Betreff
Winterdienst -Änderung von einzelnen Straßenzuordnungen zu den Dringlichkeitsstufen
Vorlage
WP 20-25 SV 68/014
Aktenzeichen
IV/68 Ha
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung im Hauptausschuss sowie im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen Kenntnis von der Änderung der Dringlichkeitsstufen und beschließt folgende 17. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 25.04.2008 und dem dazugehörigen Straßenverzeichnis:

 

 

17. Nachtragssatzung vom 27.04.2022 zur Satzung über die Straßenreinigung und die

Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und

Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 27.04.2022 folgende 17. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 25.04.2008 beschlossen:

 

 

§ 1

 

Die “Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008 in der z. Zt. gültigen Fassung“ wird wie folgt geändert:

 

§ 6 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

 

§ 6

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(6)   Für die Winterwartung wird zusätzlich eine Benutzungsgebühr erhoben.

Die Benutzungsgebühren für den Winterdienst bemessen sich nach den Längen der das Grundstück erschließenden Straße (Erschließungsstraße) zugewandten

Grundstücksseiten i.S. des § 6 Abs. 1 - 3 und den Dringlichkeitsstufen 0 - 4.

Die Zugehörigkeit einer Straße zu den Dringlichkeitsstufen 0 - 4 ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis (§ 2 Abs. 1).

Die Benutzungsgebühr für den Winterdienst je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3) beträgt jährlich

 

a) in der Dringlichkeitsstufen 0 

 

1,64 €

b) in der Dringlichkeitsstufen 1 

 

1,23 €

c) in der Dringlichkeitsstufen 2 

 

0,82 €

d) in der Dringlichkeitsstufen 3

 

0,41 €

e) in der Dringlichkeitsstufen 4

 

0,00 €

 


§ 2

 

Die Erläuterungen des Straßen-, Wege- und Plätzeverzeichnisses mit Stand 01.01.2020, das gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung Bestandteil dieser Satzung ist, werden wie folgt geändert:

 

Erläuterungen lit. c) erhält folgende Fassung:

 

c)        Kennzeichnung der Dringlichkeitsstufen gem. § 6 der StrRein. + Geb.S.:

 

Dringlichkeitsstufe 0

Fußgängerzonen; der Winterdienst in diesen Erschließungsstraßen und Gewerbegebieten sowie in der Fußgängerzone erfolgt nach Erledigung des Winterdienstes in der Dringlichkeitsstufe 1.

 

Dringlichkeitsstufe 1

Der Winterdienst in den Hauptverkehrsstraßen und Straßen mit besonderen Verkehren (ÖPNV, Krankenhaus, Feuerwache) erfolgt vorrangig.

Dringlichkeitsstufe 2

Der Winterdienst in diesen Straßen erfolgt nach Erledigung des Winterdienstes in den Dringlichkeitsstufen 1.

Dringlichkeitsstufe 3

Der Winterdienst in diesen Straßen erfolgt nach Erledigung des Winterdienstes in den Dringlichkeitsstufen 1 und 2. Diese Straßen werden erst ab Schneehöhe von 5 cm geräumt und erst bei extremer Glätte, die mehrere Tage anhalten soll, gestreut.

Dringlichkeitsstufe 4

Winterwartung auf Anlieger übertragen; Der Winterdienst in diesen Anliegerstraßen, verkehrsberuhigten Bereichen, Tempo 30-Zonen und Fuß- und Radwegen erfolgt der gemäß Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) übertragenen Winterdienstwartung.

 

 

 

                                                                       § 3

 

Teil 1 des Straßenverzeichnisses mit Stand vom 01.01.2020 in der zuletzt gültigen Fassung, das gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung Bestandteil dieser Satzung ist, wird wie folgt geändert:

 

1. Neuaufnahme und Änderung bestehender Eintragungen

 

Die Bezeichnung der Spalte „Winterdienstklasse“ wird durchgängig ersetzt durch die Bezeichnung „Dringlichkeitsstufe“.

 

 

Die nachfolgend aufgeführten Straßen oder Straßenabschnitten werden statt bisher der Dringlichkeitsstufe 1 zukünftig der Dringlichkeitsstufe 2 zugeordnet.

 

 

Festlegung der Straßenart, Häufigkeit der Reinigung und Festlegung der Reinigungspflichtigen mit Reinigungsabschnitt gemäß nachstehender Liste.

 


 

Teil I. Straßenliste

Straßen-schlüssel

Straßenname

Reinigung und Winterdienst durch

Häufigkeit der Reinigung (14-täglich)

Straßen-art

Dringlich-
keitsstufe

Stadt

Grundstückseigentümer

Fahrbahn

Fuß-gänger-zone

Gehweg

Fahrbahn, Gehweg und Radweg

1439

Agnes-Pockels-Straße

ganz

x

 

x

 

1

1

2

1133b

Bahnhofsallee

Neubauabschnitt bis Wendehammer

x

 

x

 

1

1

2

1139

Bernshausstraße

ganz

x

 

x

 

1

1

2

1449

Diekhaus

ganz

x

 

x

 

1

1

2

1173b

Ellerstraße

alter Straßenverlauf

x

 

x

 

1

1

2

1186a

Forststraße

von Düsseldorfer Straße bis Kleinhülsen

x

 

x

 

1

2

2

1186b

Forststraße

von Kleinhülsen bis Hülsenstraße

x

 

x

 

1

1

2

1189b

Fritz-Gressard-Platz/ Vorplatz der Stadthalle

begrenzt durch Stadthalle, Weg an der Itter, Teichanlage, rückwärtige Bebauung F.-Gressard-Platz 1-9) inkl. neugestalteter Fläche zwischen Benrather Straße/ Klotzstraße bis zur Teichanlage

 

x

x

 

10

0

0

1196b

Giesenheide

Ab Kreisel bis Ausbauende

x

 

x

 

1

1

2

1438

Großhülsen

von Hülsenstraße bis Ende

x

 

x

 

1

1

2

1378

Hans-Sachs-Straße

ganz

x

 

x

 

1

2

2

1404

Heinrich-Hertz-Straße

ganz

x

 

x

 

1

1

2

1217a

Heinrich-Lersch-Straße

von Stockshausstraße bis einschließlich Haus Nr. 22

x

 

x

 

1

1

2

1219c

Herderstraße

nur Stich zum Nordfriedhof

x

 

x

 

1

1

2

1231a

Im Hock

Stichstraße zu Hs.-Nr. 4-8,  ohne Bereich Nr. 1231b

x

 

x

 

1

1

2

1231b

Im Hock

von der Hülsenstraße bis zum Möbelmarkt

x

 

x

 

1

2

2

1402b

Im Hülsenfeld

Von Straße „Kleinhülsen“ bis Otto-Hahn-Straße

X

 

X

 

1

2

1

1402c

Im Hülsenfeld

von Otto-Hahn-Straße bis Ende

x

 

x

 

1

2

2

1380

In den Weiden

ganz

x

 

x

 

1

1

2

1415

Johann-Vaillant-Straße

ganz

x

 

x

 

1

1

2

1271

Liebigstraße

von Düsseldorfer Straße bis Weststraße

x

 

x

 

1

2

2

1412

Lise-Meitner-Straße

ganz

x

 

x

 

1

1

2

1437

Marie-Curie-Straße

ganz

x

 

x

 

1

1

2

1292

Mühle

von Oststraße bis Wendeplatz

x

 

x

 

1

1

2

1421

Mühlenbachweg

ganz

x

 

x

 

1

1

2

1296

Neustraße

ganz

x

 

x

 

1

2

2

1413

Nikolaus-Otto-Straße

ganz

x

 

x

 

1

1

2

1314b

Reisholzstraße

von Forststraße bis Ausbauende einschl. Flurstücke 270 und 253

x

 

x

 

1

1

2

1328

Siemensstraße

ganz einschl. östliche Stichstraße

x

 

x

 

1

1

2

1347

Stockshausstraße

ganz

x

 

x

 

1

2

2

1365a

Westring

nur zwei nach Westen abgehende Stichstraßen

x

 

x

 

1

1

2

1364a

Weststraße

von Liebigstraße bis Siemensstraße

x

 

x

 

1

2

2

1364c

Weststraße

von der Liebigstraße bis zur Einmündung Agnes-Pockels-Straße

x

 

x

 

1

1

2

1447

Zum Jägerhof

ganz

x

 

x

 

1

1

2

 


§ 4

Inkrafttreten

 

Die 17. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) tritt am 17.10.2022 in Kraft.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Ausgangspunkt für diese Sitzungsvorlage ist eine Diskussion im Zuge der Haushaltskonsolidierung, wo auch über Einsparungsmöglichkeiten im Winterdienst gesprochen wurde. Die weiteren Beratungen hierzu wurden jedoch zunächst zurückgestellt. Angedacht war durch eine Verlagerung von einzelnen Straßen oder Straßenabschnitten in Gewerbegebieten von der ersten in die zweite Dringlichkeitsstufe eine erhebliche Aufwandsminimierung in der ersten Dringlichkeitsstufe zu erreichen, um eine Reduzierung des Fahrzeug- und Personaleinsatzes in den frühen Morgenstunden zu erreichen.

 

Voraussetzungen/Änderungen

 

Im Winter 2009/2010 kam es in Hilden zu unzumutbaren Straßenverhältnissen, da der Winterdienst nicht mehr funktionierte. Der damals eingeschaltete Gutachter, Dr.-Ing. Horst Hanke, kam in seinem Gutachten im März 2011 zu folgender Beschreibung:

 

„Nachdem bereits der Winter 2009/10 ungewöhnlich kalt und schneereich war, brachte der Dezember 2010 eine nochmals extremere Winterwitterung. Ungewöhnlich tiefe Temperaturen in Verbindung mit Niederschlägen brachten Schneefälle, wie sie im Dezember in Bezug auf Menge und Intensität zuvor nicht auftraten.

 

Dem Winterdienst der Stadt Hilden, der aus den Erfahrungen früherer Winter eher auf Eisglättesituationen und leichte Schneefälle eingestellt war, brachte diese Wetterlage eine extreme Belastungsprobe. Nachdem die Salzvorräte schnell aufgebraucht und wegen der deutschlandweiten Salzproblematik Nachlieferungen nicht zu erhalten waren, musste der Winterdienst ab dem 9.12. bis zum 20.12. ohne Salz auskommen.

Angesichts neuer intensiver Schneefälle war es dem Winterdienst dann nicht mehr möglich, gut befahrbare Straßen in Hilden sicherzustellen. Der Verkehr wurde erheblich beeinträchtigt, insbesondere der Schwerverkehr und der Busverkehr hatten enorme Probleme. Der Winterdienst der Stadt Hilden ist öffentlich in erhebliche Kritik geraten.

 

Da künftig ähnliche Witterungslagen nicht auszuschließen sind, aber ähnliche Verkehrsbehinderungen ausgeschlossen werden sollen, ist es das Ziel der Stadt Hilden, den Winterdienst auf der Basis der gemachten Erfahrungen neu aufzustellen und zu optimieren.“

 

Die Empfehlungen des Gutachters wurden umgesetzt. Wesentlichster Punkt war die Ausweitung bei der Streusalzbevorratung. Statt zuvor 100 to. Streusalz werden inzwischen 650 to. Streusalz auf dem Gelände des Zentralen Bauhofes in einer dafür errichteten Halle gelagert. Die ebenfalls benötigte Salzsole wird nicht mehr mittels Tanklastzügen aus den Niederlanden angeliefert, sondern vor Ort automatisiert zubereitet. Zudem wurde der Fuhrpark von Ausstattung und Umfang erheblich aufgestockt. Infolgedessen musste auch mehr Personal im Winterdienst (vor dem regulären Dienstbeginn im Rahmen des Bereitschaftsdienstes und anschließend durch Abzug von ihren regulären Einsatzstellen - z.B. der Straßenunterhaltung) vorgehalten werden.

 

Die Um-/Neuorganisation des Winterdienstes wurde im Jahre 2011 nahezu komplett umgesetzt, so dass seit dem Winter 2011/12 nach dem neuen System verfahren wird. Das neue System hat sich in den zurückliegenden 10 Jahren einerseits bewährt.

 

In den zurückliegenden Jahren hat sich jedoch andererseits herausgestellt, dass die Streulängen zwischen der ersten und zweiten Dringlichkeitsstufe in einem starken Missverhältnis stehen.

Bisher ergeben sich folgende Streulängen:

1.    Dringlichkeitsstufe = 56,286 km

2.    Dringlichkeitsstufe = 25,067 km

 

Der Personal- und Fahrzeugansatz muss sich nach den mehr als doppelt so langen Streulängen der 1. Dringlichkeitsstufe ausrichten. Durch wiedereinsetzenden Schneefall und sich verschlechternden Straßenverhältnissen in der 1. Dringlichkeitsstufe kann die Notwendigkeit entstehen, dass die Bearbeitung der 2. Dringlichkeitsstufe abgebrochen und unmittelbar wieder die Räumung der Straßen der 1. Dringlichkeitsstufe aufgenommen werden muss.

 

Der starke Fahrzeug- und Personalansatz hat regelmäßig dazu geführt, dass bis 7 Uhr nicht nur den Vorgaben gemäß die Straßen der 1. Dringlichkeitsstufe bearbeitet waren. Im Regelfall waren auch Straßen der 2. Dringlichkeitsstufe schon vor 7 Uhr gestreut bzw. es wurde mit dem Streuen begonnen.

 

Der Winterdienst auf Fahrbahnen wird über den Gebührenhaushalt „Winterdienst“ refinanziert. Der Zuschussbedarf wird gewichtet nach den Dringlichkeitsstufen auf die Anlieger der Straßen umgelegt. Die dem Gebührenhaushalt zugeordneten Kosten müssen angemessen sein. § 6 Abs. 2 S. 1 KAG NW (Kosten im Sinne des Absatzes 1 sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.) legt hier einen besonderen Maßstab an. Nicht notwendige Kosten dürfen, selbst wenn sie angefallen sind, nicht bei der Berechnung der Gebühren berücksichtigt werden. Insofern hat die Stadt Hilden ständig zu prüfen, ob der betriebene Aufwand und die dadurch verursachten Kosten noch angemessen und damit umlagefähig sind.

 

Um den Personal- und Fahrzeugeinsatz zu reduzieren, wird vorgeschlagen, die Straßenzuordnung zu den Dringlichkeitsstufen leicht zu ändern, in dem ein Teil der Straßen in den Gewerbegebieten der Stufe II zugeordnet werden.

 

 

Grundlage der Zuordnung der Straßen

 

Nach den gesetzlichen Vorgaben ist ein Fahrbahnwinterdienst nur dann vorgeschrieben, wenn es sich um verkehrsbedeutende und zugleich gefährliche Fahrbahnen handelt. Bei großzügiger Auslegung wären dies die Rampe Giesenheide, die Unterführungen Baustraße und Hülsenstraße. Die Auf/Abfahrten zu den Ringen werden von der Stadt gestreut, obwohl der Landesbetrieb Straßen zuständig ist. Wenn an diesen Stellen der Verkehr zum Erliegen kommt, hätte es immense Auswirkungen auf die restlichen Straßen.

 

Die Straßen und Wege werden vor diesem Hintergrund hinsichtlich des Winterdienstes grundsätzlich in folgende Dringlichkeitsstufen eingeteilt:

 

Dringlichkeitsstufe I:

Klassifizierte Straßen (Bundes-/Landesstraßen) Hauptverkehrsstraßen, Straßen mit besonderen Verkehren (ÖPNV, Krankenhaus, Feuerwache, Industrie usw.), besondere Gefahrenstellen.

 

Dringlichkeitsstufe II:

Hauptsammel- und Sammelstraßen in Wohn- und Gewerbegebieten, untergeordnete Straßen mit besonderen Verkehren usw.

 

Dringlichkeitsstufe III:

Anliegerstraßen in Wohn- und Gewerbegebieten, Tempo 30 Zonen.

 

Dringlichkeitsstufe IV

Anliegerstraßen auf Anlieger übertragen

 

In dieser Definition werden Straßen in Gewerbegebieten in verschiedenen Stufen aufgeführt.

 

In Folge der Kritik am nicht funktionierenden Winterdienst 2010 erfolgte eine generelle Zuordnung sämtlicher Straßen in den Gewerbegebieten zur 1. Dringlichkeitsstufe.

 

Dies ist weder gesetzlich noch organisatorisch geboten. Straßen mit dem Charakter der 1. Dringlichkeitsstufe (in der Regel Hauptverkehrsstraßen), die durch die Gewerbegebiete oder an ihnen vorbeiführen, sollen auch weiterhin unverändert in der 1. Dringlichkeitsstufe verbleiben. Jedoch schlägt die Verwaltung vor, einen Teil der übrigen Straßen (in der Regel untergeordnete Straßen im Hildener Westen) mit einer Räumlänge von 12,306 km der 2. Priorität zuzuordnen. Eine weitergehende Herabstufung von Straßen in Gewerbegebieten in die 3. Dringlichkeitsstufe ist nicht vorgesehen.

 

In der Anlage 1 sind die Gewerbegebiete rot unterlegt. Die von einer Änderung tatsächlich betroffenen Straßenabschnitte sind blau gekennzeichnet.

In den in Anlage 2 und 3 beigefügten Karten ist die heutige Zuordnung sowie die seitens der Verwaltung vorgeschlagene Zuordnung grafisch dargestellt.

 

Bei dieser vorgeschlagenen neuen Zuordnung ergeben sich folgende Streulängen:

1.    Dringlichkeitsstufe zukünftig = 43,980 km

2.    Dringlichkeitsstufe zukünftig = 37,373 km

 

Auch bei einer Zuordnung zur 2. Dringlichkeitsstufe wird sichergestellt, dass bis spätestens 9 Uhr auch diese Straßen in den Gewerbegebieten gestreut sind. Die Straßen der 1. Dringlichkeitsstufe werden weiterhin bis 7 Uhr gestreut.

 

Durch die gleichmäßigere Verteilung der Straßen auf die 1. und 2. Dringlichkeitsstufe kann der Winterdienst mit einem Großfahrzeug weniger bewältigt werden.

 

Nach Einschätzung der Verwaltung ist das geänderte Pensum sowohl in der 1. Dringlichkeitsstufe bis 7.00 Uhr und in der 2. Dringlichkeitsstufe bis 9 Uhr mit nur 4 Fahrzeugen zu schaffen.

 

 

Diskussion zu einigen Straßen

 

Im Rahmen der verwaltungsinternen Abwägung des Vorschlags, welche Straßen welcher Dringlichkeitsstufe zugeordnet werden sollen, wurden folgende Straßen insbesondere noch einmal bewertet:

 

1.    Neustraße (ausgehend vom ProACTIV-Platz):

Die dort angesiedelte HDI-Versicherung ist zwar Hildens zweitgrößter privater Arbeitgeber, aber der PKW-Verkehr setzt erst nach 7 Uhr ein. Durch die Zuordnung zur 2. Dringlichkeitsstufe wird die Straße ab 7 Uhr gestreut. Schwierigkeiten in der An- und Abfahrt sind nicht zu erwarten, da die Neustraße im Abschnitt von Hagelkreuz bis Finanzamt / Itter keine Steigungen aufweist.

Es wurde dennoch geprüft, ob durch eine geringfügige Änderung des konkreten Tourenplans eine einfache Zuordnung zur 1. Dringlichkeitsstufe möglich wäre. Die Hofstraße einschließlich des ProACTIV-Platzes werden in einem Zug befahren. Sollte die Neustraße ab ProACTIV-Platz Richtung Hagelkreuz mit aufgenommen werden, würde diese Durchfahrt unterbrochen, das schwere Großstreufahrzeug müsste um den gesamten Block fahren und nochmals an der Hofstraße neu ansetzen. Da die Neustraße bisher ebenfalls in einem Zug zu einem späteren Zeitpunkt befahren wird, kommt es zu einer erneuten Doppelbefahrung mit den entsprechenden Zeitverlusten. Um insgesamt zügig die 1. Dringlichkeitsstufe abarbeiten zu können und damit auch zügig mit der Bearbeitung der 2. Dringlichkeitsstufe beginnen zu können, verbleibt die Neustraße der 2. Dringlichkeitsstufe zugeordnet. Sollte sich wider Erwarten Probleme ergeben, könnte zu einem späteren Zeitpunkt umgestellt werden.

Weiterhin ist das Parkhaus der HDI-Versicherung über die Hofstraße angebunden, die in der 1. Dringlichkeitsstufe verbleibt.

 

2.    Max-Volmer-Straße

Die Max-Volmer-Straße weist schon in den frühen Morgenstunden einigen LKW- und PKW-Verkehr auf und liegt im Vergleich zum anderen Siedlungsbereich Hildens an der höchsten Stelle. Deshalb wird vorgeschlagen, dass die Max-Volmer-Straße in der 1. Dringlichkeitsstufe verbleibt.

 

3.    Liebigstraße

Die Liebigstraße stellt ein Nadelöhr für das gesamte Industriegebiet Süd-West dar.

Jedoch sind dort aufgrund der Höhenlage oder eventueller Gefälle keine Problemlagen zu erkennen. Falls überhaupt könnte es im Bereich der Einmündung von der Liebigstraße in die Düsseldorfer Straße zu Problemen bei anfahrenden LKW kommen, deren Antriebsachse unbelastet ist. Das kann gelöst werden, in dem im Einmündungsbereich durch seitliches Verschwenken der Streurichtung und Vergrößern der Streubreite bei der Vorbeifahrt auf der Düsseldorfer Straße sowohl der Einmündungsbereich selbst bis zum vorderen Bereich der Verkehrsinseln mit abgestreut werden. Das Aus- und Einfahren aus/in die Liebigstraße sind so ausreichend gesichert.

 

4.    Im Hülsenfeld

Die Straße im Hülsenfeld verbleibt bis zur Einmündung Otto-Hahn-Straße in der 1. Dringlichkeitsstufe, weil dort verschiedene Unternehmen mit viel Lieferverkehr ansässig sind, welcher auch grundsätzlich vor 7:00 Uhr bereits geräumte Straßen benötigt.
Lediglich die „erweiterte“ Firmenzufahrt mit angegliederten LKW-Stellplätze am südlichen Ende der Straße Im Hülsenfeld wird in die 2. Dringlichkeitsstufe verschoben. Die Erreichbarkeit ist aufgrund der Topografie der Straße sichergestellt. Die leichten Steigungen befinden sich auf den Firmengrundstücken. Dieser Straßenabschnitt stellt ein wiederkehrendes Problem im Winterdienst dar. Da vor dem vor Kopf befindlichen Tor zum Werksgelände keine Wendemöglichkeit besteht, muss das Fahrzeug auf dem Gelände wenden. Da das Tor in den frühen Stunden geschlossen ist, muss das nur mit einem Fahrer besetzte Fahrzeug rückwärts aus der Straße fahren. Dies ist nicht zulässig. Ein geschlossenes Tor spricht nicht für viele Fahrzeugbewegungen.

 

5.   Stich Westring

Die Situation in der Stichstraße hat sich seit Bau der Stellplätze wesentlich entspannt. Die Straße ist flach und weist keine Steigungen auf. Bei arbeitstäglichen Beobachten zwischen 6.40 Uhr und 7 Uhr kann weder in de Stichstraße noch auf dem Gelände des THW viele Aktivitäten festgestellt werden. Das THW muss großflächig ihr eigenes Gelände freihalten. Die Einsatzfahrzeuge des THW sind im Regelfall geländefähig, so dass auf ebener Straße keine Probleme auftauchen dürften und dieser Straßenabschnitt der Dringlichkeitsstufe 2 zugeordnet werden kann.

 

 

Auswirkungen

1.    Haushalt

Die Ersatzbeschaffung eines Großfahrzeuges mit Streuer und Schneepflug entfällt.

Fahrzeug              240.000 €

Streuer                   65.000 €

Schneepflug            16.250 €

Gesamt                 321.250 €

Nach der derzeitigen Investitionsplanung ist die nächste Ersatzbeschaffung eines Winterdienstfahrzeuges für das Haushaltsjahr 2023 eingeplant.

 

2.    Personal

Die Winterdienst-Bereitschaft kann um einen Mitarbeiter reduziert werden.

Nur die Vorhaltung eines Mitarbeiters für die Winterdienstbereitschaft (ohne Einsatzzeiten) verursacht Bereitschaftskosten von durchschnittlich 283,20 €/Woche, 7.363,20 € je Winterdienstsaison. Tatsächliche Einsatzkosten sind darin nicht enthalten. Bei einem durchschnittlichen Winter muss mit bis zu 10.000 € je Winterdienstbereitschaft/MA gesamt gerechnet werden.

 

 

Grafische Darstellung im Geoportal

 

Zwischenzeitlich wurden vom dem Planungs- und Vermessungsamt die Dringlichkeitsstufen des Winterdienstes im Geoportal eingepflegt und können dort eingesehen werden.

 

Die Beteiligung des Personalrates ist erfolgt.

 

 

Änderungen in der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung und dem Straßenverzeichnis

 

Um die Änderungen auch wirksam umsetzen zu können, muss das Straßen-, Wege- und Plätzeverzeichnis zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren angepasst werden.

 

Um einen kontinuierlichen und rechtskonformen Winterdienst in Hilden durchführen zu können, müssen die Änderungen im Verzeichnis spätestens mit Beginn der nächsten Winterdienstsaison geändert sein. Um in der Winterdienstsaison 2022/2023 mit einheitlichen Tourenplänen arbeiten zu können, werden die Änderungen der Zuordnung somit zum 17.10.22 in Kraft treten müssen. Die Tourenpläne müssen vorher in einem gps-gestützten Tourenführungssoftware eingearbeitet werden. Ein Wechsel zu einem in der laufenden Winterdienstsaison liegenden Stichtag (z.B. Silvester/Neujahr) ist technisch hinsichtlich Tourenplanung und einzelnen Tourenführungen nicht umsetzbar.

 

Neben der neuen Zuordnung schlägt die Verwaltung vor, die verwendeten Begrifflichkeiten zu vereinheitlichen. Insofern erfolgt eine redaktionelle Anpassung auf den Begriff Dringlichkeitsstufe.

 

Die Liste der im Straßenverzeichnis zu ändernden Straßen oder Straßenabschnitte wird nur in der anhängenden Tabelle dargestellt.

 

 

 

Gez.

Dr. Pommer

Bürgermeister


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

010605

Fuhrparkmanagement

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

X

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2023

IO68260010

 

Winterdienstfahrzeug

240.000

2023

IO68260042

 

Aufsatzstreuer

65.000

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

 

 

 



Organisatorische Auswirkungen

 

Im Stellenplan enthalten:

 

 

 

Planstelle(n):

Der Winterdienst wird von vielen Beschäftigten im Wechsel durchgeführt, so dass eine Planstellenzuordnung nicht möglich ist.

 

 

Vermerk Orga

Die Reduzierung der Bereitschaft hat keine Auswirkungen auf den Stellenplan.

 

Gez.

Maurer