Betreff
Streichung von Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 78B, 12. vereinfachte Änderung für einen Bereich zwischen Gerresheimer Straße und Dorothea-Erxleben-Straße
Vorlage
WP 20-25 SV 61/064
Aktenzeichen
IV/61.1 BPlan 078 B-12
Art
Anregung/Beschwerde nach § 24 GO NRW
Untergeordnete Vorlage(n)

Begründung:

 

Sehr geehrte Damen und Herren Ratsmitglieder der Stadt Hilden,

 

wir beschweren uns unter Berufung auf § 9 der Hauptsatzung der Stadt Hilden gegen die Ausfertigung des Bebauungsplanes 78B 12. Änderung und beantragen … (siehe Antragstext).

[redaktioneller Hinweis:

Bei der im Antragstext genannten Anlage 1 handelt es sich um die Anlage 1 des Antragsschreibens, die zusammen mit dem Antragsschreiben in Anlage 01 zu dieser Sitzungsvorlage zu finden ist.]

 

Weil ein Bebauungsplan nicht mit den möglichen Eigentümern abgestimmt wird (Ausnahme kann sein bei Vorhabenbezogenem Bebauungsplan), sondern unabhängig von Eigentümern als Satzung beschlossen wird und dann für alle, auch wechselnde Eigentümer gilt, haben wir unsere Beschwerde nicht mit allen Nachbarn abgestimmt und unterschreiben lassen.

 

Begründung unserer Beschwerde

 

Herr Bürgermeister Dr. Pommer hat uns mit Schreiben vom 08.12.2021 Unterlagen geschickt über die Vorbereitung der Sitzung des Rates der Stadt Hilden am 19.02.1997.

 

In dem undatierten Papier von Herrn Thiele, Anlage 2, werden Hecken erwähnt, bei Herrn Brieden, Anlage 3, Hecken und Gartentorbreiten. In der datierten Sitzungsvorlage Nr. 61/135 von Herrn Thiele vom 23.01.1997, abgezeichnet von zwei weiteren Personen (einer davon Herr Brieden?), sind diese Festsetzungen nicht enthalten. Anlage 4.

 

Am 19.02.1997 wurde die Aufstellung des Bebauungsplans 78B 12.Änderung und die entsprechende Satzung beschlossen. Auszugsweise in Anlage 5. In der Niederschrift der Sitzung vom 19.02.1997 ist auch festgehalten, dass ohne Aussprache und wortgenau entsprechend der Sitzungsvorlage Nr. 61/135 beschlossen wurde! Also keine Hecken und Gartentorbreiten!

 

Im Unterschriftenteil des Bebauungsplanes bestätigen Herr Brieden und Herr Groll am 11.02.1997 die Richtigkeit der Planung. Anlage 1. Die nicht erfolgten Festsetzungen bezüglich der Hecken und Gartentorbreiten wurden nicht gestrichen, der Plan vom 11.02.1997 nicht an die Entscheidungen des Rates der Stadt Hilden vom 19.02.1997 angepasst!

 

Weil ausschließlich Sie als Rat der Stadt Hilden für demokratische und rechtsstaatliche Beschlüsse von Bebauungsplänen zuständig und für die Umsetzung Ihrer Beschlüsse verantwortlich sind, bitten wir Sie, die Streichung der nicht beschlossenen Festsetzungen bezüglich Hecken und Gartentorbreiten im Bebauungsplan 78B 12. Änderung durchzusetzen.

 

Zur weiteren Hintergrundinformation haben wir den Schriftverkehr mit der Verwaltung der Stadt

Hilden seit 01.07.2021 bis 14.01.2022 beigefügt, Anlage 6.

 

[redaktioneller Hinweis:
Die Nummerierung der Anlagen im Text bezieht sich nicht auf diese Sitzungsvorlage, sondern auf die von den Antragstellern zusammengestellten Unterlagen, welche nicht nur ihrem Antrag beigefügt sind, sondern auch in 70-facher Ausfertigung an die Stadt Hilden ausgehändigt wurden.

Inhaltlich enthalten die von den Antragstellern zusammengestellten Unterlagen die dieser Sitzungsvorlage beiliegenden Anlagen 4-14.]


Beschlussvorschlag für den Hauptausschuss

 

Die Anregung nach § 24 GO wird zur fachlichen Bewertung an den Stadtentwicklungsausschuss überwiesen.

Im Anschluss an die Beratung im Stadtentwicklungsausschuss wird die Anregung zur abschließenden Entscheidung an den Rat verwiesen.

Eine Empfehlung zum Antrag spricht der Hauptausschuss nicht aus.

 

 

Antragstext:

 

Wir beantragen die Streichung der zeichnerischen Festsetzungen von Hecken einschließlich der Einzeichnung einer Heckentiefe von 2m und der textlichen Festsetzung der maximalen Gartentorbreite von 1,0 m gemäß unseren roten Eintragungen in Anlage 1.


Hinweise zum Verfahrensablauf:

 

Gemäß § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung sind zunächst dem Hauptausschuss die Bürgeranregungen vorzulegen, der diese gemäß Abs. 5 inhaltlich zu prüfen und an die zur Entscheidung berechtigte Stelle zu überweisen hat. Bei der Überweisung kann der Hauptausschuss eine Empfehlung aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist.

 

Gemäß § 1 der Zuständigkeitsordnung ist der Rat in dieser Angelegenheit entscheidungsbefugt, da hier seitens der Antragsteller ein von ihm getroffener Satzungsbeschluss in Frage gestellt wird.
Gemäß § 6 Abs. 4 Stadtentwicklungsausschuss Ziffer 9 der Zuständigkeitsordnung ist jedoch der Stadtentwicklungsausschuss für verfahrenseinleitende Beschlüsse im Rahmen von Bauleitplanverfahren abschließend entscheidungsbefugt.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Verwaltung, den Antrag zur fachlichen Bewertung an den Stadtentwicklungsausschuss zu verweisen, die abschließende Entscheidung aber dem Rat vorzubehalten.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Verwaltung empfiehlt, dem Antrag nicht zu folgen, da das Verfahren 1997 formal korrekt und fehlerfrei und unter Beteiligung der damaligen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer durchgeführt wurde.

 

Der Antrag:

 

Die vorliegende Anregung (siehe Anlage 01) richtet sich gegen Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 78B, 12.vereinfachte Änderung aus dem Jahr 1997.

Im Detail soll eine zeichnerische Festsetzung aus dem Bebauungsplan gestrichen werden, mit der in bestimmten Bereichen das Anpflanzen von Hecken vorgegeben ist. Außerdem soll eine Festsetzung gestrichen werden, mit der die Breite von Gartentoröffnungen in der Hecke bestimmt wird.

Der Lageplan für den betroffenen Bereich ist als Anlage 02 Teil der Sitzungsvorlage.

Der Bebauungsplan ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage 03 beigefügt.

 

Die Vorgeschichte:

 

Der Hintergrund der Anregung nach § 24 Gemeindeordnung ist die Anfrage aus Juli 2021 an die Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt Hilden zum Neubau eines Zaunes (Anlage 04).

 

Auf diese Anfrage erhielten die anfragenden Eheleute seitens der Unteren Bauaufsicht die Antwort, dass im Bebauungsplan Nr. 78B, 12. Änderung festgesetzt ist, dass hier eine Gehölzhecke zu pflanzen ist (siehe Anlage 05). Im Juli 2021 wandten sich die Eheleute mit einem Schreiben an den Bürgermeister, in dem sie die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes und seiner Festsetzungen in Zweifel zogen (siehe Anlage 06).

Hierzu folgte eine Antwort seitens der Verwaltung, in der die Inhalte des Bebauungsplanes sowie das 1997 abgelaufene Verfahren zur Aufstellung dieses Bebauungsplans erläutert wurden (siehe Anlage 07).

 

Diese Antwort war aus Sicht der Antragsteller nicht zufriedenstellend, so dass sie sich im Dezember 2021 mit einem weiteren Schreiben an den Bürgermeister wendeten, in dem sie sich insbesondere mit der Beschlussfassung zu dem Bebauungsplan Nr. 78B, 12. vereinfachte Änderung aus dem Jahr 1997 beschäftigen und deren Rechtmäßigkeit - und damit verbunden auch die des Bebauungsplanes - anzweifeln (siehe Anlage 08). Insbesondere scheinen die Eheleute, die damalige Sitzungsvorlage in Einzelteile aufzuspalten, und vermuten, dass die Abwägung nicht vollständig durchgeführt wurde. In ihrem Schreiben formulieren sie u.a. auch die Erwartung, eine Begründung zu erhalten, warum in Form eines Bebauungsplanes in ihr Eigentumsrecht eingegriffen wird.

 

Mit Schreiben vom 08.12.2021 erläuterte die Verwaltung den Eheleuten noch einmal den Sachverhalt.

Die Stadt Hilden hat im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit 1997 von den Möglichkeiten des Baugesetzbuches Gebrauch gemacht und die von den Eheleuten kritisierten Festsetzungen für den Bebauungsplan formuliert. Es wurde seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, dass bei der Aufstellung der vereinfachten Änderung im Vorfeld alle beteiligten bzw. betroffenen Grundstückseigentümer angehört wurden und deren schriftlichen Einverständniserklärungen vorliegen (siehe Anlage 09).
Obwohl die Verwaltung von der Richtigkeit der Festsetzungen überzeugt ist, wurde den Eheleuten die Möglichkeit aufgezeigt, einen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen zu stellen, um ggfs. einen Kompromiss zu erzielen.

 

Im Dezember 2021 übersandten die Eheleute an den Bürgermeister jedoch ein weiteres Schreiben, in dem sie erneut der Ablauf und die Inhalte der Beschlussfassung zum Bebauungsplan im Jahr 1997 in Frage stellen und den Vorschlag zu einer einvernehmlichen Lösung ablehnen (siehe Anlage 10).

 

In der darauffolgenden Antwort der Stadtverwaltung wurde noch einmal die Gültigkeit des Bebauungsplanes festgestellt, aber außerdem auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Bebauungsplan-Änderungsverfahren anzustreben (siehe Anlage 11). Weiterhin wurde den Eheleuten anheimgestellt, sich anwaltlich beraten zu lassen, da eine weitere Rechtsberatung seitens der Stadt Hilden in Bezug auf die ursprüngliche Absicht, einen privaten Zaun zu ändern, nicht mehr geleistet werden kann.

 

Hierauf antworteten die Eheleute mit zwei Schreiben:

Einmal wurde die hier zu beratende Anregung nach § 24 GO gestellt (Anlage 1), zum anderen wurden in einem weiteren Schreiben nochmals Positionen wiederholt und Aussagen der Stadt in Frage gestellt (Anlage 12).

 

Der Bebauungsplan Nr. 78B, 12. Änderung:

 

Der Bebauungsplan Nr. 78B, 12. Änderung (Anlage 03) enthält die Regelung, dass entlang der westlichen Grundstückgrenze der Häuserzeile Dorothea-Erxleben-Straße 1 - 15 eine Hecke anzupflanzen ist (Anpflanzen von Sträuchern [Hecke]) und dass innerhalb dieser Hecke Gartentoröffnungen von 1,00m Breite zulässig sind.

 

Die Art der Hecke wird jedoch nicht vorgegeben. Demnach sind die Grundstückseigentümer frei, was die Art der Hecke angeht. Auch steht es ihnen frei, ob sie hinter der Hecke ein Zaun errichten oder nicht. Da eine Hecke durch den Bebauungsplan vorgegeben ist, folgt aus dem Bebauungsplan, dass, wenn eine „alte“ Hecke beseitigt wird, eine neue Hecke zu pflanzen ist.

 

Dem damaligen Stand des Baugesetzbuches entsprechend, wurde die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 78B, 12. Änderung in einem „vereinfachten Verfahren“ durchgeführt.

Bei der Aufstellung wurden im Vorfeld alle beteiligten bzw. betroffenen Grundstückseigentümer angehört; die schriftlichen Einverständniserklärungen liegen in der Verfahrensakte vor. Das gilt auch für die frühere Eigentümerin des Grundstückes der Antragsteller.

 

Auf Grundlage der beigefügten Sitzungsvorlage (Anlage 13), in der die zeichnerischen Festsetzungen zur kritisierten Hecke („Anpflanzen von Sträuchern“) und der textlichen Festsetzung zur zulässigen Gartentorbreite eindeutig dargestellt sind, wurde die Abwägung und der Satzungsbeschluss zunächst im Stadtentwicklungsausschuss vorberaten und dann durch den Rat der Stadt Hilden beschlossen. Anschließend wurde der Beschluss öffentlich bekannt gemacht und damit trat der Bebauungsplan in Kraft.

 

Da die Antragsteller sich in ihren Schreiben und auch im Antrag immer wieder auf die Beschlussfassung aus dem Jahr 1997 beziehen, ist die damalige Sitzungsvorlage beigefügt (Anlage 13). Gleiches gilt für die Protokollauszüge der Beratung im Stadtentwicklungsausschuss sowie im Rat aus 1997 (Anlage 14).

 

Bewertung des Antrags aus Sicht der Verwaltung:

 

Die Abwägungsvorgänge sind durch die Beratung im Stadtentwicklungsausschuss und im Rat ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Die Änderung des Bebauungsplans berührte die Grundzüge der Planung des Bebauungsplans Nr. 78B in seiner bis dahin geltenden Fassung nicht und für die damals zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange war sie aufgrund ihrer Geringfügigkeit ohne Bedeutung.

Die im Rahmen einer vereinfachten Änderung nach den Vorgaben des Baugesetzbuches von 1997 betroffenen Grundstückseigentümer haben der Änderung zugestimmt.

Weder wurden innerhalb der 1997 im Baugesetzbuch vorgesehenen Frist nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans, Mängel des Bebauungsplanes gerügt noch wurde ein Normenkontrollverfahren angestrengt. Im Gegensatz, die damals Beteiligten haben den Bebauungsplan so wie geplant umgesetzt. Neben dem Bau der Gebäude wurde entlang der Grundstücksgrenze die Hecke gepflanzt. In Absprache zwischen dem Bauträger und der Stadtverwaltung wurde zudem erreicht, dass damals hinter der vorgesehenen Heckenkulisse keine dichten Zäune oder Mauern erstellt werden.

 

Von daher gibt es aus Sicht der Stadtverwaltung keinen Zweifel an der Rechtswirksamkeit der kritisierten Festsetzungen des Bebauungsplans.

 

Im Übrigen sind nach Einschätzung der Verwaltung die in dem Antrag der Eheleute angesprochenen Festsetzungen zum Heckenpflanzgebot heute aus Gründen der Ökologie und des Klimaschutzes wichtiger denn je.

 

Zum Schluss ist darauf hinzuweisen, dass ein Bebauungsplan nicht mittels einfachen Beschluss des Rates geändert werden kann. Dafür bedarf es vielmehr gemäß § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) eines förmlichen Aufstellungsverfahrens mit frühzeitiger Beteiligung, öffentlicher Auslegung des Entwurfs und eines abschließenden Abwägungsbeschlusses in Form eines Satzungsbeschlusses durch den Rat der Stadt Hilden.

Sollte der Rat bzw. der Ausschuss den Antragstellern folgen, müsste daher - wie in den Hinweisen zum Verfahrensablauf dargestellt - der Stadtentwicklungsausschuss einen Aufstellungsbeschluss zur Einleitung eines förmlichen Änderungsverfahrens fassen.

 

 

Beschlussempfehlung:

 

Die Verwaltung empfiehlt, dem vorliegenden Antrag der Eheleute nicht zu folgen.

 

 

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister

 

 

Klimarelevanz:

 

Sollte dem Vorschlag zum Entfall der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 78B, die das Anpflanzen von Hecken vorgibt, gefolgt werden, wären die Auswirkungen hinsichtlich ihrer Klimarelevanz in einem Bauleitplanverfahren zu prüfen.