Betreff
Änderung des Gesellschaftsvertrages der Wohnungsbaugesellschaft Hilden mbH
Vorlage
WP 09-14 SV 20/001
Aktenzeichen
II/20
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt - vorbehaltlich der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der Wohnungsbaugesellschaft Hilden mbH -  § 8 Absatz 1, Satz 1 des Gesellschaftsvertrages wie folgt zu ändern:

 

                „Der Aufsichtsrat besteht aus 9 Mitgliedern.“

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Nach dem Ergebnis der Beratungen im Ältestenrat besteht der Wunsch, die Größe des Aufsichtsrates der Wohnungsbaugesellschaft Hilden mbH zu verändern. Bisher hat § 8 folgenden Wortlaut:

 

 

§ 8       Aufsichtsrat

 

(1)       Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern. Eines dieser Mitglieder ist der Bürger-

meister der Stadt Hilden oder ein von ihm benannter Dritter.

 

Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Rat der Stadt Hilden benannt.

 

(2)       Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind während ihrer Amtsdauer und auch späterhin zur

Verschwiegenheit über alle in dieser Eigenschaft erhaltenen Kenntnisse verpflichtet.

 

(3)       Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Entstehende Auslagen werden

durch ein von der Gesellschafterversammlung festzusetzendes Sitzungsgeld abgegolten.

 

(4)       § 52 GmbH Gesetz findet keine Anwendung.

 

(5)       Zusätzlich zu den stimmberechtigten Mitgliedern des Aufsichtsrates können jene im Rat

der Stadt Hilden vertretenen Fraktionen, die nicht durch ein stimmberechtigtes Mitglied im Aufsichtsrat der WGH Wohnungsbaugesellschaft Hilden mbH vertreten sind, je ein beratendes Mitglied nebst Stellvertreter/in in den Aufsichtsrat der WGH Wohnungsbaugesellschaft Hilden mbH entsenden. Die beratenden Mitglieder unterliegen in Bezug auf Verschwiegenheit und Vergütung denselben Regelungen wie stimmberechtigte Mitglieder des Aufsichtsrates der WGH Wohnungsbaugesellschaft Hilden mbH.

 

 

 

Damit dem Wunsch Rechnung getragen werden kann, ist eine Änderung in § 8 Absatz 1 notwendig, weil hier die Größe des Aufsichtsrates definiert ist. Im ersten Satz ist daher die Zahl 4 durch die neue Zahl 9 zu ersetzen.

 

Die Beteiligung der Kreisverwaltung Mettmann als Kommunalaufsicht ist in diesem Falle entbehrlich, weil die geringfügige Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht in den Katalog des § 115  Gemeindeordnung fallt.

 

Gem. § 7 des Gesellschaftsvertrages ist es u.a. Aufgabe der Gesellschafterversammlung den Gesellschaftsvertrag zu ändern. Aus diesem Grunde ist beabsichtigt, im Anschluss an die Sitzung des Rates der Stadt Hilden eine Gesellschafterversammlung der Wohnungsbaugesellschaft einzuberufen, damit sehr zeitnah der Gesellschaftsvertrag geändert werden kann.

 

 

 

Günter Scheib