Betreff
3. Nachtragssatzung vom zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung - vom 12.07.2013
Vorlage
WP 20-25 SV 68/016
Aktenzeichen
IV/68-Rüh
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz am 19.05.2022 beschließt der Rat der Stadt Hilden folgende 3. Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung - vom 12.07.2013:

 

 

3. Nachtragssatzung vom              zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung - vom 12.07.2013

 

 

§ 1

 

Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung - vom 12.07.2013, zuletzt geändert durch die 2. Nachtragssatzung vom 24.09.2020, wird wie folgt geändert:

 

Die Satzungsgrundlage wird wie folgt geändert/ ergänzt:

 

Der Teil „der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666)“ wird unmittelbar dahinter ergänzt um den Wortlaut und die Norm „zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. 2020. S. 916),“

 

Der Teilsatz „§§ 5, 8 und 9 des Abfallgesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988“ wird geändert in „§§ 5 und 9 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LKrWG NRW) vom 01.02.2022 (GV NRW 2022, S. 136 ff.),

 

Der Teilsatz „des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212 ff.)“ wird ergänzt um den Wortlaut und die Norm „zuletzt geändert durch Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 09.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1699 ff.)“,

 

Der Teilsatz „des § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 18.04.2017 (BGBl. I 2017, S. 896 ff.)“ wird ergänzt um den Wortlaut und die Norm „zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23.10.2020 (BGBl. I 2020, S. 2232 ff.)“,

 

Der Teilsatz „des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 20.10.2015 (BGBl. I 2015, S. 1739 ff.)“ wird ergänz um den Wortlaut und die Norm „zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des ElektroG vom 20.05.2021 (BGBI 2021, S. 1145 ff.)“,

 

Bei dem Teilsatz „des Batteriegesetzes (BattG) vom 25.06.2009 (BGBl. I 2009, S. 1582)“ wird der Nachsatz „zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 10 des Gesetzes vom 13.04.2017 (BGBl. I 2017, S. 872)“ geändert in „zuletzt geändert Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes vom 03.11.2020 (BGBl. I 2020, S. 2280 ff.)“,

 

Der Teilsatz „des Verpackungsgesetzes (VerpackG - Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennthaltung von wertstoffhaltigen Abfällen vom 05.07.2017 – BGBl. I 2017, S. 2234 ff.),“ wird ergänzt um den Wortlaut und die Norm „zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmen-richtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 09.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1699 ff.)“,

 

Der Teilsatz „sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (OWiG- BGBl. I 1987, S. 602)“ wird ergänzt um den Wortlaut und die Norm „zuletzt geändert durch Art. 9 a des Gesetzes vom 30.03.2021 (BGBl. I 2021, S. 448)“.

 

 

§ 1 Absatz 2 Nr. 2:

 

Der Wortlaut des Punktes wird hinter dem Wortlaut „…von Abfällen“ ergänzt um den Zusatz „§ 46 KrWG i. V. m. § 3 LKrWG NRW).“.                

 

 

§ 1 Absatz 4:

 

Der Wortlaut des Absatzes wird hinter dem Wort „bedienen“ ergänzt um den Zusatz „(§ 22 KrWG).“

 

 

§ 1 Absatz 5:

 

Die in dem Absatz aufgeführte Norm „LAbfG“ wird ersetzt durch die Norm „LKrWG“.

 

 

§ 2 Absatz 1:

 

Der Absatz wird nach dem letzten Satz „… zugeführt werden können.“ Ergänzt um den Satz „Bei den eingesammelten Abfällen handelt es sich insbesondere um Siedlungsabfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 a KrWG.“.

 

 

§ 2 Absatz 2 Ziffer 8:

 

Der Wortlaut wird hinter dem Wort „Textilien“ gestrichen.

 

§ 3 Absatz 1:

 

Die im Absatz genannte Norm „§ 20 Abs. 2 KrWG“ wird geändert in „§ 20 Abs. 3 KrWG“.

 

§ 3 Absatz 1 Nr. 1:

 

Die im Absatz genannte Norm „(§ 20 Abs. 2 Satz 1 KrWG“ wird geändert in „§ 20 Abs. 3 Satz 1 KrWG)“.

 

§ 3 Absatz 1 Nr. 2:

 

Die im Absatz genannte Norm „(§ 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG“ wird geändert in „§ 20 Abs. 3 Satz 2 KrWG)“.

 

§ 3 Absatz 2:

 

Die im Absatz genannte Norm „(§ 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG“ wird geändert in „§ 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG)“.

 

 

§ 4 lit. B Absatz 1:

 

Der Wortlaut des Absatzes wird beim letzten Satz hinter dem Wort „können“ ergänzt um den Zusatz „(§ 5 Abs. 3 LKrWG NRW).“.

 

 

§ 7:

 

In der Textpassage Bindestrich „soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG)“ wird nach dem Wort „nach“ geändert in „§ 26 Abs. 3 oder Abs. 4 KrWG erteilt worden ist (§17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG);“.

 

 

§ 8 Abs. 1:

 

Der Wortlaut des Absatzes hinter dem Wortlaut „…§ 17 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz KrWG“ wird unmittelbar ergänzt um den Wortlaut „sowie § 9 Abs. 1 - 4 LKrWG NRW“. Das Satzende bildende Wort „besteht“ bleibt bestehen.

 

§ 11 Abs. 2:

 

Im Wortlaut des Absatzes „…der 365 Tage…“ wird das darauffolgende „á“ durch ein „à“ ersetzt. Der restliche Inhalt bleibt bestehen.

 

 

 

§ 13 Absatz 3:

 

Der Passus im Absatz „Aus Gründen der Hygiene und des Seuchenschutzes ist es verboten, die in ein Restmüllgefäß bereits eingeworfenen Abfälle nachträglich nach verwertbaren Abfällen durchzusortieren oder zu durchsuchen.“ wird ersatzlos gestrichen.

 

 

 

§ 22 Absatz 3:

 

Die im Absatz genannte Norm „LAbfG“ wird geändert in „LKrWG NRW“.

 

 

§ 2

 

Diese 3. Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung - vom 11.07.2013 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Dieser Sitzungsvorlage ist der Entwurf der 3. Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung - beigefügt.

 

Mit Stand vom 16.03.2022 hat der Städte- und Gemeindebund eine neue Mustersatzung über die Abfallentsorgung veröffentlicht.

Hintergrund ist, dass am 19.02.2022 das Landesabfallgesetz NRW (LAbfG NRW) durch das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz NRW (LKrWG NRW) abgelöst worden ist. Der Städte- und Gemeindebund hat eine Anpassung der örtlichen Abfallentsorgungssatzung empfohlen, da sich insbesondere der Gesetzestitel geändert hat, der u.a. in der Präambel der Abfallentsorgungssatzung bei der Benennung der Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben werden muss.

Die Stadt Hilden hat sich bisher grundsätzlich stark an der aktuellen Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes orientiert. Dies ist auch in dem vorliegenden Entwurf der 3. Nachtragssatzung der Abfallentsorgungssatzung der Fall.

Hauptsächlich wurden einzelne Änderungen aus der Mustersatzung sowie redaktionelle Änderungen angepasst.

 

Der Passus im § 13 Absatz 3 „Aus Gründen der Hygiene und des Seuchenschutzes ist es verboten, die in ein Restmüllgefäß bereits eingeworfenen Abfälle nachträglich nach verwertbaren Abfällen durchzusortieren oder zu durchsuchen.“ muss aufgrund aktueller Urteile ersatzlos gestrichen werden.

 

 

Die Verwaltung regt an, die 3. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.

 

 

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

110202

110202

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

 

 

 



Organisatorische Auswirkungen

 

Im Stellenplan enthalten:

 

 

 

Planstelle(n):

 

 

 

Vermerk Orga