Betreff
Antrag der Stadtmarketing Hilden GmbH auf Verkaufsöffnung am Sonntag, den 11. September 2022
Vorlage
WP 20-25 SV 32/011
Aktenzeichen
II/32-MS
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden stimmt dem Antrag der Stadtmarketing Hilden GmbH und somit der vorgelegten Ordnungsbehördlichen Verordnung über die zusätzliche Öffnung von Verkaufsstellen mit Anlassbezug, die unter Vorbehalt gestellt ist, zu.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Stadtmarketing Hilden GmbH hatte bereits mit Schreiben vom 31. Januar 2022 vier sonntägliche Verkaufsöffnungen jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr in der Innenstadt (räumliche Begrenzung) für das Jahr 2022 beantragt.

 

Die nachfolgenden zwei Verkaufsöffnungen mit Anlassbezug (Veranstaltungen) hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 27.04.2022 beschlossen (siehe WP 20-25 SV 32/009):

 

8. Mai 2022 (Frühlingsfest und Modenschau)

27. November 2022 (Weihnachtsmarkt)

 

Ursprünglich war auch für den 30.10.2022 (anlässlich des Oktober-, Bücher- und Trödelmarktes) eine Verkaufsöffnung beantragt worden. Diese hat der Rat der Stadt Hilden allerdings abgelehnt. Zudem war auch für den 18.09.2022 anlässlich der Hildener Autoschau eine Verkaufsöffnung beantragt worden, hier hat aber die Veranstalterin die Veranstaltung abgesagt.

 

Alternativ für den 18.09.2022 beantragt die Stadtmarketing Hilden GmbH nunmehr mit Schreiben vom 24.05.2022 die Durchführung einer sonntäglichen Verkaufsöffnung anlässlich des am 11.09.2022 in der Hildener Innenstadt (Fußgängerzone) beantragten Herbstmarktes.

 

Bewertung des vorliegenden Antrags und abschließende Beschlussempfehlung

 

Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 LÖG NRW in der aktuellen Fassung ist die Durchführung der Verkaufsöffnungen im Zusammenhang mit stattfindenden örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses möglich.

 

Die beantragte Veranstaltung „Herbstmarkt“ ist nach § 68 der Gewerbeordnung (GewO) als Spezialmarkt zu bewerten und auf Antrag festzusetzen.

 

Es handelt sich somit um eine Veranstaltung im Sinne der Vorschrift nach dem LÖG NRW. Mit der Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes im Jahr 2018 ist es bei Ladenöffnungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen zu zwei wesentlichen Vereinfachungen bzw. Konkretisierungen im Hinblick auf das Genehmigungsverfahren gekommen: 

 

Der zuvor streng auszulegende Anlassbezug ist insofern entfallen, als dass die frühere Prognose und der Vergleich der Besucherströme von Veranstaltungen und Ladenöffnung nicht mehr erforderlich sind. Vielmehr reicht zur Annahme des öffentlichen Interesses die räumliche Nähe und zeitliche Übereinstimmung. Insbesondere bei der räumlichen Nähe ist es beispielsweise entscheidend, dass eine auf die Innenstadt begrenzte Veranstaltung nicht zu Ladenöffnungen aller Verkaufsstellen im gesamten Stadtgebiet führt, sondern ein räumlicher Bezug besteht. Nach der Anwendungshilfe des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (Stand: Februar 2020) ist die sog. Ausstrahlungswirkung einer Veranstaltung dann regelmäßig nicht gegeben, wenn sich die geöffneten Verkaufsstellen in einer Entfernung von 800 bis 1.000 m oder mehr zur jeweiligen Veranstaltung befinden. Dies ist vorliegend im Zusammenhang mit der Größe der beabsichtigten Veranstaltung nicht der Fall. Die Veranstaltung soll großflächig in der Hildener Fußgängerzone stattfinden. Daher ist die Begrenzung der Ladenöffnungen auf die im Bereich der beigefügten Karte befindlichen Verkaufsstellen angemessen.

 

Die IHK und die Handwerkskammer haben im Beteiligungsverfahren keine Bedenken gegen die Durchführung der Verkaufsöffnung erhoben. Die weiteren im Verfahren zu beteiligenden Institutionen (Kirchen, Handelsverband und die Gewerkschaft ver.di) haben sich unter Fristsetzung nicht geäußert. 

 

 

Nach rechtlicher Bewertung des vorliegenden Antrags kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass die Durchführung der sonntäglichen Verkaufsöffnung im Zusammenhang mit der o.a. Veranstaltung rechtlich zulässig wäre und empfiehlt daher auch dem Rat der Stadt Hilden dem Antrag der Stadtmarketing Hilden GmbH zuzustimmen.

 

Allerdings ist die hierzu zu erlassene Ordnungsbehördliche Verordnung unter dem Vorbehalt der Durchführbarkeit der Veranstaltungen zu stellen, da die weitere Entwicklung im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus nach den Erfahrungen in den letzten beiden Jahren keine seriöse Prognose des weiteren Infektionsgeschehens ab Mai (erste beantragte Verkaufsöffnung) zulässt. So sind auch im letzten Jahr die beantragten Veranstaltungen und somit auch die beabsichtigen Verkaufsöffnungen an der infektiologischen Entwicklung gescheitert.

 

Sollte dies in diesem Jahr neuerlich so eintreten und dadurch die anlassgebenden Veranstaltungen nicht durchführbar sein bzw. von den jeweiligen Veranstalterinnen und Veranstaltern aus z.B. wirtschaftlichen Erwägungen nicht durchgeführt werden, ist auch die sonntägliche Öffnung der Verkaufsstellen nicht möglich und rechtlich nicht zulässig.

 

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister