Beschlussvorschlag:
Nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen
und Beteiligung beschließt der Rat der Stadt Hilden folgende 4.
Nachtragssatzung zur Gebührenordnung zur Erhebung von Parkgebühren
(Parkgebührenordnung) in der Stadt Hilden vom 29.08.2001:
4. Nachtragssatzung zur Gebührenordnung zur
Erhebung von Parkgebühren (Parkgebührenordnung) in der Stadt Hilden vom
29.08.2001
§ 1
Die Gebührenordnung zur Erhebung von
Parkgebühren (Parkgebührenordnung) in der Stadt Hilden vom 29.08.2001 wird wie
folgt geändert:
§ 4 (Höhe der Parkgebühr) wird wie folgt
gefasst:
Die Parkgebühren betragen auf allen öffentlichen oberirdischen Stellplatzanlagen
- montags bis freitags in der Zeit von 8:00 bis 19:00 Uhr
- samstags in der Zeit von 8:00 bis 15:00 Uhr
a) für Parken von Minute 1 bis 20 0,50 €
b) für Parken von Minute 21 bis 40 0,50 €
c) für Parken von Minute 41 bis 60 0,50 €
b) ansonsten für jede weitere angefangene Stunde 1,50 €
§ 2
Diese Nachtragssatzung tritt am 01. Juni
2022 in Kraft.
Erläuterungen und Begründungen:
Mit Datum vom 19.10.2021 hat die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Hilden den Antrag gestellt, die Verwaltung mit der Erstellung eines Konzeptes für städtische (oberirdische) Parkflächen sowie die Parkhäuser im Stadtgebiet zu beauftragen.
Dieser Antrag wurde in der Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Beteiligungen am 01.12.2021 beraten (SV 32/008).
Dabei wurde beschlossen:
„Die Verwaltung wird beauftragt, in Abstimmung mit der Verkehrsgesellschaft Hilden ein Konzept für eine neue, angepasste Entgelttabelle für städtische Parkflächen und Parkhäuser im Stadtgebiet zu erstellen.“
Die Verkehrsgesellschaft Hilden (VGH) betreibt in Hilden die Parkhäuser Am Rathaus, Nove-Mesto-Platz und Südstraße. Die VGH beabsichtigt, die Parkentgelte in diesen Parkhäusern spätestens 01.06.2022 wie folgt zu erhöhen:
Aktuelle
Höhe (seit 01/2017) Neue
Höhe Parkentgelte
1-30 Min. 0,50 € 1-20 Min. 0,50 €
31-60 Min. 0,50 € 21-40 Min. 0,50 €
41-60 Min. 0,50 €
Jede weitere angefangene Jede weitere angefangene
Stunde 1,00 € Stunde 1,50 €
Die VGH schlägt vor, über die Parkentgelte eine verkehrslenkende Wirkung vorzusehen, in dem die Parkentgelte in den Parkhäusern niedriger gestaltet werden als für die oberirdischen Parkflächen, die bisher nicht an ein Parkleitsystem angeschlossen sind.
Die Höhe der Parkentgelte für die Nutzung der oberirdischen und dabei städtischen Parkflächen beträgt nach § 4 der Gebührenordnung zur Erhebung von Parkgebühren (Parkgebührenordnung) der Stadt Hilden in der aktuell dritten Nachtragsfassung vom 18.10.2016 (wirksam ab dem 01.01.2017):
a) für Kurzzeitparken bis zu 30 Minuten 0,50 €
b) ansonsten für jede angefangene Stunde 1,00 €.
Eine Verteuerung der Parkentgelte hat grundsätzlich eine leitende
Wirkung für alle Verkehrsteilnehmer, denen sich Alternativen mit niedrigen
Zugangshemmnissen bieten. Eine entsprechende Entscheidung zu Lasten des
PKW-Verkehrs hätte zudem Signalwirkung zu Gunsten anderer Transportmittel.
Die Höhe der
Parkentgelte ist seit vielen Jahren wiederkehrendes Thema in öffentlichen
Diskussionen im Vergleich mit anderen Städten rund um die Attraktivität einer
Stadt als Einkaufsstandort. Die Verwaltung geht davon aus, dass die
Parkentgelte auch nach einer moderaten Anhebung im Vergleich mit anderen Einkaufsstädten wie
Solingen oder Düsseldorf in einem üblichen Rahmen bleiben, so dass spürbare Veränderungen in der
Besucherstruktur der Innenstadt nicht zu erwarten sind.
Es ist aber sinnvoll,
die Parkgebühren in den Parkhäusern und im öffentlichen Raum auf einheitlichem
Niveau zu bewegen, um Ausweichverkehre zu vermeiden. Die Verwaltung ordnet eine
Anhebung der Parkentgelte für oberirdische Parkflächen an den Vorschlag der VGH
als moderat und zusammenfassend vertretbar ein.
Auch die Stadtmarketing
Hilden GmbH bezeichnet eine Erhöhung um 50 Cent/Stunde „noch als günstig“,
verweist aber darauf, dass eine Erhöhung zu
einem ungünstigen Zeitpunkt stattfinden würde, da die privaten Haushalte stark
von der Inflation betroffen sind und sich auch Handel und Gastronomie in einer
coronabedingten (und teilweise auch strukturellen) Krise befinden. Diese beiden
wichtigen Branchen würden dadurch weiter unter Druck geraten, da die
Budgetanteile der privaten Haushalte für entsprechende Konsumausgaben sinken
werden.
Eine Preisstaffelung in der ersten Stunde „belohnt“ das nur kurzzeitige Parken, die Nutzung der Flächen würde dadurch durchlässiger.
Die finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Gebührenanhebung sind nicht eindeutig zu bemessen. Inwiefern und ob sich die Entgelterhöhung um 50% auf das Parkverhalten oder gar auch auf das Mobilitätsverhalten auswirkt, bleibt zunächst abzuwarten.
Es ist aber aus Sicht der Verwaltung jedenfalls zu erwarten, dass die im Schnitt der Jahre 2018 - 2021 erzielten ca. 375.000 €/Jahr sich nach der Entgelterhöhung auf insgesamt 500.000 €/Jahr erhöhen sollten.
Die Anpassung der Parkentgelte sollte in Abstimmung mit der VGH zum 01.06.2022 erfolgen, um eine Vorlaufzeit für die Neuprogrammierung der Parkscheinautomaten zu berücksichtigen.
gez. Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
020702 |
Überwachung des ruhenden
Vekehrs |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/ Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
X (hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Produkt |
Zeile ErgHH |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2022 ff |
020702 |
04 |
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte |
410.000 |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Produkt |
Zeile ErgHH |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2022 |
020702 |
04 |
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte |
460.000 |
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2023 ff |
020702 |
04 |
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte |
500.000 |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer |
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