Betreff
Anfrage der Fraktion Bündnis 90 Die Grünen vom 15.03.2022 zur Baumschutzsatzung
Vorlage
WP 20-25 SV 60/023
Aktenzeichen
IV/60-Els
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss nimmt die Beantwortung der Anfrage der Fraktion Bündnis 90/die Grünen vom 15.03.2022 zur Kenntnis.


Erläuterungen zur Sitzungsvorlage:

 

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat am 15.03.2022 die nachfolgende Anfrage zur Satzung zum Schutz des Baumbestandes im Stadtgebiet Hilden vom 10.11.2010 (in Form des 2. Nachtrages vom 15.12.2016) eingereicht, die auf Wunsch der Fraktion in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt- und Klimaschutz in Form dieser Sitzungsvorlage beantwortet werden soll. Der Text der Anfrage ist im Folgenden in kursiver Schrift dargestellt.

 

Die Stadt Hilden hat eine Baumschutzsatzung. Gemäß dieser sind dort jedoch etliche Ausnahmen aufgeführt, die den Baumschutz aussetzen können.

Laut diesen Vorgaben gilt die Satzung ab: „...einem Stammumfang von mindestens 90 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden“.

 

Dazu stellen sich unserer Fraktion folgende Fragen, um deren Beantwortung wir bitten:

 

Frage 1:

Wie oft hat die Stadt Hilden in den vergangenen 3 Jahren eine Fällgenehmigung aufgrund der bestehenden Baumschutzsatzung verwehrt?

 

In dem angefragten Zeitraum sind 14 Anträge auf Baumfällung von Bäumen, die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Hilden fallen, schriftlich abgelehnt worden.

 

Nicht erfasst werden fernmündliche, durch persönliche Vorsprache oder im Ortstermin bereits im Vorfeld mündlich abgelehnte Absichten, Bäume zu fällen.

 

Weiterhin sind die Fälle nicht erfasst, in denen aufgrund einer negativen Stellungnahme des Tiefbau- und Grünflächenamtes im Baugenehmigungsverfahren, die Erhaltung eines Baumbestandes erfolgt ist.

 

Frage 2

Wird in Hilden ein Baumkataster geführt, in dem der Schutzstatus aufgeführt ist?

 

Die Stadt Hilden führt ein Baumkataster für Bäume, die im städtischen Eigentum stehen.

Für ein Baumkataster, dass alle Bäume umfasst, fehlt es zum einen an der rechtlichen Umsetzbarkeit einer Erfassung wegen einer fehlenden Betretungsbefugnis auf privaten Grundstücken und zum anderen würde der Aufbau und die Pflege eines umfassenden Baumkatasters zusätzliche personelle Ressourcen im Tiefbau- und Grünflächenamt erforderlich machen.

 

Frage 3

Wie prüft die Stadt Hilden, ob ein Baum auf Hildener Stadtgebiet schützenswert ist?

 

Eine Prüfung der Schutzwürdigkeit von Bäumen erfolgt regelmäßig in Bebauungsplanverfahren, in den Umläufen im Baugenehmigungsverfahren und in Angelegenheiten des § 6 der Baumschutzsatzung.

 

Frage 4

Finden regelmäßige Begehungen und Baumkontrollen im gesamten Stadtgebiet statt, bei denen der Stammumfang nachgemessen wird und in welchem Zeitzyklus werden die Maße aufgenommen?

 

Es finden keine derartigen Begehungen des gesamten Baumbestandes statt.

Die städtischen Bäume werden in einem Zeitzyklus von 5-6 Jahren neu bewertet.

 

Frage 5

Wie kann die Stadt Hilden auch zukünftig dafür Sorge tragen, dass Bäume mit entsprechend schützenswertem Status erfasst werden - z.B. auf digitalem Weg?

 

Nach der aktuellen Rechtslage kann weiterhin nur der städtische Baumbestand erfasst werden.

Das Baumkataster in dieser Form liegt bereits digital vor

 

Frage 6:

Ist es möglich, schützenswert gewordene Bäume nachträglich in einen Bebauungsplan einzufügen? Gibt es vereinfachte Verfahren?

 

Grundsätzlich ist die Festsetzung von Bäumen zum Erhalt in einem Bebauungsplan an städtebauliche Zielsetzungen geknüpft, das heißt, es muss für eine entsprechende Festsetzung eine „städtebauliche Begründung“ erfolgen. In der Regel werden in Bebauungsplänen daher z.B. besonders stadtbildprägende Einzelbäume oder Alleen zum Erhalt festgesetzt.
Soweit ein Planverfahren einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 1a Abs. 3 BauGB bedingt, kann der Erhalt von Bäumen auch im Rahmen eines Landschaftspflegerischen Fachbeitrages als Maßnahme festgesetzt werden. Wenn mit der Umsetzung eines Bebauungsplans kein neuer Eingriff ermöglicht wird, wie es z.B. bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung (§13a BauGB) gesetzlich festgehalten ist, fällt diese Möglichkeit weg.

 

Es ist also festzustellen, dass es nach den rechtlichen Möglichkeiten, die das Baugesetzbuch (BauGB) bietet, generell schwierig ist, Bäume in einem neu aufzustellenden Bebauungsplan zum Erhalt festzusetzen.

 

Eine nachträgliche Aufnahme von Bäumen in einen Bebauungsplan ist nicht ohne erheblichen Aufwand möglich ist. Bei einer nachträglichen Festsetzung von Bäumen zum Erhalt handelt es sich um eine Änderung des jeweiligen Bebauungsplanes. Gemäß § 1 Abs. 8 BauGB müssen auch für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bebauungsplänen die gleichen Vorschriften beachtet werden wie bei der ursprünglichen Aufstellung.

Soweit die geplante Festsetzung von Bäumen die Grundzüge der Planung des jeweiligen Bebauungsplanes nicht berührt, wäre eine vereinfachte Änderung nach §13 BauGB möglich. Aber auch in diesem Fall wären die Verfahrensschritte Aufstellungsbeschluss, Offenlagebeschluss mit folgender Offenlage für die Bürger/innen und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie Behörden und letztlich der Satzungsbeschluss nach den Vorgaben des BauGB zu durchlaufen.

 

Frage 7:

Ist es auch ohne Bebauungsplan in einem §34-Gebiet möglich einzelne Bäume schützen zu lassen?

 

Die Baumschutzsatzung der Stadt Hilden ist das geeignete Instrument um Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (nach §34 BauGB) zu schützen.

Allerdings gibt es Ausnahmen und Befreiungen gemäß § 6 der Satzung:

„Ausnahmen zu den Verboten des § 4 sind zu genehmigen, wenn eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann.“ Dieses gilt z.B., wenn nach § 34 BauGB in einer Baulücke Baurecht besteht. In dem Fall kann eine Fällung nicht verhindert werden. Allerdings muss auch hier ein Ausgleich geleistet werden.

 

In diesem Zusammenhang stellen sich auch folgende Fragen zu möglichen Ersatzpflanzungen:

 

Frage 8:

Wie wird eine Ersatzpflanzung gerechnet - nach der Anzahl von Bäumen oder nach Baumvolumen?

 

Gemäß § 7 Abs. 2 der Baumschutzsatzung bemisst sich die Ersatzpflanzung nach dem Stammumfang des entfernten Baumes.

Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, bis zu 150 cm, ist als Ersatz ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit einem Mindestumfang von 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden zu pflanzen.

Beträgt der Umfang mehr als 150 cm, ist für jeden weiteren angefangenen Meter Stammumfang ein zusätzlicher Baum der vorbezeichneten Art zu pflanzen.

 

Frage 9:

Unterzieht die Stadt Hilden die Ersatzpflanzungen einer Kontrolle/Begutachtung auf korrekte Durchführung?

 

Die in den Bescheiden angeordneten Ersatzpflanzungen werden zum Ablauf der jeweiligen Pflanzfrist auf Durchführung geprüft bzw. die Nachpflanzung wird durch Rechnungen nachvollzogen.

 

Frage 10:

Handelt die Stadt Hilden im Bereich Ersatzpflanzungen mit einem Kautionsverfahren - hinterlegen der Bauherr*innen eine Kaution, bis die Ersatzpflanzung in vollem Umfang geleistet wurde?

 

Ein Kautionsverfahren wird derzeit nicht angewandt.

 

Frage 11:

Wie erhält die Stadtverwaltung Kenntnis von illegalen Baumfällungen / Abholzungen?

 

Die Stadtverwaltung erlangt Kenntnis über Verstöße gegen die Bestimmungen der Baumschutzsatzung zum einen über Hinweise aus der Bevölkerung und zum anderen durch eigene Feststellungen städtischer Mitarbeiter/innen im Rahmen der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten.

In den letzten 3 Jahren sind 5 ordnungsbehördliche Verfahren wegen eines Verstoßes gegen die Baumschutzsatzung der Stadt Hilden durchgeführt worden.

 

 

gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister


 

 

Klimarelevanz: