Betreff
Bestellung eines stellvertretenden Kämmerers
Vorlage
WP 20-25 SV 01/080
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Hilden bestellt Herrn Beigeordneten Peter Stuhlträger zum stellvertretenden Kämmerer der Stadt Hilden


Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Rat der Stadt Hilden hat im Dezember 2018 Frau Franke „ab dem Tag der Einstellung als Leiterin des Amtes für Finanzservice“ zur Kämmerin bestellt. Die Bestellung wurde mit ihrer Wahl zur Beigeordneten nicht wiederholt, sondern es wurde unterstellt, dass die einmal erfolgte Bestellung solange weiter gilt, bis sie widerrufen wird (oder sie aus dem Dienst austritt).

Ohne Beteiligung des Rates wurde in einer Sitzung des VV eine Stellvertreterregelung für Dezernenten vereinbart, die vorsieht, dass sich Frau Franke und Herr Stuhlträger gegenseitig in den jeweiligen Geschäftsbereichen des anderen im Verhinderungsfall vertreten.

 

Es gibt auch keine konkrete Regelung dazu, ob die Vertretungsregelung für die Funktion als Kämmerer durch den Rat oder den Bürgermeister zu erfolgen hat. Es spricht jedoch einiges dafür, dass dies durch den Bürgermeister erfolgen kann:

 

  • Gem. § 73 GO NRW kann der Rat, die Geschäftskreise der Beigeordneten festlegen. Nimmt der Rat seine Entscheidungsbefugnisse nicht wahr, kann der Bürgermeister gemäß seiner Geschäftsleitungsbefugnis aus § 62 GO NRW eine Entscheidung treffen. Er kann also die Aufgaben verteilen, die durch den Rat noch nicht verteilt wurden. Hier hat der Rat zwar Frau Franke als Kämmerin bestellt, aber keinem Beigeordneten die Vertretung von Frau Franke als Aufgabe zugewiesen. 

 

In Anbetracht dieser Rechtslage wird dem Rat hiermit Gelegenheit gegeben, die Funktion des Stellvertretenden Kämmerers wie zuvor schon die Funktion des Kämmerers/der Kämmerin einem Beigeordneten zuzuweisen.

 

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister