Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach
Vorberatung im Hauptausschuss sowie im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen
Kenntnis von der Änderung der Dringlichkeitsstufen und beschließt folgende 17. Nachtragssatzung
zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom
25.04.2008 und dem dazugehörigen Straßenverzeichnis:
17. Nachtragssatzung vom 27.04.2022 zur Satzung über die Straßenreinigung und die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und
Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 27.04.2022 folgende 17. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 25.04.2008 beschlossen:
§ 1
Die “Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008 in der z. Zt. gültigen Fassung“ wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 6 erhält folgende
Fassung:
§ 6
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(6) Für die Winterwartung wird zusätzlich eine Benutzungsgebühr erhoben.
Die Benutzungsgebühren für den Winterdienst bemessen sich nach den Längen der das Grundstück erschließenden Straße (Erschließungsstraße) zugewandten
Grundstücksseiten i.S. des § 6 Abs. 1 - 3 und den Dringlichkeitsstufen 0 - 4.
Die Zugehörigkeit einer Straße zu den Dringlichkeitsstufen 0 - 4 ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis (§ 2 Abs. 1).
Die Benutzungsgebühr für den Winterdienst je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3) beträgt jährlich
a) in der Dringlichkeitsstufen 0 |
1,64
€ |
b) in der Dringlichkeitsstufen 1 |
1,23
€ |
c) in der
Dringlichkeitsstufen 2 |
0,82
€ |
d) in der Dringlichkeitsstufen 3 |
0,41
€ |
e) in der Dringlichkeitsstufen 4 |
0,00
€ |
§ 2
Die Erläuterungen des Straßen-, Wege- und Plätzeverzeichnisses mit
Stand 01.01.2020, das gemäß § 2 Abs. 1
Satz 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung Bestandteil dieser Satzung
ist, werden wie folgt geändert:
Erläuterungen
lit. c) erhält folgende Fassung:
c) Kennzeichnung der Dringlichkeitsstufen gem. § 6 der StrRein. + Geb.S.:
Dringlichkeitsstufe 0 |
Fußgängerzonen; der Winterdienst in diesen Erschließungsstraßen und Gewerbegebieten sowie in der Fußgängerzone erfolgt nach Erledigung des Winterdienstes in der Dringlichkeitsstufe 1. |
Dringlichkeitsstufe 1 |
Der Winterdienst in den Hauptverkehrsstraßen und Straßen mit besonderen Verkehren (ÖPNV, Krankenhaus, Feuerwache) erfolgt vorrangig. |
Dringlichkeitsstufe 2 |
Der Winterdienst in diesen Straßen erfolgt nach Erledigung des Winterdienstes in den Dringlichkeitsstufen 1. |
Dringlichkeitsstufe 3 |
Der Winterdienst in diesen Straßen erfolgt nach Erledigung des Winterdienstes in den Dringlichkeitsstufen 1 und 2. Diese Straßen werden erst ab Schneehöhe von 5 cm geräumt und erst bei extremer Glätte, die mehrere Tage anhalten soll, gestreut. |
Dringlichkeitsstufe 4 |
Winterwartung auf Anlieger
übertragen; Der Winterdienst in diesen Anliegerstraßen, verkehrsberuhigten
Bereichen, Tempo 30-Zonen und Fuß- und Radwegen erfolgt der gemäß Satzung
über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) übertragenen Winterdienstwartung. |
§
3
Teil 1 des Straßenverzeichnisses
mit Stand vom 01.01.2020 in der zuletzt gültigen Fassung, das gemäß § 2 Abs. 1
Satz 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung Bestandteil dieser Satzung
ist, wird wie folgt geändert:
1. Neuaufnahme und
Änderung bestehender Eintragungen
Die Bezeichnung der Spalte „Winterdienstklasse“ wird durchgängig ersetzt durch die Bezeichnung „Dringlichkeitsstufe“.
Die nachfolgend aufgeführten
Straßen oder Straßenabschnitten werden statt bisher der Dringlichkeitsstufe 1
zukünftig der Dringlichkeitsstufe 2 zugeordnet.
Festlegung der Straßenart,
Häufigkeit der Reinigung und Festlegung der Reinigungspflichtigen mit
Reinigungsabschnitt gemäß nachstehender Liste.
Teil I. Straßenliste |
|||||||||
Straßen-schlüssel |
Straßenname |
Reinigung und Winterdienst durch |
Häufigkeit der Reinigung (14-täglich) |
Straßen-art |
Dringlich- |
||||
Stadt |
Grundstückseigentümer |
||||||||
Fahrbahn |
Fuß-gänger-zone |
Gehweg |
Fahrbahn, Gehweg und Radweg |
||||||
1439 |
Agnes-Pockels-Straße |
ganz |
x |
|
x |
|
1 |
1 |
2 |
1133b |
Bahnhofsallee |
Neubauabschnitt bis
Wendehammer |
x |
|
x |
|
1 |
1 |
2 |
1139 |
Bernshausstraße |
ganz |
x |
|
x |
|
1 |
1 |
2 |
1449 |
Diekhaus |
ganz |
x |
|
x |
|
1 |
1 |
2 |
1173b |
Ellerstraße |
alter Straßenverlauf |
x |
|
x |
|
1 |
1 |
2 |
1186a |
Forststraße |
von Düsseldorfer Straße bis
Kleinhülsen |
x |
|
x |
|
1 |
2 |
2 |
1186b |
Forststraße |
von Kleinhülsen bis
Hülsenstraße |
x |
|
x |
|
1 |
1 |
2 |
1189b |
Fritz-Gressard-Platz/
Vorplatz der Stadthalle |
begrenzt durch Stadthalle,
Weg an der Itter, Teichanlage, rückwärtige Bebauung F.-Gressard-Platz 1-9)
inkl. neugestalteter Fläche zwischen Benrather Straße/ Klotzstraße bis zur
Teichanlage |
|
x |
x |
|
10 |
0 |
0 |
1196b |
Giesenheide |
Ab Kreisel bis Ausbauende |
x |
|
x |
|
1 |
1 |
2 |
1438 |
Großhülsen |
von Hülsenstraße bis Ende |
x |
|
x |
|
1 |
1 |
2 |
1378 |
Hans-Sachs-Straße |
ganz |
x |
|
x |
|
1 |
2 |
2 |
1404 |
Heinrich-Hertz-Straße |
ganz |
x |
|
x |
|
1 |
1 |
2 |
1217a |
Heinrich-Lersch-Straße |
von Stockshausstraße bis
einschließlich Haus Nr. 22 |
x |
|
x |
|
1 |
1 |
2 |
1219c |
Herderstraße |
nur Stich zum Nordfriedhof |
x |
|
x |
|
1 |
1 |
2 |
1231a |
Im Hock |
Stichstraße zu Hs.-Nr.
4-8, ohne Bereich Nr. 1231b |
x |
|
x |
|
1 |
1 |
2 |
1231b |
Im Hock |
von der Hülsenstraße bis
zum Möbelmarkt |
x |
|
x |
|
1 |
2 |
2 |
1402b |
Im Hülsenfeld |
Von Straße „Kleinhülsen“
bis Otto-Hahn-Straße |
X |
|
X |
|
1 |
2 |
1 |
1402c |
Im Hülsenfeld |
von Otto-Hahn-Straße bis
Ende |
x |
|
x |
|
1 |
2 |
2 |
1380 |
In den Weiden |
ganz |
x |
|
x |
|
1 |
1 |
2 |
1415 |
Johann-Vaillant-Straße |
ganz |
x |
|
x |
|
1 |
1 |
2 |
1271 |
Liebigstraße |
von Düsseldorfer Straße bis
Weststraße |
x |
|
x |
|
1 |
2 |
2 |
1412 |
Lise-Meitner-Straße |
ganz |
x |
|
x |
|
1 |
1 |
2 |
1437 |
Marie-Curie-Straße |
ganz |
x |
|
x |
|
1 |
1 |
2 |
1292 |
Mühle |
von Oststraße bis
Wendeplatz |
x |
|
x |
|
1 |
1 |
2 |
1421 |
Mühlenbachweg |
ganz |
x |
|
x |
|
1 |
1 |
2 |
1296 |
Neustraße |
ganz |
x |
|
x |
|
1 |
2 |
2 |
1413 |
Nikolaus-Otto-Straße |
ganz |
x |
|
x |
|
1 |
1 |
2 |
1314b |
Reisholzstraße |
von Forststraße bis
Ausbauende einschl. Flurstücke 270 und 253 |
x |
|
x |
|
1 |
1 |
2 |
1328 |
Siemensstraße |
ganz einschl. östliche
Stichstraße |
x |
|
x |
|
1 |
1 |
2 |
1347 |
Stockshausstraße |
ganz |
x |
|
x |
|
1 |
2 |
2 |
1365a |
Westring |
nur zwei nach Westen
abgehende Stichstraßen |
x |
|
x |
|
1 |
1 |
2 |
1364a |
Weststraße |
von Liebigstraße bis
Siemensstraße |
x |
|
x |
|
1 |
2 |
2 |
1364c |
Weststraße |
von der Liebigstraße bis
zur Einmündung Agnes-Pockels-Straße |
x |
|
x |
|
1 |
1 |
2 |
1447 |
Zum Jägerhof |
ganz |
x |
|
x |
|
1 |
1 |
2 |
§ 4
Inkrafttreten
Die 17.
Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) tritt am
17.10.2022 in Kraft.
Erläuterungen und Begründungen:
Ausgangspunkt für diese Sitzungsvorlage ist eine Diskussion im Zuge der Haushaltskonsolidierung, wo auch über Einsparungsmöglichkeiten im Winterdienst gesprochen wurde. Die weiteren Beratungen hierzu wurden jedoch zunächst zurückgestellt. Angedacht war durch eine Verlagerung von einzelnen Straßen oder Straßenabschnitten in Gewerbegebieten von der ersten in die zweite Dringlichkeitsstufe eine erhebliche Aufwandsminimierung in der ersten Dringlichkeitsstufe zu erreichen, um eine Reduzierung des Fahrzeug- und Personaleinsatzes in den frühen Morgenstunden zu erreichen.
Voraussetzungen/Änderungen
Im Winter 2009/2010 kam es in Hilden zu unzumutbaren Straßenverhältnissen, da der Winterdienst nicht mehr funktionierte. Der damals eingeschaltete Gutachter, Dr.-Ing. Horst Hanke, kam in seinem Gutachten im März 2011 zu folgender Beschreibung:
„Nachdem bereits
der Winter 2009/10 ungewöhnlich kalt und schneereich war, brachte der Dezember
2010 eine nochmals extremere Winterwitterung. Ungewöhnlich tiefe Temperaturen
in Verbindung mit Niederschlägen brachten Schneefälle, wie sie im Dezember in
Bezug auf Menge und Intensität zuvor nicht auftraten.
Dem Winterdienst
der Stadt Hilden, der aus den Erfahrungen früherer Winter eher auf
Eisglättesituationen und leichte Schneefälle eingestellt war, brachte diese
Wetterlage eine extreme Belastungsprobe. Nachdem die Salzvorräte schnell
aufgebraucht und wegen der deutschlandweiten Salzproblematik Nachlieferungen
nicht zu erhalten waren, musste der Winterdienst ab dem 9.12. bis zum 20.12.
ohne Salz auskommen.
Angesichts neuer
intensiver Schneefälle war es dem Winterdienst dann nicht mehr möglich, gut
befahrbare Straßen in Hilden sicherzustellen. Der Verkehr wurde erheblich
beeinträchtigt, insbesondere der Schwerverkehr und der Busverkehr hatten enorme
Probleme. Der Winterdienst der Stadt Hilden ist öffentlich in erhebliche Kritik
geraten.
Da künftig ähnliche Witterungslagen nicht auszuschließen sind, aber ähnliche Verkehrsbehinderungen ausgeschlossen werden sollen, ist es das Ziel der Stadt Hilden, den Winterdienst auf der Basis der gemachten Erfahrungen neu aufzustellen und zu optimieren.“
Die Empfehlungen des Gutachters wurden umgesetzt. Wesentlichster Punkt war die Ausweitung bei der Streusalzbevorratung. Statt zuvor 100 to. Streusalz werden inzwischen 650 to. Streusalz auf dem Gelände des Zentralen Bauhofes in einer dafür errichteten Halle gelagert. Die ebenfalls benötigte Salzsole wird nicht mehr mittels Tanklastzügen aus den Niederlanden angeliefert, sondern vor Ort automatisiert zubereitet. Zudem wurde der Fuhrpark von Ausstattung und Umfang erheblich aufgestockt. Infolgedessen musste auch mehr Personal im Winterdienst (vor dem regulären Dienstbeginn im Rahmen des Bereitschaftsdienstes und anschließend durch Abzug von ihren regulären Einsatzstellen - z.B. der Straßenunterhaltung) vorgehalten werden.
Die Um-/Neuorganisation des Winterdienstes wurde im Jahre 2011 nahezu komplett umgesetzt, so dass seit dem Winter 2011/12 nach dem neuen System verfahren wird. Das neue System hat sich in den zurückliegenden 10 Jahren einerseits bewährt.
In den zurückliegenden Jahren hat sich jedoch andererseits herausgestellt, dass die Streulängen zwischen der ersten und zweiten Dringlichkeitsstufe in einem starken Missverhältnis stehen.
Bisher ergeben sich folgende Streulängen:
1. Dringlichkeitsstufe = 56,286 km
2. Dringlichkeitsstufe = 25,067 km
Der Personal- und Fahrzeugansatz muss sich nach den mehr als doppelt so langen Streulängen der 1. Dringlichkeitsstufe ausrichten. Durch wiedereinsetzenden Schneefall und sich verschlechternden Straßenverhältnissen in der 1. Dringlichkeitsstufe kann die Notwendigkeit entstehen, dass die Bearbeitung der 2. Dringlichkeitsstufe abgebrochen und unmittelbar wieder die Räumung der Straßen der 1. Dringlichkeitsstufe aufgenommen werden muss.
Der starke Fahrzeug- und Personalansatz hat regelmäßig dazu geführt, dass bis 7 Uhr nicht nur den Vorgaben gemäß die Straßen der 1. Dringlichkeitsstufe bearbeitet waren. Im Regelfall waren auch Straßen der 2. Dringlichkeitsstufe schon vor 7 Uhr gestreut bzw. es wurde mit dem Streuen begonnen.
Der Winterdienst auf Fahrbahnen wird über den Gebührenhaushalt „Winterdienst“ refinanziert. Der Zuschussbedarf wird gewichtet nach den Dringlichkeitsstufen auf die Anlieger der Straßen umgelegt. Die dem Gebührenhaushalt zugeordneten Kosten müssen angemessen sein. § 6 Abs. 2 S. 1 KAG NW (Kosten im Sinne des Absatzes 1 sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.) legt hier einen besonderen Maßstab an. Nicht notwendige Kosten dürfen, selbst wenn sie angefallen sind, nicht bei der Berechnung der Gebühren berücksichtigt werden. Insofern hat die Stadt Hilden ständig zu prüfen, ob der betriebene Aufwand und die dadurch verursachten Kosten noch angemessen und damit umlagefähig sind.
Um den Personal- und Fahrzeugeinsatz zu reduzieren, wird vorgeschlagen, die Straßenzuordnung zu den Dringlichkeitsstufen leicht zu ändern, in dem ein Teil der Straßen in den Gewerbegebieten der Stufe II zugeordnet werden.
Grundlage der Zuordnung der Straßen
Nach den gesetzlichen Vorgaben ist ein Fahrbahnwinterdienst nur dann vorgeschrieben, wenn es sich um verkehrsbedeutende und zugleich gefährliche Fahrbahnen handelt. Bei großzügiger Auslegung wären dies die Rampe Giesenheide, die Unterführungen Baustraße und Hülsenstraße. Die Auf/Abfahrten zu den Ringen werden von der Stadt gestreut, obwohl der Landesbetrieb Straßen zuständig ist. Wenn an diesen Stellen der Verkehr zum Erliegen kommt, hätte es immense Auswirkungen auf die restlichen Straßen.
Die Straßen und Wege werden vor diesem Hintergrund hinsichtlich des Winterdienstes grundsätzlich in folgende Dringlichkeitsstufen eingeteilt:
Dringlichkeitsstufe I:
Klassifizierte Straßen (Bundes-/Landesstraßen) Hauptverkehrsstraßen, Straßen mit besonderen Verkehren (ÖPNV, Krankenhaus, Feuerwache, Industrie usw.), besondere Gefahrenstellen.
Dringlichkeitsstufe II:
Hauptsammel- und Sammelstraßen in Wohn- und Gewerbegebieten, untergeordnete Straßen mit besonderen Verkehren usw.
Dringlichkeitsstufe III:
Anliegerstraßen in Wohn- und Gewerbegebieten, Tempo 30 Zonen.
Dringlichkeitsstufe IV
Anliegerstraßen auf Anlieger übertragen
In dieser Definition werden Straßen in Gewerbegebieten in verschiedenen Stufen aufgeführt.
In Folge der Kritik am nicht funktionierenden Winterdienst 2010 erfolgte eine generelle Zuordnung sämtlicher Straßen in den Gewerbegebieten zur 1. Dringlichkeitsstufe.
Dies ist weder gesetzlich noch organisatorisch geboten. Straßen mit dem Charakter der 1. Dringlichkeitsstufe (in der Regel Hauptverkehrsstraßen), die durch die Gewerbegebiete oder an ihnen vorbeiführen, sollen auch weiterhin unverändert in der 1. Dringlichkeitsstufe verbleiben. Jedoch schlägt die Verwaltung vor, einen Teil der übrigen Straßen (in der Regel untergeordnete Straßen im Hildener Westen) mit einer Räumlänge von 12,306 km der 2. Priorität zuzuordnen. Eine weitergehende Herabstufung von Straßen in Gewerbegebieten in die 3. Dringlichkeitsstufe ist nicht vorgesehen.
In der Anlage 1 sind die Gewerbegebiete rot unterlegt. Die von einer Änderung tatsächlich betroffenen Straßenabschnitte sind blau gekennzeichnet.
In den in Anlage 2 und 3 beigefügten Karten ist die heutige Zuordnung sowie die seitens der Verwaltung vorgeschlagene Zuordnung grafisch dargestellt.
Bei dieser vorgeschlagenen neuen Zuordnung ergeben sich folgende Streulängen:
1. Dringlichkeitsstufe zukünftig = 43,980 km
2. Dringlichkeitsstufe zukünftig = 37,373 km
Auch bei einer Zuordnung zur 2. Dringlichkeitsstufe wird sichergestellt, dass bis spätestens 9 Uhr auch diese Straßen in den Gewerbegebieten gestreut sind. Die Straßen der 1. Dringlichkeitsstufe werden weiterhin bis 7 Uhr gestreut.
Durch die gleichmäßigere Verteilung der Straßen auf die 1. und 2. Dringlichkeitsstufe kann der Winterdienst mit einem Großfahrzeug weniger bewältigt werden.
Nach Einschätzung der Verwaltung ist das geänderte Pensum sowohl in der 1. Dringlichkeitsstufe bis 7.00 Uhr und in der 2. Dringlichkeitsstufe bis 9 Uhr mit nur 4 Fahrzeugen zu schaffen.
Diskussion zu einigen Straßen
Im Rahmen der verwaltungsinternen Abwägung des Vorschlags, welche Straßen welcher Dringlichkeitsstufe zugeordnet werden sollen, wurden folgende Straßen insbesondere noch einmal bewertet:
1. Neustraße (ausgehend vom ProACTIV-Platz):
Die dort angesiedelte HDI-Versicherung ist zwar Hildens zweitgrößter privater Arbeitgeber, aber der PKW-Verkehr setzt erst nach 7 Uhr ein. Durch die Zuordnung zur 2. Dringlichkeitsstufe wird die Straße ab 7 Uhr gestreut. Schwierigkeiten in der An- und Abfahrt sind nicht zu erwarten, da die Neustraße im Abschnitt von Hagelkreuz bis Finanzamt / Itter keine Steigungen aufweist.
Es wurde dennoch geprüft, ob durch eine geringfügige Änderung des konkreten Tourenplans eine einfache Zuordnung zur 1. Dringlichkeitsstufe möglich wäre. Die Hofstraße einschließlich des ProACTIV-Platzes werden in einem Zug befahren. Sollte die Neustraße ab ProACTIV-Platz Richtung Hagelkreuz mit aufgenommen werden, würde diese Durchfahrt unterbrochen, das schwere Großstreufahrzeug müsste um den gesamten Block fahren und nochmals an der Hofstraße neu ansetzen. Da die Neustraße bisher ebenfalls in einem Zug zu einem späteren Zeitpunkt befahren wird, kommt es zu einer erneuten Doppelbefahrung mit den entsprechenden Zeitverlusten. Um insgesamt zügig die 1. Dringlichkeitsstufe abarbeiten zu können und damit auch zügig mit der Bearbeitung der 2. Dringlichkeitsstufe beginnen zu können, verbleibt die Neustraße der 2. Dringlichkeitsstufe zugeordnet. Sollte sich wider Erwarten Probleme ergeben, könnte zu einem späteren Zeitpunkt umgestellt werden.
Weiterhin ist das Parkhaus der HDI-Versicherung über die Hofstraße angebunden, die in der 1. Dringlichkeitsstufe verbleibt.
2. Max-Volmer-Straße
Die Max-Volmer-Straße weist schon in den frühen Morgenstunden einigen LKW- und PKW-Verkehr auf und liegt im Vergleich zum anderen Siedlungsbereich Hildens an der höchsten Stelle. Deshalb wird vorgeschlagen, dass die Max-Volmer-Straße in der 1. Dringlichkeitsstufe verbleibt.
3. Liebigstraße
Die Liebigstraße stellt ein Nadelöhr für das gesamte Industriegebiet Süd-West dar.
Jedoch sind dort aufgrund der Höhenlage oder eventueller Gefälle keine Problemlagen zu erkennen. Falls überhaupt könnte es im Bereich der Einmündung von der Liebigstraße in die Düsseldorfer Straße zu Problemen bei anfahrenden LKW kommen, deren Antriebsachse unbelastet ist. Das kann gelöst werden, in dem im Einmündungsbereich durch seitliches Verschwenken der Streurichtung und Vergrößern der Streubreite bei der Vorbeifahrt auf der Düsseldorfer Straße sowohl der Einmündungsbereich selbst bis zum vorderen Bereich der Verkehrsinseln mit abgestreut werden. Das Aus- und Einfahren aus/in die Liebigstraße sind so ausreichend gesichert.
4. Im Hülsenfeld
Die Straße im Hülsenfeld verbleibt bis zur Einmündung Otto-Hahn-Straße in
der 1. Dringlichkeitsstufe, weil dort verschiedene Unternehmen mit viel
Lieferverkehr ansässig sind, welcher auch grundsätzlich vor 7:00 Uhr bereits
geräumte Straßen benötigt.
Lediglich die „erweiterte“ Firmenzufahrt mit angegliederten LKW-Stellplätze am
südlichen Ende der Straße Im Hülsenfeld wird in die 2. Dringlichkeitsstufe
verschoben. Die Erreichbarkeit ist aufgrund der Topografie der Straße
sichergestellt. Die leichten Steigungen befinden sich auf den
Firmengrundstücken. Dieser Straßenabschnitt stellt ein wiederkehrendes Problem
im Winterdienst dar. Da vor dem vor Kopf befindlichen Tor zum Werksgelände
keine Wendemöglichkeit besteht, muss das Fahrzeug auf dem Gelände wenden. Da
das Tor in den frühen Stunden geschlossen ist, muss das nur mit einem Fahrer
besetzte Fahrzeug rückwärts aus der Straße fahren. Dies ist nicht zulässig. Ein
geschlossenes Tor spricht nicht für viele Fahrzeugbewegungen.
5. Stich Westring
Die Situation in der Stichstraße hat sich seit Bau der Stellplätze wesentlich entspannt. Die Straße ist flach und weist keine Steigungen auf. Bei arbeitstäglichen Beobachten zwischen 6.40 Uhr und 7 Uhr kann weder in de Stichstraße noch auf dem Gelände des THW viele Aktivitäten festgestellt werden. Das THW muss großflächig ihr eigenes Gelände freihalten. Die Einsatzfahrzeuge des THW sind im Regelfall geländefähig, so dass auf ebener Straße keine Probleme auftauchen dürften und dieser Straßenabschnitt der Dringlichkeitsstufe 2 zugeordnet werden kann.
Auswirkungen
1. Haushalt
Die Ersatzbeschaffung eines Großfahrzeuges mit Streuer und Schneepflug entfällt.
Fahrzeug 240.000 €
Streuer 65.000 €
Schneepflug 16.250 €
Gesamt 321.250 €
Nach der derzeitigen Investitionsplanung ist die nächste Ersatzbeschaffung eines Winterdienstfahrzeuges für das Haushaltsjahr 2023 eingeplant.
2. Personal
Die Winterdienst-Bereitschaft kann um einen Mitarbeiter reduziert werden.
Nur die Vorhaltung eines Mitarbeiters für die Winterdienstbereitschaft (ohne Einsatzzeiten) verursacht Bereitschaftskosten von durchschnittlich 283,20 €/Woche, 7.363,20 € je Winterdienstsaison. Tatsächliche Einsatzkosten sind darin nicht enthalten. Bei einem durchschnittlichen Winter muss mit bis zu 10.000 € je Winterdienstbereitschaft/MA gesamt gerechnet werden.
Grafische
Darstellung im Geoportal
Zwischenzeitlich wurden vom dem Planungs- und Vermessungsamt die Dringlichkeitsstufen des Winterdienstes im Geoportal eingepflegt und können dort eingesehen werden.
Die Beteiligung des Personalrates ist erfolgt.
Änderungen in der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung und dem Straßenverzeichnis
Um die Änderungen auch wirksam umsetzen zu können, muss das Straßen-, Wege- und Plätzeverzeichnis zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren angepasst werden.
Um einen kontinuierlichen und rechtskonformen Winterdienst in Hilden durchführen zu können, müssen die Änderungen im Verzeichnis spätestens mit Beginn der nächsten Winterdienstsaison geändert sein. Um in der Winterdienstsaison 2022/2023 mit einheitlichen Tourenplänen arbeiten zu können, werden die Änderungen der Zuordnung somit zum 17.10.22 in Kraft treten müssen. Die Tourenpläne müssen vorher in einem gps-gestützten Tourenführungssoftware eingearbeitet werden. Ein Wechsel zu einem in der laufenden Winterdienstsaison liegenden Stichtag (z.B. Silvester/Neujahr) ist technisch hinsichtlich Tourenplanung und einzelnen Tourenführungen nicht umsetzbar.
Neben der neuen Zuordnung schlägt die Verwaltung vor, die verwendeten Begrifflichkeiten zu vereinheitlichen. Insofern erfolgt eine redaktionelle Anpassung auf den Begriff Dringlichkeitsstufe.
Die Liste der im Straßenverzeichnis zu ändernden Straßen oder Straßenabschnitte wird nur in der anhängenden Tabelle dargestellt.
Gez.
Dr. Pommer
Bürgermeister
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
010605 |
Fuhrparkmanagement |
||||
Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
|
|
||||
Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
X (hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
||
|
||||||
Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
2023 |
IO68260010 |
|
Winterdienstfahrzeug |
240.000 |
||
2023 |
IO68260042 |
|
Aufsatzstreuer |
65.000 |
||
|
|
|
|
|
||
Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
|||||
Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Finanzierung/Vermerk
Kämmerer |
||||||
Organisatorische Auswirkungen
Im Stellenplan enthalten: |
|
|
|
Planstelle(n): Der Winterdienst wird von
vielen Beschäftigten im Wechsel durchgeführt, so dass eine
Planstellenzuordnung nicht möglich ist. |
|||
Vermerk Orga Die Reduzierung der Bereitschaft hat keine Auswirkungen auf den
Stellenplan. Gez. Maurer |