Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss nimmt die Beantwortung der Anfrage der Fraktion Bündnis 90/die Grünen vom 15.03.2022 zur Kenntnis.
Erläuterungen zur
Sitzungsvorlage:
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
hat am 15.03.2022 die nachfolgende Anfrage zur Satzung zum Schutz des
Baumbestandes im Stadtgebiet Hilden vom 10.11.2010 (in Form des 2. Nachtrages
vom 15.12.2016) eingereicht, die auf Wunsch der Fraktion in der Sitzung des
Ausschusses für Umwelt- und Klimaschutz in Form dieser Sitzungsvorlage
beantwortet werden soll. Der Text der Anfrage ist im Folgenden in kursiver
Schrift dargestellt.
Die Stadt Hilden hat eine Baumschutzsatzung. Gemäß dieser sind dort
jedoch etliche Ausnahmen aufgeführt, die den Baumschutz aussetzen können.
Laut diesen Vorgaben gilt die Satzung ab: „...einem Stammumfang von
mindestens 90 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden“.
Dazu stellen sich unserer Fraktion folgende Fragen, um deren
Beantwortung wir bitten:
Frage 1:
Wie oft hat die
Stadt Hilden in den vergangenen 3 Jahren eine Fällgenehmigung aufgrund der
bestehenden Baumschutzsatzung verwehrt?
In dem angefragten Zeitraum sind 14 Anträge auf Baumfällung von Bäumen,
die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Hilden fallen, schriftlich abgelehnt
worden.
Nicht erfasst werden fernmündliche, durch persönliche Vorsprache oder im
Ortstermin bereits im Vorfeld mündlich abgelehnte Absichten, Bäume zu fällen.
Weiterhin sind die Fälle nicht erfasst, in denen aufgrund einer
negativen Stellungnahme des Tiefbau- und Grünflächenamtes im
Baugenehmigungsverfahren, die Erhaltung eines Baumbestandes erfolgt ist.
Frage 2
Wird in Hilden ein
Baumkataster geführt, in dem der Schutzstatus aufgeführt ist?
Die Stadt Hilden führt ein Baumkataster für Bäume, die im städtischen
Eigentum stehen.
Für ein Baumkataster, dass alle Bäume umfasst, fehlt es zum einen an der
rechtlichen Umsetzbarkeit einer Erfassung wegen einer fehlenden
Betretungsbefugnis auf privaten Grundstücken und zum anderen würde der Aufbau
und die Pflege eines umfassenden Baumkatasters zusätzliche personelle
Ressourcen im Tiefbau- und Grünflächenamt erforderlich machen.
Frage 3
Wie prüft die
Stadt Hilden, ob ein Baum auf Hildener Stadtgebiet schützenswert ist?
Eine Prüfung der Schutzwürdigkeit von Bäumen erfolgt regelmäßig in
Bebauungsplanverfahren, in den Umläufen im Baugenehmigungsverfahren und in
Angelegenheiten des § 6 der Baumschutzsatzung.
Frage 4
Finden regelmäßige
Begehungen und Baumkontrollen im gesamten Stadtgebiet statt, bei denen der
Stammumfang nachgemessen wird und in welchem Zeitzyklus werden die Maße
aufgenommen?
Es finden keine derartigen Begehungen des gesamten Baumbestandes statt.
Die städtischen Bäume werden in einem Zeitzyklus von 5-6 Jahren neu
bewertet.
Frage 5
Wie kann die Stadt
Hilden auch zukünftig dafür Sorge tragen, dass Bäume mit entsprechend
schützenswertem Status erfasst werden - z.B. auf digitalem Weg?
Nach der aktuellen Rechtslage kann weiterhin nur der städtische
Baumbestand erfasst werden.
Das Baumkataster in dieser Form liegt bereits digital vor
Frage 6:
Ist es möglich,
schützenswert gewordene Bäume nachträglich in einen Bebauungsplan einzufügen?
Gibt es vereinfachte Verfahren?
Grundsätzlich ist die Festsetzung von Bäumen zum Erhalt in einem
Bebauungsplan an städtebauliche Zielsetzungen geknüpft, das heißt, es muss für
eine entsprechende Festsetzung eine „städtebauliche Begründung“ erfolgen. In
der Regel werden in Bebauungsplänen daher z.B. besonders stadtbildprägende
Einzelbäume oder Alleen zum Erhalt festgesetzt.
Soweit ein Planverfahren einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 1a Abs.
3 BauGB bedingt, kann der Erhalt von Bäumen auch im Rahmen eines
Landschaftspflegerischen Fachbeitrages als Maßnahme festgesetzt werden. Wenn mit
der Umsetzung eines Bebauungsplans kein neuer Eingriff ermöglicht wird, wie es
z.B. bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung (§13a BauGB) gesetzlich
festgehalten ist, fällt diese Möglichkeit weg.
Es ist also festzustellen, dass es nach den rechtlichen Möglichkeiten,
die das Baugesetzbuch (BauGB) bietet, generell schwierig ist, Bäume in einem
neu aufzustellenden Bebauungsplan zum Erhalt festzusetzen.
Eine nachträgliche Aufnahme von Bäumen in einen Bebauungsplan ist nicht
ohne erheblichen Aufwand möglich ist. Bei einer nachträglichen Festsetzung von
Bäumen zum Erhalt handelt es sich um eine Änderung des jeweiligen
Bebauungsplanes. Gemäß § 1 Abs. 8 BauGB müssen auch für die Änderung, Ergänzung
und Aufhebung von Bebauungsplänen die gleichen Vorschriften beachtet werden wie
bei der ursprünglichen Aufstellung.
Soweit die geplante Festsetzung von Bäumen die Grundzüge der Planung des
jeweiligen Bebauungsplanes nicht berührt, wäre eine vereinfachte Änderung nach
§13 BauGB möglich. Aber auch in diesem Fall wären die Verfahrensschritte
Aufstellungsbeschluss, Offenlagebeschluss mit folgender Offenlage für die
Bürger/innen und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie Behörden
und letztlich der Satzungsbeschluss nach den Vorgaben des BauGB zu durchlaufen.
Frage 7:
Ist es auch ohne
Bebauungsplan in einem §34-Gebiet möglich einzelne Bäume schützen zu lassen?
Die Baumschutzsatzung der Stadt Hilden ist das geeignete Instrument um
Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (nach §34 BauGB) zu
schützen.
Allerdings gibt es Ausnahmen und Befreiungen gemäß § 6 der Satzung:
„Ausnahmen zu den Verboten des § 4 sind zu genehmigen, wenn eine nach
den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter
wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann.“ Dieses gilt z.B., wenn
nach § 34 BauGB in einer Baulücke Baurecht besteht. In dem Fall kann eine Fällung
nicht verhindert werden. Allerdings muss auch hier ein Ausgleich geleistet
werden.
In diesem
Zusammenhang stellen sich auch folgende Fragen zu möglichen Ersatzpflanzungen:
Frage 8:
Wie wird eine
Ersatzpflanzung gerechnet - nach der Anzahl von Bäumen oder nach Baumvolumen?
Gemäß § 7 Abs. 2 der Baumschutzsatzung
bemisst sich die Ersatzpflanzung nach dem Stammumfang des entfernten Baumes.
Beträgt der Stammumfang des entfernten
Baumes, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, bis zu 150 cm, ist als Ersatz
ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit einem Mindestumfang
von 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden zu pflanzen.
Beträgt der Umfang mehr als 150 cm, ist für
jeden weiteren angefangenen Meter Stammumfang ein zusätzlicher Baum der
vorbezeichneten Art zu pflanzen.
Frage 9:
Unterzieht die
Stadt Hilden die Ersatzpflanzungen einer Kontrolle/Begutachtung auf korrekte
Durchführung?
Die in den Bescheiden angeordneten Ersatzpflanzungen werden zum Ablauf
der jeweiligen Pflanzfrist auf Durchführung geprüft bzw. die Nachpflanzung wird
durch Rechnungen nachvollzogen.
Frage 10:
Handelt die Stadt
Hilden im Bereich Ersatzpflanzungen mit einem Kautionsverfahren - hinterlegen
der Bauherr*innen eine Kaution, bis die Ersatzpflanzung in vollem Umfang
geleistet wurde?
Ein Kautionsverfahren wird derzeit nicht angewandt.
Frage 11:
Wie erhält die
Stadtverwaltung Kenntnis von illegalen Baumfällungen / Abholzungen?
Die Stadtverwaltung erlangt Kenntnis über Verstöße gegen die
Bestimmungen der Baumschutzsatzung zum einen über Hinweise aus der Bevölkerung
und zum anderen durch eigene Feststellungen städtischer Mitarbeiter/innen im
Rahmen der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten.
In den letzten 3 Jahren sind 5 ordnungsbehördliche Verfahren wegen eines
Verstoßes gegen die Baumschutzsatzung der Stadt Hilden durchgeführt worden.
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Klimarelevanz: