Betreff
Zuteilung und Benennung der 2. stellvertretenden Ausschussvorsitzenden
Vorlage
WP 20-25 SV 01/067
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat setzt die Anzahl der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden mit zwei Stellvertretern fest und beschließt die Zuteilung der 2. stellvertretenden Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen der Fraktionen durch Fortsetzung des Zugreifverfahren (Höchstzahlenverfahren nach d´Hondt, Positionen 21 bis 30).

 

Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Fraktionen folgende 2. stellvertretende Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen beanspruchen und folgende 2. Stellvertreter/innen benennen:

 

 

Ausschuss

Fraktion

2. Stellv. Vorsitz

  1.  

Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen

 

 

  1.  

Ausschuss für Kultur und Heimatpflege

 

 

  1.  

Paten- und Partnerschaftsausschuss

 

 

  1.  

Rechnungsprüfungsausschuss

 

 

  1.  

Schul- und Sportausschuss

 

 

  1.  

Sozialausschuss

 

 

  1.  

Stadtentwicklungsausschuss

 

 

  1.  

Umwelt- und Klimaschutzausschuss

 

 

  1.  

Wahlprüfungsausschuss

 

 

  1.  

Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschuss

 

 

 

Gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Hintergrund für die Entscheidung

In der Sitzung des Ältestenrates am 11.11.2021 waren sich die Fraktionen einig, dass ein 2. stellvertretender Ausschussvorsitz je Ausschuss festgelegt werden soll. Die Anzahl der Stellvertretungen ist nicht vorgeschrieben. Hintergrund für die Entscheidung ist, dass bei Abwesenheit der/des Vorsitzenden und Stellvertreters nicht die Möglichkeit besteht, den Vorsitz eines Ausschusses in diesen Fällen kurzfristig beispielsweise durch den Bürgermeister oder einer seiner Stellvertreter übernehmen zu lassen, da die Wahl in einem speziellen Verfahren nach § 58 Abs. 5 GO NRW erfolgt und die Vorsitzenden und Stellvertreter durch dieses Verfahren in ihrer Funktion als Sitzungsleiter/in legitimiert sind.

 

Ausgangslage

In der 1. (konstituierenden) Sitzung des Rates am 04.11.2020 wurde von den Fraktionen entschieden, dass die Verteilung der Ausschussvorsitze und der Stellvertretung in einem Zugreifverfahren erfolgt. Die Zuteilung erfolgte in der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1,2,3 usw. ergeben (Berechnung nach d´Hondt). Das Zugreifverfahren für die 1. stellvertretenden Ausschussvorsitze wurde nach Abschluss des Zugreifverfahrens für die Ausschussvorsitze fortgesetzt.

 

Die Fraktionen FDP, BA und Allianz für Hilden sind eine zulässige Listenvereinbarung für das Zugreifverfahren eingegangen. Die Fraktion AfD hat darauf verzichtet bei dem Zugreifverfahren für die Vorsitze und Stellvertretungen berücksichtigt zu werden.

 

Nach § 58 Abs. 5 Satz 1 GO NRW können nur stimmberechtigte Ratsmitglieder zu Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden bestellt werden.

 

Auf folgende Ausschüsse kann nicht zugegriffen werden:

  • Hauptausschuss

o   Bürgermeister ist kraft Gesetz Vorsitzender (§ 57 Abs. 3 GO)

o   Stellvertreter sind aus seiner Mitte zu wählen.

  • Wahlausschuss

o   Bürgermeister (als Wahlleiter) ist kraft Gesetz Vorsitzender (§ 2 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz)

o   Vertreter des Vorsitzenden ist der stellvertretende Wahlleiter /allgemeiner Vertreter

des Hauptgemeindebeamten

  • Jugendhilfeausschuss

o   Vorsitzende/r und Stellvertreter sind aus der Mitte des Jugendhilfeausschusses zu

Wählen

 

Gez.

 

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister