Betreff
Aufstieg von der Laufbahngruppe 2.1 in die Laufbahngruppe 2.2. mittels Masterstudium
Vorlage
WP 20-25 SV 10/025
Aktenzeichen
II / 10-2 / La.
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden lässt gem. § 26 Absatz 3 Laufbahnverordnung NRW als Oberste Dienstbehörde grundsätzlich Ausnahmen von der zeitlichen Abfolge nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Laufbahnverordnung bei der Beruflichen Entwicklung mittels Masterstudium zu.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Gemäß § 5 Landesbeamtengesetz NRW gibt es zwei Laufbahngruppen, die jeweils in zwei Ämtergruppen je nach Einstiegsamt unterteilt sind. Die Laufbahngruppe 2 umfasst die sog. Laufbahngruppe 2.1, mithin den ehemaligen gehobenen Dienst, mit den Ämtern A9-A13 sowie die sog. Laufbahngruppe 2.2, mithin den ehemaligen höheren Dienst, mit den Ämtern A13-A16. Die Besoldungsgruppe A13 fungiert dabei als Verzahnungsamt - ein Amt, das sowohl von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2.1 als auch der Laufbahngruppe 2.2. ausgeübt werden kann.

 

Innerhalb der Laufbahngruppe 2 gibt es die Möglichkeit der Beruflichen Entwicklung, früher auch als Aufstieg bezeichnet, mittels derer Beamtinnen und Beamte der Laufbahn/-Ämtergruppe 2.1. die Befähigung für die Laufbahn-/Ämtergruppe 2.2. erwerben können. Dies kann auf drei Wegen erfolgen:

 

a)    mittels Modularer Qualifizierung,

b)    mittels Masterstudium oder

c)    mittels Masterstudium mit dem Ziel der Spezialisierung

 

Vorliegend soll es nur um das Masterstudium gemäß b) gehen. Hierbei sieht die Vorgehensweise gem. § 26 Abs. 1 Laufbahnverordnung NRW wie folgt aus:

 

  1. Die Beamtinnen und Beamten müssen grundsätzlich von ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung besonders für die Berufliche Entwicklung in Betracht kommen.
  2. Die Beamtinnen und Beamten werden durch ein Auswahlverfahren zum Aufstieg mittels Masterstudium zugelassen (kann auch in Kombination mit einem Auswahlverfahren für eine Stelle erfolgen)
  3. Erst nach dem Auswahlverfahren absolvieren sie das i. d. R. zwei- bis zweieinhalbjährige Studium erfolgreich
  4. Nach beendetem Masterstudium müssen sie sich noch praktisch in einer zehnmonatigen Erprobungsphase im neuen Aufgabenbereich (Stellen mit dem Stellenwert A13 LBesO NRW aufwärts) bewähren.

 

Zwischenzeitlich gibt es jedoch viele Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2.1., die im Anschluss an den Bachelor (Duales Studium) bereits eigeninitiativ ein entsprechendes Masterstudium in ihrer Freizeit und auf eigene Kosten absolviert haben. Für diese Beamtinnen und Beamten sieht § 26 Abs. 3 Laufbahnverordnung NRW vor, dass die Oberste Dienstbehörde - also hier der Rat der Stadt Hilden - entsprechende Ausnahmen von der Reihenfolge der Ziffern 2 und 3 zulassen kann.

Das eigeninitiativ absolvierte Masterstudium kann dann im Auswahlverfahren anerkannt werden und die Bewerberin / der Bewerber muss nicht noch einmal ein Masterstudium absolvieren, sondern steigt sofort in die Phase 4, der zehnmonatigen Erprobungszeit, ein.

Dies hat natürlich enorme Vorteile für die Beamtin oder den Beamten selbst - sie oder er muss sich nicht noch einmal der Belastung eines Studiums stellen. Aber insbesondere auch für die Stadt Hilden, da diese keine zeitliche Freistellung für Vorlesungen und Prüfungen erteilen muss als auch die Studiengebühren (ca. 6.000 bis 8.000 € pro Masterstudium) einspart. Zudem stehen die Beamtin bzw. der Beamte umgehend für die höherwertigen Aufgaben zur Verfügung.