Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt - vorbehaltlich der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung
der Grundstücksgesellschaft der Stadtwerke Hilden mbH - § 8
Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages wie folgt zu ändern:
„Der Aufsichtsrat besteht aus 9 Mitgliedern.
Eines dieser Mitglieder ist der Bürger-
meister der Stadt Hilden oder ein von
ihm benannter Dritter. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Rat der
Stadt Hilden benannt. Sachverständige
und Auskunftspersonen können zur Beratung hinzugezogen werden.“
Erläuterungen und Begründungen:
Nach dem Ergebnis der Beratungen im Ältestenrat besteht der Wunsch, die Größe des Aufsichtsrates der Grundstücksgesellschaft der Stadtwerke Hilden mbH zu verändern. Bisher hat § 8 folgenden Wortlaut:
§ 8 Bildung, Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrats
(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat,
dessen fünf Mitglieder von der Stadt Hilden entsandt werden. Sachverständige
und Auskunftspersonen können zur Beratung hinzugezogen werden.
(2) Ferner können an den Sitzungen des
Aufsichtsrats als beratende Teilnehmer je ein Vertreter der Fraktionen des
Rates der Stadt Hilden, die kein von der Stadt Hilden entsandtes Mitglied im
Aufsichtsrat stellen, teilnehmen. Diese beratenden Teilnehmer sind zu den
Sitzungen des Aufsichtsrats einzuladen. Ihnen steht ein freies Rederecht zu; an
den Beschlussfassungen (Abstimmungen) des Aufsichtsrats nehmen sie nicht teil.
Die Vertreter der Fraktionen des Rates der Stadt
Hilden, die kein stimmberechtigtes Mitglied in den Aufsichtsrat stellen, sollen
der Gesellschaft von der Stadt Hilden namentlich benannt werden.
(3) …
Damit dem Wunsche des Ältestenrates Rechnung
getragen werden kann, ist eine Änderung in § 8 Absatz 1 notwendig. Der Absatz
ist entsprechend dem Beschlussvorschlag neu zu fassen.
Nach positiver Beschlussfassung im Rat wären noch folgende Beschlüsse notwendig:
1. Aufsichtsrat Stadtwerke Hilden GmbH - § 12 Abs. 3 (a) in Verbindung mit § 14 Abs. 3 (i) des Gesellschaftsvertrages
2. Aufsichtsrat Stadt Hilden Holding GmbH - § 11 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages
3. Gesellschafterversammlung Stadt Hilden Holding GmbH
4. Gesellschafterversammlung Stadtwerke Hilden GmbH
5. Gesellschafterversammlung Grundstücksgesellschaft.
Die Beteiligung der Kreisverwaltung Mettmann
als Kommunalaufsicht ist in diesem Falle entbehrlich, weil die geringfügige
Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht in den Katalog des § 115 Gemeindeordnung fällt.
Günter Scheib