Beschlussvorschlag:
Der Rat setzt die
Anzahl der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden mit zwei Stellvertretern
fest und beschließt die Zuteilung der 2. stellvertretenden Ausschussvorsitze in
der Reihenfolge der Höchstzahlen der Fraktionen durch Fortsetzung des
Zugreifverfahren (Höchstzahlenverfahren nach d´Hondt, Positionen 21 bis 30).
Der Rat nimmt zur
Kenntnis, dass die Fraktionen folgende 2. stellvertretende Ausschussvorsitze in
der Reihenfolge der Höchstzahlen beanspruchen und folgende 2.
Stellvertreter/innen benennen:
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Ausschuss |
Fraktion |
2. Stellv. Vorsitz |
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Ausschuss für
Finanzen und Beteiligungen |
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Ausschuss für
Kultur und Heimatpflege |
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Paten- und
Partnerschaftsausschuss |
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Rechnungsprüfungsausschuss |
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Schul- und
Sportausschuss |
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Sozialausschuss |
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Stadtentwicklungsausschuss |
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Umwelt- und
Klimaschutzausschuss |
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Wahlprüfungsausschuss |
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Wirtschafts-
und Wohnungsbauförderungsausschuss |
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Gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Erläuterungen und Begründungen:
Hintergrund für die Entscheidung
In der Sitzung des Ältestenrates am
11.11.2021 waren sich die Fraktionen einig, dass ein 2. stellvertretender
Ausschussvorsitz je Ausschuss festgelegt werden soll. Die Anzahl der
Stellvertretungen ist nicht vorgeschrieben. Hintergrund für die Entscheidung
ist, dass bei Abwesenheit der/des Vorsitzenden und Stellvertreters nicht die
Möglichkeit besteht, den Vorsitz eines Ausschusses in diesen Fällen kurzfristig
beispielsweise durch den Bürgermeister oder einer seiner Stellvertreter
übernehmen zu lassen, da die Wahl in einem speziellen Verfahren nach § 58 Abs.
5 GO NRW erfolgt und die Vorsitzenden und Stellvertreter durch dieses Verfahren
in ihrer Funktion als Sitzungsleiter/in legitimiert sind.
Ausgangslage
In der 1. (konstituierenden) Sitzung des
Rates am 04.11.2020 wurde von den Fraktionen entschieden, dass die Verteilung
der Ausschussvorsitze und der Stellvertretung in einem Zugreifverfahren
erfolgt. Die Zuteilung erfolgte in der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich
durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1,2,3 usw. ergeben
(Berechnung nach d´Hondt). Das Zugreifverfahren für die 1. stellvertretenden
Ausschussvorsitze wurde nach Abschluss des Zugreifverfahrens für die
Ausschussvorsitze fortgesetzt.
Die Fraktionen FDP, BA und Allianz für Hilden
sind eine zulässige Listenvereinbarung für das Zugreifverfahren eingegangen.
Die Fraktion AfD hat darauf verzichtet bei dem Zugreifverfahren für die
Vorsitze und Stellvertretungen berücksichtigt zu werden.
Nach § 58 Abs. 5
Satz 1 GO NRW können nur stimmberechtigte Ratsmitglieder zu Vorsitzenden und stellvertretenden
Vorsitzenden bestellt werden.
Auf folgende
Ausschüsse kann nicht zugegriffen werden:
- Hauptausschuss
o
Bürgermeister ist kraft Gesetz Vorsitzender (§ 57
Abs. 3 GO)
o
Stellvertreter sind aus seiner Mitte zu wählen.
- Wahlausschuss
o
Bürgermeister (als Wahlleiter) ist kraft Gesetz
Vorsitzender (§ 2 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz)
o
Vertreter des Vorsitzenden ist der stellvertretende
Wahlleiter /allgemeiner Vertreter
des Hauptgemeindebeamten
- Jugendhilfeausschuss
o
Vorsitzende/r und Stellvertreter sind aus der Mitte
des Jugendhilfeausschusses zu
Wählen
Gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister