Einrichtung einer Anwohner-Parkzone in der Hagelkreuzstraße
Erläuterungen zum
Antrag:
Im Hinblick auf die Einrichtung von Fahrradstraßen im innenstadtnahen Bereich ist die Ausweisung von Anwohner-Parkzonen neu zu bewerten.
Die Einhaltung von Mindeststandards bei der Ausweisung von Fahrradstraßen verschärft die Parkraum-Situation im dicht bebauten Innenstadtbereich immens.
Da der Zielkonflikt hinsichtlich der Sicherheitserfordernisse für eine Fahrradstraße einerseits und den Parkraum-Bedürfnissen der Anwohner andererseits nicht anders gelöst werden kann, muss versucht werden, den äußerst begrenzten Parkraum den Anwohnern vorzubehalten.
Umso mehr, als die Hagelkreuzstraße von City-Besuchern gerne zum kostengünstigen Abstellen von Fahrzeugen genutzt wird, die damit in Konkurrenz zu den Bedürfnissen der Anlieger treten und den Parkraumdruck zusätzlich erhöhen.
Die Beschränkung der Parkmöglichkeiten auf Anwohner könnte auch den Park-Suchverkehr in der Straße reduzieren helfen und damit ganz allgemein einen Beitrag zur Verkehrsberuhigung leisten.
Im Hinblick auf die Genehmigung neuer Nutzungen könnte eine kommunale Stellplatz-Satzung helfen, die angespannte Situation zu entschärfen. Leider liegt diese von uns seit langem geforderte Stellplatz-Satzung noch immer nicht vor.
Antragstext:
Bedingt durch den Wegfall eines beträchtlichen Teils der Parkplätze in der Hagelkreuzstraße beantragen wir dort die Einrichtung einer Anwohner-Parkzone.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Überblick
Die Stadt Hilden verfügt bisher über folgende Anwohner-/Bewohnerparkzonen:
Zone I Heiligenstr./Südstr./Kolpingstr./Westseite Kirchhofstr.
Zone II Ostseite Benrather Str./Klotzstr./Robert-Gies-Str./Schulstr.
Zone III Südseite Berliner Str./Bismarckstr.
Zone IV Am Rathaus/Mühlenstr.
Zone V An der Gabelung/Mühlenhof/westl. Walder Str./Gartenstr.
Zone VI Neustr. (tlw.)/Itterstr./Wehrstr.
Zone VII nördl. Pungshausstr./Kilvertzheide (tlw.).
Auch wenn es immer wieder Anträge für Straßen aus dem gesamten Stadtgebiet gibt, auch dort Bewohnerparkzonen einzurichten, hat es sich aus Sicht der Verwaltung sehr bewährt, die Ausweisung von Bewohnerparkzonen weitgehend auf den Innenstadtbereich zu beschränken.
Sie waren und sind
Bestandteil des Parkraumbewirtschaftungskonzeptes für die Innenstadt und können
daher nicht isoliert betrachtet werden.
Der
Innenstadtbereich besteht in Hilden aus einer kleinteiligen Mischung von Wohnen
und Gewerbe aller Art auf geringer Fläche. Es handelt sich um eine komplexe
Situation, bei der diverse Anforderungen miteinander in Übereinstimmung
gebracht werden müssen (Besucher der Innenstadt, Kunden, Lieferanten,
Mitarbeiter, Anwohner).
Die bisherigen
Regelungen rund um das Thema Parken werden diesem Anspruch gerecht. Der
vorhandene „öffentliche“ Parkraum wird effektiv genutzt, die mit dem Parken
verbundenen verkehrlichen Auswirkungen (z.B. Parksuchverkehr) halten sich in
Grenzen.
Die ausgewiesenen
Bewohnerparkzonen stärken den Wohnstandort Innenstadt, die zahlreichen
öffentlichen Parkbauten und straßenbegleitenden Parkplätze bieten Kunden und
Besuchern ein gutes Angebot. Wo es möglich ist, berücksichtigen flexible
Regelungen gleich mehrere Ansprüche.
Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme der Verkehrssituation im Rahmen der Erstellung des Mobilitätskonzeptes (siehe Vorstellung des ersten Zwischenberichtes in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 26.01.2022) bestätigten die grundsätzlich gute Parkplatzsituation gerade auch im Bereich der Hildener Innenstadt.
Auch die sonstigen Rahmenbedingungen zum Thema der Einrichtung von Bewohnerparkzonen haben sich nicht geändert:
+ Beim Bewohnerparken handelt es sich um eine im Straßenverkehrsgesetz (§ 6 Abs. 1 Nr. 14) vorgesehene und in der Straßenverkehrsordnung (§ 45 Abs. 1b Satz 2a) im Detail geregelte Möglichkeit, Bewohner städtischer Quartiere von geltenden verkehrsrechtlichen Parkraumbeschränkungen auszunehmen oder für sie privilegierende Regelungen zu treffen.
Seit der STVO-Novelle aus dem Jahr 2001 darf die maximale Ausdehnung
einer Bewohnerparkzone 1000m nicht überschreiten. [Anmerkung: in kleineren
Städten wie Hilden gelten ca. 300m oder zwei bis drei Straßenzüge als obere
Grenze; Nahbereich der Bewohner]
Ebenso wird in der STVO klargestellt, dass im Rahmen einer Bewohnerparkregelung
eben nicht (!) alle verfügbaren öffentlichen Parkplätze einbezogen werden
dürfen, sondern nur zwischen 50 und 75% (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur
Straßenverkehrsordnung).
Hintergrund ist, dass „Bewohnerparken“ nur als Ausnahmevorschrift
gedacht ist, da das Straßenverkehrsrecht prinzipiell präferenz- und
privilegienfeindlich ausgerichtet ist.
Denn Parkberechtigungen im öffentlichen Straßenraum sind auf eine
öffentliche Nutzung ausgerichtet.
Eine ausschließliche Nutzungsmöglichkeit nur für Bewohner eines
„Quartiers“ schließt sich damit aus.
Daraus folgt auch, dass die Ausweisung einer „Bewohnerparkzone“ nicht
(!) den gewünschten Parkplatz vor der Haustür (oder auch nur in unmittelbarer
Nähe) sichert. Auch mit einem Bewohnerparkausweis muss man u.U. mit einem
weiter entfernten Parkplatz vorliebnehmen.
+ Die
Ausweisung von Bewohnerparkzonen - und damit die Inanspruchnahme des
öffentlichen Straßenraums zur Abdeckung privater Ansprüche - kann keine
privaten Stellplatzprobleme lösen. Die Verantwortung zur Abdeckung privater
Stellplatzbedarfe liegt nicht bei der öffentlichen Hand, sondern zunächst beim
Kfz-Halter. Es gibt kein Anrecht darauf, das private Kfz jederzeit und überall
im öffentlichen Straßenraum abstellen zu dürfen.
Hagelkreuzstraße
Es sei daran erinnert, dass die Hagelkreuzstraße schon seit Jahrzehnten eine ausgewiesene Fahrradstraße war. Zum Zeitpunkt der Ersteinrichtung waren die Vorgaben für eine Fahrradstraße nicht so explizit auf die Bevorrechtigung des Fahrradverkehrs ausgerichtet wie es heute der Fall ist. Dies galt insbesondere hinsichtlich der räumlichen Ansprüche wie etwa der Fahrbahnbreite.
Durch die Anpassung der Fahrradstraßen-Charakteristik an heutige Standards und Vorgaben hat sich in der Hagelkreuzstraße zwar die Zahl der öffentlichen Parkplätze reduziert. Dafür wurde jedoch der Bevorrechtigung des Fahrradverkehrs eindeutiger als früher Ausdruck verliehen.
Auch wurde durch die „Klinik im Park“ (heute: „Bergman Clinics“) im Bereich nördlich der Fahrradabstellanlage eine private Stellplatzanlage eingerichtet, um so den eigenen Kunden/Besuchern eine Abstellmöglichkeit außerhalb des öffentlichen Straßenraums anzubieten.
Wenn es um die Verteilung von privaten Stellplätzen auf den Anliegergrundstücken der Hagelkreuzstraße geht, muss festgehalten werden, dass - bis auf vier Grundstücke/Gebäude - alle über private Stellplätze verfügen (siehe Anlage 2).
Diese finden sich in Tiefgaragen, Garagenhöfen, Einzelgaragen und sonstigen oberirdischen Plätzen.
Von einer
generellen „Knappheit“ an privaten Stellplätzen kann in der Hagelkreuzstraße
nicht gesprochen werden.
Weiterhin stehen in fußläufiger Entfernung größere öffentliche Parkplatzanlagen am Lindenplatz sowie in der Tiefgarage Südstraße zur Verfügung.
Von daher wird seitens der Verwaltung auch nach dem
Wegfall von 9 Stellplätzen kein Anlass gesehen, hier eine neue Bewohnerparkzone
einzurichten.
Sollte sich im Zuge der Erstellung des Mobilitätskonzeptes jedoch zeigen, dass
eine neue Strategie hinsichtlich der Zonierung der Bewirtschaftung von
öffentlichen Parkplätzen (inkl. einer neuen Struktur von Bewohnerparkzonen)
notwendig oder sinnvoll erscheint, ist sicherlich auch die Hagelkreuzstraße neu
zu bewerten.
Aus Sicht der Verwaltung sollte der Antrag daher zum
jetzigen Zeitpunkt abgelehnt werden.
Gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Klimarelevanz:
Die Festlegung, ob vorhandene Parkplätze im öffentlichen Straßenraum, hinsichtlich einer Bewohnerparkzone bewirtschaftet werden oder nicht, hat aus Sicht der Verwaltung keine Klimarelevanz.