Betreff
Antrag der Fraktion SPD vom 26.01.2022:
Errichtung eines Verkehrsspiegels an der Einmündung der Hegelstraße in die Baustraße.
Vorlage
WP 20-25 SV 66/038
Aktenzeichen
IV / 66.1 / 1135 / Sm.
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

 

Anwohnerinnen und Anwohner der Hegelstraße haben die SPD-Fraktion auf die schwierige Abbiegesituation auf die Baustraße aufmerksam gemacht, da die Baustraße durch parkende Autos nicht gut einsehbar ist. Auch wenn bisher keine Unfallhäufigkeit vorhanden ist, würden die Anwohnerinnen und Anwohner zur Unterstützung von Abbiegesituationen die Installation eines Verkehrsspiegels begrüßen. Hiermit beantragt die SPD Fraktion, dieses Anliegen umzusetzen.


Antragstext:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, zur Unterstützung von Abbiegesituationen von der Hegelstraße

auf die Baustraße die Errichtung eines Verkehrsspiegels auf der Baustraße vorzunehmen.


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Fraktion der SPD beantragt, dass auf der Baustraße, gegenüber der Einmündung der Hegelstraße, ein Verkehrsspiegel von der Stadtverwaltung errichtet wird. Dieser Antrag ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Grundlagen zum Errichten und Betreiben eines Verkehrsspiegels:

 

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass - gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) - Verkehrsspiegel weder Verkehrszeichen nach § 39 StVO noch Verkehrseinrichtungen nach § 43 StVO sind, sondern lediglich Sicherungsmittel zur Entschärfung von Gefahrenstellen (vgl. auch Erläuterungen zur § 43 StVO „Verkehrseinrichtungen“).

Folglich können diese nicht von der Straßenverkehrsbehörde (SVB) angeordnet werden. Die Verkehrsspiegel werden von der Straßenbaubehörde (SBB), unter Beachtung der jeweiligen verkehrlichen Gesamtsituation, in Einzelfällen errichtet und unterhalten.

 

Bei der Beurteilung der jeweiligen verkehrlichen Gesamtsituation sind die folgenden Nachteile eines Verkehrsspiegels zu berücksichtigen:

 

+   Anfälligkeit für Verschmutzung durch Umwelteinflüsse (wie etwa Schmutz oder Wasser bzw. Eis) oder Vandalismus (beispielsweise durch Aufkleber oder Graffiti)

 

+   Verzerrtes und verkleinertes Spiegelbild (Gefahr von Falschinterpretation der Verkehrssituation)

 

+   Unwirksamkeit durch unbeabsichtigtes oder vorsätzliches Verdrehen

 

+   Blendgefahr durch Scheinwerfer oder Sonneneinstrahlung

 

+   Entstehung von toten Winkeln im Spiegelbild (Radfahrer und Fußgänger können übersehen werden)

 

Die aufstellende Straßenbaubehörde (SBB) ist verkehrssicherungspflichtig für den ordnungsgemäßen Zustand des Verkehrsspiegels. Ist dieser z.B. verdreht oder verschmutzt, und die SBB behebt diesen Mangel nicht innerhalb von 3 bis 7 Tagen, so haftet diese für sich ggf. daraus ergebende Unfälle. Der daraus resultierende zusätzliche Aufwand zur Kontrolle und Unterhaltung ist bei der Personalausstattung zu berücksichtigen.

 

Aufgrund der vorgenannten bundesweiten Erfahrungen mit Verkehrsspiegeln hat sich inzwischen gezeigt, dass diese nicht nur zur Verkehrssicherheit beitragen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Verkehrsspiegel nicht die reale Verkehrssituation abgebildet oder eine nicht vorhandene Verkehrssituation vorgetäuscht wird. Daraus resultierend besteht das Risiko, dass sie Auslöser für gefährliche Situationen sein können.

 

Von daher wird deren Errichtung (auf Veranlassung der SBB) nur noch auf Örtlichkeiten beschränkt, deren Verkehrssituationen den Einsatz eines Verkehrsspiegels als unumgänglich erscheinen lassen (z.B. Unfallhäufungsstellen) und der Verkehrsspiegel als Instrument in Abwägung der positiven und negativen Folgen insgesamt zur Reduzierung der Risiken sinnvoll erscheint.

 

Rahmenbedingungen an der Einmündung der Hegelstraße in die Baustraße:

 

+   Die Hegelstraße befindet sich in einer Tempo-30-Zone, so dass deren Geschwindigkeitsniveau per se als abgesenkt angesehen werden kann.

 

+   Für die Baustraße ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit in dem Zeitraum Montag bis Freitag, von 07.30 Uhr bis 16.30 Uhr, ebenfalls auf 30 km/h reduziert.

 

+   Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde liegen im Einmündungsbereich insbesondere durch die Dimensionierung der dortigen Bürgersteige ausreichende Sichtverhältnisse vor, so dass Verkehrsteilnehmende mit angemessener Geschwindigkeit und unter Beachtung der Vorfahrtsregelung verkehrssicher in die Baustraße einfahren können.

 

+   Der Einmündungsbereich der Hegelstraße auf die Baustraße ist weiterhin baulich so dimensioniert, dass, selbst wenn ein aus der Hegelstraße ausfahrendes Fahrzeug in den Einmündungsbereich hineinragt, zwei große Fahrzeuge, die die Baustraße gegenläufig befahren, diesen Bereich passieren können (siehe Anlage 2: Für den Begegnungsfall „Bus/Bus“ werden 6,50 Meter benötigt, so dass noch immer ca. 1,80 Meter verbleiben, um sich „in die Kreuzung hinein zu tasten“).

 

+   Der Einmündungsbereich der Hegelstraße auf die Baustraße ist keine Unfallhäufungsstelle.

 

Bewertung:

 

Unter Beachtung der Unwägbarkeiten der Risiken, die sich aus dem Einsatz von Verkehrsspiegel ergeben können und bezogen auf die hier zu betrachtende Einmündung der Hegelstraße auf die Baustraße, ist es aus Sicht der Straßenbaubehörde nicht sinnvoll, einen Verkehrsspiegel zu errichten.

 

Hinsichtlich der vorgenannten Gegebenheiten schlägt die Verwaltung vor, dass die Straßenbaubehörde der Stadt Hilden weiterhin nur dort Verkehrsspiegel errichtet, wo diese (aufgrund von z.B. Unfallhäufungsstellen) in Abstimmung mit der Unfallkommission, ein sinnvolles Unterstützungsmittel sind bzw. erforderlich erscheinen.

 

 

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister

 

 

Klimarelevanz:

Keine Auswirkungen.