konkretisierungen im Hinblick auf das Genehmigungsverfahren
gekommen:
Der zuvor streng auszulegende Anlassbezug ist insofern entfallen, als
dass die frühere Prognose und der Vergleich der Besucherströme von
Veranstaltungen und Ladenöffnung nicht mehr erforderlich sind. Vielmehr reicht
zur Annahme des öffentlichen Interesses die räumliche Nähe und zeitliche
Übereinstimmung. Insbesondere bei der räumlichen Nähe ist es beispielsweise
entscheidend, dass eine auf die Innenstadt begrenzte Veranstaltung nicht zu
Ladenöffnungen aller Verkaufsstellen im gesamten Stadtgebiet führt, sondern ein
räumlicher Bezug besteht. Nach der Anwendungshilfe des Ministeriums für
Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes
Nordrhein-Westfalen (Stand: Februar 2020) ist die sog. Ausstrahlungswirkung einer
Veranstaltung dann regelmäßig nicht gegeben, wenn sich die geöffneten
Verkaufsstellen in einer Entfernung von 800 bis 1.000 m oder mehr zur
jeweiligen Veranstaltung befinden. Dies ist vorliegend im Zusammenhang mit der
Größe der beabsichtigten Veranstaltung nicht der Fall. Die Veranstaltung soll
großflächig in der Hildener Fußgängerzone stattfinden. Daher ist die Begrenzung
der Ladenöffnungen auf die im Bereich der beigefügten Karte befindlichen
Verkaufsstellen angemessen.
Die IHK und die Handwerkskammer haben im Beteiligungsverfahren keine
Bedenken gegen die Durchführung der Verkaufsöffnung erhoben. Die weiteren im
Verfahren zu beteiligenden Institutionen (Kirchen, Handelsverband und die
Gewerkschaft ver.di) haben sich unter Fristsetzung nicht geäußert.
Nach rechtlicher Bewertung des
vorliegenden Antrags kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass die
Durchführung der sonntäglichen Verkaufsöffnung im Zusammenhang mit der o.a.
Veranstaltung rechtlich zulässig wäre und empfiehlt daher auch dem Rat der
Stadt Hilden dem Antrag der Stadtmarketing Hilden GmbH zuzustimmen.
Allerdings ist die hierzu zu
erlassene Ordnungsbehördliche Verordnung unter dem Vorbehalt der Durchführbarkeit
der Veranstaltungen zu stellen, da die weitere Entwicklung im Zusammenhang mit
dem SARS-CoV-2-Virus nach den Erfahrungen in den letzten beiden Jahren keine
seriöse Prognose des weiteren Infektionsgeschehens ab Mai (erste beantragte
Verkaufsöffnung) zulässt. So sind auch im letzten Jahr die beantragten
Veranstaltungen und somit auch die beabsichtigen Verkaufsöffnungen an der
infektiologischen Entwicklung gescheitert.
Sollte dies in diesem Jahr
neuerlich so eintreten und dadurch die anlassgebenden Veranstaltungen nicht
durchführbar sein bzw. von den jeweiligen Veranstalterinnen und Veranstaltern
aus z.B. wirtschaftlichen Erwägungen nicht durchgeführt werden, ist auch die
sonntägliche Öffnung der Verkaufsstellen nicht möglich und rechtlich nicht zulässig.
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister