Betreff
Antrag der FDP vom 08. Februar 2022: „Wiederherstellung zweier öffentlicher Parkflächen auf der Bogenstraße“
Vorlage
WP 20-25 SV 66/040
Aktenzeichen
IV / 66.1 / 1145 / Sm.
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

 

Der Rat der Stadt Hilden hat seinerzeit großzügig auf zwei öffentliche Stellplätze auf der Bogenstraße verzichtet, um dem Eigentümer die Einfahrt auf das Privatgrundstück, Bogenstraße 5 zu erleichtern.

Die aktuelle Diskussion über die Parksituation Hoffeldstraße / Ecke Bogenstraße zeigt wieder einmal den hohen Parkdruck in diesem Wohnquartier.

Jeder weitere Stellplatz in unmittelbarer Nähe zum VFB-Platz trägt zur Entlastung der Parksituation bei.


Antragstext:

 

Der Rat der Stadt Hilden möge, nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss, wie folgt beschließen:

Die zurzeit gesperrten Parkflächen gegenüber der Einfahrt Bogenstraße 5 werden wieder zur öffentlichen Nutzung freigegeben.


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Allgemeines:

 

Im Rahmen der Erstellung des Mobilitätskonzeptes wurde deutlich, dass sich, trotz gleichbleibender Bürgerzahlen, die Anzahl der Pkws in der Stadt in den vergangenen Jahren erhöht hat. Viele dieser zusätzlichen Pkws werden auf Parkplätzen in der öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt und erhöhen die entsprechende Nachfrage.

 

Unter Bezugnahme auf den jüngst behandelten Bürgerantrag für den Bereich Hoffeldstraße / Ecke Bogenstraße, schlägt die FDP-Fraktion eine Einzelmaßnahme vor, durch Reduzierung von Bequemlichkeitsansprüchen von Anliegern und der damit verbundenen Steigerung des Angebotes diesen Parkdruck zu reduzieren (siehe Anlage 1).

 

 

Hintergrund zur Grundstückszufahrt Bogenstraße 5:

 

In Bezug auf die Grundstückszufahrt des Hauses Bogenstraße 5 und der gegenüberliegenden Parkplätze bzw. Sperrfläche gab es vielfältigen Schriftverkehr, insgesamt 4 Sitzungsvorlagen und einen Ortstermin des Stadtentwicklungsausschusses im September 2010 (zuletzt die Sitzungsvorlage WP 09-14 SV 66/032).

 

Zusammengefasst lässt sich die Situation folgendermaßen darstellen:

 

Nach mit den Anwohnern abgestimmten Umbauarbeiten der Bogenstraße in den 1980er Jahren, wandte sich der Eigentümer der Hausnummer 5 erstmalig am 10.06.1996 (ca. 15 Jahre nach dem Umbau) an die Verwaltung. Zur Erleichterung seiner Ein- und Ausfahrt wurde auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Parkstand entfernt und stattdessen eine Parkverbotsmarkierung (X) aufgebracht.

Am 25.06.2007 wandte sich der Eigentümer erneut an die Stadtverwaltung, woraufhin diese die Markierung erneuern und ein zusätzliches Piktogramm des Verkehrszeichens VZ 286 („Eingeschränktes Haltverbot“) aufbringen ließ.

 

Der Eigentümer stellte am 10.05.2010 einen ergänzenden Antrag gemäß § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, um die Stellplätze in der Bogenstraße neu anzuordnen.

Dieser Antrag wurde in insgesamt vier Gremien (StEA am 16.06.2010, Rat am 07.07.2010, StEA am 13.09.2010 und schließlich im Haupt- und Finanzausschuss am 15.09.2010) beraten und letztendlich abgelehnt. Die Gremienmitglieder haben sich der Einschätzung der Stadtverwaltung anschlossen und ebenfalls die Meinung vertreten, dass eine Lösung im Interesse aller Anwohner und Verkehrsteilnehmer nicht möglich ist.

Vielmehr wurde festgestellt, dass sich der Antragsteller am besten selber helfen könnte, indem er seine enge Zufahrt (siehe Anlage 3: Foto April 2022), gemäß seinen eigenen Ansprüchen, aufweiten würde.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussempfehlung:

 

Wie schon seit 1996 vertritt die Verwaltung auch heute die Meinung, dass Eigentümer von vermeintlich schmalen Grundstückszufahrten, die es (nach deren Einschätzung) notwendig machen, dass auf der gegenüberliegenden Straßenseite öffentliche Parkplätze entfallen müssen, zunächst alle privaten Möglichkeiten ausschöpfen müssen (z.B. durch Rück- bzw. Umbau von Toranlagen und Verbreiterungen von Grundstückszufahrten), bevor die Stadt Änderungen im öffentlichen Bereich vornimmt.

 

Diese Auffassung wird auch in der juristischen Literatur vertreten:

 

„Die Zuwegungsbestimmungen (etwa § 8a FStrG) bieten keine Gewähr dafür, dass ein Grundstück ohne jegliche Einschränkung angefahren werden kann. Im Übrigen bewahrt die Vorschrift den Anlieger nicht vor Zufahrtserschwernissen, die sich aus der besonderen örtlichen Lage und einer etwaigen situationsbedingten Vorbelastung ergeben, in die das Grundstück hineingestellt ist.“

 

Auszug aus: Kompaktkurs zum Straßenrecht von Prof. Dr. Michael S a u t h o f f

Präsident des Oberverwaltungsgerichts und des Finanzgerichts a.D.

 

Vor diesem Hintergrund unterstützt die Verwaltung den Antrag der FDP-Fraktion.

 

Bei positiven Beschluss werden die auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Sperr-Markierungen in Gänze entfernt und durch zwei Parkplatzmarkierungen ersetzt.

Das hat zur Folge, dass zum einen der Grundstückeigentümer der Hausnummer 5, sofern dieser weiterhin mit größeren Fahrzeugen (und/oder Anhängern) die Zufahrt benutzen möchte, entweder mehrmals rangieren oder seine Zufahrt entsprechend baulich anpassen muss.

Zum anderen entfällt durch die Umwandlung in zwei Parkplätze aber auch der bis dato den Bewohnern der Bogenstraße Nr.2 gewährte Platz auf der Fahrbahn (siehe Anlage 4: Luftbild aus dem Jahr 2018) für die Leerung der Abfallgefäße, so dass die Abfallgefäße ca. 12 Meter nach Norden verbracht werden müssen (siehe Anlage 5: Auszug Google Maps).

Damit keine der Straßenverkehrsordnung (StVO) widersprechende Situation geschaffen wird (Parkplatzmarkierung vor einem abgesenkten Bordstein) muss auch die Bordsteinabsenkung aufgehoben werden (siehe Anlage 6: Foto April 2022).

 

Wenn die Stadt die Bewohner der Bogenstraße Nr. 2 nicht einschränken möchte, könnten die auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Sperr-Markierungen lediglich teilweise entfernt und nur durch eine Parkplatzmarkierung ersetzt werden.

Das hätte zur Folge, dass zwar zum einen der Grundstückeigentümer der Hausnummer 5, sofern dieser weiterhin mit größeren Fahrzeugen (und/oder Anhängern) die Zufahrt benutzen möchte, entweder mehrmals rangieren oder seine Zufahrt entsprechend baulich anpassen muss. Aber zum anderen würde durch die Umwandlung in nur einen Parkplatz der bis dato den Bewohnern der Bogenstraße Nr.2 gewährte Platz auf der Fahrbahn (siehe Anlage) für die Leerung der Abfallgefäße erhalten. Die vorhandene Bordsteinabsenkung muss nicht aufgehoben werden.

 

 

Exkurs:

 

Aufgrund der Tatsache, dass der Parkdruck in Hilden weiter anwächst (Hinweis: auch Elektromobilität benötigt entsprechenden Platz im öffentlichen Straßenraum), empfiehlt die Verwaltung ergänzend, einen Grundsatzbeschluss zur Abwägung zwischen Bequemlichkeitsanspruch der Anliegenden und der Anzahl der öffentlichen Parkplätze zu treffen.

 

Generell sollten Eigentümer von vermeintlich schmalen Grundstückszufahrten, die es (nach deren Einschätzung) notwendig machen, dass auf der gegenüberliegenden Straßenseite öffentliche Parkplätze entfallen müssen, zunächst alle privaten Möglichkeiten ausschöpfen (z.B. Rück- bzw. Umbau von Toranlagen und Verbreiterungen von Grundstückszufahrten), bevor die Stadtverwaltung prüft, ob Änderungen im öffentlichen Bereich vorgenommen werden können.

 

 

 

 

 

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister

 

 

 

Klimarelevanz:

 

Durch das Bereitstellen von öffentlichen Parkplätzen ergeben sich durch verminderte Parksuchverkehre positive Auswirkungen auf das Klima.


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

120101 Verkehrsflächen

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

x

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2022

1201010010

521151

Verkehrsflächen

2.000,-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

x

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

x

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer