Erläuterungen und Begründungen:
I. Ersatzbestimmung
Der mit der Wahl
am 13.09.2020 in den Rat gewählte Bewerber der CDU, Herr Michael Deprez, hat
mir als Wahlleiter für die Kommunalwahl in Hilden, entsprechend den Regelungen
des
§ 38 KWahlG, mit
Wirkung vom 01.04.2022 wirksam seinen Verzicht auf den Sitz im Rat der Stadt
Hilden und seinen Ausschüssen zur Niederschrift erklärt. Der Verzicht kann
nicht widerrufen werden.
Die
Ersatzbestimmung für ein Ratsmitglied, das während einer Wahlperiode aus dem
Rat ausscheidet, regelt sich nach § 45 KWahlG und § 69 KWahlO.
Da für ihn und
seinem Wahlbezirk nicht ausdrücklich eine Ersatzperson benannt worden ist,
bestimmt sich die Nachfolge aus der Reihenfolge der Reserveliste der
Wählervereinigung (§ 45 KWahlG).
Gleichzeitig
bleiben von der Reserveliste diejenigen Bewerber und Bewerberinnen außer
Betracht, die aus der Partei, für die sie bei der Wahl aufgestellt waren,
ausgeschieden oder in der gem. § 38 KWahlG vorgeschriebenen Form auf ihre
Anwartschaft verzichtet haben, oder gem.
§ 39 KwahlG die
Voraussetzungen für die Wählbarkeit nachträglich entfallen sind.
Die Reihenfolge
der Reserveliste der CDU sieht als nächsten Bewerber vor:
Herrn Fabian Filatov.
Die Annahme-Erklärung liegt vor.
II. Einführung und
Verpflichtung
Gemäß § 67 Absatz 3 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen werden die Ratsmitglieder vom Bürgermeister
eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung
ihrer Aufgaben verpflichtet. Diese Verpflichtung kann in der Weise vollzogen
werden, dass sich die Ratsmitglieder durch Erheben von ihren Plätzen mit folgender
Formel einverstanden erklären:
„Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem
Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und
die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle der Gemeinde erfüllen werde.
(So wahr mir Gott helfe).“
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister