Betreff
HzE-Report und Controllingbericht
Vorlage
WP 20-25 SV 51/124
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss nimmt den HzE-Report und Controllingbericht zur Kenntnis.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Datengrundlage für den vorliegenden Bericht sind die Angaben im Rahmen der Berichterstattung aller erzieherischen Hilfen an das Land NRW.

Diese Daten bilden die Grundlage für den von IT.NRW jährlich vorgelegten HzE-Bericht.

Die für Hilden spezifischen Daten werden mit Hilfe der Jugendamtssoftware Prosoz 14plus sowie dem aktuellen Budget-Bericht der wirtschaftlichen Jugendhilfe und den Excel Auswertungen des Fach- und Finanzcontrollings erstellt.

 

Zu den erzieherischen Hilfen zählen alle Leistungen nach § 27 bis 35 SGB VIII. Der § 35a SGB VIII zählt zu den Eingliederungshilfen, der § 42 SGB VIII zu den Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen und der § 41 SGB VIII zu den Hilfen für junge Volljährige.

Die drei letztgenannten Paragraphen sind für eine umfassende Berichtserstattung von Bedeutung. Ebenso der § 8a SGB VIII, der eine gesicherte Rechtsgrundlage für das Handeln der Fachkräfte bei Hinweisen auf eine Kindeswohlgefährdung darstellt.

Als eine stationäre Leistung und besondere Form der Förderung familiärer Erziehungsleistung, wird die Unterbringung in einer Mutter/Vater-Kind-Einrichtung gem. § 19 SGB VIII ebenso in den Bericht aufgenommen.

 

 

 

1.    Entwicklung der Gesamtfallzahlen der Hilfen zur Erziehung

 gem. § 27 ff. SGB VIII von 2015 bis Ende 2021

 

 

 

Die dargestellten Fallzahlen beinhalten auch die Fälle der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge sowie die Fälle, welche die Stadt Hilden im Rahmen einer Kostenerstattung von anderen Jugendämtern in ihre Zuständigkeit übernehmen mussten. Dies sind zum Beispiel Pflegeverhältnisse, die von einem anderen Jugendamt initiiert worden sind und aufgrund der gesetzlichen Vorgaben bei andauernden Pflegeverhältnissen in die Zuständigkeit des Jugendamtes übergehen, in der das Pflegekind seinen Lebensmittelpunkt hat.  

 

Im Jahr 2021 wurden 140 neue Fälle einer Hilfe zur Erziehung gem. § 27ff. SGB VIII begonnen.

Das durchschnittliche Alter eines Kindes, das eine familienbegleitende oder familienersetzende Hilfe zur Erziehung erhält, liegt in Hilden bei neun Jahren. Das Verhältnis zwischen Jungen und Mädchen ist dabei fast ausgeglichen. 51,40 % Prozent der in 2021 neu begonnenen Hilfen zur Erziehung richten sich an einen männlichen jungen Menschen, 48,60 % an weibliche.

Mit dem Fokus auf diese beiden Eckdaten liegt die Stadt Hilden gänzlich im bundesdeutschen Trend (vgl. HzE Bericht 2021, LVR Landesjugendamt, April 2021).

 

 

Ausgehend von den 140 neuen Fällen in 2021 wurde in 19,30% der Fälle eine Hilfe zur Erziehung gem. § 27 ff. SGB VIII in Familien gewährt, die einen Migrationshintergrund (mindestens ein Elternteil des jungen Menschen wurde nicht in Deutschland geboren) haben. Mit dieser Anzahl des Personenkreises liegt die Stadt Hilden deutlich unter dem Bundesdurchschnitt (41%) (vgl. HzE Bericht 2021, LVR Landesjugendamt, April 2021).

 

Die prozentuale Verteilung innerhalb der Hilfen zur Erziehung der Familien mit einem Migrationshintergrund lässt sich wie folgt abbilden:

 

 

Der überwiegende Anteil der jungen Hilfeempfänger (63 %) ist in diesem Kontext männlich. Das durchschnittliche Alter eines jungen Menschen liegt hier bei 7,8 Jahren.

 

In 37 % der Fälle begründete sich eine Maßnahme gem. § 27ff. SGB VIII durch eine Mangelversorgung des jungen Menschen oder eine unzureichende Förderung durch das Elternhaus. Unter den Bereich der „Mangelversorgung“ können indes Defizite bei der Ernährung, der Körperhygiene, der gesundheitlichen Versorgung, der Beaufsichtigung und Betreuung, der emotionalen Zuwendung und der intellektuellen und psychosozialen Förderung fallen.

 

 

2.    § 27 SGB VIII - ambulante Hilfen zur Erziehung

 

Innerhalb des Jahres 2021 wurden 43 neue Fälle einer ambulanten Hilfe zur Erziehung begonnen. In 60,50% bezogen die sorgeberechtigten Elternteile eine Transferleistung.

In 45 % sind die Elternteile alleinerziehend, in 35 % leben die Elternteile zusammen, in 10 % lebt ein Elternteil mit einem neuen Lebenspartner im Haushalt zusammen. (Die verbleibenden Hilfen konnten unter diesem Gesichtspunkt statistisch nicht zugeordnet werden).

 

Im Berichtsjahr 2021 wurde in 37 % eine Hilfe auf Wunsch der sorgeberechtigten Elternteile und ebenfalls in 37 % auf Veranlassung des Sozialen Dienstes hin gewährt. In den übrigen Fällen wurde auf Anraten einer Fachärztlichen Klinik oder anderen Beratungsstellen eine Hilfe zur Erziehung eingeleitet. 

 

Auffällig ist, dass sich die Kosten einer ambulanten Maßnahme nach §27 SGB VIII pro Fall um ca. 16% erhöht haben, die Fälle in Summe aber um fast 20 % gesunken sind.

Der zu verzeichnende Rückgang der Fallzahlen im Bereich der ambulanten erzieherischen Hilfen ist zum einem mit der individuellen Überprüfung von allen Fällen, die eine Laufzeit von 18 Monaten und mehr innehaben, zu erklären. Damit ist der Empfehlung des Controlling Berichtes des Jahres 2020 Folge geleistet worden.

Darüber hinaus lässt sich der Rückgang mit der Überleitung in andere erzieherische Hilfen, wie etwa der Eingliederungshilfe, der Hilfen für junge Volljährige oder der Installation einer stationären Maßnahme erklären. Diese Maßnahmen wurden folglich nicht beendet, sondern in andere Hilfeformen übergeleitet.

 

Die parallel angestiegenen Kosten pro Fall lassen sich durch die zunehmende Komplexität der Problemlagen innerhalb der Familiensysteme erklären. Um das Kindeswohl im Haushalt der Eltern durch ambulante pädagogische Unterstützung sicherzustellen, müssen zunehmend „Kinderschutzvereinbarungen" sowie Kontrollaufträge“ installiert werden. Das bedeutet konkret, dass die ambulante Familienhilfe mehrfach wöchentlich (auch unangekündigt) persönlichen Kontakt zu den Familien pflegen muss und daher das in Hilden geltende, standardisierte Stundenkontingent von 80 Fachleistungsstunden für 6 Monate überschritten wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. § 29 SGB VIII - Soziale Gruppenarbeit

 

Die Soziale Gruppenarbeit ist ein Angebot für ältere Kinder, Jugendliche und junge Volljährige. Ziel ist die Förderung der Entwicklung des jungen Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

 

Mithilfe gruppenpädagogischer Methoden soll Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen frühzeitig entgegengewirkt werden. Als Angebot zum sozialen Lernen will Soziale Gruppenarbeit positive Erfahrungen, Erlebnisse und Einsichten vermitteln, denn diese verhelfen zur Achtung des bzw. der Anderen, zu steigendem Selbstbewusstsein und zur Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten oder Verhaltensproblemen.

Fachkräfte unterstützen die Jugendlichen indes bei individuellen persönlichen, familiären oder schulischen Fragen.

 

Die durch die Installation der Sozialen Gruppen angestrebten Ziele werden persönlich für jede/n Gruppenteilnehmer: in im Rahmen der individuellen Hilfeplanung mit dem Kind/Jugendlichen, den Erziehungsberechtigten sowie den Pädagogen der Gruppe und der fallführenden Fachkraft des Jugendamtes erarbeitet und dokumentiert. Die Ziele der einzelnen Teilnehmer:innen können sich daher voneinander unterscheiden. Davon unabhängig werden zuweilen auch interne Gruppenziele formuliert. Zur Zielerreichung werden Gruppenprozesse initiiert und Methoden der Gruppendynamik genutzt.

 

 

 

 

 

  1. § 30 SGB VIII - Erziehungsbeistandschaften

 

 

Der Erziehungsbeistand soll das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie in seiner Verselbstständigung fördern.

Zielgruppe sind Kinder und Jugendliche überwiegend zwischen 9 – 16 Jahren sowie deren Eltern, Stiefeltern und/oder Personensorgeberechtigte die durch Entwicklungs- und Erziehungsprobleme in ihrem Zusammenleben besonders beeinträchtigt sind.

Häufig sind die jungen Menschen in eine krisenhafte Lebenssituation geraten, haben Konflikte im Schulbereich, leiden unter familiären Spannungen oder zeigen Auffälligkeiten im Sozialverhalten.

Ziel der Hilfe nach § 30 SGB VIII ist es, die entwicklungsbedingte Einschränkung des jungen Menschen durch individuelle und zielgerichtete Unterstützung auszugleichen.

 

Individuell formulierte Ziele können sein:

  • Den jungen Menschen innerhalb der Familie zu unterstützen, zu beraten und zu begleiten
  • Die Förderung der Beziehungssysteme - die Familie, die Schule, das soziale Umfeld, der Freizeitbereich
  • Der junge Mensch soll in seinen Fähigkeiten gefördert und die Eltern in ihrer Erziehungskompetenz gestärkt werden. Die Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung und Beziehungsfähigkeit aller Beteiligten soll reflektiert und entsprechend bearbeitet werden
  • Mobilisierung vorhandener eigener Fähigkeiten und Möglichkeiten
  • Entwicklung von Wahrnehmungs- und Ausdrucksmöglichkeiten
  • Der Aufbau stabiler Kontakte innerhalb und außerhalb der Familie, die den jungen Menschen in positiver Weise beeinflussen
  • Die sukzessive Ablösung von der Familie soll begleitet und ein Verselbständigungsprozess gefördert werden
  • Unterstützung bei Schulproblemen, z.B. Gespräche mit LehrerInnen begleiten
  • Das Interesse der Eltern an der schulischen Situation des Kindes aufbauen
  • Die Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern fördern
  • Rahmenbedingungen für schulisches Lernen verbessern
  • Begleitung in Ausbildungsfragen
  • Begleitung bei Behördengängen
  • Erlebnispädagogische Angebote

 

 

 

  1. § 31 SGB VIII - Sozialpädagogische Familienhilfe

 

 

Die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, bei der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen.

Die Aufgabenstellung der sozialpädagogischen Familienhilfe ist orientiert am Wohl des Kindes und an der Sicherung und Wiederherstellung der Erziehungsfunktion der Familie.

 

Der dieser Maßnahme zugrundeliegende Kontrakt mit der SPFH der Diakonie im Kirchenkreis Düsseldorf-Mettmann GmbH wurde aufgrund der vertraglichen Regelung an marktübliche Preise angepasst, was konkret eine Erhöhung der Fachleistungsstunde von 51,30€ auf 54,12€ bedeutet. 

Die Kontraktsumme wurde folglich von 125.000€ auf 132.000€ angehoben. Die gemäß dem Vertrag vereinbarten, im Jahr zu leistenden Fachleistungsstunden (1948 Stunden direkte Leistungen) bleiben davon unberührt.

Bei 15 Fällen (2 Fälle innerhalb des § 31 wurde durch einen externen Träger bedient) bedeutet dies, dass ein von der Diakonie im Kirchenkreis Düsseldorf - Mettmann betreuter Fall pro Monat durchschnittlich 585,69€ gekostet hat. 

 

 

  1. § 32 SGB VIII - Tagesgruppe

 

 

Die Erziehung in einer Tagesgruppe (TG - fundiert in § 32 SGB VIII) ist ein teilstationäres Angebot der Jugendhilfe und unterstützt die Entwicklung von Mädchen und Jungen insbesondere durch soziales Lernen in der Gruppe sowie die Begleitung der schulischen Förderung und Arbeit mit der Familie. Nach Möglichkeit soll hierdurch der Verbleib des Kindes oder Jugendlichen in der Familie gesichert werden.

Die TG der Sozialpädagogischen Einrichtung Mühle e.V. ist konzeptionell auf Kindern im Grundschulalter ausgerichtet. Da der Bedarf einer teilstationären Maßnahme auch bei älteren Kindern/Jugendlichen existent ist, werden in diesem Kontext Drittanbieter wie zum Beispiel die TG für Jugendliche der Graf-Recke-Stiftung belegt. In dieser Altersspanne ist die Maßnahme einer Tagesgruppe oft ein Baustein des Rückführungskonzeptes nach einer stationären, außerhäuslichen Unterbringung. Um Jugendlichen die Rückführung in den elterlichen Haushalt nach einem Aufenthalt in einer Wohngruppe nach §34 SGB VIII positiv gelingen zu lassen, stellt die Tagesgruppe nicht selten einen wichtigen Zwischenschritt in das selbstständige Leben des Jugendlichen dar.

Die Zusammenarbeit mit der TG der Sozialpädagogische Einrichtung Mühle e.V. basiert auf einem laufenden Kontrakt. Vertragsgemäß ist die zu fördernde Kontraktsumme für das Jahr 2022 von 284.980€ auf 299.225,34€ angepasst worden (Indexanpassung).

 

In dieser Jugendhilfemaßnahme finden sich überwiegend männliche junge Menschen wieder.

Die Altersgruppe der 9-14-jährigen ist mit 43,57% vertreten und spiegelt damit den erhobenen Durchschnitt in Deutschland wieder (vgl. HzE Bericht 2021, LVR Landesjugendamt, April 2021).

.

 

  1. § 33 SGB VIII - Vollzeitpflege

 

 

Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII ist eine Form der Hilfe zur Erziehung, bei der Kinder beziehungsweise Jugendliche vorübergehend oder auf Dauer außerhalb ihres elterlichen Zuhause untergebracht werden. Anders als in Heimerziehung und sonstigen betreuten Wohnformen nach § 34 SGB VIII kommen die Kinder und Jugendlichen in Vollzeitpflege nicht in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung unter, in der sie von Fachkräften betreut werden, sondern in einem privaten Wohn- und Lebensumfeld bei einer Pflegeperson, bei Pflegeeltern oder in einer Pflegefamilie.

Die Integration der Erziehung in das Zusammenleben als Familie eröffnen die Chance auf ein entwicklungsförderndes Lebens- und Lernfeld. So bietet die Vollzeitpflege eine besondere Option, ungünstigen biografischen Verläufen nachhaltig entgegenzuwirken.

 

Im letzten HzE - Controlling Bericht zeichnete sich bereits ein Anstieg der Fallzahlen im Bereich der Vollzeitpflege ab. Dieser Anstieg hat sich fortgesetzt.

Die Zunahme begründet sich im Wesentlichen durch die „Inobhutnahme“ von Kindern, bei denen aufgrund von akuten und beständigen Gefährdungsmomenten im elterlichen Haushalt keine Rückführungsoption besteht und deren vorwiegend noch junges Alter eine Maßnahme nach §33 als geeignet erscheinen lässt.

 

 

  1. § 34 SGB VIII - Heimerziehung

 

 

 

Die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und bei Bedarf therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

  • eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
  • die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
  • eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.

 

Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

 

Das durchschnittliche Alter eines Kindes bzw. Jugendlichen in einer Heimeinrichtung liegt zum Stichtag 31.12.2021 in Hilden bei 12,5 Jahren (2020: 13,5 Jahre). Das durchschnittliche Alter eines Kindes zu Beginn der Unterbringung in einer Wohngruppe beträgt 9,8 Jahre (2020: 9 Jahre).

In 2021 musste in 17 Fällen (2020: 11 Fälle) das Sorgerecht auf Anregung des hiesigen Amtes den Personensorgeberechtigten entzogen und auf eine/n Vormünderin/Vormund oder eine/n Ergänzungspfleger/in übertragen werden. In diesen Fällen konnte zum Schutz des Kindes keine einvernehmliche Lösung mit den Eltern erarbeitet werden, so dass der Entzug der elterlichen Sorge und die Unterbringung des Kindes in einer außerhäuslichen Wohnform nicht abgewendet werden konnte.

 

 

 

Die Entwicklung der Kosten im Bereich der Heimerziehung liegt im Berichtszeitraum etwa auf dem Niveau des Vorjahres.

Nach wie vor ist wahrzunehmen, dass die Kinder und Jugendlichen hoch belastete Biografien aufweisen und umfassende Belastungsfaktoren zeigen, welche mit komplex gelagerten Auffälligkeiten einhergehen.

Fälle, die nicht in einer „klassischen“ stationären Jugendhilfeeinrichtung betreut werden können, sondern zusätzliche pädagogische und therapeutische Hilfen benötigen, sind nicht mehr die Ausnahme, sondern die Regel. Diese notwendigen, kompensatorischen Zusatzleistungen reichen von zusätzlichem Fachpersonal für eine partielle 1:1 Betreuung bis hin zu notwendigen Interventionsnotwendigkeiten in Form eines „24/7“ Wachdienstes zum Schutze des Kindes/des Jugendlichen vor sich selbst und zum Schutz seines Umfelds.

 

Die kostenintensivste Maßnahme eines jungen Menschen in einer hoch intensiven Wohneinrichtung schlägt gegenwärtig mit einem Tagessatz von 950€ zu Buche.

 

 

Um vorrangig familienbegleitende Hilfen zur Erziehung einzusetzen, um kostenintensive Unterbringungen außerhalb des elterlichen Haushalts zu vermeiden, empfiehlt das Gemeindeprüfungsamt NRW ein prozentuales Verhältnis der ambulanten Hilfen zur Erziehung zur Anzahl der stationären Fälle der Hilfen zu Erziehung von 60 % (ambulant) zu 40% (stationär).

Die Stadt Hilden weist im Jahr 2021 einen Anteil von 61% von ambulanten Fälle zu 31% an stationären Fällen aus.  

 

 

  1. § 35 SGB VIII - intensivpädagogische Einzelfallhilfe

 

Die "Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung“ (InspE) soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

In der gesetzlichen Ausgestaltung kommt zum Ausdruck, dass die Betreuung notwendigerweise einzelfallzentriert ist, weil den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen aufgrund ihrer akut gefährdenden und stark problembelasteten Situation anderweitig nicht geholfen werden kann und sie dieses intensive und individuelle Betreuungsangebot zur Unterstützung bei der Lebensbewältigung benötigen.

 

Die InspE basiert auf Freiwilligkeit und Kontinuität und muss sich jeweils individuell an den besonderen Lebensumständen des jungen Menschen orientieren und flexibel auf Veränderungen reagieren. Kennzeichnend für die Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung ist dabei ein pädagogisch stark individualisierter und zeitintensiver Betreuungsansatz.

Eine InspE Maßnahme ist stets auf längere Zeit angelegt. Das zugrundeliegende Betreuungskonzept wird im Hilfeplanverfahren entwickelt, fortgeschrieben, dokumentiert und durch zugrunde gelegte Qualitätsstandards fachlich abgesichert.

 

Als Fallübernahme hat das Jugendamt Hilden zuletzt eine laufende Maßnahme nach § 35 (ein sog. Zirkus Projekt) übernommen. Aufgrund der massiven Verhaltensauffälligkeiten des jungen Menschen musste die Hilfe jedoch beendet werden. Seit dem Abbruch dieser hoch individuellen Maßnahme verweilt der Jugendlich mangels Betreuungsalternativen in der Schutzstelle.

 

 

  1. § 35a SGB VIII - Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung            

 

Anspruch auf Leistungen gem. §35a SGB VIII haben Kinder und Jugendliche die eine seelische Behinderung haben oder von dieser bedroht sind und in ihrer Teilhabe beeinträchtigt sind. Der öffentliche Jugendhilfeträger ist für die Leistungsbereiche soziale Teilhabe, Teilhabe an Bildung, Teilhabe an Arbeit und medizinische Rehabilitation zuständig.

Di Leistung kann in ambulanter, teilstationärer oder stationärer Form gewährt werden.

Den größten Bereich in Hilden machen die Maßnahmen zur Teilhabe an Bildung und zur sozialen Teilhabe aus.

Hauptsächlich in Form von Inklusionshelfer*innen in Schulen, autismusspezifischen Einzeltherapien und Lernförderungen im Bereich der LRS/Dyskalkulie. 

 

 

 

Die Kostensteigerung bei nahezu gleichbleibender Fallzahl im Berichtszeitraum lässt sich durch die Entgelterhöhung einiger Träger, Erhöhung der durchschnittlichen FLS sowie durch die Installation einer kostenintensiven Autismus Therapie begründen.

 

 

Die Erhöhung der Stundenanzahl wurde nach der langen Zeit des Homescoolings in verschiedenen Einzelfällen notwendig. Gerade Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung mussten sich wieder an die Präsenszeit in der Schule gewöhnen und Regeln und Strukturen einüben. Gelerntes war vergessen und bereits erreichte Selbständigkeit in einigen Bereichen wieder rückläufig.

 

 

  1. § 41 SGB VIII - Hilfe für junge Volljährige

 

 

 

 

Unter Hilfen für junge Volljährige werden Betreuungsangebote für junge Erwachsene ab dem 18. Lebensjahr verstanden. Sie werden nach dem SGB VIII auf eigenen Antrag des jungen Volljährigen hin in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll die Unterstützung für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Anders als bei Minderjährigen geht es bei der Hilfe für junge Volljährige nicht darum, Erziehungsdefizite in der Herkunftsfamilie auszugleichen.

 

Die Hilfe ist darauf ausgerichtet, die Persönlichkeitsentwicklung des jungen Menschen zu stärken und ihn zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu befähigen. Dabei ist stets die individuelle Situation des jungen Menschen zu beachten. Anhaltspunkte für einen Hilfebedarf können beispielsweise das Auftreten von einem oder mehreren Lebensereignissen, die als Belastung erlebt werden sowie eine nicht ausreichende Unterstützung aus dem lebensweltlichen Kontext des jungen Menschen sein.

 

Die Sozialen Dienste (der Allgemeine Soziale Dienst und der Pflegekinderdienst) stellen den Hilfebedarf fest. Die Hilfe ist eine "Soll-Vorschrift" und darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden.

 

 

 

  1. § 19 SGB VIII - Gemeinsame Wohnform für

         Mütter/Väter mit Kindern

 

 

Die Zielgruppe einer Hilfe nach § 19 sind minderjährige junge Eltern ab 15 Jahren und volljährige Eltern oder Elternteile mit ihren Kindern. Eine schwangere Frau kann auch schon vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden, wenn dies aus pädagogischer Sicht notwendig erscheint.

Die Leistungsangebote gemeinsamer Wohnformen für Eltern und Kinder richten sich gleichermaßen an die Schwangere/Mutter/Vater und das Kind. Die Beziehungsdyade von Mutter/Vater und Kind steht dabei besonders im Fokus. Darüber hinaus werden wichtige Bezugspersonen wie z.B. die Herkunftsfamilien oder Lebenspartner in die Ausgestaltung der Hilfe einbezogen.

Aufnahmegründe in einer Wohnform nach § 19 sind in der Regel die Verknüpfung von Persönlichkeitsproblemen der Mütter/Väter mit Problemen bei der Pflege und Versorgung eines Kindes sowie bei der Alltagsbewältigung.

 

Die Angebotspalette umfasst neben tagesstrukturierenden Maßnahmen und Hilfen im lebenspraktischen Bereich, sozialpädagogische Beratung zur Persönlichkeitsentwicklung der Mütter/Väter, Anleitung und Förderung der Mutter/Vater-Kind-Beziehung und der Erziehungskompetenz der Mütter/Väter sowie der Gesundheitsvorsorge. Darüber hinaus auch die Hilfe und Unterstützung bei der Geltendmachung finanzieller Ansprüche und Sozialleistungen sowie bei rechtlichen Unsicherheiten oder Unterstützung bei der Entwicklung beruflicher Zukunftsperspektiven.

 

Da die Eltern/ein Elternteil mehrheitlich diverse Risikofaktoren aufweisen (jugendliche Schwangerschaft, fehlende Schulabschlüsse, Alleinverantwortung für das Kind - die Partner und Herkunftsfamilien bedeuten oft eher zusätzliche Belastung als Entlastung -, psychische Instabilität oder Erkrankung, eingeschränkte intellektuelle Kompetenzen, Suchtprobleme, Gewalterfahrungen, finanzielle Nöte u.a.) erhalten sie umfassende Hilfen zur Überwindung persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Probleme bis hin zur Entwicklung von Zukunftsperspektiven.

 

Die Entwicklung von drei auf sieben eingeleitete Hilfen in einer Gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter mit Kindern (eine Steigerung von 130%) basiert auf zwei minderjährigen Selbstmelderinnen und zwei Müttern, die eine gerichtliche Auflage zur Unterbringung in einer §19 Maßnahme erhielten.

 

Beide Selbstmelderinnen haben während ihrer Schwangerschaft eigenständig Kontakt zu der zuständigen Fallführung aufgenommen und in einem gemeinsamen Prozess die Mutter-Kind Einrichtung als notwendige und geeignete Unterstützung angesehen. Die sehr positiven Fallverläufe zeigen, dass die gewählte Hilfeform in beiden Fällen richtig war. 

 

Die monatlichen Aufwendungen für einen Fall in einer Facheinrichtung betragen 6.931,50€.

Die durchschnittliche Verweildauer in einer Mutter Kind Einrichtung betrug in 2021 9,53 Monate.

 

 

 

  1. Anzahl der Kinderschutzmeldungen gem. § 8a SGB VIII und Inobhutnahmen

       gem. § 42 SGB VIII

 

 

 

 

 

 

 

Im Vergleich zu 2020 gab es im Jahr 2021 in Hilden mit 146 Meldungen zu einer möglichen Kindeswohlgefährdung (KIWO) 14,06 % mehr Meldungen.

In 46 Fällen konnte im Rahmen des standardisierten Kinderschutzverfahrens keine Kindeswohlgefährdung festgestellt werden.

In 64 Fällen konnte keine KIWO, sehr wohl aber ein Hilfebedarf in den Familien festgestellt werden. In den verbleibenden 11 Fällen war mindestens eine latente KIWO angezeigt.

In 25 Fällen wurde eine akute und nicht abwendbare Kindeswohlgefährdung festgestellt, so dass die Kinder in entsprechenden pädagogischen Facheinrichtungen untergebracht werden mussten.

 

Von den insgesamt 146 gemeldeten Fällen einer möglichen Kindeswohlgefährdung mündeten 29 Fälle im Rahmen der Hilfeplanung in eine ambulante Hilfe zur Erziehung.

In 11 Fällen wurden die Kinder mit Zustimmung der Sorgeberechtigten stationär gem. §§ 33 oder 34 SGB VIII untergebracht. 

23 Fälle verblieben zur Beratung bei dem/der fallzuständigen Sachbearbeiter:in, damit im Prozess ggf. weitergehender Unterstützungsbedarf eruiert werden konnte.

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Kinderschutzfalles betrug in 2021 24,97 Tage (2020:23,73 Tage).

 

19 Elternteile waren in einem Alter zwischen 18 und 27 Jahren, 126 Elternteile 28 Jahre und älter. Die Elternteile waren in 57 Fällen alleinerziehend, in 72 Fällen leben die Kindern mit beiden Elternteilen in einem Haushalt zusammen.

In 9 Fällen lebte ein Elternteil mit einem neuen Lebenspartner zusammen mit dem Stiefkind in einem Haushalt zusammen. 8 Fälle konnten statistisch nicht eindeutig zugeordnet werden.

 

In 35% der Meldungen ging es inhaltlich um Hinweise auf eine mögliche Vernachlässigung.

In 31 % gab es Hinweise auf eine psychische und in 29% auf eine körperliche Misshandlung. In 5% der Meldungen wurden Hinweise auf einen möglichen sexuellen Missbrauch mitgeteilt.   

 

 

 

  1. Frühe Hilfen

 

Frühe Hilfen sind ein Angebot für Eltern ab der Schwangerschaft und Familien mit Kindern bis zu 3. Jahren. Sie sind niederschwellig und richten sich insbesondere an Familien in belasteten Lebenslagen. Frühe Hilfen dienen der Stärkung der elterlichen Erziehungs- und Bindungskompetenz. Sie bieten den Eltern Begleitung, Unterstützung und Beratung. Ziel ist es, jedem Kind ein gesundes und gewaltfreies Aufwachsen zu ermöglichen.

 

Frühe Hilfe kommen aus den unterschiedlichen Systemen, insbesondere aus der Kinder- und Jugendhilfe, dem Gesundheitswesen, der Frühförderung sowie der Schwangerschaftsberatung. Fachkräfte in diesem Bereich arbeiten eng miteinander zusammen, um Eltern bei der Betreuung und Förderung ihrer Kinder zu unterstützen.

In Hilden ist dazu eine Fachstelle (0,25 VZÄ) eingerichtet, die die institutionell übergreifende Netzwerkarbeit übernimmt und die Bedarfe innerhalb der Frühförderung abstimmt.

  

Im Rahmen der Frühen Hilfen wurden im Jahr 2021 insgesamt 29 Familien / werdende Mütter von Familienkinderkrankenschwestern oder Familienhebammen betreut.

In 18 Fällen wurden die Familien / werdende Mütter intensiv von einer Familienhebamme oder Familienkinderkrankenschwester begleitet. Die übrigen 11 wurden eher „sporadisch“, d.h. in einem nicht zeitlich intensiven Setting betreut.    

 

 

  1. Babybegrüßung

 

Von 2007 bis 2020 wurden Hildener Eltern von Neugeborenen durch die Mitarbeiter:innen des Allgemeinen Sozialen Dienstes mit einem Babybegrüßungspaket (nach einer schriftlichen Ankündigung) zu Hause besucht. Seit 2020 ist diese Aufgabe im Familienbüro Stellwerk verortet.

In persönlichen Gesprächen wird das Paket überreicht, welche wichtige und hilfreiche Informationsmaterialien für junge Familien und den Säugling bereithält.

 

Seit 2007 wird die Anzahl der Geburten sowie die durchgeführten Kontakte anhand eines Mitteilungsbogens durch die Mitarbeiter:innen der Sozialen Dienste statistisch erfasst. Erfasst wird hier auch, ob die Eltern den Besuch als positiv oder negativ empfanden, ob weitere Hilfestellungen durch die Soziale Dienste notwendig wurden oder ob an interne / externe Beratungsstellen weitervermittelt wurde.

 

In 2021 gab es 368 potentielle Babybesuche. Bei 147 Familien konnte durch die Mitarbeiterin des Stellwerks ein Hausbesuch durchgeführt und das Babybegrüßungspaket persönlich übergeben werden. Es wurden 212 Babybegrüßungsbeutel auf Wunsch der Familie zu Ihnen nach Hause geschickt und neunmal wurde es persönlich im Stellwerk abgeholt.

Zum Vergleich gab es im Jahr 2019 458 und im Jahr 2020 277 potentielle Babybegrüßungen. Bedingt durch die Pandemie brach der Anteil der persönlichen Termine zur Übergabe eines Paketes sowie eines Informationsgespräches im ersten Quartal 2020 drastisch ein.

 

 

  1. JuMa (Junge Mamas und Papas) -Gruppen

 

Die JuMa Gruppen treffen sich wöchentlich in den Räumlichkeiten des Stellwerks im Bürgerhaus in der Mittelstraße in Hilden. Die Themenschwerpunkte wechseln sich wöchentlich ab. Die Mitarbeiterin des Stellwerks wird hier bei Bedarf durch interne und externe Fachkräfte unterstützt.

Im Jahr 2021 haben die Gruppenangebote am 28.06.2021 wieder begonnen, nachdem es die Auflagen zur Coronaschutzverordnung unter Beachtung der Hygienebestimmungen wieder zuließen.

 

179 Familien mit ihren Kindern haben dieses Angebot in Anspruch genommen. 2019 waren dies 556 Teilnehmer*innen und in 2020 147 Teilnehmer*innen.

 

Die Teilnehmerinnen der Gruppe kommen aus allen sozialen Milieus. Die Frauen sind bis über 40 Jahre alt.

Durch die Kontakte und Beratungen konnten unter anderem Weitervermittlungen zum Unterhaltsvorschuss, der psychologischen Beratungsstelle, dem Kinderschutzbund (Schlafberatung) und der Trennungs- und Scheidungsberatung vorgenommen werden.

 

 

  1. Büro für Familie und Teilhabe - Stellwerk -

 

Das Stellwerk bietet seit Mai 2011 Beratung, Begleitung und Unterstützung für Familien und deren Kindern sowie Jugendlichen zu unterschiedlichen Themenbereichen an.

Zu diesen zählen u.a. das Familienbüro in dem die Familienkarte der Stadt Hilden beantragt werden kann. Mit dieser Karte setzt sich die Stadt Hilden mit Kooperationspartnern sowie dem Stadtmarketing der Stadt Hilden und den teilnehmenden Firmen für ein familienfreundliches Hilden ein. Mit der Familienkarte werden bei Vorlage der teilnehmenden Firmen ein Preisnachlass oder Rabatte oder spezielle Angebote ermöglicht.

 

Damit Kinder und Jugendliche am Essen im Kindergarten und in der Schule teilnehmen können, deren Eltern gerade so oberhalb der Grenze ihres Einkommens sind, um über das Bildungs- und Teilhabepaket davon profitieren zu können, hat das Land Nordrhein-Westfalen den Härtefallfond ins Leben gerufen.  

Bis 31.07.2021 waren es 14 Anträge. Aktuell liegen bereits 24 Anträge zur Bearbeitung vor.

2019 wurden 31 Anträge gestellt und bewilligt. Bis zum 31.07.2020 waren es 19 Anträge auf Bildung und Teilhabe.

 

Für Eltern, die auf Unterstützungsleistungen angewiesen sind, ist es oft nicht leicht, ihren Kindern in der Freizeit oder in der Schule die gleichen Möglichkeiten zu bieten, wie Kindern aus Familien mit höherem Einkommen. Diese Kinder haben dennoch einen Anspruch darauf am gemeinsamen Mittagsessen, kulturellen oder sportlichen Aktivitäten in Vereinen teilzunehmen. Hierbei unterstützt das Stellwerk um die Anspruchsvoraussetzungen zu klären und hilft bei der Bearbeitung des Antrages auf Bildung und Teilhabe.

 

2021 wurden hierfür 520 Anträge bearbeitet. 680 Familien wurden durch die Mitarbeiter:innen des Stellwerks beraten.

2019 wurden 902 Anträge auf Bildung und Teilhabe bearbeitet und 623 Familien wurden beraten. Bis zum 31.07.2020 wurden 453 Anträge bearbeitet und es fanden 248 Beratungstermine statt.

Schwerpunkte sind die Beratung zu Bildung und Teilhabe und der Hilfe bei der Antragstellung, ebenso Hilfen bei der Beantragung von Kindergeld, Kinderzuschlag und Elterngelt. Aber auch bei der Unterstützung zur Terminvereinbarung bei Ärzten, Schulen und Kitas wurde den Familien weitergeholfen.

Eine Weitervermittlung fand zum Jobcenter, der SPE Mühle -Sozialberatung, der Verbraucherzentrale, der Wohngeldstelle, des Mieterschutzbundes aber auch intern zum Stellwerk oder der Kindertagespflege statt. 

 

 

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister