Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt - vorbehaltlich der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung
der Wohnungsbaugesellschaft Hilden mbH - § 8 Absatz 1, Satz 1 des Gesellschaftsvertrages
wie folgt zu ändern:
„Der Aufsichtsrat besteht aus 9 Mitgliedern.“
Erläuterungen
und Begründungen:
Nach dem Ergebnis der Beratungen im Ältestenrat besteht der Wunsch, die Größe des Aufsichtsrates der Wohnungsbaugesellschaft Hilden mbH zu verändern. Bisher hat § 8 folgenden Wortlaut:
§ 8 Aufsichtsrat
(1) Der
Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern. Eines dieser Mitglieder ist der
Bürger-
meister der Stadt Hilden oder ein von ihm
benannter Dritter.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom
Rat der Stadt Hilden benannt.
(2) Die
Mitglieder des Aufsichtsrates sind während ihrer Amtsdauer und auch späterhin
zur
Verschwiegenheit über alle in dieser
Eigenschaft erhaltenen Kenntnisse verpflichtet.
(3) Die
Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Entstehende Auslagen werden
durch ein von der Gesellschafterversammlung
festzusetzendes Sitzungsgeld abgegolten.
(4) § 52
GmbH Gesetz findet keine Anwendung.
(5) Zusätzlich
zu den stimmberechtigten Mitgliedern des Aufsichtsrates können jene im Rat
der Stadt Hilden vertretenen Fraktionen, die
nicht durch ein stimmberechtigtes Mitglied im Aufsichtsrat der WGH
Wohnungsbaugesellschaft Hilden mbH vertreten sind, je ein beratendes Mitglied
nebst Stellvertreter/in in den Aufsichtsrat der WGH Wohnungsbaugesellschaft
Hilden mbH entsenden. Die beratenden Mitglieder unterliegen in Bezug auf Verschwiegenheit
und Vergütung denselben Regelungen wie stimmberechtigte Mitglieder des
Aufsichtsrates der WGH Wohnungsbaugesellschaft Hilden mbH.
Damit dem Wunsch Rechnung getragen werden
kann, ist eine Änderung in § 8 Absatz 1 notwendig, weil hier die Größe des
Aufsichtsrates definiert ist. Im ersten Satz ist daher die Zahl 4 durch die
neue Zahl 9 zu ersetzen.
Die Beteiligung der Kreisverwaltung Mettmann
als Kommunalaufsicht ist in diesem Falle entbehrlich, weil die geringfügige Änderung
des Gesellschaftsvertrages nicht in den Katalog des § 115 Gemeindeordnung fallt.
Gem.
§ 7 des Gesellschaftsvertrages ist es u.a. Aufgabe der
Gesellschafterversammlung den Gesellschaftsvertrag zu ändern. Aus diesem Grunde
ist beabsichtigt, im Anschluss an die Sitzung des Rates der Stadt Hilden eine
Gesellschafterversammlung der Wohnungsbaugesellschaft einzuberufen, damit sehr
zeitnah der Gesellschaftsvertrag geändert werden kann.
Günter Scheib