Betreff
Antrag der CDU-Fraktion "Einmalige Mehrklassenbildung einer Eingangsklasse an der ALS Hilden"
Vorlage
WP 20-25 SV 51/119
Aktenzeichen
III / SEi
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

Für das Schuljahr 2022/23 haben sich in Hilden über 50 Kinder mehr angemeldet als im Vorjahr. Die Zügigkeitsvereinbarungen aller Schulen werden jedoch eingehalten oder sogar unterschritten. Das heißt, trotz der steigenden Schülerzahlen soll in Hilden keine zusätzliche Eingangsklasse gebildet werden. Die Klassengrößen in Hilden überschreiten den kommunalen Richtwert von 23

SchülerInnen pro Klasse deutlich (Der Durchschnittswert in Hilden liegt bei 28-30 Kindern).

Kapazitäten für Rücktritte und Zuzüge sind nicht gegeben. Die Astrid Lindgren-Schule hat aktuell einen Anmeldeüberhang von 21 Kindern. 55 katholische Kinder wurden für das Schuljahr 2022/23 angemeldet. 56 Kinder dürfen aufgenommen werden. Diese 21 Schüler und Schülerinnen sollen an die Wilhelm-Busch-Schule „verschoben“ werden. Von der Wilhelm-Busch-Schule müssen dafür um die 20 Schülerinnen und Schüler abgelehnt und zur Grundschule Schulstraße „verschoben“ werden. Hier verliert sich das Motto des Schulentwicklungsplans (SEP) „kurze Beine, kurze Wege!“. Geschwisterkinder werden getrennt und Schulwege verlängern sich unangemessen. Im SEP verankert und auch im Arbeitskreis SEP diskutiert, wurde ein sinnvolles Nachsteuern auf Grundlage der aktuellen Zahlen. Die erhöhten Anmeldezahlen katholischer Kinder erfordern, auch im Hinblick auf die von allen

Beteiligten geforderte Heterogenität, dringend das versprochene Nachsteuern.

Familien melden wohnortnah an, um den Kindern kurze Wege zu ermöglichen. Die CDU Fraktion möchte die Eltern in Hilden weiterhin unterstützen und hier entsprechend nachsteuern.


Antragstext:

Die CDU Fraktion Hilden beantragt für das Schuljahr 2022/23 unter Berücksichtigung der erhöhten Schülerzahlen im Grundschulbereich, des kommunalen Klassenrichtwertes der Stadt Hilden sowie dem versprochenen Nachsteuern, verankert im aktuellen SEP der Stadt Hilden, eine einmalige Mehrklassenbildung einer Eingangsklasse an der Astrid-Lindgren-Grundschule Hilden.


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Stadt Hilden hat 2018 eine Schulentwicklungsplanung auf den Weg gebracht.

 

Ziel war die Bildung von stabilen und heterogenen Eingangsklassen an allen Schulstandorten der Grundschulen als Voraussetzung für eine stabile Schulentwicklung in Hilden und für eine Standortsicherung aller Grundschulen.

 

Durch eine „gesunde Durchmischung“ aller Kinder sollten gerade die Schulen des „Gemeinsamen Lernens“ gestärkt werden, damit die Kinder mit Bedarfen sich auf viele Klassen im gesamten Stadtgebiet verteilen und so alle Kinder optimal gefordert und gefördert werden können.

 

Auf Grundlage der geplanten und so verlässlichen Zahlen konnten und können zudem zielgerichtet Baumaßnahmen in die Wege geleitet werden.

 

Der Schulentwicklungsplan (SEP) ist daher ein wirkungsvolles Instrument für eine gesunde Schullandschaft in Hilden. Neben ihrer Zustimmung aus dem Jahr 2018 bestätigt die Bezirksregierung Düsseldorf in ihrer Stellungnahme erneut die Sinnhaftigkeit dieses Vorgehens und empfiehlt ausdrücklich eine Fortführung des Schulentwicklungsplanes.

 

Die Schulentwicklungsplanung beruht auf den Regelungen der §§ 78 ff des Schulgesetzes in Nordrhein-Westfalen (SchulG). Es wurden alle Schulformen und -arten so geplant, dass möglichst unter gleichen Bedingungen die Schulen als Orte des gemeinsamen Lernens wahrgenommen werden können. Auch die Verpflichtung, in Kooperation mit den Nachbargemeinden ein vielfältiges, inklusives und umfassendes Angebot zu erstellen, wurde Beschlussgrundlage.

Soweit wurden alle Forderungen aus § 80 SchulG erfüllt. Abschließend wurden durch schulorganisatorische Maßnahmen die Schul- und Klassengrößen gem. § 81 Abs. 1 SchulG festgelegt.

 

Die Planung sieht keine Schulbezirke vor und bietet insofern den Eltern im Rahmen der Kapazitäten eine freie Schulwahl an und den Schulen eine verstärkte Konkurrenzsituation. Zudem soll das Prinzip „kurze Beine - kurze Wege“ zum Tragen kommen.

 

Die Veränderung der Zügigkeiten an einzelnen Schulen im Laufe der Jahre und somit des Gesamtkonstrukts der Hildener Grundschullandschaft zielt auf die Einhaltung obiger Gesetzesvorgaben ab.

 

Die Stadt Hilden bietet im Hildener Norden (Teil eines Schulverbundes) und im Süden des Stadtgebietes die Möglichkeit zum Besuch einer katholischen Bekenntnisschule, Kinder die dem jeweiligen Bekenntnis (bei Schulanmeldung) angehören, haben Vorrang gegenüber den Kindern fremden Bekenntnisses.

 

Das Verfahren zur Erstellung des SEP fand unter Einbindung des „Arbeitskreises SEP“ statt. Dem gehören alle am Schulleben Beteiligten an.

 

Dazu zählen:

 

- Ratsfraktionsvertretungen,

- Schul- und OGS-Leitungen,

- Elternvertretungen und zeitweise Kirchenvertretungen,

- Verwaltungsvertretungen aus verschiedenen Fachschaften

 

Im Ergebnis wurde die Planung begründet und der entsprechende Ratsbeschluss der Schulaufsicht bei der Bezirksregierung zur Genehmigung vorgelegt, diese wurde im Jahre 2018 erteilt.

 

Der SEP hat folgende Festlegungen bezüglich der maximalen Zügigkeiten der einzelnen Schulen getroffen:

 

Schulstraße:                4 Züge            

Elbsee:                       2 Züge              (Schwerpunktschule)

GVB:                          4 Züge            

WHS:                         3 Züge            

Verb. Kalstert:             4 Züge            

WBS:                          3 Züge               

ALS:                           2 Züge               

 

Summe:                      22 Züge                                 

 

 

 

 

Die Entwicklung 2022

 

Für das Anmeldeverfahren 2022/23 hat die Verwaltung in Abstimmung mit dem Arbeitskreis SEP am 21.01.2021 die ursprüngliche Prognose mit den vorhandenen Schulplätzen und der voraussichtlichen Anzahl der Schülerinnen und Schüler verglichen und keine Notwendigkeit zur Änderung der Zügigkeiten festgestellt, da im gesamten Stadtgebiet ausreichend Schulplätze vorhanden sind. Bis zu 540 Anmeldungen standen zur Diskussion, inzwischen ist die Zahl auf 516 zu korrigieren. Dies ergibt aktuell einen Richtwert für 22 Klassen. (§ 6a Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG)

 

Im Herbst 2021 eröffneten die Grundschulen das Anmeldeverfahren. Alle Grundschulleitungen waren über die Ist-Vorgabe informiert und gehalten, auf Grundlage des SEP die Beratung der Eltern durchzuführen.

Aufgrund des Starkregenereignisses im Sommer 2021 und der dadurch hervorgerufenen Schäden können am Grundschulverbund Beethovenstraße (GVB) im anstehenden Schuljahr nur drei anstatt der geplanten vier Züge eingerichtet werden. Dieser Umstand kann dadurch aufgefangen werden, dass die naheliegende dreizügig geplante Wilhelm-Hüls-Schule (WHS) im kommenden Schuljahr lediglich zwei Züge durch eigene Anmeldungen belegt und somit Kinder des GVB aufnehmen kann.

 

Die Verbundschule Schulstraße ist vierzügig geplant. Nach derzeitigem Anmeldestand und bei Beibehaltung des SEP werden hier voraussichtlich nur drei Züge gebildet (einer am Nebenstandort und zwei am Hauptstandort).

 

Die weiteren Standorte im Hildener Norden/Osten Elbsee und Verbund Kalstert werden voraussichtlich wie geplant nachgefragt und gehen in die anvisierte Zügigkeit.

 

Aktuelle Problemstellung im Hildener Süden:

 

Der SEP legt für die Schulen im Hildener Süden folgende Zügigkeit fest:

Wilhelm-Busch-Schule (WBS):                                                          3 Züge

Astrid-Lindgren-Schule / katholische Schule (ALS):                         2 Züge

 

Die Hauptstandorte beider Schulen teilen sich einen gemeinsamen Schulhof. Im Hildener Süden gibt es 116 Kinder wovon ca. 70% direkt an der WBS aufgenommen werden können. Es ist davon auszugehen, dass die übrigen aufgrund ihres katholischen Bekenntnisses und der Standortnähe an der ALS gemeldet und aufgenommen werden. Dies zeigen auch die Erfahrungen der vergangenen Jahre, sodass davon auszugehen ist, dass die 116 Schülerinnen und Schüler im Hildener Süden ihre Plätze finden werden.

An der ALS wurden in der Vergangenheit immer durchschnittlich 45 katholische Schülerinnen und Schüler aufgenommen. In diesem Jahr ergibt sich an der katholischen Grundschule die Situation, dass sie aktuell über drei vierte Klassen verfügt. Sobald diese Klassen die Schule verlassen und die Neubildung der beiden ersten Klassen ansteht, wäre sie planungsgerecht komplett zweizügig. Allerdings verfügt die Schule nach eigener Einschätzung über die Personalressourcen für eine weitere Klasse. Daher warb die Schule aktiv um Schülerinnen und Schüler und ging davon aus, außerhalb des abgestimmten und beschlossenen Rahmens „Zweizügigkeit“ eine zusätzliche Klasse bilden zu können und kommunizierte dies an die Eltern. Nach Bekanntwerden der überproportionalen Anmeldezahlen an der ALS haben Eltern die Mehrklassenbildung nach § 81 Abs. 4 SchulG in die Diskussion eingebracht.

 

Nach § 81 Abs. 4 SchulG kann der „Schulträger (…) ohne Änderung der Schule im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde die Zahl der Parallelklassen einer Schule vorübergehend durch Bildung einer Mehrklasse erhöhen. Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn insbesondere

 

1.

die für die Bildung einer Mehrklasse erforderliche Schülerzahl nicht erreicht wird,

 

2.

die personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen nicht vorliegen oder

 

3.

die Aufnahmekapazitäten innerhalb der Schulen einer Schulform im Gebiet des Schulträgers nicht ausgeschöpft sind und damit durch die Mehrklassenbildung der Bestand einer oder mehrerer dieser Schulen gefährdet ist.“

 

Die Verwaltung geht davon aus, dass mit einer Mehrklassenbildung der Bestand einer Schule gefährdet wird (vgl. § 81 Abs. 4 Nr. 3 SchulG): Bei Bildung einer weiteren Eingangsklasse an der ALS würde der überwiegende Teil der Kinder für den dritten Zug voraussichtlich von der WBS kommen und dort dann Schulplätze frei werden. Die freien Kapazitäten würden vermutlich von einem großen Teil der Kinder genutzt, die bereits an der Grundschule Schulstraße angemeldet sind. So bestünde die Gefahr, dass dort weniger Züge als geplant gebildet werden könnten.  

 

Aus Sicht der Verwaltung ist § 81 Abs. 4 SchulG auch auf Grundschulen anwendbar. Die Verwaltung teilt die Rechtsauffassung der Bezirksregierung zur Nichtanwendbarkeit des § 81 Abs. 4 SchulG nicht, da sich diese weder aus dem Gesetzeswortlaut noch systematischen Überlegungen oder der Kommentierung des SchulG ergibt.  

 

Des Weiteren bleibt die Betrachtung der ALS als Bekenntnisschule. Sofern die ALS nun eine dritte Eingangsklasse bildet, wären rund 66% katholische Kinder angemeldet und somit 34% nicht katholischen Bekenntnisses. Der katholische Charakter der Schule wäre wegen der hohen Anzahl nicht katholischer Kinder sehr in Frage gestellt. Die Bezirksregierung äußert sich zu diesem Thema klar in ihrer Stellungnahme.

 

Nach den Abstimmungsgesprächen mit dem Schulamt des Kreises Mettmann und den Schulleitungen hat das Schulamt Mettmann für die überzähligen Anmeldungen die Ablehnungsbescheide vorbereitet. Die Schulleitung der ALS hat die Ablehnungsbescheide inzwischen an die betroffenen Eltern versandt. Widerspruchsverfahren sind anhängig. Die Zu- und Absagen an anderen Schulen sollen nach dem Willen des Schulamtes des Kreises Mettmann erst erteilt werden, sobald das Verfahren an der ALS abgeschlossen ist.

 

Es bleibt festzuhalten, dass die Verwaltung nicht im Verfahren der Schulanmeldung verantwortlich ist. Die verantwortliche Stelle, dass Schulamt Mettmann vertreten durch die Schulrätin, spricht in einer schulfachlichen Stellungnahme von der Fortführung des SEP, eröffnet aber auch die Möglichkeit, dem Elternwillen nachzukommen und an der Astrid-Lindgren-Schule eine dritte Eingangsklasse zu bilden.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verwaltung geprüft hat, ob einmalig eine weitere Klasse an der ALS eingerichtet werden kann und ob dieser Antrag zum jetzigen Zeitpunkt positiv rechtssicher beschlossen und umgesetzt werden könnte. Weder die obere noch die untere Schulaufsicht sprechen sich explizit gegen eine dritte Eingangsklasse an der ALS aus und sehen sich nur in einer Beraterrolle. Die Bezirksregierung empfiehlt allerdings sehr deutlich, von der weiteren Eingangsklasse abzusehen, auch wenn sie - aus ihrem Rollenverständnis heraus - keine Entscheidung getroffen hat. Beide vorgesetzten Behörden überlassen letztlich dem Schulträger die Zuständigkeit zur Entscheidung.

 

Welche Auswirkungen die Entscheidung für eine weitere Klasse an der ALS beispielsweise auf den Anmeldeprozess hätte, kann aufgrund vieler Unwägbarkeiten zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig überblickt werden. Aus Sicht der Verwaltung ist aber klar, dass ein Ausstieg aus dem jetzt gültigen SEP gravierende Auswirkungen auf die Heterogenität der gesamten Grundschullandschaft, die Sicherung aller Schulstandorte und begonnene und zukünftige Bauvorhaben hätte.

 

 

 

gez.

Dr. Claus Pommer

 

 

 

Klimarelevanz:

Aktuell nicht erkennbar.