Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt - vorbehaltlich der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung
der Verkehrsgesellschaft Hilden mbH - §
8 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages wie folgt zu ändern:
„Der Aufsichtsrat besteht aus 9 Mitgliedern.
Eines dieser Mitglieder ist der Bürger-
meister der Stadt Hilden oder ein von ihm
benannter Dritter. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Rat der Stadt
Hilden benannt. Sachverständige
und Auskunftspersonen können zur Beratung hinzugezogen werden..“
Erläuterungen und Begründungen:
Nach dem Ergebnis der Beratungen im Ältestenrat besteht der Wunsch, die Größe des Aufsichtsrates der Verkehrsgesellschaft Hilden mbH zu verändern. Bisher hat § 8 folgenden Wortlaut:
§ 8 Bildung, Zusammensetzung und Amtsdauer
des Aufsichtsrats
(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, dessen acht
Mitglieder von der Stadt Hilden entsandt werden. Sachverständige und
Auskunftspersonen können zur Beratung hinzugezogen werden.
(2) Ferner
können an den Sitzungen des Aufsichtsrats als beratende Teilnehmer ein
Vertreter der Fraktionen des Rates der Stadt Hilden, die kein von der Stadt
Hilden entsandtes Mitglied im Aufsichtsrat stellen, teilnehmen. Diese
beratenden Teilnehmer sind zu den Sitzungen des Aufsichtsrats einzuladen.
Zusätzlich kann zu den Sitzungen des Aufsichtsrates oder zu einzelnen
Tagesordnungspunkten ein Vertreter des jeweiligen Kooperationspartners (derzeit
die Rheinische Bahngesellschaft AG Düsseldorf) eingeladen werden. Diesen
beratenden Mitgliedern steht ein freies Rederecht zu; an den Beschlussfassungen
(Abstimmungen) nehmen sie nicht teil.
Die Vertreter der
Fraktionen des Rates der Stadt Hilden, die kein stimmberechtigtes Mitglied in
den Aufsichtsrat stellen, sollen der Gesellschaft von der Stadt Hilden
namentlich benannt werden. Der Vertreter des Kooperationspartners soll von
diesem namentlich benannt werden.
(3)…..
Damit dem Wunsche des Ältestenrates Rechnung
getragen werden kann, ist eine Änderung in § 8 Absatz 1 notwendig. Der Absatz
ist entsprechend dem Beschlussvorschlag neu zu fassen.
Nach positiver Beschlussfassung im Rat wären noch folgende Beschlüsse notwendig:
1. Aufsichtsrat Stadtwerke Hilden GmbH - § 12 Abs. 3 (a) in Verbindung mit § 14 Abs. 3 (i) des Gesellschaftsvertrages
2. Aufsichtsrat Stadt Hilden Holding GmbH - § 11 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages
3. Gesellschafterversammlung Stadt Hilden Holding GmbH
4. Gesellschafterversammlung Stadtwerke Hilden GmbH
5. Gesellschafterversammlung Grundstücksgesellschaft.
Die Beteiligung der Kreisverwaltung Mettmann als Kommunalaufsicht ist in diesem Falle entbehrlich, weil die geringfügige Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht in den Katalog des § 115 Gemeindeordnung fällt
Günter Scheib