Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss nimmt den HzE-Report und Controllingbericht zur Kenntnis.
Erläuterungen und Begründungen:
Datengrundlage für den vorliegenden Bericht sind die Angaben im Rahmen
der Berichterstattung aller erzieherischen Hilfen an das Land NRW.
Diese Daten bilden die Grundlage für den von IT.NRW jährlich vorgelegten
HzE-Bericht.
Die für Hilden spezifischen Daten werden mit Hilfe der
Jugendamtssoftware Prosoz 14plus sowie dem aktuellen Budget-Bericht der
wirtschaftlichen Jugendhilfe und den Excel Auswertungen des Fach- und
Finanzcontrollings erstellt.
Zu den erzieherischen Hilfen zählen alle Leistungen nach § 27 bis 35 SGB
VIII. Der § 35a SGB VIII zählt zu den Eingliederungshilfen, der § 42 SGB VIII
zu den Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen und der § 41 SGB VIII
zu den Hilfen für junge Volljährige.
Die drei letztgenannten Paragraphen sind für eine umfassende
Berichtserstattung von Bedeutung. Ebenso der § 8a SGB VIII, der eine gesicherte
Rechtsgrundlage für das Handeln der Fachkräfte bei Hinweisen auf eine
Kindeswohlgefährdung darstellt.
Als eine stationäre Leistung und besondere Form der Förderung familiärer
Erziehungsleistung, wird die Unterbringung in einer Mutter/Vater-Kind-Einrichtung
gem. § 19 SGB VIII ebenso in den Bericht aufgenommen.
1.
Entwicklung der Gesamtfallzahlen der Hilfen
zur Erziehung
gem. § 27 ff. SGB VIII von 2015 bis Ende 2021
Die dargestellten Fallzahlen beinhalten auch
die Fälle der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge sowie die Fälle, welche
die Stadt Hilden im Rahmen einer Kostenerstattung von anderen Jugendämtern in
ihre Zuständigkeit übernehmen mussten. Dies sind zum Beispiel
Pflegeverhältnisse, die von einem anderen Jugendamt initiiert worden sind und
aufgrund der gesetzlichen Vorgaben bei andauernden Pflegeverhältnissen in die
Zuständigkeit des Jugendamtes übergehen, in der das Pflegekind seinen
Lebensmittelpunkt hat.
Im Jahr 2021 wurden
140 neue Fälle einer Hilfe zur Erziehung gem. § 27ff. SGB VIII begonnen.
Das
durchschnittliche Alter eines Kindes, das eine familienbegleitende oder
familienersetzende Hilfe zur Erziehung erhält, liegt in Hilden bei neun Jahren.
Das Verhältnis zwischen Jungen und Mädchen ist dabei fast ausgeglichen. 51,40 %
Prozent der in 2021 neu begonnenen Hilfen zur Erziehung richten sich an einen
männlichen jungen Menschen, 48,60 % an weibliche.
Mit dem Fokus auf
diese beiden Eckdaten liegt die Stadt Hilden gänzlich im bundesdeutschen Trend
(vgl. HzE Bericht 2021, LVR Landesjugendamt, April 2021).
Ausgehend von den
140 neuen Fällen in 2021 wurde in 19,30% der Fälle eine Hilfe zur Erziehung
gem. § 27 ff. SGB VIII in Familien gewährt, die einen Migrationshintergrund
(mindestens ein Elternteil des jungen Menschen wurde nicht in Deutschland
geboren) haben. Mit dieser Anzahl des Personenkreises liegt die Stadt Hilden
deutlich unter dem Bundesdurchschnitt (41%) (vgl. HzE Bericht 2021, LVR
Landesjugendamt, April 2021).
Die prozentuale
Verteilung innerhalb der Hilfen zur Erziehung der Familien mit einem
Migrationshintergrund lässt sich wie folgt abbilden:
Der überwiegende
Anteil der jungen Hilfeempfänger (63 %) ist in diesem Kontext männlich. Das
durchschnittliche Alter eines jungen Menschen liegt hier bei 7,8 Jahren.
In 37 % der Fälle
begründete sich eine Maßnahme gem. § 27ff. SGB VIII durch eine Mangelversorgung
des jungen Menschen oder eine unzureichende Förderung durch das Elternhaus.
Unter den Bereich der „Mangelversorgung“ können indes Defizite bei der
Ernährung, der Körperhygiene, der gesundheitlichen Versorgung, der
Beaufsichtigung und Betreuung, der emotionalen Zuwendung und der
intellektuellen und psychosozialen Förderung fallen.
2.
§ 27 SGB VIII - ambulante Hilfen zur
Erziehung
Innerhalb des Jahres 2021 wurden 43 neue
Fälle einer ambulanten Hilfe zur Erziehung begonnen. In 60,50% bezogen die
sorgeberechtigten Elternteile eine Transferleistung.
In 45 % sind die Elternteile
alleinerziehend, in 35 % leben die Elternteile zusammen, in 10 % lebt ein
Elternteil mit einem neuen Lebenspartner im Haushalt zusammen. (Die
verbleibenden Hilfen konnten unter diesem Gesichtspunkt statistisch nicht
zugeordnet werden).
Im Berichtsjahr 2021 wurde in 37 % eine Hilfe auf Wunsch der sorgeberechtigten Elternteile und ebenfalls in 37 % auf Veranlassung des Sozialen Dienstes hin gewährt. In den übrigen Fällen wurde auf Anraten einer Fachärztlichen Klinik oder anderen Beratungsstellen eine Hilfe zur Erziehung eingeleitet.
Auffällig ist, dass
sich die Kosten einer ambulanten Maßnahme nach §27 SGB VIII pro Fall um ca. 16%
erhöht haben, die Fälle in Summe aber um fast 20 % gesunken sind.
Der zu
verzeichnende Rückgang der Fallzahlen im Bereich der ambulanten erzieherischen
Hilfen ist zum einem mit der individuellen Überprüfung von allen Fällen, die
eine Laufzeit von 18 Monaten und mehr innehaben, zu erklären. Damit ist der
Empfehlung des Controlling Berichtes des Jahres 2020 Folge geleistet worden.
Darüber hinaus
lässt sich der Rückgang mit der Überleitung in andere erzieherische Hilfen, wie
etwa der Eingliederungshilfe, der Hilfen für junge Volljährige oder der
Installation einer stationären Maßnahme erklären. Diese Maßnahmen wurden
folglich nicht beendet, sondern in andere Hilfeformen übergeleitet.
Die parallel
angestiegenen Kosten pro Fall lassen sich durch die zunehmende Komplexität der
Problemlagen innerhalb der Familiensysteme erklären. Um das Kindeswohl im
Haushalt der Eltern durch ambulante pädagogische Unterstützung sicherzustellen,
müssen zunehmend „Kinderschutzvereinbarungen" sowie Kontrollaufträge“
installiert werden. Das bedeutet konkret, dass die ambulante Familienhilfe
mehrfach wöchentlich (auch unangekündigt) persönlichen Kontakt zu den Familien
pflegen muss und daher das in Hilden geltende, standardisierte
Stundenkontingent von 80 Fachleistungsstunden für 6 Monate überschritten wird.
- § 29 SGB VIII - Soziale
Gruppenarbeit
Die Soziale Gruppenarbeit ist ein Angebot
für ältere Kinder, Jugendliche und junge Volljährige. Ziel ist die Förderung
der Entwicklung des jungen Menschen zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
Mithilfe gruppenpädagogischer Methoden soll
Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen frühzeitig entgegengewirkt
werden. Als Angebot zum sozialen Lernen will Soziale Gruppenarbeit positive
Erfahrungen, Erlebnisse und Einsichten vermitteln, denn diese verhelfen zur
Achtung des bzw. der Anderen, zu steigendem Selbstbewusstsein und zur
Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten oder Verhaltensproblemen.
Fachkräfte unterstützen die Jugendlichen
indes bei individuellen persönlichen, familiären oder schulischen Fragen.
Die durch die Installation der Sozialen
Gruppen angestrebten Ziele werden persönlich für jede/n Gruppenteilnehmer: in
im Rahmen der individuellen Hilfeplanung mit dem Kind/Jugendlichen, den
Erziehungsberechtigten sowie den Pädagogen der Gruppe und der fallführenden
Fachkraft des Jugendamtes erarbeitet und dokumentiert. Die Ziele der einzelnen
Teilnehmer:innen können sich daher voneinander unterscheiden. Davon unabhängig
werden zuweilen auch interne Gruppenziele formuliert. Zur Zielerreichung werden
Gruppenprozesse initiiert und Methoden der Gruppendynamik genutzt.
- § 30 SGB VIII -
Erziehungsbeistandschaften
Der Erziehungsbeistand soll das Kind oder
den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter
Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des
Lebensbezugs zur Familie in seiner Verselbstständigung fördern.
Zielgruppe sind Kinder und Jugendliche
überwiegend zwischen 9 – 16 Jahren sowie deren Eltern, Stiefeltern und/oder
Personensorgeberechtigte die durch Entwicklungs- und Erziehungsprobleme in
ihrem Zusammenleben besonders beeinträchtigt sind.
Häufig sind die jungen Menschen in eine krisenhafte
Lebenssituation geraten, haben Konflikte im Schulbereich, leiden unter
familiären Spannungen oder zeigen Auffälligkeiten im Sozialverhalten.
Ziel der Hilfe nach § 30 SGB VIII ist es,
die entwicklungsbedingte Einschränkung des jungen Menschen durch individuelle
und zielgerichtete Unterstützung auszugleichen.
Individuell formulierte Ziele können sein:
- Den
jungen Menschen innerhalb der Familie zu unterstützen, zu beraten und zu
begleiten
- Die
Förderung der Beziehungssysteme - die Familie, die Schule, das soziale
Umfeld, der Freizeitbereich
- Der
junge Mensch soll in seinen Fähigkeiten gefördert und die Eltern in ihrer
Erziehungskompetenz gestärkt werden. Die Bereitschaft zur Übernahme von
Verantwortung und Beziehungsfähigkeit aller Beteiligten soll reflektiert
und entsprechend bearbeitet werden
- Mobilisierung
vorhandener eigener Fähigkeiten und Möglichkeiten
- Entwicklung
von Wahrnehmungs- und Ausdrucksmöglichkeiten
- Der
Aufbau stabiler Kontakte innerhalb und außerhalb der Familie, die den jungen
Menschen in positiver Weise beeinflussen
- Die
sukzessive Ablösung von der Familie soll begleitet und ein Verselbständigungsprozess
gefördert werden
- Unterstützung
bei Schulproblemen, z.B. Gespräche mit LehrerInnen begleiten
- Das
Interesse der Eltern an der schulischen Situation des Kindes aufbauen
- Die
Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern fördern
- Rahmenbedingungen
für schulisches Lernen verbessern
- Begleitung
in Ausbildungsfragen
- Begleitung
bei Behördengängen
- Erlebnispädagogische
Angebote
- § 31 SGB VIII -
Sozialpädagogische Familienhilfe
Die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH)
soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren
Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, bei der Lösung
von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen
unterstützen.
Die Aufgabenstellung der sozialpädagogischen
Familienhilfe ist orientiert am Wohl des Kindes und an der Sicherung und
Wiederherstellung der Erziehungsfunktion der Familie.
Der dieser Maßnahme zugrundeliegende
Kontrakt mit der SPFH der Diakonie im Kirchenkreis Düsseldorf-Mettmann GmbH
wurde aufgrund der vertraglichen Regelung an marktübliche Preise angepasst, was
konkret eine Erhöhung der Fachleistungsstunde von 51,30€ auf 54,12€ bedeutet.
Die Kontraktsumme wurde folglich von
125.000€ auf 132.000€ angehoben. Die gemäß dem Vertrag vereinbarten, im Jahr zu
leistenden Fachleistungsstunden (1948 Stunden direkte Leistungen) bleiben davon
unberührt.
Bei 15 Fällen (2 Fälle innerhalb des § 31
wurde durch einen externen Träger bedient) bedeutet dies, dass ein von der
Diakonie im Kirchenkreis Düsseldorf - Mettmann betreuter Fall pro Monat durchschnittlich
585,69€ gekostet hat.
- § 32 SGB VIII -
Tagesgruppe
Die Erziehung in einer Tagesgruppe (TG -
fundiert in § 32 SGB VIII) ist ein teilstationäres Angebot der Jugendhilfe und
unterstützt die Entwicklung von Mädchen und Jungen insbesondere durch soziales
Lernen in der Gruppe sowie die Begleitung der schulischen Förderung und Arbeit
mit der Familie. Nach Möglichkeit soll hierdurch der Verbleib des Kindes oder
Jugendlichen in der Familie gesichert werden.
Die TG der Sozialpädagogischen Einrichtung
Mühle e.V. ist konzeptionell auf Kindern im Grundschulalter ausgerichtet. Da
der Bedarf einer teilstationären Maßnahme auch bei älteren Kindern/Jugendlichen
existent ist, werden in diesem Kontext Drittanbieter wie zum Beispiel die TG
für Jugendliche der Graf-Recke-Stiftung belegt. In dieser Altersspanne ist die
Maßnahme einer Tagesgruppe oft ein Baustein des Rückführungskonzeptes nach
einer stationären, außerhäuslichen Unterbringung. Um Jugendlichen die
Rückführung in den elterlichen Haushalt nach einem Aufenthalt in einer
Wohngruppe nach §34 SGB VIII positiv gelingen zu lassen, stellt die Tagesgruppe
nicht selten einen wichtigen Zwischenschritt in das selbstständige Leben des
Jugendlichen dar.
Die Zusammenarbeit mit der TG der
Sozialpädagogische Einrichtung Mühle e.V. basiert auf einem laufenden Kontrakt.
Vertragsgemäß ist die zu fördernde Kontraktsumme für das Jahr 2022 von 284.980€
auf 299.225,34€ angepasst worden (Indexanpassung).
In dieser Jugendhilfemaßnahme finden sich
überwiegend männliche junge Menschen wieder.
Die Altersgruppe der 9-14-jährigen ist mit
43,57% vertreten und spiegelt damit den erhobenen Durchschnitt in Deutschland
wieder (vgl. HzE Bericht 2021, LVR Landesjugendamt, April 2021).
.
- § 33 SGB VIII -
Vollzeitpflege
Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII ist eine
Form der Hilfe zur Erziehung, bei der Kinder beziehungsweise Jugendliche
vorübergehend oder auf Dauer außerhalb ihres elterlichen Zuhause untergebracht
werden. Anders als in Heimerziehung und sonstigen betreuten Wohnformen nach §
34 SGB VIII kommen die Kinder und Jugendlichen in Vollzeitpflege nicht in einer
stationären Jugendhilfeeinrichtung unter, in der sie von Fachkräften betreut
werden, sondern in einem privaten Wohn- und Lebensumfeld bei einer
Pflegeperson, bei Pflegeeltern oder in einer Pflegefamilie.
Die Integration der Erziehung in das
Zusammenleben als Familie eröffnen die Chance auf ein entwicklungsförderndes
Lebens- und Lernfeld. So bietet die Vollzeitpflege eine besondere Option,
ungünstigen biografischen Verläufen nachhaltig entgegenzuwirken.
Im letzten HzE - Controlling Bericht zeichnete
sich bereits ein Anstieg der Fallzahlen im Bereich der Vollzeitpflege ab.
Dieser Anstieg hat sich fortgesetzt.
Die Zunahme begründet sich im Wesentlichen
durch die „Inobhutnahme“ von Kindern, bei denen aufgrund von akuten und
beständigen Gefährdungsmomenten im elterlichen Haushalt keine
Rückführungsoption besteht und deren vorwiegend noch junges Alter eine Maßnahme
nach §33 als geeignet erscheinen lässt.
- § 34 SGB VIII -
Heimerziehung
Die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung
über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform
soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit
pädagogischen und bei Bedarf therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung
fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder
des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der
Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
- eine
Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
- die
Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
- eine auf
längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben
vorbereiten.
Jugendliche sollen
in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung
beraten und unterstützt werden.
Das durchschnittliche Alter eines Kindes
bzw. Jugendlichen in einer Heimeinrichtung liegt zum Stichtag 31.12.2021 in
Hilden bei 12,5 Jahren (2020: 13,5 Jahre). Das durchschnittliche Alter eines
Kindes zu Beginn der Unterbringung in einer Wohngruppe beträgt 9,8 Jahre (2020:
9 Jahre).
In 2021 musste in 17 Fällen (2020: 11 Fälle) das Sorgerecht auf Anregung des hiesigen Amtes den Personensorgeberechtigten entzogen und auf eine/n Vormünderin/Vormund oder eine/n Ergänzungspfleger/in übertragen werden. In diesen Fällen konnte zum Schutz des Kindes keine einvernehmliche Lösung mit den Eltern erarbeitet werden, so dass der Entzug der elterlichen Sorge und die Unterbringung des Kindes in einer außerhäuslichen Wohnform nicht abgewendet werden konnte.
Die Entwicklung der Kosten im Bereich der Heimerziehung liegt im Berichtszeitraum etwa auf dem Niveau des Vorjahres.
Nach wie vor ist
wahrzunehmen, dass die Kinder und Jugendlichen hoch belastete Biografien
aufweisen und umfassende Belastungsfaktoren zeigen, welche mit komplex
gelagerten Auffälligkeiten einhergehen.
Fälle, die nicht in einer „klassischen“
stationären Jugendhilfeeinrichtung betreut werden können, sondern zusätzliche
pädagogische und therapeutische Hilfen benötigen, sind nicht mehr die Ausnahme,
sondern die Regel. Diese notwendigen, kompensatorischen Zusatzleistungen
reichen von zusätzlichem Fachpersonal für eine partielle 1:1 Betreuung bis hin
zu notwendigen Interventionsnotwendigkeiten in Form eines „24/7“ Wachdienstes
zum Schutze des Kindes/des Jugendlichen vor sich selbst und zum Schutz seines
Umfelds.
Die
kostenintensivste Maßnahme eines jungen Menschen in einer hoch intensiven
Wohneinrichtung schlägt gegenwärtig mit einem Tagessatz von 950€ zu Buche.
Um vorrangig
familienbegleitende Hilfen zur Erziehung einzusetzen, um kostenintensive Unterbringungen
außerhalb des elterlichen Haushalts zu vermeiden, empfiehlt das
Gemeindeprüfungsamt NRW ein prozentuales Verhältnis der ambulanten Hilfen zur
Erziehung zur Anzahl der stationären Fälle der Hilfen zu Erziehung von 60 %
(ambulant) zu 40% (stationär).
Die Stadt Hilden
weist im Jahr 2021 einen Anteil von 61% von ambulanten Fälle zu 31% an
stationären Fällen aus.
- § 35 SGB VIII -
intensivpädagogische Einzelfallhilfe
Die "Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung“ (InspE) soll
Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen
Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die
Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen
Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
In der gesetzlichen Ausgestaltung kommt zum Ausdruck, dass die Betreuung
notwendigerweise einzelfallzentriert ist, weil den Jugendlichen oder den jungen
Volljährigen aufgrund ihrer akut gefährdenden und stark problembelasteten
Situation anderweitig nicht geholfen werden kann und sie dieses intensive und
individuelle Betreuungsangebot zur Unterstützung bei der Lebensbewältigung
benötigen.
Die InspE basiert auf Freiwilligkeit und Kontinuität und muss sich
jeweils individuell an den besonderen Lebensumständen des jungen Menschen
orientieren und flexibel auf Veränderungen reagieren. Kennzeichnend für die
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung ist dabei ein pädagogisch stark
individualisierter und zeitintensiver Betreuungsansatz.
Eine InspE Maßnahme ist stets auf längere Zeit angelegt. Das
zugrundeliegende Betreuungskonzept wird im Hilfeplanverfahren entwickelt,
fortgeschrieben, dokumentiert und durch zugrunde gelegte Qualitätsstandards
fachlich abgesichert.
Als Fallübernahme hat das Jugendamt Hilden
zuletzt eine laufende Maßnahme nach § 35 (ein sog. Zirkus Projekt) übernommen.
Aufgrund der massiven Verhaltensauffälligkeiten des jungen Menschen musste die
Hilfe jedoch beendet werden. Seit dem Abbruch dieser hoch individuellen
Maßnahme verweilt der Jugendlich mangels Betreuungsalternativen in der
Schutzstelle.
- § 35a SGB VIII - Eingliederungshilfe
für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender
seelischer Behinderung
Anspruch auf Leistungen gem. §35a SGB VIII haben Kinder und Jugendliche die eine seelische Behinderung haben oder von dieser bedroht sind und in ihrer Teilhabe beeinträchtigt sind. Der öffentliche Jugendhilfeträger ist für die Leistungsbereiche soziale Teilhabe, Teilhabe an Bildung, Teilhabe an Arbeit und medizinische Rehabilitation zuständig.
Di Leistung kann in ambulanter, teilstationärer oder stationärer Form gewährt werden.
Den größten Bereich in Hilden machen die Maßnahmen zur Teilhabe an Bildung und zur sozialen Teilhabe aus.
Hauptsächlich in Form von Inklusionshelfer*innen in Schulen, autismusspezifischen Einzeltherapien und Lernförderungen im Bereich der LRS/Dyskalkulie.
Die
Kostensteigerung bei nahezu gleichbleibender Fallzahl im Berichtszeitraum lässt
sich durch die Entgelterhöhung einiger Träger, Erhöhung der durchschnittlichen
FLS sowie durch die Installation einer kostenintensiven Autismus Therapie
begründen.
Die Erhöhung der Stundenanzahl wurde nach
der langen Zeit des Homescoolings in verschiedenen Einzelfällen notwendig.
Gerade Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung mussten sich
wieder an die Präsenszeit in der Schule gewöhnen und Regeln und Strukturen
einüben. Gelerntes war vergessen und bereits erreichte Selbständigkeit in
einigen Bereichen wieder rückläufig.
- § 41 SGB VIII - Hilfe für
junge Volljährige
Unter Hilfen für junge Volljährige werden Betreuungsangebote für junge
Erwachsene ab dem 18. Lebensjahr verstanden. Sie werden nach dem SGB VIII auf
eigenen Antrag des jungen Volljährigen hin in der Regel nur bis zur Vollendung
des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll die
Unterstützung für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
Anders als bei Minderjährigen geht es bei der Hilfe für junge Volljährige nicht
darum, Erziehungsdefizite in der Herkunftsfamilie auszugleichen.
Die Hilfe ist darauf ausgerichtet, die Persönlichkeitsentwicklung des
jungen Menschen zu stärken und ihn zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung
zu befähigen. Dabei ist stets die individuelle Situation des jungen Menschen zu
beachten. Anhaltspunkte für einen Hilfebedarf können beispielsweise das
Auftreten von einem oder mehreren Lebensereignissen, die als Belastung erlebt
werden sowie eine nicht ausreichende Unterstützung aus dem lebensweltlichen
Kontext des jungen Menschen sein.
Die Sozialen Dienste (der Allgemeine Soziale Dienst und der
Pflegekinderdienst) stellen den Hilfebedarf fest. Die Hilfe ist eine
"Soll-Vorschrift" und darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt
werden.
- § 19 SGB VIII - Gemeinsame Wohnform für
Mütter/Väter mit Kindern
Die Zielgruppe einer Hilfe nach § 19 sind
minderjährige junge Eltern ab 15 Jahren und volljährige Eltern oder Elternteile
mit ihren Kindern. Eine schwangere Frau kann auch schon vor der Geburt des
Kindes in der Wohnform betreut werden, wenn dies aus pädagogischer Sicht
notwendig erscheint.
Die Leistungsangebote gemeinsamer Wohnformen
für Eltern und Kinder richten sich gleichermaßen an die Schwangere/Mutter/Vater
und das Kind. Die Beziehungsdyade von Mutter/Vater und Kind steht dabei
besonders im Fokus. Darüber hinaus werden wichtige Bezugspersonen wie z.B. die
Herkunftsfamilien oder Lebenspartner in die Ausgestaltung der Hilfe einbezogen.
Aufnahmegründe in einer Wohnform nach § 19
sind in der Regel die Verknüpfung von Persönlichkeitsproblemen der Mütter/Väter
mit Problemen bei der Pflege und Versorgung eines Kindes sowie bei der
Alltagsbewältigung.
Die Angebotspalette umfasst neben
tagesstrukturierenden Maßnahmen und Hilfen im lebenspraktischen Bereich,
sozialpädagogische Beratung zur Persönlichkeitsentwicklung der Mütter/Väter,
Anleitung und Förderung der Mutter/Vater-Kind-Beziehung und der
Erziehungskompetenz der Mütter/Väter sowie der Gesundheitsvorsorge. Darüber
hinaus auch die Hilfe und Unterstützung bei der Geltendmachung finanzieller
Ansprüche und Sozialleistungen sowie bei rechtlichen Unsicherheiten oder
Unterstützung bei der Entwicklung beruflicher Zukunftsperspektiven.
Da die Eltern/ein Elternteil mehrheitlich
diverse Risikofaktoren aufweisen (jugendliche Schwangerschaft, fehlende
Schulabschlüsse, Alleinverantwortung für das Kind - die Partner und
Herkunftsfamilien bedeuten oft eher zusätzliche Belastung als Entlastung -,
psychische Instabilität oder Erkrankung, eingeschränkte intellektuelle
Kompetenzen, Suchtprobleme, Gewalterfahrungen, finanzielle Nöte u.a.) erhalten
sie umfassende Hilfen zur Überwindung persönlicher, sozialer und
wirtschaftlicher Probleme bis hin zur Entwicklung von Zukunftsperspektiven.
Die Entwicklung von
drei auf sieben eingeleitete Hilfen in einer Gemeinsamen Wohnform für
Mütter/Väter mit Kindern (eine Steigerung von 130%) basiert auf zwei minderjährigen
Selbstmelderinnen und zwei Müttern, die eine gerichtliche Auflage zur
Unterbringung in einer §19 Maßnahme erhielten.
Beide
Selbstmelderinnen haben während ihrer Schwangerschaft eigenständig Kontakt zu
der zuständigen Fallführung aufgenommen und in einem gemeinsamen Prozess die
Mutter-Kind Einrichtung als notwendige und geeignete Unterstützung angesehen.
Die sehr positiven Fallverläufe zeigen, dass die gewählte Hilfeform in beiden
Fällen richtig war.
Die monatlichen
Aufwendungen für einen Fall in einer Facheinrichtung betragen 6.931,50€.
Die
durchschnittliche Verweildauer in einer Mutter Kind Einrichtung betrug in 2021
9,53 Monate.
- Anzahl der Kinderschutzmeldungen gem. § 8a SGB VIII und
Inobhutnahmen
gem. § 42 SGB VIII
Im Vergleich zu 2020 gab es im Jahr 2021 in Hilden mit 146 Meldungen zu
einer möglichen Kindeswohlgefährdung (KIWO) 14,06 % mehr Meldungen.
In 46 Fällen konnte im Rahmen des standardisierten Kinderschutzverfahrens
keine Kindeswohlgefährdung festgestellt werden.
In 64 Fällen konnte keine KIWO, sehr wohl aber ein Hilfebedarf in den
Familien festgestellt werden. In den verbleibenden 11 Fällen war mindestens
eine latente KIWO angezeigt.
In 25 Fällen wurde eine akute und nicht abwendbare Kindeswohlgefährdung
festgestellt, so dass die Kinder in entsprechenden pädagogischen
Facheinrichtungen untergebracht werden mussten.
Von den insgesamt 146 gemeldeten Fällen einer möglichen
Kindeswohlgefährdung mündeten 29 Fälle im Rahmen der Hilfeplanung in eine
ambulante Hilfe zur Erziehung.
In 11 Fällen wurden die Kinder mit Zustimmung der Sorgeberechtigten
stationär gem. §§ 33 oder 34 SGB VIII untergebracht.
23 Fälle verblieben zur Beratung bei dem/der fallzuständigen
Sachbearbeiter:in, damit im Prozess ggf. weitergehender Unterstützungsbedarf
eruiert werden konnte.
Die
durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Kinderschutzfalles betrug in 2021
24,97 Tage (2020:23,73 Tage).
19 Elternteile
waren in einem Alter zwischen 18 und 27 Jahren, 126 Elternteile 28 Jahre und
älter. Die Elternteile waren in 57 Fällen alleinerziehend, in 72 Fällen leben
die Kindern mit beiden Elternteilen in einem Haushalt zusammen.
In 9 Fällen lebte
ein Elternteil mit einem neuen Lebenspartner zusammen mit dem Stiefkind in
einem Haushalt zusammen. 8 Fälle konnten statistisch nicht eindeutig zugeordnet
werden.
In 35% der
Meldungen ging es inhaltlich um Hinweise auf eine mögliche Vernachlässigung.
In 31 % gab es
Hinweise auf eine psychische und in 29% auf eine körperliche Misshandlung. In
5% der Meldungen wurden Hinweise auf einen möglichen sexuellen Missbrauch
mitgeteilt.
- Frühe Hilfen
Frühe Hilfen sind ein Angebot für Eltern ab
der Schwangerschaft und Familien mit Kindern bis zu 3. Jahren. Sie sind
niederschwellig und richten sich insbesondere an Familien in belasteten
Lebenslagen. Frühe Hilfen dienen der Stärkung der elterlichen Erziehungs- und
Bindungskompetenz. Sie bieten den Eltern Begleitung, Unterstützung und
Beratung. Ziel ist es, jedem Kind ein gesundes und gewaltfreies Aufwachsen zu
ermöglichen.
Frühe Hilfe kommen aus den unterschiedlichen
Systemen, insbesondere aus der Kinder- und Jugendhilfe, dem Gesundheitswesen,
der Frühförderung sowie der Schwangerschaftsberatung. Fachkräfte in diesem
Bereich arbeiten eng miteinander zusammen, um Eltern bei der Betreuung und
Förderung ihrer Kinder zu unterstützen.
In Hilden ist dazu eine Fachstelle (0,25
VZÄ) eingerichtet, die die institutionell übergreifende Netzwerkarbeit
übernimmt und die Bedarfe innerhalb der Frühförderung abstimmt.
Im Rahmen der Frühen Hilfen wurden im Jahr
2021 insgesamt 29 Familien / werdende Mütter von
Familienkinderkrankenschwestern oder Familienhebammen betreut.
In 18 Fällen wurden die Familien / werdende
Mütter intensiv von einer Familienhebamme oder Familienkinderkrankenschwester
begleitet. Die übrigen 11 wurden eher „sporadisch“, d.h. in einem nicht
zeitlich intensiven Setting betreut.
- Babybegrüßung
Von 2007 bis 2020 wurden Hildener Eltern von
Neugeborenen durch die Mitarbeiter:innen des Allgemeinen Sozialen Dienstes mit
einem Babybegrüßungspaket (nach einer schriftlichen Ankündigung) zu Hause
besucht. Seit 2020 ist diese Aufgabe im Familienbüro Stellwerk verortet.
In persönlichen Gesprächen wird das Paket
überreicht, welche wichtige und hilfreiche Informationsmaterialien für junge
Familien und den Säugling bereithält.
Seit 2007 wird die Anzahl der Geburten sowie
die durchgeführten Kontakte anhand eines Mitteilungsbogens durch die
Mitarbeiter:innen der Sozialen Dienste statistisch erfasst. Erfasst wird hier
auch, ob die Eltern den Besuch als positiv oder negativ empfanden, ob weitere
Hilfestellungen durch die Soziale Dienste notwendig wurden oder ob an interne /
externe Beratungsstellen weitervermittelt wurde.
In 2021 gab es 368 potentielle Babybesuche.
Bei 147 Familien konnte durch die Mitarbeiterin des Stellwerks ein Hausbesuch
durchgeführt und das Babybegrüßungspaket persönlich übergeben werden. Es wurden
212 Babybegrüßungsbeutel auf Wunsch der Familie zu Ihnen nach Hause geschickt
und neunmal wurde es persönlich im Stellwerk abgeholt.
Zum Vergleich gab es im Jahr 2019 458 und im
Jahr 2020 277 potentielle Babybegrüßungen. Bedingt durch die Pandemie brach der
Anteil der persönlichen Termine zur Übergabe eines Paketes sowie eines
Informationsgespräches im ersten Quartal 2020 drastisch ein.
- JuMa (Junge Mamas und Papas) -Gruppen
Die JuMa Gruppen treffen sich wöchentlich in
den Räumlichkeiten des Stellwerks im Bürgerhaus in der Mittelstraße in Hilden.
Die Themenschwerpunkte wechseln sich wöchentlich ab. Die Mitarbeiterin des
Stellwerks wird hier bei Bedarf durch interne und externe Fachkräfte
unterstützt.
Im Jahr 2021 haben die Gruppenangebote am
28.06.2021 wieder begonnen, nachdem es die Auflagen zur Coronaschutzverordnung
unter Beachtung der Hygienebestimmungen wieder zuließen.
179 Familien mit ihren Kindern haben dieses
Angebot in Anspruch genommen. 2019 waren dies 556 Teilnehmer*innen und in 2020
147 Teilnehmer*innen.
Die Teilnehmerinnen der Gruppe kommen aus
allen sozialen Milieus. Die Frauen sind bis über 40 Jahre alt.
Durch die Kontakte und Beratungen konnten unter
anderem Weitervermittlungen zum Unterhaltsvorschuss, der psychologischen
Beratungsstelle, dem Kinderschutzbund (Schlafberatung) und der Trennungs- und
Scheidungsberatung vorgenommen werden.
- Büro für Familie und Teilhabe - Stellwerk -
Das Stellwerk bietet seit Mai 2011 Beratung,
Begleitung und Unterstützung für Familien und deren Kindern sowie Jugendlichen
zu unterschiedlichen Themenbereichen an.
Zu diesen zählen u.a. das Familienbüro in
dem die Familienkarte der Stadt Hilden beantragt werden kann. Mit dieser Karte
setzt sich die Stadt Hilden mit Kooperationspartnern sowie dem Stadtmarketing
der Stadt Hilden und den teilnehmenden Firmen für ein familienfreundliches
Hilden ein. Mit der Familienkarte werden bei Vorlage der teilnehmenden Firmen
ein Preisnachlass oder Rabatte oder spezielle Angebote ermöglicht.
Damit Kinder und Jugendliche am Essen im
Kindergarten und in der Schule teilnehmen können, deren Eltern gerade so
oberhalb der Grenze ihres Einkommens sind, um über das Bildungs- und Teilhabepaket
davon profitieren zu können, hat das Land Nordrhein-Westfalen den Härtefallfond
ins Leben gerufen.
Bis 31.07.2021 waren es 14 Anträge. Aktuell
liegen bereits 24 Anträge zur Bearbeitung vor.
2019 wurden 31 Anträge gestellt und
bewilligt. Bis zum 31.07.2020 waren es 19 Anträge auf Bildung und Teilhabe.
Für Eltern, die auf Unterstützungsleistungen
angewiesen sind, ist es oft nicht leicht, ihren Kindern in der Freizeit oder in
der Schule die gleichen Möglichkeiten zu bieten, wie Kindern aus Familien mit
höherem Einkommen. Diese Kinder haben dennoch einen Anspruch darauf am
gemeinsamen Mittagsessen, kulturellen oder sportlichen Aktivitäten in Vereinen
teilzunehmen. Hierbei unterstützt das Stellwerk um die Anspruchsvoraussetzungen
zu klären und hilft bei der Bearbeitung des Antrages auf Bildung und Teilhabe.
2021 wurden hierfür 520 Anträge bearbeitet.
680 Familien wurden durch die Mitarbeiter:innen des Stellwerks beraten.
2019 wurden 902 Anträge auf Bildung und
Teilhabe bearbeitet und 623 Familien wurden beraten. Bis zum 31.07.2020 wurden
453 Anträge bearbeitet und es fanden 248 Beratungstermine statt.
Schwerpunkte sind die Beratung zu Bildung
und Teilhabe und der Hilfe bei der Antragstellung, ebenso Hilfen bei der
Beantragung von Kindergeld, Kinderzuschlag und Elterngelt. Aber auch bei der
Unterstützung zur Terminvereinbarung bei Ärzten, Schulen und Kitas wurde den
Familien weitergeholfen.
Eine Weitervermittlung fand zum Jobcenter,
der SPE Mühle -Sozialberatung, der Verbraucherzentrale, der Wohngeldstelle, des
Mieterschutzbundes aber auch intern zum Stellwerk oder der Kindertagespflege
statt.
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister