Beschlussvorschlag:
„Nach Vorberatung im Ausschuss für Kultur und Heimatpflege am 05.05.2022 und im Ausschuss für Finanzen und Beteiligung am 25.05.2022 beschließt der Rat der Stadt Hilden die folgende 2. Nachtragssatzung der „Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Hilden“:
2. Nachtragssatzung zur Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Hilden
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG), in den zur Zeit geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 22.06.2022 folgende 2. Nachtragssatzung zur Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Hilden beschlossen:
Die
Satzungsinhalte werden wie folgt geändert:
§ 2 Benutzerkreis
Alle natürlichen und juristischen Personen sind im Rahmen dieser Ordnung berechtigt, auf öffentlicher Rechtsgrundlage unter Beachtung der von der Bibliothek erlassenen und in ihren Räumen ausgehängten Hausordnung Medien aller Art und Objekte der LeihBar (Bibliothek der Dinge) zu entleihen und die Einrichtung der Stadtbücherei Hilden zu benutzen.
Die Benutzung der Einrichtungen der Bibliothek ist kostenfrei. Zum Entleihen von Medien und Objekten ist ein gültiger Benutzungsausweis erforderlich.
Die Leitung der Bibliothek kann für die Benutzung einzelner Einrichtungen besondere Bestimmungen treffen.
§ 4 Benutzungsausweis
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Der Benutzungsausweis ist zurückzugeben, wenn Personen aufgrund §10 von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden oder wenn die Bibliothek aus anderen Gründen die Rückgabe verlangt. Dies gilt insbesondere bei offenstehenden Forderungen der Bibliothek (z. B. ausstehende Versäumnisgebühren).
§ 5 Ausleihe
Absatz 1 bis 3 und 5 bis 8 erhalten folgende Fassung:
(1) Gegen Vorlage des Benutzungsausweises werden Medien aller Art und Objekte aus der LeihBar bis zu 28 Tagen ausgeliehen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden. Präsenzbestände werden nicht verliehen.
(2) Ausgeliehene Medien und Objekte sind gegen Bearbeitungsgebühren nach § 9 Nr.12 vormerkbar; bestimmte Medien und Objekte können nur in besonderen Ausnahmefällen vorgemerkt werden.
(3) Die Anzahl der auszuleihenden Medien und Objekte kann durch die Bibliothek begrenzt werden.
(5) Die für die Ausleihe vorgesehenen Medien und Objekte müssen durch Selbstverbuchung registriert werden.
(6) Die Bibliothek ist berechtigt, entliehene Medien und Objekte jederzeit zurückzufordern.
(7) Die Möglichkeit einer Verlängerung endet um 24:00 Uhr des jeweiligen Fristtages. Nach Ende der Öffnungszeit eingehende Verlängerungsanträge per E-Mail werden als fristgerecht berücksichtigt, jedoch erst am folgenden Öffnungstag bearbeitet.
Die fristgerechte Rückgabe der Medien und Objekte erfolgt während der Öffnungszeiten über die Selbstverbuchungsgeräte in der Bibliothek. Die Medienrückgabe außerhalb der Öffnungszeiten erfolgt über die automatisierte Außenrückgabe.
Der Nachweis der fristgerechten Rückgabe der Medien und Objekte (gegen Vorlage des Quittungsbelegs) im ordnungsgemäßen Zustand obliegt den Benutzern. Die Prüfung der zurückgegebenen Medien und Objekte erfolgt erst am nächsten Öffnungstag.
(8) Werden Medien und Objekte während der Öffnungszeit zurückgegeben, so sind sie nach der Rückbuchung durch die Benutzer selbst in die gekennzeichneten Rückgabecontainer und/oder Regale bei den Selbstverbuchungsautomaten zurück zu sortieren. Bei fehlerhaften Rückgaben erfolgt eine Rückmeldung über das Bibliothekspersonal. Bei drittmaliger Zuwiderhandlung erfolgt der Bibliotheksausschluss für ein Jahr durch die Bibliotheksleitung. Eine Rückzahlung der entrichteten Jahresgebühr ist ausgeschlossen. Der Benutzungsausweis ist nach § 4 Abs. 3 zurück zu geben.
§ 7 Behandlung der ausgeliehenen Medien und
Objekte, Haftung
Absatz 1, 2 und 4 bis 6 erhalten folgende Fassung:
(1) Entliehene Medien und Objekte sind sorgfältig zu behandeln und vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.
(2) Die Bibliothek übernimmt, außer im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, keine Haftung für Schäden, die durch die Benutzung der entliehenen Medien und Objekte, insbesondere durch eine unrichtige, unvollständige oder dem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht entsprechende Verwendung dieser, entstanden sind. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Bibliothek oder ihrer Beschäftigten beruhen, bleibt unberührt.
(4) Entliehene Medien und Objekte dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
(5) Der Verlust oder die Beschädigung ausgeliehener Medien und Objekte ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen.
(6) Für den Verlust oder die Beschädigung von ausgeliehenen Medien und Objekten hat die benutzende Person Ersatz zu leisten. Nach Wahl der Bibliothek ist bei Verlust oder bei einer die Benutzung beeinträchtigenden Beschädigung eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen sowie eine Pauschale für die Transponder zu erbringen oder eine Geldleistung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes und der Pauschale für Ersatztransponder zu erbringen.
§ 8 Vollstreckung – Versäumnisgebühren
Absatz 1, 4 bis 6 erhalten folgende Fassung:
(1) Für Medien und Objekte, die bis zum Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten.
(4) Werden ausgeliehene Medien und Objekte nach Ablauf der Leihfrist trotz Aufforderung nicht zurückgegeben, so ist die Bibliothek berechtigt, anstelle der Rückgabe der ausgeliehenen Medien und Objekte Schadenersatz zu verlangen.
Vier Wochen nach Überschreiten der Leihfrist verweigert die Bibliothek die Annahme dieser Medien und Objekte. Der zu leistende Schadenersatz enthält die Kosten der Ersatzbeschaffung, eine Bearbeitungspauschale sowie eine Pauschale für die Transponder (§ 9 Nr. 10 und Nr. 11).
(5) Bei offenen Gebühren ist keine Verlängerung der Medien und Objekte online über BIBNET möglich. Ab € 10,- ist der Benutzungsausweis gesperrt. Die Ausleihe von Medien und Objekten über die Selbstverbuchungsgeräte und die Nutzung der Internet-Zugänge ist erst nach Freischaltung durch Bezahlung wieder möglich.
(6) Bei offenen Gebühren ist das Personal berechtigt, das Benutzerkonto zu sperren. Die Sperrung erfolgt unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Eine Verpflichtung zur schriftlichen Mahnung besteht nicht.
§ 9 Höhe der Gebühren
|
|
Euro |
8. |
Kinder und Jugendliche zahlen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei allen anderen Medien pro Medieneinheit und Objekten pro Objekt für jede angefangene Überschreitungswoche |
1,00 |
9. |
Bei Erwachsenen erhöht sich die Versäumnisgebühr nach Abs. 8 je Medieneinheit und je Objekt für jede Überschreitungswoche um jeweils 2,00 €: -
1. Überschreitungswoche -
2. Überschreitungswoche -
3. Überschreitungswoche |
1,00 3,00 5,00 |
11. |
Pauschale für Ersatztransponder |
1,50 |
12. |
Vormerkung |
1,00 |
14. |
Verbrauchsmaterial für die Nutzung von Medien und Objekten der LeihBar (2 versch. Preise) |
3,00 |
15. |
Leihgebühr
pro Bestseller |
2,00 |
16. |
Leihgebühr pro Blu-ray, DVD (aktuelle Spielfilme) |
2,00 |
17. |
Leihgebühr pro Konsolenspiel für Erwachsene |
2,00 |
18. |
Ersatz-/Verlustgebühr für Verpackungen/Beilagen von CDs, Tonies, Hörbücher und Konsolenspiele |
1,50 |
19. |
Ersatz-/Verlustgebühr für Verpackungen/Beilagen von DVDs und Blu-rays |
1,50 |
20. |
Ersatz-/Verlustgebühr für Verpackungen/Boxen von Objekten der LeihBar |
5,00 |
21. |
Ersatz-/Verlustgebühr für Verpackungen/Boxen von Tonieboxen |
2,00 |
22. |
Ersatz-/Verlustgebühr für Spieleteil |
1,50 |
23. |
Ersatz-/Verlustgebühr für Audiokabel von Kopfhörern |
2,50 |
24. |
Flohmarkt Medien |
1,00 |
25. |
Flohmarkt Spiele |
3,00 |
|
|
|
Leihfristen der
Stadtbücherei Hilden:
Bücher 28 Tage
Medienpakete 28 Tage
Spiele 28 Tage
Hörbücher 28 Tage
CDs - Sach 28 Tage
CDs - Kinder 28 Tage
Tonies 28 Tage
Tonieboxen 28 Tage
TipToi-Stifte 28 Tage
Themenkoffer 28 Tage
Objekte der LeihBar 28 Tage
Mobile CD- & DVD-Player 28 Tage
Bestseller 28 Tage
(2,- € je Ausleihe/Verlängerung)
Konsolenspiele / Zubehör 28 Tage
(2,- € je Ausleihe / Verlängerung, aktuelle Spiele)
Zeitschriften 14 Tage
CDs – Musik 14 Tage
DVDs, Sach-DVDs,
Musik-DVDs & Blu-rays 14 Tage
(2,- € je Ausleihe /Verlängerung, aktuelle Spielfilme)
§ 2
Die 2. Nachtragssatzung zur Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Hilden tritt am 01.07.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbücherei Hilden vom 22.08.1993 mit allen dazu erlassenen Nachtragssatzungen außer Kraft.
Erläuterungen und
Begründungen:
Die Stadtbücherei Hilden führt als neues Angebot eine „LeihBar“ (Bibliothek der Dinge) ein. Darüber wurde der Ausschuss für Kultur und Heimatpflege im November 2021 informiert. Infolgedessen bedarf es einer Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung, damit eine rechtliche Grundlage für die Ausleihe, Behandlung, Haftung und Vollstreckung der Objekte der LeihBar existiert.
Darüber hinaus soll die Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Hilden um Ersatz-/Verlustgebühren für Verpackungen und Beilagen sowie um Gebühren für Verbrauchsmaterialien ergänzt werden.
Des Weiteren bedarf es auch einer Hinzunahme der Leihfristen in die Benutzungs- und Gebührensatzung. Dies wurde auf Frau Kciuks (interne Rechtsberatung) Empfehlung ergänzt.
Zudem hat Frau Kciuk die Benutzungs- und Gebührensatzung auf rechtliche Grundlagen überprüft und ggf. abgeändert.
Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass die Vormerkungen für 2 € zu teuer sind, weshalb die Gebühr wieder auf 1 € gesetzt werden soll, damit mehr Vormerkungen getätigt werden. Es käme dadurch kaum zu finanziellen Einbußen, da davon ausgegangen wird, dass durch die niedrige Gebühr mehr Vormerkungen getätigt werden.
ALT |
Neu |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Benutzungs- und
Gebührensatzung für die Stadtbücherei Hilden Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG), in den zur Zeit geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 12.12.2018 folgende Nachtragssatzung zur Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Hilden beschlossen: § 1 Rechtsform Die Stadtbücherei Hilden ist eine öffentliche Einrichtung. § 2 Benutzerkreis Alle natürlichen und juristischen Personen sind im Rahmen dieser Ordnung berechtigt, auf öffentlicher Rechtsgrundlage unter Beachtung der von der Bibliothek erlassenen und in ihren Räumen ausgehängten Hausordnung Medien aller Art zu entleihen und die Einrichtung der Stadtbücherei Hilden zu benutzen. Die Benutzung der Einrichtungen der Bibliothek ist kostenfrei. Zum Entleihen von Medien ist ein gültiger Benutzungsausweis erforderlich. Die Leitung der Bibliothek kann für die Benutzung einzelner Einrichtungen besondere Bestimmungen treffen. § 3 Anmeldung und Datenschutz nach DSGVO (1) Die Anmeldung erfolgt persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses in Verbindung mit einer Meldebescheinigung. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen zusätzlich die schriftliche Einverständniserklärung einer sorgeberechtigten Person vorlegen. Juristische Personen melden sich durch von ihnen bevollmächtigte Personen an. (2) Die Benutzungs- und Gebührensatzung wird bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift bzw. die einer sorgeberechtigten Person anerkannt. (3) Die Bibliothek erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten nur, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Rechtsverhältnisses erforderlich sind (Bestandsdaten). Dies erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, der die Verarbeitung von Daten zur Erfüllung eines Vertrags oder vertraglicher Maßnahmen gestattet: - Name der benutzenden Person, ggf. Titel, - Geburtsdatum, - Anschrift, - bei Minderjährigen auch Name und Anschrift einer sorgeberechtigten Person, - Passwort (anonymisiert), - Telefon-/Handynummer (bei Einwilligung), - E-Mail-Adresse (bei Einwilligung), - Nationalität, - Bezeichnung der entliehenen Medieneinheiten. (4) Sind für Veranstaltungen der Bibliothek Anmeldungen erforderlich, willigen die Teilnehmer bzw. eine sorgeberechtigte Person per Unterschrift in die Erfassung personenbezogener Daten ein: - Name, Vorname (ggf. von Eltern und Kindern), - Alter, - Telefon-/Handynummer, - E-Mail-Adresse. (5) Der Benutzer hat im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über seine gespeicherten Daten, den Zweck der Datenverarbeitung und ggf. ein Recht auf Berichtigung oder Löschung dieser Daten. (6) Die Bibliothek übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur dann, wenn dies im Rahmen der Erledigung ihrer Aufgaben notwendig ist, z. B. an den Vollstreckungsdienst. § 4 Benutzungsausweis (1) Der bei der Anmeldung ausgestellte Benutzungs-ausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bibliothek. Der Verlust ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für die Ausstellung eines Ersatzausweises ist eine Gebühr nach § 9 Nr. 6 zu entrichten. (2) Jeder Wohnungswechsel und jede Änderung der Personalien ist der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. (3) Der Benutzungsausweis ist zurückzugeben, wenn Personen aufgrund §10 von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden oder wenn die Bibliothek aus anderen Gründen die Rückgabe verlangt. Dies gilt insbesondere bei offen stehenden Forderungen der Bibliothek (z. B. ausstehende Versäumnisgebühren). § 5 Ausleihe (1) Gegen Vorlage des Benutzungsausweises werden Medien aller Art bis zu 28 Tagen ausgeliehen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden. Präsenzbestände werden nicht verliehen. (2) Ausgeliehene Medien sind gegen Bearbeitungsgebühren nach § 9 Nr.12 vormerkbar; bestimmte Medien können nur in besonderen Ausnahmefällen vorgemerkt werden. (3) Die Anzahl der auszuleihenden Medien kann durch die Bibliothek begrenzt werden. (4) Die Leihfrist kann vor Ablauf in der Bibliothek oder auf Antrag höchstens zweimal verlängert werden, wenn keine anderweitige Vormerkung vorliegt; dafür ist die Kundennummer auf dem Benutzungsausweis anzugeben. (5) Die für die Ausleihe vorgesehenen Medien müssen durch Selbstverbuchung registriert werden. (6) Die Bibliothek ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern. (7) Die Möglichkeit einer Verlängerung endet um 24:00 Uhr des jeweiligen Fristtages. Nach Ende der Öffnungszeit eingehende Verlängerungsanträge per Email werden als fristgerecht berücksichtigt, jedoch erst am folgenden Öffnungstag bearbeitet.
Die fristgerechte Rückgabe der Medien erfolgt während der Öffnungszeiten über die Selbstverbuchungsgeräte in der Bibliothek. Die Medienrückgabe außerhalb der Öffnungszeiten erfolgt über die automatisierte Außenrückgabe. Der Nachweis der fristgerechten Rückgabe der Medien (gegen Vorlage des Quittungsbelegs) im ordnungsgemäßen Zustand obliegt den Benutzern. Die Prüfung der zurückgegebenen Medien erfolgt erst am nächsten Öffnungstag. (8) Werden Medien während der Öffnungszeit zurückgegeben, so sind sie nach der Rückbuchung durch die Benutzer selbst in die gekennzeichneten Rückgabecontainer und/oder Regale bei den Selbstverbuchungsautomaten zurück zu sortieren. Bei fehlerhaften Rückgaben erfolgt eine Rückmeldung über das Bibliothekspersonal. Bei drittmaliger Zuwiderhandlung erfolgt der Bibliotheksausschluss für ein Jahr durch die Bibliotheksleitung. Eine Rückzahlung der entrichteten Jahresgebühr ist ausgeschlossen. Der Benutzungsausweis ist nach § 4 Abs. 3 zurück zu geben. (9) Für Anträge auf Verlängerung besteht kein Anspruch auf Durchführung und Rückbestätigung. § 6 Leihverkehr mit auswärtigen
Bibliotheken, Internet (1) Medien, die nicht im Bestand der Bibliothek vorhanden sind, können im Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden. Für diese Vermittlung ist eine Gebühr nach § 9 Nr. 13 zu entrichten. Darüber hinaus übernimmt die nutzende Person Aufwendungen, die der Bibliothek als entleihender Institution in Rechnung gestellt werden. (2) Informationen können auch über die Internet-Zugänge der Bibliothek abgerufen werden. Die Bibliothek ist nicht verantwortlich für die Inhalte, Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter, die über das Internet erhältlich sind. Die Inanspruchnahme der Internetrecherche unterliegt den Anweisungen des Bibliothekspersonals. § 7 Behandlung der ausgeliehenen Medien,
Haftung (1) Entliehene Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. (2) Die Bibliothek übernimmt, außer im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, keine Haftung für Schäden, die durch die Benutzung der entliehenen Medien, insbesondere durch eine unrichtige, unvollständige oder dem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht entsprechende Verwendung dieser, entstanden sind. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Bibliothek oder ihrer Beschäftigten beruhen, bleibt unberührt. (3) Ausgeliehene Medien dürfen nicht für öffentliche Aufführungen verwendet werden. Die benutzende Person haftet der Stadt für Forderungen nach dem Urheberrecht Dritter, die sich aus der Verletzung dieser Vorschrift ergeben. Die Stadt ist von Forderungen Dritter freizustellen. (4) Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. (5) Der Verlust oder die Beschädigung ausgeliehener Medien ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. (6) Für den Verlust oder die Beschädigung von ausgeliehenen Medien hat die benutzende Person Ersatz zu leisten. Nach Wahl der Bibliothek ist bei Verlust oder bei einer die Benutzung beeinträchtigenden Beschädigung eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen oder eine Geldleistung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu erbringen. (7) Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzungsausweises entstehen, haftet die eingetragene Person. § 8 Vollstreckung – Versäumnisgebühren (1) Für Medien, die bis zum Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten. (2) Die Versäumnisgebühr richtet sich nach § 9 Nr. 7 bis Nr. 9. (3) Die Versäumnisgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn eine schriftliche Zahlungsaufforderung nicht erfolgt ist. (4) Werden ausgeliehene Medien nach Ablauf der Leihfrist trotz Aufforderung nicht zurückgegeben, so ist die Bibliothek berechtigt, anstelle der Rückgabe der ausgeliehenen Medien Schadenersatz zu verlangen. Vier Wochen nach Überschreiten der Leihfrist verweigert die Bibliothek die Annahme dieser Medien. Der zu leistende Schadenersatz enthält die Kosten der Ersatzbeschaffung, eine Bearbeitungspauschale sowie eine Pauschale für die Transponder (§ 9 Nr. 10 und Nr. 11). (5) Die Versäumnisgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn eine schriftliche Zahlungsaufforderung nicht erfolgt ist. (6) Bei offenen Gebühren ist keine Verlängerung der Medien online über BIBNET möglich. Ab € 10,- ist der Benutzungsausweis gesperrt. Die Ausleihe von Medien über die Selbstverbuchungsgeräte und die Nutzung der Internet-Zugänge ist erst nach Freischaltung durch Bezahlung wieder möglich. (7) Bei offenen Gebühren ist das Personal berechtigt, das Benutzerkonto zu sperren. Die Sperrung erfolgt unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Eine Verpflichtung zur schriftlichen Mahnung besteht nicht. § 9 Höhe der
Gebühren
Ausnahmen von den o.g. Gebühren sind bei besonderen Anlässen durch die Bibliotheksleitung möglich. § 10 Ausschluss von der Benutzung Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung oder gegen die Hausordnung verstoßen, können von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden. Inkrafttreten Die 1. Nachtragssatzung zur Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Hilden tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbücherei Hilden vom 22.08.1993 mit allen dazu erlassenen Nachtragssatzungen außer Kraft. |
Benutzungs- und
Gebührensatzung für die Stadtbücherei Hilden Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG), in den zur Zeit geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 23.06.2022 folgende 2. Nachtragssatzung zur Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Hilden beschlossen: § 1 Rechtsform Die Stadtbücherei Hilden ist eine öffentliche Einrichtung. § 2 Benutzerkreis Alle natürlichen und juristischen Personen sind im Rahmen dieser Ordnung berechtigt, auf öffentlicher Rechtsgrundlage unter Beachtung der von der Bibliothek erlassenen und in ihren Räumen ausgehängten Hausordnung Medien aller Art und Objekte der LeihBar (Bibliothek der Dinge) zu entleihen und die Einrichtung der Stadtbücherei Hilden zu benutzen. Die Benutzung der Einrichtungen der Bibliothek ist kostenfrei. Zum Entleihen von Medien und Objekten ist ein gültiger Benutzungsausweis erforderlich. Die Leitung der Bibliothek kann für die Benutzung einzelner Einrichtungen besondere Bestimmungen treffen. § 3 Anmeldung und Datenschutz nach DSGVO (1) Die Anmeldung erfolgt persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses in Verbindung mit einer Meldebescheinigung. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen zusätzlich die schriftliche Einverständniserklärung einer sorgeberechtigten Person vorlegen. Juristische Personen melden sich durch von ihnen bevollmächtigte Personen an. (2) Die Benutzungs- und Gebührensatzung wird bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift bzw. die einer sorgeberechtigten Person anerkannt. (3) Die Bibliothek erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten nur, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Rechtsverhältnisses erforderlich sind (Bestandsdaten). Dies erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, der die Verarbeitung von Daten zur Erfüllung eines Vertrags oder vertraglicher Maßnahmen gestattet: - Name der benutzenden Person, ggf. Titel, - Geburtsdatum, - Anschrift, - bei Minderjährigen auch Name und Anschrift einer sorgeberechtigten Person, - Passwort (anonymisiert), - Telefon-/Handynummer (bei Einwilligung), - E-Mail-Adresse (bei Einwilligung), - Nationalität, - Bezeichnung der entliehenen Medieneinheiten. (4) Sind für Veranstaltungen der Bibliothek Anmeldungen erforderlich, willigen die Teilnehmer bzw. eine sorgeberechtigte Person per Unterschrift in die Erfassung personenbezogener Daten ein: - Name, Vorname (ggf. von Eltern und Kindern), - Alter, - Telefon-/Handynummer, - E-Mail-Adresse. (5) Der Benutzer hat im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über seine gespeicherten Daten, den Zweck der Datenverarbeitung und ggf. ein Recht auf Berichtigung oder Löschung dieser Daten. (6) Die Bibliothek übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur dann, wenn dies im Rahmen der Erledigung ihrer Aufgaben notwendig ist, z. B. an den Vollstreckungsdienst. § 4 Benutzungsausweis (1) Der bei der Anmeldung ausgestellte Benutzungs-ausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bibliothek. Der Verlust ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für die Ausstellung eines Ersatzausweises ist eine Gebühr nach § 9 Nr. 6 zu entrichten. (2) Jeder Wohnungswechsel und jede Änderung der Personalien ist der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. (3) Der Benutzungsausweis ist zurückzugeben, wenn Personen aufgrund §10 von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden oder wenn die Bibliothek aus anderen Gründen die Rückgabe verlangt. Dies gilt insbesondere bei offenstehenden Forderungen der Bibliothek (z. B. ausstehende Versäumnisgebühren). § 5 Ausleihe (1) Gegen Vorlage des Benutzungsausweises werden Medien aller Art und Objekte aus der LeihBar bis zu 28 Tagen ausgeliehen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden. Präsenzbestände werden nicht verliehen. (2) Ausgeliehene Medien und Objekte sind gegen Bearbeitungsgebühren nach § 9 Nr.12 vormerkbar; bestimmte Medien und Objekte können nur in besonderen Ausnahmefällen vorgemerkt werden. (3) Die Anzahl der auszuleihenden Medien und Objekte kann durch die Bibliothek begrenzt werden. (4) Die Leihfrist kann vor Ablauf in der Bibliothek oder auf Antrag höchstens zweimal verlängert werden, wenn keine anderweitige Vormerkung vorliegt; dafür ist die Kundennummer auf dem Benutzungsausweis anzugeben. (5) Die für die Ausleihe vorgesehenen Medien und Objekte müssen durch Selbstverbuchung registriert werden. (6) Die Bibliothek ist berechtigt, entliehene Medien und Objekte jederzeit zurückzufordern. (7) Die Möglichkeit einer Verlängerung endet um 24:00 Uhr des jeweiligen Fristtages. Nach Ende der Öffnungszeit eingehende Verlängerungsanträge per E-Mail werden als fristgerecht berücksichtigt, jedoch erst am folgenden Öffnungstag bearbeitet. Die fristgerechte Rückgabe der Medien und Objekte erfolgt während der Öffnungszeiten über die Selbstverbuchungsgeräte in der Bibliothek. Die Medienrückgabe außerhalb der Öffnungszeiten erfolgt über die automatisierte Außenrückgabe. Der Nachweis der fristgerechten Rückgabe der Medien und Objekte (gegen Vorlage des Quittungsbelegs) im ordnungsgemäßen Zustand obliegt den Benutzern. Die Prüfung der zurückgegebenen Medien und Objekte erfolgt erst am nächsten Öffnungstag. (8) Werden Medien und Objekte während der Öffnungszeit zurückgegeben, so sind sie nach der Rückbuchung durch die Benutzer selbst in die gekennzeichneten Rückgabecontainer und/oder Regale bei den Selbstverbuchungsautomaten zurück zu sortieren. Bei fehlerhaften Rückgaben erfolgt eine Rückmeldung über das Bibliothekspersonal. Bei drittmaliger Zuwiderhandlung erfolgt der Bibliotheksausschluss für ein Jahr durch die Bibliotheksleitung. Eine Rückzahlung der entrichteten Jahresgebühr ist ausgeschlossen. Der Benutzungsausweis ist nach § 4 Abs. 3 zurück zu geben. (9) Für Anträge auf Verlängerung besteht kein Anspruch auf Durchführung und Rückbestätigung. § 6 Leihverkehr mit auswärtigen
Bibliotheken, Internet (1) Medien, die nicht im Bestand der Bibliothek vorhanden sind, können im Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden. Für diese Vermittlung ist eine Gebühr nach § 9 Nr. 13 zu entrichten. Darüber hinaus übernimmt die nutzende Person Aufwendungen, die der Bibliothek als entleihender Institution in Rechnung gestellt werden. (2) Informationen können auch über die Internet- Zugänge der Bibliothek abgerufen werden. Die Bibliothek ist nicht verantwortlich für die Inhalte, Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter, die über das Internet erhältlich sind. Die Inanspruchnahme der Internetrecherche unterliegt den Anweisungen des Bibliothekspersonals. § 7 Behandlung der ausgeliehenen Medien und Objekte, Haftung (1) Entliehene Medien und Objekte sind sorgfältig zu behandeln und vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. (2) Die Bibliothek übernimmt, außer im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, keine Haftung für Schäden, die durch die Benutzung der entliehenen Medien und Objekte, insbesondere durch eine unrichtige, unvollständige oder dem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht entsprechende Verwendung dieser, entstanden sind. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Bibliothek oder ihrer Beschäftigten beruhen, bleibt unberührt. (3) Ausgeliehene Medien dürfen nicht für öffentliche Aufführungen verwendet werden. Die benutzende Person haftet der Stadt für Forderungen nach dem Urheberrecht Dritter, die sich aus der Verletzung dieser Vorschrift ergeben. Die Stadt ist von Forderungen Dritter freizustellen. (4) Entliehene Medien und Objekte dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. (5) Der Verlust oder die Beschädigung ausgeliehener Medien und Objekte ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. (6) Für den Verlust oder die Beschädigung von ausgeliehenen Medien und Objekten hat die benutzende Person Ersatz zu leisten. Nach Wahl der Bibliothek ist bei Verlust oder bei einer die Benutzung beeinträchtigenden Beschädigung eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen sowie eine Pauschale für Ersatztransponder zu erbringen oder eine Geldleistung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes und der Pauschale für Ersatztransponder zu erbringen. (7) Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzungsausweises entstehen, haftet die eingetragene Person. § 8 Vollstreckung – Versäumnisgebühren (1) Für Medien und Objekte, die bis zum Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten. (2) Die Versäumnisgebühr richtet sich nach § 9 Nr. 7 bis Nr. 9. (3) Die Versäumnisgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn eine schriftliche Zahlungsaufforderung nicht erfolgt ist. (4) Werden ausgeliehene Medien und Objekte nach Ablauf der Leihfrist trotz Aufforderung nicht zurückgegeben, so ist die Bibliothek berechtigt, anstelle der Rückgabe der ausgeliehenen Medien und Objekte Schadenersatz zu verlangen. Vier Wochen nach Überschreiten der Leihfrist verweigert die Bibliothek die Annahme dieser Medien und Objekte. Der zu leistende Schadenersatz enthält die Kosten der Ersatzbeschaffung, eine Bearbeitungspauschale sowie eine Pauschale für die Transponder (§ 9 Nr. 10 und Nr. 11).
(5) Bei offenen Gebühren ist keine Verlängerung der Medien und Objekte online über BIBNET möglich. Ab € 10,- ist der Benutzungsausweis gesperrt. Die Ausleihe von Medien und Objekten über die Selbstverbuchungsgeräte und die Nutzung der Internet-Zugänge ist erst nach Freischaltung durch Bezahlung wieder möglich. (6) Bei offenen Gebühren ist das Personal berechtigt, das Benutzerkonto zu sperren. Die Sperrung erfolgt unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Eine Verpflichtung zur schriftlichen Mahnung besteht nicht. § 9 Höhe der Gebühren
Ausnahmen von den o.g. Gebühren sind bei besonderen Anlässen durch die Bibliotheksleitung möglich. § 10 Ausschluss von der Benutzung Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung oder gegen die Hausordnung verstoßen, können von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden. Leihfristen der Stadtbücherei
Hilden: Bücher
28
Tage Medienpakete
28
Tage Spiele
28
Tage Hörbücher
28
Tage CDs -
Sach 28
Tage CDs -
Kinder 28
Tage Tonies 28
Tage Tonieboxen 28
Tage TipToi-Stifte 28 Tage Themenkoffer 28 Tage Objekte
der LeihBar 28
Tage Mobile
CD- & DVD-Player 28
Tage Bestseller 28
Tage (2,-
€ je Ausleihe/Verlängerung) Konsolenspiele
/ Zubehör 28 Tage (2,-
€ je Ausleihe / Verlängerung, aktuelle Spiele) Zeitschriften
14 Tage CDs –
Musik 14 Tage DVDs,
Sach-DVDs, Musik-DVDs
& Blu-rays 14 Tage
(2,-
€ je Ausleihe /Verlängerung, aktuelle
Spielfilme) Inkrafttreten Die 2. Nachtragssatzung zur Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Hilden tritt am XX.XX.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbücherei Hilden vom 22.08.1993 mit allen dazu erlassenen Nachtragssatzungen außer Kraft. |
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
|
|
||||
Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
|
|
||||
Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
||
|
||||||
Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
|||||
Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Finanzierung/Vermerk
Kämmerer |
||||||
gez.
Dr. Claus Pommer