Betreff
Beschluss zur Niederschrift der Ratssitzung am 28.10.2021
Vorlage
WP 20-25 SV 01/070
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Hilden stellt fest, dass die Niederschrift der 8. Sitzung des Rates vom 28.10.2021 zum Tagesordnungspunkt 7.2 „Neustrukturierung Konzern Stadt Hilden - Ausgliederungsplan“ unvollständig ist (Ergänzung in fett markiert):

 

„Das Aufdeckungspotential der stillen Reserven liegt laut Frau Franke bei rund 70 Mio. € bezogen auf das Beteiligungsvermögen. Zusätzlich ist zu bewerten, ob auch die Grundstückswerte der WGH - nach Ankauf - innerhalb der Bilanz der Beteiligungsgesellschaft Hilden mbH zu vollen Zeitwerten angesetzt werden. Das Potential der stillen Reserven auf Grundstücke der WGH liege bei bis zu 16 Mio. €.“


Erläuterungen und Begründungen:

 

Zur Niederschrift des Rates vom 28.10.2021 wurde von Rm Beier/BA bemängelt, dass ein Hinweis von Frau Franke in den Ausführungen fehlt. Er bittet daher um Korrektur mit folgendem Hinweis:

 

„Zu Ihrem Protokoll der Ratssitzung vom 28.20.2021 habe ich eine Anmerkungen zu dem Punkt 7.2.
Die Antwort auf meine Frage nach der Höhe der stillen Reserven ist im Protokoll wie folgt berücksichtigt:

 

"Das Aufdeckungspotential der stillen Reserven liegt laut Frau Franke bei rund 70 Mio. € bezogen auf das Beteiligungsvermögen. Zusätzlich ist zu bewerten, ob auch die Grundstückswerte der WGH - nach Ankauf - innerhalb der Bilanz der Beteiligungsgesellschaft Hilden mbH zu vollen Zeitwerten angesetzt werden."

Hier fehlt der Hinweis von Frau Franke, dass das Potential der stillen Reserven auf Grundstücke der WGH bis zu 16 Mio€ beträgt. Ich bitte um entsprechende Korrektur des Protokolls“.

 

Die Niederschrift gemäß § 52 GO NRW ist eine Urkunde, die nachträglich nicht mehr geändert werden kann, auch nicht durch Beschluss des Rates. Ist der Rat der Auffassung, dass die Niederschrift die gefassten Beschlüsse nicht richtig wiedergibt oder sonst Ungenauigkeiten enthält, so kann er dies durch einen neuen Beschluss feststellen.

 

Formal hat der Rat in seiner Geschäftsordnung festgelegt, dass die Niederschrift als Ergebnisniederschrift unter Verzicht auf die Festlegung von Einzelheiten gefertigt werden soll (§ 22 GeschO). Da die zusätzliche mündliche Information der Kämmerin offensichtlich für den Fragesteller doch eine wichtige Information darstellte, wird anheimgestellt, dem Beschlussvorschlag zu folgen.

 

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister