Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden stellt fest, dass die Niederschrift der 8.
Sitzung des Rates vom 28.10.2021 zum Tagesordnungspunkt 7.2 „Neustrukturierung
Konzern Stadt Hilden - Ausgliederungsplan“ unvollständig ist (Ergänzung in fett
markiert):
„Das Aufdeckungspotential der stillen Reserven liegt laut
Frau Franke bei rund 70 Mio. € bezogen auf das Beteiligungsvermögen. Zusätzlich
ist zu bewerten, ob auch die Grundstückswerte der WGH - nach Ankauf - innerhalb
der Bilanz der Beteiligungsgesellschaft Hilden mbH zu vollen Zeitwerten
angesetzt werden. Das Potential der
stillen Reserven auf Grundstücke der WGH liege bei bis zu 16 Mio. €.“
Erläuterungen und Begründungen:
Zur Niederschrift
des Rates vom 28.10.2021 wurde von Rm Beier/BA bemängelt, dass ein Hinweis von
Frau Franke in den Ausführungen fehlt. Er bittet daher um Korrektur mit
folgendem Hinweis:
„Zu Ihrem Protokoll
der Ratssitzung vom 28.20.2021 habe ich eine Anmerkungen zu dem Punkt 7.2.
Die Antwort auf meine Frage nach der Höhe der stillen Reserven ist im Protokoll
wie folgt berücksichtigt:
"Das
Aufdeckungspotential der stillen Reserven liegt laut Frau Franke bei rund 70
Mio. € bezogen auf das Beteiligungsvermögen. Zusätzlich ist zu bewerten, ob
auch die Grundstückswerte der WGH - nach Ankauf - innerhalb der Bilanz der
Beteiligungsgesellschaft Hilden mbH zu vollen Zeitwerten angesetzt
werden."
Hier fehlt der Hinweis von Frau Franke, dass das Potential der stillen Reserven auf Grundstücke der WGH bis zu 16 Mio€ beträgt. Ich bitte um entsprechende Korrektur des Protokolls“.
Die Niederschrift
gemäß § 52 GO NRW ist eine Urkunde, die nachträglich nicht mehr geändert werden
kann, auch nicht durch Beschluss des Rates. Ist der Rat der Auffassung, dass
die Niederschrift die gefassten Beschlüsse nicht richtig wiedergibt oder sonst Ungenauigkeiten
enthält, so kann er dies durch einen neuen Beschluss feststellen.
Formal hat der
Rat in seiner Geschäftsordnung festgelegt, dass die Niederschrift als
Ergebnisniederschrift unter Verzicht auf die Festlegung von Einzelheiten
gefertigt werden soll (§ 22 GeschO). Da die zusätzliche mündliche Information
der Kämmerin offensichtlich für den Fragesteller doch eine wichtige Information
darstellte, wird anheimgestellt, dem Beschlussvorschlag zu folgen.
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister