Betreff
Änderung des Gesellschaftsvertrages der Grundstücksgesellschaft der Stadtwerke Hilden mbH
Vorlage
WP 09-14 SV 20/002
Aktenzeichen
II/20
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt - vorbehaltlich der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der Grundstücksgesellschaft der Stadtwerke Hilden mbH -  § 8 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages wie folgt zu ändern:

 

            Der Aufsichtsrat besteht aus 9 Mitgliedern. Eines dieser Mitglieder ist der Bürger-

         meister der Stadt Hilden oder ein von ihm benannter Dritter. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Rat der Stadt Hilden benannt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung hinzugezogen werden.

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Nach dem Ergebnis der Beratungen im Ältestenrat besteht der Wunsch, die Größe des Aufsichtsrates der Grundstücksgesellschaft der Stadtwerke Hilden mbH zu verändern. Bisher hat § 8 folgenden Wortlaut:

 

               § 8    Bildung, Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrats

 

(1)     Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, dessen fünf Mitglieder von der Stadt Hilden entsandt werden. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung hinzugezogen werden.

 

(2)     Ferner können an den Sitzungen des Aufsichtsrats als beratende Teilnehmer je ein Vertreter der Fraktionen des Rates der Stadt Hilden, die kein von der Stadt Hilden entsandtes Mitglied im Aufsichtsrat stellen, teilnehmen. Diese beratenden Teilnehmer sind zu den Sitzungen des Aufsichtsrats einzuladen. Ihnen steht ein freies Rederecht zu; an den Beschlussfassungen (Abstimmungen) des Aufsichtsrats nehmen sie nicht teil.

 

Die Vertreter der Fraktionen des Rates der Stadt Hilden, die kein stimmberechtigtes Mitglied in den Aufsichtsrat stellen, sollen der Gesellschaft von der Stadt Hilden namentlich benannt werden.

 

(3)    

 

Damit dem Wunsche des Ältestenrates Rechnung getragen werden kann, ist eine Änderung in § 8 Absatz 1 notwendig. Der Absatz ist entsprechend dem Beschlussvorschlag neu zu fassen.

 

Nach positiver Beschlussfassung im Rat wären noch folgende Beschlüsse notwendig:

 

1.      Aufsichtsrat  Stadtwerke Hilden GmbH - § 12 Abs. 3 (a) in Verbindung mit § 14 Abs. 3 (i) des Gesellschaftsvertrages

2.      Aufsichtsrat Stadt Hilden Holding GmbH - § 11 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages

3.      Gesellschafterversammlung Stadt Hilden Holding GmbH

4.      Gesellschafterversammlung Stadtwerke Hilden GmbH

5.      Gesellschafterversammlung Grundstücksgesellschaft.

 

Die Beteiligung der Kreisverwaltung Mettmann als Kommunalaufsicht ist in diesem Falle entbehrlich, weil die geringfügige Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht in den Katalog des § 115  Gemeindeordnung fällt.

 

 

 

 

Günter Scheib